Stephan Seidenfad
Geschäftsführung und bAV-Experte

Vorstandsversorgung: Ihre Versorgung ohne gesetzliche Rente

Firmenvermögen wird Privatvermögen. Auch im Vorstand einer AG: mit einer Zusage, die der Aufsichtsrat erteilt, und einer Sicherung, die über jede Amtszeit trägt.

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Das erwartet Sie hier

Wie die Vorstandsversorgung einer AG funktioniert, wer sie beschließt und wie Sie sie über Amtszeit und Insolvenz absichern.

Inhalt dieser Seite
  1. Warum die Vorstandsversorgung alles tragen muss
  2. Wer erteilt die Pensionszusage für den Vorstand?
  3. Steuer und vGA
  4. Durchführungswege
  5. Insolvenzschutz
  6. Die Fünf-Jahres-Falle
  7. Haftung nach § 93 AktG
  8. Was in Dienstvertrag und Versorgungszusage stehen sollte
  9. Unsere Empfehlungen
  10. Häufige Fragen zur Vorstandsversorgung
Foto von Maureen Menger
Von Maureen Menger
Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • Vorstände einer Aktiengesellschaft sind nach § 1 Satz 3 SGB VI nicht renten­versicherungspflichtig, deshalb muss die Vorstandsversorgung Alter, Invalidität und Hinterbliebene vollständig über die AG und privat absichern.
  • Die Versorgungszusage erteilt der Aufsichtsrat (§ 112 AktG), die Festsetzung beschließt der gesamte Aufsichtsrat, und der Vorstand wird für höchstens fünf Jahre bestellt.
  • Der gesetzliche Insolvenzschutz des Pensions-Sicherungs-Vereins reicht 2026 bis 11.865 € im Monat beziehungsweise 1.423.800 € Kapital, darüber braucht die Zusage eine private Sicherung, etwa eine Verpfändung, die der Aufsichtsrat selbst erklärt.
  • Gesetzlich unverfallbar wird eine arbeitgeberfinanzierte Zusage erst nach drei Jahren, und ein Übergangsgeld ist laut Bundesgerichtshof keine betriebliche Altersversorgung, deshalb gehören Unverfallbarkeit und Wiederbestellung in den Dienstvertrag.
  • Steuerlich ist der Vorstand Arbeitnehmer: Die strengen vGA-Regeln des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers greifen erst mit Aktienmehrheit. Als Minderheitsaktionär droht eine vGA nur, wenn der Aufsichtsrat einseitig zu seinen Gunsten entscheidet.

Dieselbe Struktur, andere Hebel.

Als Vorstand einer Aktiengesellschaft erwerben Sie aus Ihrem Amt keinen einzigen Entgeltpunkt in der gesetzlichen Renten­versicherung. Alter, Invalidität und Hinterbliebene hängen deshalb an einer Zusage, die der Aufsichtsrat erteilt. Die Bausteine sind dieselben wie in der Geschäftsführerversorgung: Zusage, Rückdeckung, Verpfändung. Die Hebel sind andere, weil Aktienrecht, Amtszeit und Aufsichtsrat die Regeln setzen. Dieser Artikel zeigt Vorstand und Aufsichtsrat, wo eine Vorstandsversorgung Lücken haben kann. Und wie Sie diese schließen, solange das Mandat läuft.

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Das ist neu in 2026

  • Der Bundesgerichtshof hat am 02.12.2025 entschieden: Verpfändet ein Vorstand die Rückdeckungs­versicherung an sich selbst, ist die Sicherung unwirksam, auch wenn der Aufsichtsrat zugestimmt hat. → Mehr dazu im Abschnitt „Insolvenzschutz: Was der PSV abdeckt“
  • Der Deutsche Corporate Governance Kodex wird überarbeitet, die Konsultation lief bis September 2026, bis zur Veröffentlichung gilt die Fassung von 2022. → Mehr dazu im Abschnitt „Die Fünf-Jahres-Falle“

Null Entgeltpunkte aus dem Amt: Warum die Vorstandsversorgung alles tragen muss

Die Vorstandsversorgung, also die Altersversorgung für AG-Vorstände, ersetzt die gesetzliche Rente vollständig. Zugleich ist sie der Weg, auf dem Geld aus der AG in Ihr Privatvermögen gelangt: vor der Steuer zugesagt, über jede Amtszeit gesichert und nach Ihrem Plan ausgezahlt. Wie gut dieser Weg trägt, entscheiden Zusage, Dienstvertrag und Sicherung.

Ist ein AG-Vorstand renten­versicherungspflichtig?

Nein. Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft (AG) sind in ihrem Unternehmen kraft Gesetzes ­versicherungsfrei in der gesetzlichen Renten­versicherung. Das gilt im ganzen Konzern, weil Konzernunternehmen als ein Unternehmen zählen (Quelle: § 1 SGB VI).

Aus dem Amt entstehen deshalb keine Entgeltpunkte, also weder Altersrente noch Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente. Die Deutsche Renten­versicherung (DRV) stuft Vorstände durchaus als Beschäftigte ein, die Versicherungsfreiheit folgt allein aus der Sonderregel im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) (Quelle: DRV).

Auch nach dem Amtsende springt keine Sozial­versicherung ein. Vorstandsmitglieder sind in der Arbeitslosen­versicherung ­versicherungsfrei, ebenfalls mit Wirkung für den ganzen Konzern. Wer nach drei oder fünf Jahren nicht wiederbestellt wird, bekommt deshalb kein Arbeitslosengeld (Quelle: § 27 SGB III).

Wie groß die Lücke ist, zeigt der Vergleich mit einem angestellten Spitzenverdiener. Er erwirbt mit jedem Beitragsjahr an der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 101.400 Euro) den höchstmöglichen Zuwachs an gesetzlicher Rente. Dem Vorstand fehlt dieser Zuwachs für jedes Jahr im Amt (Quelle: SVBezGrV 2026).

Invalidität ist oft das dringendere Thema

Wer aus einer Anstellung in den Vorstand wechselt, behält seine bisherigen Entgeltpunkte. Den gesetzlichen Schutz bei Erwerbsminderung verliert er aber nach etwas mehr als zwei Jahren im Amt. Denn dafür braucht es drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren, und freiwillige Beiträge zählen nicht mit (Quelle: § 43 SGB VI).

Invaliditäts- und Hinterbliebenenschutz müssen deshalb in der Zusage selbst geregelt sein, mit einer Definition, die zur Vorstandstätigkeit passt. Wie Sie Partner und Kinder über die Hinterbliebenenversorgung absichern, entscheidet sich beim Personenkreis, den die Zusage ausdrücklich nennt.

Mehr Netto aus dem Brutto, auch im Vorstand

Bei uns gilt für Vorstände derselbe Anspruch wie für Gesellschafter-Geschäftsführer: Mehr Netto aus dem Brutto. Steuerlich anerkannt, insolvenzgeschützt, mit einer Auszahlung nach Ihrem Plan.

Ob Ihre Zusage die fehlende gesetzliche Rente, den Invaliditätsschutz und die Hinterbliebenen tatsächlich abdeckt, hängt von Höhe, Durchführungsweg und Klauseln ab. Hat eine Zusage Lücken, dann nicht, weil jemand etwas falsch gemacht hat, sondern weil nach der Einrichtung niemand mehr draufgeschaut hat. Das steht in Unterlagen, die Sie bereits haben: Zusage, Dienstvertrag, Rückdeckungsvertrag. Genau dafür gibt es den Bestandscheck.

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Wer erteilt die Pensionszusage für den Vorstand? Aufsichtsrat, Plenum und Angemessenheit

Über die Vorstandsversorgung entscheidet der Aufsichtsrat, nicht der Vorstand und nicht die Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder für höchstens fünf Jahre. Für den Anstellungsvertrag gilt dieselbe Höchstdauer, eine Wiederbestellung braucht einen neuen Beschluss (Quelle: § 84 AktG).

Gegenüber dem Vorstand vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er schließt den Dienstvertrag und erteilt, ändert oder kündigt die Versorgungszusage. Weder der Vorstand selbst noch der Vorstandsvorsitzende kann das an seiner Stelle tun (Quelle: § 112 AktG).

Die Festsetzung der Bezüge, ausdrücklich einschließlich des Ruhegehalts, darf nicht an einen Ausschuss delegiert werden. Ein Personalausschuss darf die Entscheidung vorbereiten, beschließen muss der gesamte Aufsichtsrat. Das gilt auch für eine spätere Herabsetzung (Quelle: § 107 AktG).

Die Versorgung muss angemessen sein, und zwar in jeder AG, nicht nur in börsennotierten Gesellschaften. Das Aktiengesetz (AktG) verlangt ein angemessenes Verhältnis zu Aufgaben, Leistung und Lage der Gesellschaft. Dieser Maßstab gilt ausdrücklich auch für Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezüge (Quelle: § 87 AktG). Als Faustregel zur Orientierung gilt: Die Gesamtversorgung liegt bei maximal rund 75 Prozent der letzten Aktivbezüge.

Setzt der Aufsichtsrat eine unangemessene Vergütung fest, haften seine Mitglieder persönlich auf Ersatz, das Gesetz nennt diesen Fall wörtlich. Ein dokumentierter Marktvergleich und eine fachliche Beratung zur Versorgung sind für den Aufsichtsrat deshalb Selbstschutz, auch in der kleinen AG (Quelle: § 116 AktG).

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) braucht eine Pensionszusage die Schriftform mit eindeutigen Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der Leistung. Fehlt das, wird die Pensionsrückstellung steuerlich nicht anerkannt. Ein mündlich zugesagtes oder nur im Protokoll angedeutetes Ruhegehalt reicht nicht (Quelle: § 6a EStG).

Experten-Tipp:
Ein Beschluss nur über die Höhe ist erst die halbe Zusage

„Der übliche Weg: Der Aufsichtsrat beschließt die Höhe der Versorgung, die Sicherung folgt irgendwann später. Ich sehe das anders. Die Sicherung gehört in denselben Beschluss, denn die Verpfändung an den Vorstand muss der Aufsichtsrat selbst erklären. Mein Rat: Lassen Sie den Personalausschuss eine Vorlage bauen, die Zusage, Rückdeckung, Verpfändung als ein Paket enthält, dazu einen dokumentierten Marktvergleich. Dann beschließt das Plenum einmal und vollständig.“

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Für den Aufsichtsrat: fünf Punkte für die Beschlussvorlage

Die Vorstandsversorgung ist ein Beschluss des Aufsichtsrats, und ein Fehler in der Vorlage trifft später den Vorstand oder die Aufsichtsratsmitglieder selbst. Diese fünf Punkte gehören in die Vorlage, die der Personalausschuss für das Plenum vorbereitet:

  • Festsetzung im Plenum: Der gesamte Aufsichtsrat beschließt die Bezüge einschließlich Ruhegehalt, der Ausschuss bereitet nur vor (§ 107 AktG).
  • Ein Paket statt Einzelbeschlüssen: Zusage, Rückdeckung und Verpfändung werden gemeinsam beschlossen.
  • Verpfändung durch den Aufsichtsrat: Er erklärt sie selbst oder setzt den Vorstand nur als Boten ein, eine Vollmacht an den Vorstand reicht nicht (Quelle: BGH).
  • Dokumentierter Marktvergleich: Er belegt die Angemessenheit nach § 87 AktG und schützt die Aufsichtsratsmitglieder vor der persönlichen Haftung nach § 116 AktG.
  • Bei Börsennotierung: Abgleich mit dem Vergütungssystem nach § 87a AktG, das die Hauptversammlung gebilligt hat (Quelle: § 120a AktG).

Börsennotierte AG: Vergütungssystem und Offenlegung

Bei börsennotierten Gesellschaften muss die Versorgung in das Vergütungssystem passen, das der Aufsichtsrat beschließt. Das System nennt ausdrücklich die Hauptmerkmale der Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen (Quelle: § 87a AktG). Die Hauptversammlung billigt es nach § 120a AktG bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens alle vier Jahre.

Im Vergütungsbericht erscheint jede Zusage namentlich mit Barwert und mit dem Betrag, den die Gesellschaft im Geschäftsjahr dafür aufgewendet oder zurückgestellt hat. Der Abschlussprüfer prüft, ob alle Pflichtangaben im Bericht stehen. Eine großzügige Altzusage ist damit für Aktionäre und Stimmrechtsberater sichtbar (Quelle: § 162 AktG).

Nicht börsennotierte AGs zeigen die Versorgung früherer Organmitglieder nur zusammengefasst im Anhang und brauchen kein Vergütungssystem mit Votum der Hauptversammlung. Der Gestaltungsspielraum ist dadurch größer, das Angemessenheitsgebot gilt trotzdem (Quelle: § 285 HGB).


Steuer und vGA: Warum für Vorstände andere Regeln gelten als für Gesellschafter-Geschäftsführer

Steuerlich ist der Vorstand einer AG Arbeitnehmer, sein Gehalt ist Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das für Zuschüsse der AG zur freiwilligen Renten­versicherung ihrer Vorstände bestätigt: Sie sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil Vorstände nicht befreit, sondern kraft Gesetzes ­versicherungsfrei sind (Quelle: BFH).

Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gibt es zwar in jeder Kapitalgesellschaft, also auch in der AG. Sie setzt aber voraus, dass eine Leistung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Ein Vorstand ohne Aktien ist kein Gesellschafter, deshalb greifen die strengen Prüfregeln wie beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) nicht. Hält er eine Minderheit, ist eine vGA nur möglich, wenn der Aufsichtsrat die Vereinbarung einseitig an seinen Interessen ausgerichtet hat (Quelle: BFH).

Die Grenzen für den Fremdvorstand setzen stattdessen das aktienrechtliche Angemessenheitsgebot und die Regeln für die Pensionsrückstellung. Erdienbarkeit, Probezeit und Rückwirkungsverbot, die bei der GmbH regelmäßig Thema der Betriebsprüfung sind, spielen beim Vorstand ohne Beteiligung keine eigenständige Rolle.

Ausnahme: Vorstand mit Aktienmehrheit

Hält der Vorstand zugleich die Mehrheit der Aktien, gelten die vGA-Grundsätze wie beim beherrschenden GGF. Der BFH hat das für einen Vorstandsvorsitzenden mit 90 Prozent des Grundkapitals entschieden: Eine Pensionsvereinbarung, die einseitig an seinen Interessen ausgerichtet ist, kann eine vGA sein (Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2002, I R 93/01).

Bemerkenswert ist die Begründung: Der Aufsichtsrat schützt in einer Familiengesellschaft nicht automatisch vor der vGA, wenn das Vorstandsmitglied zugleich Mehrheitsaktionär ist. Für den Aktionärs-Vorstand gelten deshalb Fremdvergleich, Erdienbarkeit und eine klare Vereinbarung im Voraus wie für den beherrschenden GGF. Wie das bei der GmbH aussieht, zeigt unsere Seite zur Geschäftsführerversorgung.

Die Rechnung für den Vorstand, der zugleich Aktionär ist

Für den Aktionärs-Vorstand gilt dieselbe Rechnung wie für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, weil die AG genauso besteuert wird. Aus 100.000 Euro Gewinn werden privat rund 51.000. Oder 100.000. Der Unterschied liegt allein im Weg, auf dem das Geld die Gesellschaft verlässt.

Wer Gewinn ausschüttet, zahlt nach dem Stand 2026 zuerst rund 30 Prozent in der Gesellschaft: Körperschaftsteuer von 15 Prozent, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Aus 100.000 Euro Gewinn werden so rund 70.000 Euro (Quelle: § 23 KStG).

Auf die Dividende fallen danach, ebenfalls Stand 2026, gut 26 Prozent Abgeltungsteuer an, 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag. Von den 70.000 Euro bleiben privat rund 51.000 Euro. Fließt derselbe Betrag als Betriebsausgabe in eine angemessene Versorgung, kommt er vollständig an. Jeder Euro kommt an, statt rund die Hälfte (Quelle: § 32d EStG).

Versorgungsentgelt oder Zusage: Was beim Fremdvorstand den Unterschied macht

Für den Vorstand ohne Aktien stellt sich eine andere Frage: Zahlt die AG ein Versorgungsentgelt als Barbetrag, oder fließt derselbe Betrag in eine Zusage?

  • Das Versorgungsentgelt ist sofort Arbeitslohn, in die private Anlage fließt nur, was nach der Lohnsteuer übrig bleibt.
  • Bei Direktzusage oder Unterstützungs­kasse fließt der Betrag ungekürzt in die Versorgung, versteuert wird erst die Auszahlung (Quelle: § 32a EStG).
  • Die Zusage ist zudem bis zur Höchstgrenze gesetzlich gegen die Insolvenz der AG geschützt, beim Versorgungsentgelt liegt dieses Risiko beim Vorstand (Quelle: § 7 BetrAVG).

Welche Variante mehr bringt, hängt von Amtszeit, Aktienbesitz und dem Steuersatz im Ruhestand ab, etwa wenn dann Einkünfte aus Aufsichtsratsmandaten hinzukommen. Wir rechnen die Varianten mit Ihren realen Zahlen vor. Für die steuerrechtliche Einordnung Ihrer individuellen Situation arbeiten wir mit spezialisierten Steuerberatern aus unserem Experten-Netzwerk zusammen.

Kein Trick, sondern eine Struktur

Das ist kein Trick, sondern eine Struktur, die es seit Jahrzehnten gibt. Beiträge an eine rückgedeckte Unterstützungs­kasse sind Betriebsausgabe nach § 4d EStG, bei der Direktzusage wirkt die Pensionsrückstellung nach § 6a EStG, die Besteuerung ist nachgelagert: Sie zahlen nicht weniger Steuern, sondern später und meist zu einem günstigeren Satz, während Ihr Kapital in der Zwischenzeit voll arbeitet. Ob das bei Ihnen passt, hängt von Amtszeit, Aktienbesitz und Angemessenheit ab (Quelle: § 4d EStG).

Vorstand und Gesellschafter-Geschäftsführer im Vergleich

KriteriumVorstand einer AG ohne AktienmehrheitBeherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Wer erteilt die Zusage?Aufsichtsrat, Festsetzung im PlenumGesellschafterversammlung
AmtsdauerHöchstens 5 Jahre je BestellungGesetzlich nicht befristet
Gesetzliche Renten­versicherungKraft Gesetzes ­versicherungsfreiIn der Regel nicht ­versicherungspflichtig
BetriebsrentengesetzEntsprechend anwendbarNicht anwendbar
Gesetzlicher Insolvenzschutz (PSV)Ja, 2026 bis 11.865 € im MonatNein
vGA-Risiko bei der ZusageOhne Aktien keines, als Minderheitsaktionär nur in AusnahmefällenHoch: Fremdvergleich, Erdienbarkeit, Rückwirkungsverbot
Nachträgliche KürzungHerabsetzung in den ersten 3 Jahren nach dem Ausscheiden möglichKeine vergleichbare gesetzliche Regel
Anspruch auf EntgeltumwandlungNeinNein

Wer daneben eine eigene GmbH führt, für den gilt unsere Faustregel aus der GmbH-Welt: „Das Konzept lohnt sich, sobald Ihre GmbH rund 500 Euro im Monat vor der Steuer in Ihre Versorgung geben kann.“ Für die Höhe der Versorgung in der AG selbst entscheidet vor allem die Angemessenheit.

Experten-Tipp:
Ein Aufsichtsrat macht aus dem Mehrheitsaktionär keinen Fremdvorstand

„In Familien-AGs höre ich oft: Der Aufsichtsrat hat beschlossen, also ist die Zusage sauber. Das trägt nur, solange der Vorstand keine Aktienmehrheit hält. Mit Mehrheit gelten die Regeln des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers: Fremdvergleich, Erdienbarkeit, Vereinbarung im Voraus. Mein Rat: Prüfen Sie Ihre Zusage nach jeder Aktienübertragung neu und bauen Sie sie so, dass sie einer Betriebsprüfung standhält.“

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Durchführungswege: Welche Bausteine zur AG und zur Amtszeit passen

Für Vorstände stehen alle fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung offen. Arbeitsrechtlich ist der Vorstand zwar kein Arbeitnehmer. Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) gilt aber entsprechend für Personen, denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen eine Versorgung zugesagt wird (Quelle: § 17 BetrAVG).

Einen Anspruch auf Entgeltumwandlung hat der Vorstand nicht, weil dieser Anspruch an die Renten­versicherungspflicht gebunden ist (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Freiwillig ist die Umwandlung möglich, etwa von Tantieme oder Bonus. Wie das in bAV in variablen Vergütungssystemen funktioniert, hängt vom Zeitpunkt der Vereinbarung ab, denn umgewandelt werden kann nur, was noch nicht fällig ist.

Eine Zusage aus Entgeltumwandlung ist sofort unverfallbar. Für den Vorstand mit kurzer Amtszeit ist das ein Vorteil. Eine rein arbeitgeberfinanzierte Zusage wird erst nach drei Jahren gesetzlich unverfallbar (Quelle: § 1b BetrAVG).

DurchführungswegWirkung bei der AGSteuerliche GrenzeGesetzlicher InsolvenzschutzEinordnung für Vorstände
Direktzusage (Pensionszusage)Pensionsrückstellung in der BilanzKeine feste Dotierungsgrenze, AngemessenheitJa, bis zur HöchstgrenzeKernbaustein für hohe Versorgungen, meist mit Rückdeckung
Unterstützungs­kasse, rückgedecktBeiträge sofort Betriebsausgabe, keine RückstellungKeine feste Grenze, Beiträge gleichbleibend oder steigendJa, bis zur HöchstgrenzeAuslagerung ohne Bilanzrückstellung
Direkt­versicherungBeiträge sofort Betriebsausgabe8.112 € im Jahr (2026)Nur in SonderfällenEinstieg mit Deckel, Ergänzungsbaustein
Pensionskasse und PensionsfondsBeiträge Betriebsausgabe8.112 € im Jahr (2026), gemeinsam mit Direkt­versicherungPensionsfonds ja, Pensionskasse eingeschränktPensionsfonds auch zur Auslagerung bestehender Zusagen
Versorgungsentgelt (keine bAV)Laufender LohnaufwandKeine, sofort versteuertKeinerAnlage und Absicherung liegen beim Vorstand

Pensionszusage für Vorstände: der Kernbaustein mit Bilanzwirkung

Die Direktzusage ist der klassische Weg für hohe Vorstandsversorgungen, weil es keine steuerliche Dotierungsgrenze gibt. Die AG bildet eine Pensionsrückstellung, steuerlich mit einem festen Rechnungszins von sechs Prozent. Die Rückstellung belastet die Bilanz, die Liquidität bleibt dafür zunächst in der AG (Quelle: § 6a EStG).

Unterstützungs­kasse: Auslagerung ohne Rückstellung

Die rückgedeckte Unterstützungs­kasse entlastet die Bilanz der AG, weil keine Pensionsrückstellung entsteht. Die Beiträge sind sofort als Betriebsausgabe abziehbar, ohne feste Obergrenze. Bedingung ist, dass die AG jährlich gleichbleibende oder steigende Beiträge zahlt (Quelle: § 4d EStG).

Diese Bedingung ist bei Vorständen ein Planungsthema. Endet das Mandat nach fünf Jahren, muss vorher geregelt sein, was mit den Beiträgen geschieht. Sonst gerät der sofortige Betriebsausgabenabzug in Gefahr, gerade dann, wenn die Zusage am dringendsten gebraucht wird.

Direkt­versicherung: Einstieg mit Deckel

Die Direkt­versicherung ist der Einstieg mit Deckel: rund 8.000 Euro im Jahr (2026 genau 8.112 Euro) vor der Steuer. Sie gilt auch für Vorstände, weil die Förderung alle Arbeitnehmer erfasst, unabhängig von der Renten­versicherungspflicht. Einen Vorteil bei den Sozialabgaben bringt sie dem Vorstand nicht (Quelle: § 3 EStG).

Was große Gesellschaften heute zusagen

Die klassische Leistungszusage mit fester Pension ist bei großen börsennotierten Gesellschaften fast verschwunden. Das zeigt die Vorstandsvergütungsstudie 2026 der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) und der Technischen Universität München. Im Geschäftsjahr 2025 hatten nur zwei der 40 Vorstandsvorsitzenden der größten börsennotierten Gesellschaften eine leistungsorientierte Zusage. 21 hatten eine beitragsorientierte Zusage, 13 ein Versorgungsentgelt als Barbetrag, vier gar keine Versorgung (Quelle: Studie der DSW und der TU München). Diese Zahlen sind für die mittelständische AG nur eine Orientierung. Mit dem Versorgungsentgelt gehen Anlage, Invaliditätsschutz und Insolvenzrisiko auf den Vorstand über.

Experten-Tipp:
Das Versorgungsentgelt der Großkonzerne ist kein Vorbild für die mittelständische AG

„Große börsennotierte Gesellschaften zahlen ihren Vorständen immer öfter ein Versorgungsentgelt. Für die mittelständische AG halte ich das für das falsche Vorbild: Der Barbetrag wird sofort voll versteuert, Anlage, Invalidität und Insolvenzrisiko liegen beim Vorstand. Mein Rat: Bauen Sie ein beitragsorientiertes Versorgungskonto, ausgelagert über eine rückgedeckte Unterstützungs­kasse. Dann ist die Anwartschaft immer der aktuelle Kontostand, auch wenn das Mandat nach fünf Jahren endet.“

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Warum eine Vorstandsversorgung ohne Versorgungsanalyse riskant ist

Jede AG hat eine andere Ausgangslage: Börsennotierung, Aktionärsstruktur, bestehende Zusagen aus der Zeit als Angestellter, Alter bei der Bestellung. Eine professionelle Versorgungsanalyse klärt, welcher Durchführungsweg zur Bilanz der AG und zur Amtszeit passt und wo die Zusage ungeschützt ist. Wir legen Direktzusage, Unterstützungs­kasse und Versorgungsentgelt nebeneinander und rechnen sie mit den Zahlen Ihrer AG vor. Diesen individuellen Abgleich bieten weder AI-Auskunftstools noch Vergleichsportale.


Insolvenzschutz: Was der PSV abdeckt und wo der Insolvenzverwalter zugreift

Die Zusage eines Vorstands ohne Aktienmehrheit ist über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) gegen die Insolvenz der AG geschützt, aber nur bis zu einer Höchstgrenze. Der Anspruch gegen den PSVaG beträgt höchstens das Dreifache der monatlichen Bezugsgröße im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit (Quelle: § 7 BetrAVG).

Die Bezugsgröße liegt 2026 bei 3.955 Euro im Monat. Daraus ergibt sich eine Höchstgrenze von 11.865 Euro im Monat für Leistungen, die 2026 erstmals fällig werden. Bei einer Kapitalzusage zählen zehn Prozent als Jahresbetrag, geschützt sind damit höchstens 1.423.800 Euro (Quelle: SVBezGrV 2026).

Die Höchstgrenze ist absolut und gilt für alle Zusagen zusammen. Für den überschießenden Teil besteht kein gesetzlicher Schutz. Maßgeblich ist die Grenze im Jahr der ersten Fälligkeit, für einen Vorstand mit Versorgungsbeginn 2040 also die Grenze von 2040 (Quelle: PSVaG).

Geschützt sind außerdem nur Anwartschaften, die gesetzlich unverfallbar sind. Eine arbeitgeberfinanzierte Zusage, die erst zwei Jahre besteht, ist in der Insolvenz der AG nicht über den PSVaG gesichert.

Selbstcheck: Ist Ihre Zusage über den PSV geschützt?

Ob Ihre Zusage vollständig gesichert ist, klären vier Fragen, die Sie mit Ihren eigenen Unterlagen beantworten können:

  • Liegt die zugesagte Monatsrente über 11.865 Euro beziehungsweise das Kapital über 1.423.800 Euro (Stand 2026)?
  • Besteht die arbeitgeberfinanzierte Zusage seit mindestens drei Jahren?
  • Halten Sie allein oder zusammen mit anderen Vorstandsmitgliedern 50 Prozent oder mehr der Aktien?
  • Hat der Aufsichtsrat eine Verpfändung für den Teil oberhalb der Grenze selbst erklärt und dem Versicherer angezeigt?

Jede Antwort, die auf eine Lücke zeigt, ist ein Thema für den Bestandscheck.

Mehrheitsaktionär und Familien-AG: kein PSV-Schutz

Hält der Vorstand 50 Prozent oder mehr an Kapital oder Stimmrechten, fällt er wie der beherrschende GGF aus dem Insolvenzschutz. Der PSVaG wendet seine Regeln für GmbH-Geschäftsführer auf AG-Vorstände sinngemäß an. Stimmbindungen und mittelbare Beteiligungen über eine Holding werden zugerechnet (Quelle: PSVaG).

In der Familien-AG lauert eine Zusammenrechnung: Halten mehrere Vorstandsmitglieder Aktien, werden ihre Anteile wegen gleichgerichteter Interessen addiert. Erreichen sie zusammen 50 Prozent, hat in der Regel keiner von ihnen PSV-Schutz. Ausnahmen gelten etwa für Vorstandsmitglieder mit weniger als zehn Prozent. So kann auch ein Vorstand mit einer Minderheitsbeteiligung seinen Schutz verlieren, wenn er mit Geschwistern im Vorstand gemeinsam die Hälfte hält.

Der Status ändert sich mit jeder Kapitalmaßnahme und jeder Aktienübertragung. Vorstand und Aufsichtsrat sollten ihn deshalb nach jeder Änderung der Aktionärsstruktur neu beurteilen und den ungeschützten Teil privat sichern.

Absicherung oberhalb der Grenze: Verpfändung und CTA

Oberhalb der Höchstgrenze und bei Mehrheitsaktionären schützt eine private Sicherungskette: Zusage, Rückdeckung, Verpfändung. Die AG schließt eine Rückdeckungs­versicherung ab und verpfändet die Ansprüche daraus an den Vorstand. Wirksam wird die Verpfändung erst, wenn sie dem Versicherer angezeigt ist (Quelle: § 1280 BGB).

Die Verpfändung der Rückdeckungs­versicherung funktioniert bei Vorstand und GGF ähnlich. Wird die AG vor dem Versorgungsfall insolvent, darf der Insolvenzverwalter die verpfändete Versicherung kündigen und muss den Erlös hinterlegen. Der Vorstand kommt erst mit dem Versorgungsfall an das Geld, wirtschaftlich oft nur in Höhe des Rückkaufswerts abzüglich Kosten (Quelle: BGH).

Die zweite Möglichkeit ist ein Contractual Trust Arrangement (CTA). Die AG überträgt Vermögen auf einen Treuhänder, zum Beispiel einen eingetragenen Verein, der es ausschließlich für die Versorgung hält. Ist das Vermögen dem Zugriff der übrigen Gläubiger entzogen, verrechnet die AG es in der Handelsbilanz mit der Pensionsverpflichtung (Quelle: § 246 HGB).

Weder Verpfändung noch Rückdeckung befreien vom PSV-Beitrag. Das Bundes­verwaltungsgericht hat entschieden, dass Direktzusagen und Unterstützungs­kassenzusagen auch dann beitragspflichtig bleiben, wenn sie privat gesichert sind (Quelle: BVerwG).

Praxisfall: Wenn der Vorstand die Verpfändung selbst unterschreibt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 02.12.2025 einen Fall entschieden, der jede AG mit verpfändeter Rückdeckung betrifft. Der Alleinvorstand einer AG hatte 2015 die Rückdeckungs­versicherung seiner Zusage an sich selbst und seine Ehefrau verpfändet. Der Aufsichtsrat hatte zugestimmt und ihn vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit (Quelle: BGH).

Das reichte nicht. Der Aufsichtsrat kann seine Zuständigkeit nicht durch eine Vollmacht an das betroffene Vorstandsmitglied abgeben, auch wenn das Geschäft in allen Punkten festgelegt ist. Die Verpfändung war unwirksam. In der Insolvenz der AG hatte der Vorstand an der Versicherung weder ein Aussonderungs- noch ein Absonderungsrecht, die Sicherung war vollständig verloren.

Die Lösung ist einfach, wenn sie rechtzeitig kommt: Der Aufsichtsrat erklärt die Verpfändung selbst oder setzt den Vorstand nur als Boten ein. Bestehende Verpfändungen lassen sich prüfen und neu erklären, solange die AG gesund ist. Das gilt für Erteilung, Änderung und Abfindung der Zusage genauso.

Wie Sie den Insolvenzschutz der bAV grundsätzlich einordnen, hängt vom Durchführungsweg ab. Für Ihre eigene Zusage zählen zwei Fragen. Liegt die Zusage über der Höchstgrenze? Und lief die Verpfändung für den Teil darüber formal über den Aufsichtsrat? Beides steht in den Unterlagen, die Sie heute schon haben.

Vorstandsversorgung über der PSV-Grenze: Hat der Aufsichtsrat selbst verpfändet?

Wir prüfen, welcher Teil einer Zusage über 11.865 Euro im Monat (2026) liegt und ob der Aufsichtsrat die Verpfändung selbst erklärt hat. Vorstand und Personalausschuss bekommen eine Einschätzung in Klartext, auf Basis von Zusage, Dienstvertrag und Rückdeckungsvertrag. Steht die Zusage noch aus, bauen wir die Sicherung gleich in denselben Beschluss ein.

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Die Fünf-Jahres-Falle: Kurze Amtszeit, lange Versorgung

Die Bestellung zum Vorstand und der Anstellungsvertrag laufen höchstens fünf Jahre, die Versorgung ist dagegen auf Jahrzehnte angelegt. Ohne ausdrückliche Klausel endet der Vertrag mit der Amtszeit, eine Verlängerung gilt nur, wenn der Vertrag das vorsieht (Quelle: § 84 AktG).

Börsennotierten Gesellschaften empfiehlt der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK), Erstbestellungen auf drei Jahre zu begrenzen. Abweichen dürfen sie, müssen das dann aber jährlich offenlegen und begründen (Quelle: DCGK 2022).

Der Kodex wird derzeit überarbeitet, die Regierungskommission will im Herbst 2026 beschließen. Bis zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger gilt die Fassung von 2022 (Quelle: DCGK).

Ein vorzeitiges Ende ist keine Ausnahme. Nach dem Vorstandsreport 2026 einer Personalberatung waren von 39 Abgängen aus den Vorständen der 40 größten börsennotierten Gesellschaften im Berichtsjahr 18 außerplanmäßig. Vorstandsvorsitzende waren dort im Schnitt 5,3 Jahre im Amt, Finanzvorstände knapp vier Jahre (Quelle: Vorstandsreport 2026).

Fünf Jahre Amt, drei Jahre bis zum Schutz

Der gesetzliche Insolvenzschutz setzt frühestens nach drei Jahren ein, die Risiken reichen bis zu zehn Jahre über das Amt hinaus. Die Tabelle zeigt die Fristen ab einer Bestellung, mit der zugleich die Zusage erteilt wird.

ZeitpunktWas passiertGrundlage
Jahr 0Bestellung durch den Aufsichtsrat und Zusage, die arbeitgeberfinanzierte Zusage ist noch ohne PSV-Schutz§ 84 AktG
Nach gut 2 JahrenWer aus einer Anstellung gewechselt ist, verliert den gesetzlichen Erwerbsminderungsschutz§ 43 SGB VI
Jahr 3Die arbeitgeberfinanzierte Zusage wird gesetzlich unverfallbar, erst ab dann sichert der PSVaG sie§ 1b BetrAVG, § 7 BetrAVG
Jahr 3Ende der Erstbestellung, die der DCGK börsennotierten Gesellschaften empfiehltDCGK 2022
Jahr 5Längste Bestellung und Vertragslaufzeit, eine Wiederbestellung braucht einen neuen Beschluss§ 84 AktG
In den ersten 3 Jahren nach dem AusscheidenDer Aufsichtsrat kann Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezüge herabsetzen, wenn sich die Lage der AG verschlechtert§ 87 AktG
5 Jahre, börsennotiert 10 JahreVerjährung der Haftungsansprüche der AG aus der Amtszeit, das Risiko reicht damit in den Ruhestand§ 93 AktG

Gesetzliche Unverfallbarkeit: drei Jahre und zeitanteilig

Eine arbeitgeberfinanzierte Zusage bleibt beim Ausscheiden nur erhalten, wenn sie mindestens drei Jahre bestanden hat. Wird sie erst bei der ersten Wiederbestellung erteilt, kann sie bei Nichtverlängerung ganz verfallen. Eine Änderung der Zusage bei Wiederbestellung unterbricht die Frist nicht (Quelle: § 1b BetrAVG).

Auch die unverfallbare Zusage bleibt oft klein, weil die gesetzliche Anwartschaft zeitanteilig berechnet wird: tatsächliche Dienstzeit im Verhältnis zur möglichen Dienstzeit bis zur Regelaltersgrenze. Wer spät Vorstand wird und nach einer Amtszeit geht, erhält nur einen Bruchteil der zugesagten Leistung (Quelle: § 2 BetrAVG).

Für Organmitglieder darf der Vertrag von dieser Berechnung auch zu ihren Ungunsten abweichen, überall dort, wo das Gesetz auch Tarifverträgen Abweichungen erlaubt. Der BGH begründet das damit, dass Organe nicht so schutzbedürftig sind wie Arbeitnehmer (Quelle: BGH).

Vertragliche Unverfallbarkeit schützt nicht vor der Insolvenz

Die übliche Antwort auf die Fünf-Jahres-Falle ist eine vertragliche Unverfallbarkeit, etwa „sofort unverfallbar ab Zusage“. Sie bindet die AG, schützt aber nicht in deren Insolvenz, denn der PSVaG sichert nur gesetzlich unverfallbare Anwartschaften (Quelle: § 7 BetrAVG). Bis dahin braucht die Zusage eine private Sicherung über Verpfändung oder CTA, sonst bleibt in einer Krise der ersten Amtsjahre nur ein Versprechen.

Übergangsgeld: keine betriebliche Altersversorgung

Viele Dienstverträge sehen ein Übergangsgeld für die Zeit zwischen Amtsende und Versorgungsbeginn vor. Der BGH hat entschieden, dass solche Zahlungen bis zum Versorgungsfall nicht durch das Betriebsrentengesetz geschützt sind, solange die Parteien das nicht vereinbaren. Sie sind damit weder gesetzlich unverfallbar noch über den PSVaG gesichert (Quelle: BGH).

Gerade das Übergangsgeld soll aber die Lücke schließen, die das fehlende Arbeitslosengeld reißt, deshalb entscheiden die Formulierung im Vertrag und eine private Absicherung, ob es trägt.

Wenn sich etwas ändert: Wechsel, Verkauf, Nachfolge

  • Wer aus einer Anstellung in den Vorstand kommt, nimmt seine bisherige Betriebsrente nicht automatisch mit. Ohne Übertragung nach § 4 BetrAVG beginnt die Unverfallbarkeitsfrist beim neuen Unternehmen neu, auch wenn der Vertrag Vordienstzeiten anrechnet (Quelle: PSVaG).
  • Bei einem Kontrollwechsel regt der DCGK börsennotierten Gesellschaften an, keine Sonderleistungen für den Fall zu vereinbaren, dass der Vorstand danach selbst kündigt. Zusagen für eine vorzeitige Beendigung muss der Vergütungsbericht offenlegen (Quelle: § 162 AktG).
  • Beim Verkauf der AG bewertet der Käufer Pensionsverpflichtungen gegenüber Vorständen als Schulden. Für den Vorstand zählt dann, ob seine Anwartschaft ausfinanziert und gesichert ist. Wer durch den Verkauf seine Aktienmehrheit verliert, kann erstmals unter den PSV-Schutz fallen, aber nur für den Teil aus der Zeit ohne Mehrheit (Quelle: PSVaG).
  • In der Familien-AG entscheidet ein Senior, der in den Aufsichtsrat wechselt, über die Versorgung seiner Nachfolger mit. Bei börsennotierten Gesellschaften geht das erst zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand, außer Aktionäre mit mehr als 25 Prozent der Stimmrechte schlagen ihn vor (Quelle: § 100 AktG).

Ein geförderter Baustein für das Ausscheiden

Endet das Mandat, lässt sich ein Teil der Abfindung in die betriebliche Altersversorgung lenken. Zusätzlich zu den rund 8.000 Euro im Jahr sind dann vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze je Dienstjahr vor der Steuer möglich, höchstens für zehn Jahre. Das sind 2026 bis zu 40.560 Euro in eine Direkt­versicherung oder einen Pensionsfonds (Quelle: § 3 EStG). Steuerfreie Beiträge aus dem Jahr des Ausscheidens und den sechs Vorjahren werden angerechnet.

Wer nicht wiederbestellt wird, merkt erst dann, was im Dienstvertrag steht. Unverfallbarkeit, Wiederbestellung und Übergangsgeld lassen sich nur regeln, solange das Mandat läuft und der Aufsichtsrat verhandelt. Nach dem Amtsende ist der Spielraum weg.

Neu im Vorstand oder vor der Wiederbestellung: Was trägt die Vorstandsversorgung?

Wir prüfen Unverfallbarkeit, private Sicherung, Übergangsgeld und Anwartschaft im Dienstvertrag. Gibt es noch keine Zusage, zeigen wir, was in die erste gehört, vom Invaliditätsschutz bis zur Verpfändung, und bereiten die Varianten für den Personalausschuss auf. Das geht nur, solange Vorstand und Aufsichtsrat noch verhandeln.

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Haftung nach § 93 AktG: Warum Ihre Versorgung haftungsfest gebaut sein muss

Vorstände haften der AG persönlich und als Gesamtschuldner für Pflicht­verletzungen. Ist streitig, ob sie sorgfältig gehandelt haben, müssen sie das selbst beweisen. Diese Beweislastumkehr unterscheidet den Vorstand von fast jedem anderen Beruf (Quelle: § 93 AktG).

Schließt die AG eine Manager­haftpflicht­versicherung (international Directors-and-Officers-Versicherung) für den Vorstand ab, ist nach § 93 Abs. 2 AktG ein Selbstbehalt Pflicht. Er beträgt mindestens zehn Prozent des Schadens bis mindestens zum Eineinhalbfachen der festen Jahresvergütung, in jeder AG.

Ansprüche gegen Vorstände verjähren nach § 93 Abs. 6 AktG bei börsennotierten Gesellschaften nach zehn Jahren, bei allen anderen nach fünf. Wird die AG insolvent, macht der Insolvenzverwalter die Ersatzansprüche geltend, und er schaut dabei auch auf das Privatvermögen des früheren Vorstands.

Auch die Versorgung selbst kann zum Haftungsobjekt werden, wenn die AG mit Schadensersatz gegen das Ruhegeld aufrechnet. Gegen eine Forderung, die nicht pfändbar ist, ist die Aufrechnung ausgeschlossen (Quelle: § 394 BGB).

Ruhegelder und Hinterbliebenenbezüge zählen zum geschützten Arbeitseinkommen. Bei sehr hohen Vorstandspensionen schützt das aber nur den Teil unterhalb der Pfändungsgrenzen (Quelle: § 850 ZPO).

Worauf Vorstände bei einer persönlichen Manager­haftpflicht achten sollten

Eine persönliche Manager­haftpflicht schließt der Vorstand auf eigene Rechnung ab. Vor dem Abschluss lohnt die Prüfung von vier Kriterien:

  • Deckt die Versicherung den Pflicht-Selbstbehalt nach § 93 Abs. 2 AktG ausdrücklich ab?
  • Steht Ihnen eine eigene Versicherungssumme zur Verfügung?
  • Wie lang sind Nachmeldefrist und Rückwärtsdeckung?
  • Ist das Kündigungsrecht des Versicherers im Schadenfall eingeschränkt?

Experten-Tipp:
Ihre Haftung endet nicht mit dem Amt, Ihre Versorgung muss das aushalten

„Haftung läuft meist über die Manager­haftpflicht der Firma, die Versorgung über den Aufsichtsrat. Ich halte diese Trennung für riskant: Ansprüche verjähren erst nach fünf oder zehn Jahren und reichen damit bis in den Ruhestand. Der Pfändungsschutz deckt bei hohen Pensionen nur einen Teil. Mein Rat: Planen Sie beides zusammen, die Sicherungskette aus Zusage, Rückdeckung und Verpfändung und eine persönliche Manager­haftpflicht mit langer Nachmeldefrist.“

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Checkliste: Was in Dienstvertrag und Versorgungszusage stehen sollte

Eine belastbare Vorstandsversorgung regelt Zuständigkeit, Unverfallbarkeit, Nichtverlängerung, Absicherung und Auszahlung ausdrücklich im Vertrag. Die Vertragsgestaltung selbst bleibt Sache von Aufsichtsrat und Anwalt. Wir liefern die Versorgungsstruktur und stimmen sie mit Rechtsanwälten und Steuerberatern aus unserem Experten-Netzwerk ab.

  • Zuständigkeit: Zusage, Änderung, Verpfändung und Abfindung erklärt der Aufsichtsrat selbst, die Festsetzung beschließt das Plenum.
  • Vertragliche Unverfallbarkeit ab Zusage, dazu eine private Sicherung bis zur gesetzlichen Unverfallbarkeit nach drei Jahren.
  • Fortgeltung über Wiederbestellungen hinweg, als eigenständige Versorgungsvereinbarung oder mit ausdrücklicher Fortgeltungsklausel.
  • Regel für die Nichtverlängerung: ob und ab wann ein vorgezogenes Ruhegeld gezahlt wird, mit Mindestalter und Anrechnung anderer Einkünfte.
  • Übergangsgeld mit klarem Zweck: entweder ausdrücklich keine betriebliche Altersversorgung oder an einen Versorgungsfall geknüpft und privat gesichert.
  • Invaliditätsleistung mit einer Definition, die zur Vorstandstätigkeit passt.
  • Hinterbliebenenversorgung mit ausdrücklich benanntem Personenkreis.
  • Berechnung der Anwartschaft beim vorzeitigen Ausscheiden, am besten als Kontostand statt zeitanteiliger Quote.
  • Auszahlungsform: laufende Zahlung, Raten oder Kapital, mit klaren Wahlrechten.
  • Anpassung laufender Leistungen und Kapitalwahlrecht, weil beides für Organmitglieder vertraglich gestaltbar ist.
  • Sicherung oberhalb der PSV-Grenze: Rückdeckung, Verpfändung mit Anzeige beim Versicherer oder CTA.
  • Herabsetzungsrisiko in den ersten drei Jahren nach dem Ausscheiden bewusst eingeplant.
  • Bei Börsennotierung: Übereinstimmung mit dem gebilligten Vergütungssystem.

Was bei der Einrichtung einer Vorstandsversorgung passiert

Eine Vorstandsversorgung einzurichten bedeutet mehr, als einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Es braucht eine Zusage, die zum Dienstvertrag passt, einen sauberen Beschluss des Aufsichtsrats, die Rückdeckung, die formwirksame Verpfändung und die Meldung an den PSVaG. Wir begleiten diesen Prozess von der Analyse bis zur laufenden Betreuung, auch über Wiederbestellungen und Rechtsänderungen hinweg. Der Ablauf in sechs Schritten:

  1. Bestandsaufnahme: Dienstvertrag, Zusage, Rückdeckung und Aktionärsstruktur.
  2. Analyse und Variantenvergleich der Durchführungswege.
  3. Vorlage für den Personalausschuss und Beschluss des Plenums.
  4. Abschluss der Rückdeckung und Verpfändung durch den Aufsichtsrat mit Anzeige beim Versicherer.
  5. Meldung an den PSVaG.
  6. Laufende Betreuung bei Wiederbestellung, Rechtsänderung und Auszahlung.

Bei von Buddenbrock sitzen dabei Finanz-, Rechts- und Steuerkompetenz in einer Beratung. Seit 2004 haben wir 60.000 Kunden beraten, darunter über 1.000 Firmenkunden, das größte mit 55.000 Mitarbeitern. Das ist bei Vorständen besonders wichtig, weil Aktienrecht, Betriebsrentenrecht und Steuerrecht ineinandergreifen. Sie haben einen festen Ansprechpartner, der den Aufsichtsrat auf Wunsch mit an den Tisch holt.


Unsere Empfehlungen

Die passende Vorstandsversorgung hängt vor allem davon ab, ob die AG börsennotiert ist und ob der Vorstand Aktien hält. Unsere Empfehlungen für die vier häufigsten Konstellationen, jeweils als Ausgangspunkt für die Analyse, nicht als Pauschallösung. Wie schnell ein Formfehler die Sicherung kostet, zeigt der Praxisfall im Kapitel Insolvenzschutz.

Welche Konstellation auf Sie zutrifft, klären drei Ja-Nein-Fragen:

Fremdvorstand einer nicht börsennotierten AG

Hier ist der Gestaltungsspielraum am größten, und die Zusage ist bis zur Höchstgrenze über den PSVaG geschützt. Wir empfehlen ein beitragsorientiertes Versorgungskonto, ausgelagert über eine rückgedeckte Unterstützungs­kasse oder als Direktzusage mit Rückdeckung. Die Anwartschaft ist dann immer der Kontostand, das entschärft die Fünf-Jahres-Falle. Den Teil oberhalb der Höchstgrenze sichert eine Verpfändung, die der Aufsichtsrat selbst erklärt.

Vorstand einer börsennotierten AG

Die Zusage muss ins Vergütungssystem passen und ist öffentlich sichtbar. Beitragsorientierte Pläne sind hier Standard, und das Versorgungsentgelt wird häufiger. Wer ein Versorgungsentgelt erhält, braucht eine eigene Struktur für Anlage, Invalidität und Hinterbliebene, sonst wird der Barbetrag zum Gehalt ohne Versorgungswirkung.

Vorstand mit Aktienmehrheit oder in der Familien-AG

Für diesen Vorstand gelten die Nachteile des beherrschenden GGF, also kein PSV-Schutz und ein vGA-Risiko, kombiniert mit der Formstrenge der AG. Die private Sicherungskette ist hier Pflicht, und die Zusage braucht einen Fremdvergleich, der einer Betriebsprüfung standhält.

Quereinsteiger aus einer Anstellung

Wer aus einer Führungsposition in den Vorstand wechselt, sollte zuerst die Invalidität absichern, dann die Altersversorgung. Der gesetzliche Erwerbsminderungsschutz läuft nach gut zwei Jahren aus, die Altersversorgung hat dagegen Zeit. Die bisherige Betriebsrente aus der Anstellung wird geprüft und entweder fortgeführt oder in die Vorstandsversorgung eingebunden.

Stephan Seidenfad · Geschäftsführung und bAV-Experte

„Ich bin das Gesicht. Den Alleingang gibt es hier nicht. Was Sie auf YouTube von mir hören, mache ich seit 2008 selbst so. Und mein Team setzt es seit über 20 Jahren so um, dass es einer Betriebsprüfung standhält.“

Seit 2002 berät Stephan Seidenfad Gesellschafter-Geschäftsführer und Unternehmen zu Versorgung und bAV, 2004 hat er von Buddenbrock mitgegründet. Seine eigene Unterstützungs­kasse läuft seit 2008. Wer bei uns anruft, spricht mit jemandem, der das Konzept bei ihm gelernt hat.

Mitgründer 2004 · Berater seit 2002 · Eigene U-Kasse seit 2008 · Schloss Schellenberg, Essen · YouTube: Klartext für Entscheider

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Häufige Fragen zur Vorstandsversorgung

Was ist eine Vorstandsversorgung?

Die Vorstandsversorgung ist die Altersversorgung samt Invaliditäts- und Hinterbliebenenschutz, die eine Aktiengesellschaft ihren Vorstandsmitgliedern zusagt. Der Begriff ist nicht gesetzlich definiert. Das Aktiengesetz spricht von Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezügen und Leistungen verwandter Art, das Betriebsrentengesetz gilt für Vorstände entsprechend. Den Unterschied zur Geschäftsführerversorgung einer GmbH zeigt unser Vergleich Vorstand gegen Gesellschafter-Geschäftsführer.

Ist ein Vorstand einer AG sozial­versicherungspflichtig?

Nur teilweise. In der Renten- und Arbeitslosen­versicherung ist er nach § 1 Satz 3 SGB VI und § 27 SGB III kraft Gesetzes ­versicherungsfrei, auch im ganzen Konzern. In der Kranken­versicherung gilt er als Beschäftigter und ist meist nur wegen der Jahresarbeitsentgeltgrenze ­versicherungsfrei. Aus dem Amt entsteht deshalb keine gesetzliche Rente, die Vorstandsversorgung muss sie ersetzen.

Wie kann sich ein Vorstand freiwillig in der gesetzlichen Renten­versicherung versichern?

Als nicht ­versicherungspflichtige Person kann er sich nach § 7 SGB VI ab 16 Jahren freiwillig versichern. Einen Schutz bei Erwerbsminderung bauen freiwillige Beiträge nicht auf. Zahlt die AG einen Zuschuss, ist er nach dem BFH-Urteil vom 24.09.2013 (VI R 8/11) steuerpflichtiger Arbeitslohn. Auch die Basisrente hilft nur eingeschränkt: Wer aus seiner Tätigkeit vertraglich eine Anwartschaft auf Altersversorgung erworben hat, kann Beiträge nach § 10 Abs. 3 EStG nur gekürzt absetzen. Ob sich das lohnt, hängt vom Einzelfall ab.

Welche Beitragshöhe ist für eine Vorstandsversorgung üblich?

Für nicht börsennotierte und mittelständische AGs gibt es keine öffentliche Statistik. Orientierung geben Einzelfälle aus Vergütungsberichten börsennotierter Gesellschaften, sie sind kein Marktdurchschnitt.

Eine börsennotierte Europäische Gesellschaft (SE) zahlte laut Vergütungsbericht 2025 15.000 bis 17.000 Euro je Vorstand für eine Direkt­versicherung oder Pensionskasse, wahlweise als Bruttobetrag für eine private Altersversorgung. Bei 200.000 bis 320.000 Euro Fixum sind das rund fünf bis gut acht Prozent. Ein Versorgungsentgelt von 120.000 Euro bei 450.000 Euro Grundvergütung entspricht laut dem Vergütungsbericht 2025 eines anderen börsennotierten Unternehmens 26,7 Prozent. Die Obergrenze setzt das Angemessenheitsgebot.

Wann bekommt ein Vorstand einen Arbeitgeberzuschuss zur Kranken­versicherung?

In der Regel immer. In der Kranken­versicherung gilt der Vorstand nach Angaben der Deutschen Renten­versicherung als Beschäftigter. Er ist nur ­versicherungsfrei, weil sein Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, 2026 sind das 77.400 Euro. Dann hat er Anspruch auf den Zuschuss nach § 257 SGB V, egal ob er freiwillig gesetzlich oder privat versichert ist.

Wie wird die Vorstandsversorgung ausgezahlt, und wird sie angepasst?

Das regelt die Zusage. Für Organmitglieder dürfen das Abfindungsverbot und die gesetzliche Anpassungsprüfung vertraglich abbedungen werden, wie § 19 BetrAVG es zulässt. Ohne abweichende Regelung prüft die AG laufende Leistungen nach § 16 BetrAVG alle drei Jahre nach billigem Ermessen. Die Prüfpflicht entfällt, wenn die Zusage eine jährliche Anpassung um mindestens ein Prozent vorsieht.

Wie wird die Vorstandsversorgung im Ruhestand besteuert und verbeitragt?

Die Auszahlungen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG und werden nachgelagert versteuert. Altersleistungen gelten erst ab 63 Jahren als Versorgungsbezüge mit Versorgungsfreibetrag. Bei einer Kapitalauszahlung kann eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG in Betracht kommen.

Für die Kranken­versicherung zählen Betriebsleistungen nach § 229 SGB V als Versorgungsbezüge: In der gesetzlichen Kranken­versicherung sind sie beitragspflichtig, in der privaten Kranken­versicherung nicht. Wie das im Alter aussieht, hängt auch von der Kranken­versicherung im Ruhestand ab.

Wann darf die AG die Versorgung an ein Wettbewerbsverbot knüpfen?

Das hängt davon ab, was die Leistung ist. Nach dem BGH-Urteil vom 03.07.2000 (II ZR 381/98) ist eine Klausel nichtig, die die unverfallbare Altersleistung bei Wettbewerbstätigkeit ruhen lässt. Beim Übergangsgeld ist sie zulässig. Das Übergangsgeld darf die AG außerdem mit der Anrechnung anderer Einkünfte verbinden. Deshalb sollte im Dienstvertrag klar stehen, welche Leistung Versorgung ist und welche Überbrückung.

Wann kann die AG die Pension wegen einer Pflicht­verletzung streichen?

Nur in engen Ausnahmefällen. Ruhegeld hat nach dem BGH-Urteil vom 25.11.1996 (II ZR 118/95) Entgeltcharakter. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung reicht für den Entzug nicht, es müssen schwerste Verfehlungen vorliegen. Davon zu unterscheiden ist die Herabsetzung nach § 87 Abs. 2 AktG. Sie kann der Aufsichtsrat in den ersten drei Jahren nach dem Ausscheiden erklären, wenn sich die Lage der AG so verschlechtert, dass die Weiterzahlung unbillig wäre.

Wie steht es um die Versicherungsfreiheit bei Vorständen einer Genossen­schaft oder einer KGaA?

Sie gilt dort nicht automatisch. Die Sonderregel in § 1 Satz 3 SGB VI gilt nur für Vorstände einer Aktiengesellschaft. Vorstände einer Genossen­schaft sind nach Angaben der Deutschen Renten­versicherung in der Regel sozial­versicherungspflichtig beschäftigt. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) hat keinen Vorstand, die Geschäfte führt nach § 278 AktG der persönlich haftende Gesellschafter. Er gilt grundsätzlich als selbständig.

Wo steht Ihre Vorstandsversorgung heute?

Höhe gegenüber der PSV-Grenze, Verpfändung durch den Aufsichtsrat, Unverfallbarkeit bei Nichtverlängerung: Im Bestandscheck gehen wir diese Punkte mit Ihren Unterlagen durch. Für Vorstand und Personalausschuss, mit oder ohne bestehende Zusage.

Foto von Stephan Seidenfad
Geschäftsführung und bAV-Experte

0201 10 22 77 0

Anständig. Klar. Vorausschauend.

Entgeltumwandlung Bei der Entgeltumwandlung zahlen Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttoeinkommens in eine betriebliche Altersversorgung. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen, wodurch Arbeitnehmer Steuern- und Sozialabgaben sparen. Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße, die festlegt, bis zu welchem Betrag das Einkommen von gesetzlich Versicherten zur Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherungen herangezogen wird. Es gibt verschiedene Werte für die Kranken- und Rentenversicherung. Regelaltersgrenze Das gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter, ab dem eine Person ohne Abschläge die reguläre Altersrente beziehen kann. Aktuell liegt dies bei 67 Jahren. Cashflow Beschreibt den Geldfluss innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Er zeigt, wie viel Geld nach Abzug aller Ausgaben von den Einnahmen tatsächlich übrig bleibt. Ein Cashflow kann negativ, neutral oder positiv sein.
Das Team von von Buddenbrock auf einer Dachterrasse

Ihr nächster Schritt

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Ein Erstgespräch, unverbindlich und auf Augenhöhe. Sie erfahren, wo Sie stehen und was sich für Sie und Ihr Unternehmen wirklich lohnt.