BAV Experte und Geschäftsführung

Pensionszusage Geschäftsführer: Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

Welche sechs Voraussetzungen Ihre Pensionszusage als Geschäftsführer erfüllen muss, damit das Finanzamt sie anerkennt — und woran sie in der Praxis am häufigsten scheitert.

Persönlich, vernetzt, auf Augenhöhe. Kein Callcenter. Kein Vertreterwechsel. Sondern ein fester Ansprechpartner, der Ihre Situation kennt – heute und in zehn Jahren.

Das erwartet Sie hier

Sie erfahren, welche steuerlichen Voraussetzungen die Pensionszusage für Geschäftsführer erfüllen muss, wie Wartezeiten, Erdienbarkeit und Angemessenheit zusammenspielen und was bei verdeckter Gewinnausschüttung droht.

Inhalt dieser Seite
  1. Geschäftsführerstatus und Auswirkungen auf die Altersvorsorge
  2. Zeitliche Voraussetzungen für die Geschäftsführerversorgung
  3. Angemessenheit der Geschäftsführerversorgung
  4. Ernsthaftigkeit der Zusage
  5. Finanzielle Tragfähigkeit und Bilanzwirkung
  6. Formale und rechtliche Voraussetzungen
  7. Häufige Fragen zur steuerlichen Anerkennung der Pensionszusage
Foto von Maureen Menger
Von Maureen Menger
Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pensionszusage eines Geschäftsführers wird steuerlich nur anerkannt, wenn sechs Voraussetzungen erfüllt sind: Wartezeiten, Erdienbarkeit, Angemessenheit, Ernsthaftigkeit, Finanzierbarkeit und Form.
  • Die Finanz­verwaltung fordert vor einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage eine personenbezogene Wartezeit von zwei bis drei Jahren sowie bei neu gegründeten Gesellschaften eine unternehmensbezogene Wartezeit von fünf Jahren.
  • Voraussetzung ist die Erdienbarkeit mit mindestens zehn Jahren zwischen Zusage und Leistungsbeginn sowie die Angemessenheit der Gesamtversorgung, die 75 Prozent des letzten Brutto-Geschäftsführergehalts nicht überschreiten sollte.
  • Bei rein entgeltumwandlungsfinanzierten Zusagen sind Probezeit, Höchstalter und Erdienbarkeit nach der BFH-Entscheidung vom 19.11.2025 keine zwingende Voraussetzung mehr.
  • Werden die Voraussetzungen verletzt, behandelt das Finanzamt die Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung — mit rückwirkender Steuerbelastung für Gesellschaft und Geschäftsführer.

Eine Pensionszusage für den Geschäftsführer ist eines der wirksamsten Instrumente der Altersvorsorge

… und zugleich eines der fehleranfälligsten. In unserer Beratungspraxis scheitern Zusagen am häufigsten an drei Punkten: einer zu spät erteilten Zusage, die den Zehn-Jahres-Erdienungszeitraum reißt, einer Überversorgung jenseits der 75-Prozent-Grenze und einer fehlenden Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot. Sie möchten Ihre Zusage nicht dem Zufall überlassen? Wir begleiten Sie von der Analyse bis zur rechtssicheren Ausgestaltung.


Das ist neu in 2026

Icon Kalender

Geschäftsführerstatus und Auswirkungen auf die Altersvorsorge

Damit die Pensionszusage eines Geschäftsführers steuerlich anerkannt wird, müssen sechs Voraussetzungen erfüllt sein:

  • eine personenbezogene Wartezeit von zwei bis drei Jahren,
  • bei Neugründungen zusätzlich eine unternehmensbezogene Wartezeit von fünf Jahren,
  • ein Erdienungszeitraum von mindestens zehn Jahren (Erdienbarkeit),
  • eine angemessene Gesamtversorgung von höchstens 75 Prozent des letzten Bruttogehalts,
  • die Ernsthaftigkeit der Zusage sowie
  • die finanzielle Tragfähigkeit und die formale Ausgestaltung.

Erfüllt eine Versorgungszusage diese Punkte nicht, behandelt die Finanz­verwaltung die Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung — mit steuerlichen Folgen für Gesellschaft und Geschäftsführer zugleich. Welche Voraussetzungen für die Anerkennung einer Pensionszusage gelten, hängt entscheidend vom Status des Geschäftsführers ab. Die strengen steuerlichen Regeln zu Wartezeiten, Erdienbarkeit und Angemessenheit treffen primär den Gesellschafter-Geschäftsführer — weil dieser bei seiner eigenen Versorgung in einem Interessenkonflikt steht. Drei Typen sind zu unterscheiden:

Geschäftsführer-TypSozial­versicherungMaßstab für die Anerkennung
Gesellschafter-Geschäftsführer (beherrschend)meist nicht pflichtversichertstrenge Regeln: Wartezeit, Erdienbarkeit, Angemessenheit, Rückwirkungsverbot
Fremd- oder minderheitsbeteiligter Geschäftsführerregelmäßig pflichtversichertdeutlich entschärft, da kein beherrschender Einfluss
Vorstand einer Aktiengesellschaftregelmäßig pflichtversichertprimär Fremdvergleich, da der Aufsichtsrat entscheidet

Der Gesellschafter-Geschäftsführer

Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen in der Regel weder dem Betriebsrentenrecht noch der sozial­versicherungsrechtlichen Betrachtung wie Arbeitnehmer. Sie sind nicht Teil der gesetzlichen Sicherungssysteme und zahlen meist keine Beiträge in die gesetzliche Renten­versicherung ein, allenfalls freiwillig (Quelle: § 7 SGB IV).

Folglich entstehen keine nennenswerten Anwartschaften aus der gesetzlichen Altersvorsorge. Die Altersabsicherung liegt vollständig in der eigenverantwortlichen Vorsorgeplanung des Gesellschafter-Geschäftsführers — die Pensionszusage ist hier oft das zentrale Instrument. Weil er bei seiner eigenen Zusage zugleich Geber und Empfänger ist, prüft die Finanz­verwaltung bei ihm besonders streng. Genau für ihn gelten die sechs Voraussetzungen dieses Artikels in voller Schärfe.

Der Fremd- und minderheitsbeteiligte Geschäftsführer

Der Fremd- oder minderheitsbeteiligte Geschäftsführer ist regelmäßig sozial­versicherungspflichtig und zahlt wie andere Arbeitnehmer in die gesetzlichen Sozial­versicherungssysteme ein. Für ihn gelten die strengen Probezeit- und Erdienbarkeitsregeln, die der gesellschaftsrechtlichen Abgrenzung dienen, deutlich entschärft — er steht der Gesellschaft nicht als beherrschender Gesellschafter gegenüber.

Genau das ist sein Verhandlungshebel: Wer als angestellter Geschäftsführer eine Versorgungszusage aushandelt, ist nicht an die Probezeit- und Höchstaltersindizien des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gebunden und kann eine Zusage auch früher und flexibler vereinbaren. Zugleich entsteht für ihn eine Versorgungslücke durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Renten­versicherung: Sie liegt 2026 bundeseinheitlich bei 8.450 Euro im Monat (Quelle: Deutsche Renten­versicherung). Der Gehaltsanteil oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei und führt zu keinen Rentenanwartschaften. Dieser Einkommensbestandteil bedarf einer ergänzenden Vorsorgestrategie — etwa über eine Direkt­versicherung für Geschäftsführer oder eine Pensionszusage.

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft

Für den Vorstand einer Aktiengesellschaft gelten besondere Regeln, weil der Aufsichtsrat — nicht der Vorstand selbst — über dessen Vergütung und Versorgung entscheidet. Dadurch entfällt der typische Interessenkonflikt des Gesellschafter-Geschäftsführers. Versorgungszusagen an Vorstände werden steuerlich primär am Fremdvergleich gemessen, da ein vom Vorstand getrenntes Organ die Zusage beschließt. Die Angemessenheits- und Finanzierbarkeitsanforderungen bleiben jedoch bestehen.

Ihren Weg zur anerkannten Pensionszusage kennen — passend zu Ihrem Status

Welche Voraussetzungen für Sie gelten, hängt von Ihrer Beteiligung und Ihrer Rolle ab. In einer Versorgungsanalyse klären wir Ihren Geschäftsführerstatus und zeigen Ihnen den Weg, der zu Ihrer Situation passt — bevor ein vermeidbarer Fehler später zur verdeckten Gewinnausschüttung wird.

Foto von Stephan Seidenfad
Geschäftsführung und bAV-Experte

Zeitliche Voraussetzungen für die Geschäftsführerversorgung

Die Finanz­verwaltung verlangt vor einer arbeitgeberfinanzierten Pensionszusage zwei zeitliche Hürden:

  • eine personenbezogene Wartezeit von zwei bis drei Jahren und
  • bei Neugründungen: eine unternehmensbezogene Wartezeit von fünf Jahren.

Beide dienen dazu, eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Zusage von einer betrieblich veranlassten abzugrenzen.

Die personenbezogene Wartezeit in der Geschäftsführerversorgung

Eine personenbezogene Wartezeit von zwei bis drei Jahren gilt als angemessen, bevor ein Geschäftsführer eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage erhalten darf. Erst nach diesem Zeitraum geht die Finanz­verwaltung davon aus, dass der Versorgungsberechtigte ein fachlich geeigneter Geschäftsführer ist (Quelle: BMF-Schreiben vom 14.12.2012).

Grundsätzlich kann jede geschäftsfähige Person Geschäftsführer werden, unabhängig davon, ob sie Gesellschafter ist oder nicht. Die Wartezeit soll daher belegen, dass die Bestellung auf einer bewährten Leistung und nicht allein auf der Gesellschafterstellung beruht.

Icon Kreis mit Ausrufezeichen

Ausnahme: Versorgungszusage als Ersatz für entfallende gesetzliche Rentenansprüche

Abweichungen von der Wartezeit sind möglich, wenn die Versorgungszusage keine zusätzliche Altersversorgung, sondern eine reine Ersatzleistung für wegfallende gesetzliche Rentenansprüche darstellt. In solchen Fällen erkennt die Finanz­verwaltung einen gewissen Gestaltungsspielraum an, um die entstehende Versorgungslücke bereits vor Ablauf der regulären Wartezeit abzufedern. Voraussetzung bleibt jedoch, dass die Zusage inhaltlich auf den Ersatz der gesetzlichen Versorgung begrenzt ist, keine Überversorgung entsteht und die Gesamtvergütung weiterhin dem Fremdvergleich standhält.

Icon Uhr

Wann die personenbezogene Wartezeit entfallen kann

Unter diesen Umständen kann die personenbezogene Wartezeit entfallen:

  • Wenn der Anwärter seine fachliche Eignung bereits vor der Bestellung zum Geschäftsführer unter Beweis gestellt hat, etwa weil er in einem anderen Unternehmen Geschäftsführer, aber nicht herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, war.
  • Wenn der Anwärter als Inhaber oder leitende Führungskraft mit vergleichbarer Verantwortung bereits ein Unternehmen geführt hat, idealerweise mit Personalverantwortung.

Experten-Tipp:
Die Wartezeit pauschal abzusitzen ist verschenkte Zeit

„Viele warten brav zwei bis drei Jahre ab, als wäre die Frist ein Naturgesetz. Dabei zählt für die Finanz­verwaltung die nachgewiesene Eignung, nicht der Kalender. Wer vorher schon ein Unternehmen geführt oder Geschäftsführer war, dokumentiert das im Bestellungsbeschluss — und kann die Wartezeit verkürzen oder ganz entfallen lassen. So sichern Sie sich früher eine anerkannte Zusage.“

Foto von Stephan Seidenfad
Geschäftsführung und bAV-Experte
Icon Mann Check

Wartezeit gilt auch für nicht beherrschende Geschäftsführer

Eine angemessene Wartezeit gilt nicht nur für beherrschende, sondern grundsätzlich auch für nicht beherrschende Geschäftsführer. Das stellt das maßgebliche Verwaltungsschreiben klar (Quelle: BMF-Schreiben vom 14.12.2012). Maßgeblich ist die zugrunde liegende ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Die unternehmensbezogene Wartezeit in der Geschäftsführerversorgung

Bei neu gegründeten Gesellschaften fordert die Finanz­verwaltung zusätzlich eine unternehmensbezogene Wartezeit. Faustformel: Eine Firma muss fünf Jahre bestehen, damit die Finanz­verwaltung beurteilen kann, dass das Unternehmen stabil genug ist, um die späteren Versorgungslasten zu tragen (Quelle: BMF-Schreiben vom 14.12.2012). Für reine Arbeitnehmerversorgungen ohne Gesellschafterstellung gilt diese Frist nicht.

Icon Kreis mit Ausrufezeichen

Ausnahmen von der unternehmensbezogenen Wartezeit

Die unternehmensbezogene Wartezeit kann entfallen, wenn ein bestehendes Unternehmen lediglich seine Rechtsform wechselt, zum Beispiel vom Einzelunternehmen zur GmbH.

Sie kann auch entfallen, wenn ein seit Jahren bewährter Geschäftsführer seine Tätigkeit in gleicher Funktion in der neuen Kapitalgesellschaft unverändert fortführt.

Die Erdienbarkeit in der Geschäftsführerversorgung

Die Erdienbarkeit ist gegeben, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Zusage und dem frühestmöglichen Leistungsbezug ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt. Der BFH fordert diesen Erdienungszeitraum für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer in ständiger Rechtsprechung (Quelle: BFH, Urteil vom 11.09.2013).

Ein Beispiel: Ein Geschäftsführer kann nicht kurz vor dem geplanten Ruhestand, etwa mit 60 oder 61 Jahren, noch eine neue Versorgung zusagen, um steuerliche Vorteile zu erzeugen oder Mittel aus dem Unternehmen umzuverteilen. Bei einem Renteneintritt mit 67 Jahren folgt aus dem Zehn-Jahres-Zeitraum, dass die Zusage spätestens mit 57 Jahren erteilt sein sollte.

Icon Uhr

Ausnahme bei längerer Laufzeit

Besteht ein Anstellungsvertrag bis zum 70. Lebensjahr, lässt sich der Zehn-Jahres-Zeitraum auch bei einer Zusage ab dem 60. Lebensjahr erfüllen. Diese Konstellation ist eine Plausibilitätsableitung aus dem Erdienungsgrundsatz, da die Erdienbarkeit am Zeitraum und nicht am Lebensalter allein hängt.

Experten-Tipp:
Die starre 60-Jahre-Grenze ist ein Mythos

„In der Beratungsliteratur gilt 60 als Schlusslicht für jede Zusage. Das greift zu kurz. Maßgeblich ist nicht Ihr Alter, sondern der Zehn-Jahres-Erdienungszeitraum. Läuft Ihr Anstellungsvertrag bis 70, erfüllen Sie ihn auch mit einer Zusage ab 60. Mein Rat: Knüpfen Sie den Leistungsbeginn vertraglich sauber an den Erdienungszeitraum — dann schlägt die Substanz das Lebensalter.“

Foto von Stephan Seidenfad
Geschäftsführung und bAV-Experte
Icon Stift und Schreibblock

Erdienbarkeit bei nachträglichen Änderungen

Das Kriterium der Erdienbarkeit gilt nicht nur für neue Zusagen, sondern auch für jede nachträgliche Änderung. Leistungsverbesserungen, Erhöhungen oder Erweiterungen einer bestehenden Zusage gelten steuerlich als neue Zusage — ebenso kann der Wechsel des Durchführungswegs der bAV als Neuzusage eingestuft werden (Quelle: BFH, Urteil vom 07.03.2018, I R 89/15).

In beiden Fällen beginnt der Erdienungszeitraum von zehn Jahren erneut. Wer eine bestehende Zusage anpasst, muss daher prüfen, ob bis zum Leistungsbeginn noch zehn Jahre verbleiben.

Icon Hand

Wenn die Erdienbarkeit fehlt

Wird die Erdienbarkeit nicht erfüllt, erkennt die Finanz­verwaltung die Pensionsrückstellung nicht an. Die entsprechenden Aufwendungen gelten dann als verdeckte Gewinnausschüttung — also als Vermögensvorteil, den die GmbH ihrem Gesellschafter außerhalb einer offenen Gewinnausschüttung zuwendet (Quelle: § 8 Abs. 3 KStG).

Umwandlung von Tantiemen und die aktuelle BFH-Linie 2026

Neben monatlichen Beiträgen aus dem Bruttogehalt können Geschäftsführer auch Tantiemen und Sonderzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer einbringen. Bei einer Direktzusage (Pensionszusage) fließt der umgewandelte Betrag dem Geschäftsführer nicht zu und löst keine Lohnsteuer aus — die Besteuerung erfolgt erst nachgelagert in der Auszahlungsphase.

Diese vollständige Steuerfreiheit der Einbringung gilt jedoch nur bei der Direktzusage. Bei ­versicherungsförmigen Durchführungswegen wie der Direkt­versicherung begrenzt § 3 Nr. 63 EStG den steuerfreien Betrag; darüber hinausgehende Beiträge sind nicht steuerfrei (Quelle: § 3 Nr. 63 EStG).

Hier setzt die wichtigste Neuerung an: Der BFH hat am 19.11.2025 entschieden, dass eine rein entgeltumwandlungsfinanzierte Pensionszusage weder eine Probezeit noch ein Höchstalter noch die Erdienbarkeit voraussetzt, um nicht als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt zu werden (Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025). Voraussetzung ist, dass das umgewandelte Gehalt selbst angemessen ist und kein nennenswertes Finanzierungsrisiko für die Gesellschaft entsteht, etwa durch eine über dem Marktzins liegende Garantieverzinsung.

Das eröffnet gerade älteren Geschäftsführern neue Gestaltungsspielräume: Wer die klassische Zehn-Jahres-Hürde nicht mehr erfüllen kann, kann über eine sauber dokumentierte Entgeltumwandlung dennoch eine anerkannte Zusage aufbauen.

Den neuen Spielraum bei der Entgeltumwandlung rechtssicher nutzen

Eine rein entgeltumwandlungsfinanzierte Zusage kann die klassische Zehn-Jahres-Hürde umgehen — aber nur mit lückenloser Dokumentation. Wir gestalten Ihre Entgeltumwandlung so, dass sie der Betriebsprüfung standhält, und verbinden dafür Finanz-, Bilanz- und Steuerkompetenz aus einer Hand.

Foto von Stephan Seidenfad
Geschäftsführung und bAV-Experte

Angemessenheit der Geschäftsführerversorgung

Die Gesamtversorgung aus gesetzlicher Rente und betrieblicher Altersvorsorge sollte 75 Prozent des zuletzt bezogenen Brutto-Geschäftsführergehalts nicht überschreiten. Wird dieser Wert überschritten, gilt der darüberliegende Anteil als Überversorgung und damit als steuerlich unangemessen (Quelle: BFH, Urteil vom 31.03.2004).

Steuerlich hat eine Überversorgung zur Folge, dass bereits in der Anwartschaftsphase die entsprechenden Zuführungen zur Pensionsrückstellung nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Der unangemessene Anteil gilt als verdeckte Gewinnausschüttung und lässt sich steuerlich nicht geltend machen.

Rechenbeispiel zur 75-Prozent-Grenze

Ein konkretes Beispiel macht die Grenze greifbar. Angenommen, ein Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht zuletzt ein Bruttogehalt von 120.000 Euro im Jahr. Die maximal angemessene Gesamtversorgung liegt dann bei 75 Prozent, also bei 90.000 Euro jährlich.

PositionBetrag pro Jahr
Letztes Brutto-Geschäftsführergehalt120.000 €
Maximal angemessene Gesamtversorgung (75 %)90.000 €
Erwartete gesetzliche/sonstige Rente18.000 €
Maximal anrechenbare betriebliche Versorgung72.000 €

In diesem Beispiel darf die betriebliche Altersvorsorge eine jährliche Leistung von höchstens 72.000 Euro vorsehen. Eine darüber hinausgehende Zusage wäre in Höhe des übersteigenden Teils Überversorgung und würde anteilig als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.

Experten-Tipp:
Eine einmal berechnete 75-Prozent-Grenze veraltet schneller als gedacht

„Viele rechnen die Angemessenheit einmal bei Zusageerteilung durch und lassen sie dann liegen. Das ist riskant: Steigt Ihr Gehalt über die Jahre, verschiebt sich die 75-Prozent-Grenze mit — eine ursprünglich passende Zusage kann später ins Verhältnis rutschen oder unterversorgt bleiben. Mein Rat: Gleichen Sie Gehalt und betriebliche Versorgung alle paar Jahre ab und dokumentieren Sie die Anpassung, damit die Versorgung dauerhaft angemessen bleibt.“

Foto von Stephan Seidenfad
Geschäftsführung und bAV-Experte

Ernsthaftigkeit der Zusage

Die Finanz­verwaltung erkennt eine Pensionszusage nur dann an, wenn sie eindeutig dem Versorgungszweck dient und nicht auf kurzfristige Steueroptimierung oder Vermögensverschiebung abzielt. Zudem muss die Versorgung eine realistische Altersgrenze vorsehen.

Altersgrenzen für Versorgungszusagen

Der reguläre Rentenbeginn in Deutschland liegt für die heute aktiven Jahrgänge bei der Regelaltersgrenze von 67 Jahren; eine vorzeitige Inanspruchnahme ist mit Abschlägen früher möglich (Quelle: § 235 SGB VI). Für die steuerliche Anerkennung ist es sinnvoll, die Versorgungszusage an diese allgemeinen Altersgrenzen anzupassen.

Dennoch besteht die Möglichkeit, die Versorgungszusage flexibel auszugestalten, etwa durch einen späteren Abruf der Leistungen oder die Option zum späteren Leistungsbeginn. Auch Hinterbliebenenleistungen lassen sich integrieren, sofern sie die Angemessenheitsgrenze nicht sprengen.


Finanzielle Tragfähigkeit und Bilanzwirkung

Eine Versorgungszusage wird steuerlich nur berücksichtigt, wenn sie die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens nicht gefährdet. Das gilt insbesondere bei kostenintensiven Leistungs­versprechen wie hohen Altersrenten, Hinterbliebenenleistungen oder Invaliditätsrenten, die bei unzureichender Planung zu erheblichen Bilanzrisiken führen. Eine nicht finanzierbare Zusage kann ebenfalls als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden.

Finanzierung von Direktzusagen (Pensionszusagen)

Insbesondere bei Direktzusagen ist zu beachten:

  • Die GmbH muss gemäß § 6a Einkommensteuergesetz (EStG) Pensionsrückstellungen bilden, die sich auf die Bilanz auswirken (Quelle: § 6a EStG).
  • Eine kongruente Rückdeckung, bei der die Versicherung exakt die zugesagten Leistungen abdeckt, begrenzt das finanzielle Risiko des Unternehmens.
  • Hohe Pensionsverpflichtungen können die Bonitätskennzahlen verschlechtern und die Kreditfähigkeit beeinträchtigen.

Was bei verdeckter Gewinnausschüttung konkret droht

Die verdeckte Gewinnausschüttung ist kein abstrakter Drohbegriff, sondern hat konkrete finanzielle Folgen. Erkennt die Betriebsprüfung eine Zusage als verdeckte Gewinnausschüttung, kann das Finanzamt bereits bestandskräftige Steuerbescheide rückwirkend ändern (Quelle: § 32a KStG).

Die Belastung trifft beide Seiten doppelt: Auf Ebene der GmbH wird der als verdeckte Gewinnausschüttung eingestufte Aufwand dem Einkommen wieder hinzugerechnet und unterliegt der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Auf Ebene des Geschäftsführers gilt der Vorteil als Kapitalertrag und ist von ihm persönlich zu versteuern. Aus einer ursprünglich steuermindernden Zusage wird so eine doppelte Nachzahlung — oft für mehrere zurückliegende Jahre zugleich.

Experten-Tipp:
Die gefährlichste vGA entsteht nicht bei der Zusage, sondern Jahre später

„Die meisten richten ihre Zusage einmal sauber ein und haken sie ab. Genau das ist der Fehler. Der Prüfer schaut auf die nachträgliche Erhöhung, die den Erdienungszeitraum neu startet, und auf die später unfinanzierbar gewordene Leistung. Mein Rat: Lassen Sie Ihre Zusage alle paar Jahre auf Tragfähigkeit und Erdienbarkeit gegenprüfen — bevor es der Betriebsprüfer rückwirkend tut.“

Foto von Stephan Seidenfad
Geschäftsführung und bAV-Experte

Was mit der Pensionszusage bei Unternehmensverkauf oder Generationenwechsel passiert

Bei einem Unternehmensverkauf oder Generationenwechsel wird die Pensionszusage häufig zum Knackpunkt der Transaktion. Eine laufende Pensionsverpflichtung in der Bilanz schreckt Käufer ab, weil sie ein schwer kalkulierbares Langfristrisiko übernehmen — die sogenannte Verwertbarkeit der Zusage ist eingeschränkt.

In der Praxis wird die Pensionsverpflichtung daher vor einem Verkauf häufig ausgelagert, etwa auf einen Pensionsfonds oder eine Unterstützungs­kasse, oder die Zusage wird gegen Abfindung abgelöst. So lässt sich die Bilanz von der Verpflichtung befreien und das Unternehmen verkaufsfähig machen. Alternativ kann der scheidende Geschäftsführer Firmenkapital steueroptimiert ins Privatvermögen überführen — wir zeigen Wege, wie sich Firmenvermögen in Privatvermögen umwandeln lässt.

Wir begleiten die Einführung und Auslagerung einer Geschäftsführerversorgung

Eine Pensionszusage einzuführen oder umzustrukturieren bedeutet mehr als einen Vertrag zu unterschreiben. Es braucht eine rechtssichere Zusageformulierung, die korrekte Bilanzierung der Pensionsrückstellung, eine passende Rückdeckung und bei späteren Transaktionen die saubere Auslagerung der Verpflichtung. Wir begleiten den gesamten Prozess — von der Konzeption über die Abstimmung mit Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bis zur Umsetzung.

Foto von Stephan Seidenfad
Geschäftsführung und bAV-Experte

Formale und rechtliche Voraussetzungen

Neben den inhaltlichen Voraussetzungen verlangt die Finanz­verwaltung eine formal einwandfreie Ausgestaltung der Zusage. Drei Punkte sind dabei entscheidend: die Besicherung, die Schriftform und ein Gesellschafterbeschluss.

Icon Vorhängeschloss

Besicherung der Versorgungszusage

Sobald der Arbeitgeber eine Versorgungszusage finanziert, sollte er diese besichern. Ohne Sicherungsmechanismen besteht das Risiko, dass die zugesagten Leistungen im Insolvenzfall ganz oder teilweise verloren gehen. Die Besicherung erfolgt idealtypisch über eine Verpfändung oder ein Contractual Trust Arrangement (CTA) — eine treuhänderische Konstruktion, die das Versorgungsvermögen vom übrigen Unternehmensvermögen trennt und so insolvenzsicher macht.

Icon Stift

Schriftform erforderlich

Die Zusage muss klar, vollständig und schriftlich formuliert sein. Sie sollte unter anderem die Höhe der Leistungen, das Rentenalter, mögliche Hinterbliebenenansprüche und Unverfallbarkeitsregelungen enthalten. Zur rechtssicheren Ausgestaltung empfiehlt sich die Einbindung eines spezialisierten Arbeitsrechtlers.

Icon To-do-Liste

Gesellschafterbeschluss

Der Geschäftsführer handelt bei seiner eigenen Pensionsvereinbarung sowohl als Vertreter der Gesellschaft als auch als Begünstigter. Deshalb ist ein formeller Gesellschafterbeschluss erforderlich, der die Pensionszusage genehmigt (Quelle: § 8 Abs. 3 KStG). Ohne diesen Beschluss droht erneut die Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung.

Auch ein 100-prozentiger Gesellschafter-Geschäftsführer ist verpflichtet, diese formellen Anforderungen einzuhalten. Der Alleingesellschafter ist von den Formalien also nicht befreit — im Gegenteil unterliegt der beherrschende Gesellschafter dem strengen Klarheits- und Rückwirkungsverbot.

Icon Waage

Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB)

Ein Geschäftsführer darf grundsätzlich keine Verträge mit sich selbst abschließen — dieses sogenannte Selbstkontrahierungsverbot soll Interessenkonflikte verhindern. Für den Abschluss der eigenen Pensionszusage muss der Geschäftsführer daher ausdrücklich von § 181 BGB befreit sein (Quelle: § 181 BGB).

Experten-Tipp:
Der Alleingesellschafter hält sich oft fälschlich für formfrei

„Wer der Firma allein gehört, denkt schnell: Beschlüsse mit mir selbst spare ich mir. Ein teurer Irrtum — gerade der beherrschende Gesellschafter unterliegt dem strengen Rückwirkungsverbot. Fehlt der Gesellschafterbeschluss oder die im Handelsregister eingetragene § 181-BGB-Befreiung, kippt die Zusage. Mein Rat: Erledigen Sie beide Formalien vor dem Zusagedatum und dokumentieren Sie sie lückenlos.“

Foto von Stephan Seidenfad
Geschäftsführung und bAV-Experte

Ihre Pensionszusage prüfen lassen, bevor es der Betriebsprüfer tut

In einem persönlichen Erstgespräch und einer Versorgungsanalyse prüfen wir alle sechs Voraussetzungen Ihrer Zusage — von Erdienbarkeit über die 75-Prozent-Grenze bis zur § 181-BGB-Befreiung. So sichern Sie eine Zusage, die der Betriebsprüfung standhält, statt Jahre später eine doppelte Nachzahlung zu riskieren.

Foto von Stephan Seidenfad
Geschäftsführung und bAV-Experte

Häufige Fragen zur steuerlichen Anerkennung der Pensionszusage

Was ist eine Pensionszusage für den Geschäftsführer?

Eine Pensionszusage ist das Versprechen der GmbH, ihrem Geschäftsführer im Alter, bei Invalidität oder den Hinterbliebenen im Todesfall eine Versorgung zu zahlen. Sie ist der Durchführungsweg der Direktzusage: Die Gesellschaft zahlt die Leistung später aus eigenen Mitteln und bildet dafür in der Bilanz Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG. Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Pensionszusage oft das zentrale Instrument der Altersvorsorge, weil sie meist nicht in der gesetzlichen Renten­versicherung pflichtversichert sind.

Was passiert, wenn das Finanzamt die Pensionszusage steuerlich nicht anerkennt?

Erkennt das Finanzamt eine Pensionszusage nicht an, behandelt es die Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung. Die Belastung trifft beide Seiten: Auf Ebene der GmbH wird der Aufwand dem Einkommen wieder hinzugerechnet und unterliegt der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Beim Geschäftsführer gilt der Vorteil als Kapitalertrag und ist privat zu versteuern. Eine Betriebsprüfung kann nach § 32a KStG sogar bereits bestandskräftige Steuerbescheide rückwirkend ändern — die Nachzahlung betrifft dann häufig mehrere zurückliegende Jahre.

Was ist der Unterschied zwischen einem beherrschenden und einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer?

Als beherrschend gilt ein Gesellschafter-Geschäftsführer in der Regel, wenn er mehr als 50 Prozent der Stimmrechte hält und Beschlüsse allein durchsetzen kann. Für ihn gelten die strengen steuerlichen Anforderungen wie der Zehn-Jahres-Erdienungszeitraum und das Rückwirkungsverbot in voller Schärfe, weil er bei seiner eigenen Versorgung in einem Interessenkonflikt steht. Der nicht beherrschende oder fremdbeteiligte Geschäftsführer ist meist sozial­versicherungspflichtig; bei ihm sind diese Indizien deutlich entschärft, weil er der Gesellschaft nicht als beherrschender Gesellschafter gegenübersteht.

Wann ist eine Pensionszusage direkt nach Gründung der GmbH steuerlich anerkannt?

Bei einer arbeitgeberfinanzierten Zusage in der Regel nicht sofort: Die Finanz­verwaltung fordert bei Neugründungen zusätzlich zur personenbezogenen Wartezeit eine unternehmensbezogene Wartezeit von fünf Jahren, damit beurteilbar ist, ob das Unternehmen stabil genug für die späteren Versorgungslasten ist. Eine Ausnahme gilt seit dem Urteil des BFH vom 19.11.2025 (I R 50/22): Eine rein entgeltumwandlungsfinanzierte Pensionszusage setzt weder Probezeit noch Höchstalter noch Erdienbarkeit voraus, solange das umgewandelte Gehalt angemessen ist und kein nennenswertes Finanzierungsrisiko für die Gesellschaft entsteht.

Warum braucht die Pensionszusage des Geschäftsführers einen Gesellschafterbeschluss?

Der Geschäftsführer handelt bei seiner eigenen Versorgung sowohl als Vertreter der Gesellschaft als auch als Begünstigter. Deshalb verlangt die Finanz­verwaltung einen formellen Gesellschafterbeschluss, der die Pensionszusage genehmigt. Fehlt dieser Beschluss, droht die Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung. Diese Pflicht gilt auch für den 100-prozentigen Alleingesellschafter — er ist von den Formalien nicht befreit, sondern unterliegt zusätzlich dem strengen Klarheits- und Rückwirkungsverbot.

Warum muss der Geschäftsführer von § 181 BGB befreit sein?

Ein Geschäftsführer darf grundsätzlich keine Verträge mit sich selbst abschließen — dieses Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB soll Interessenkonflikte verhindern. Bei seiner eigenen Pensionszusage tritt er aber auf beiden Seiten des Vertrags auf: als Organ der GmbH und als Versorgungsberechtigter. Damit die Zusage wirksam und steuerlich anerkennungsfähig ist, muss er ausdrücklich von § 181 BGB befreit sein. Die Befreiung wird üblicherweise im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss erteilt und ist im Handelsregister einzutragen.

Wie wird eine Pensionszusage insolvenzsicher besichert?

Sobald die GmbH eine Versorgungszusage finanziert, sollte sie diese besichern — sonst können die zugesagten Leistungen im Insolvenzfall ganz oder teilweise verloren gehen. Üblich sind zwei Wege: die Verpfändung einer Rückdeckungs­versicherung an den Geschäftsführer oder ein Contractual Trust Arrangement (CTA), eine treuhänderische Konstruktion, die das Versorgungsvermögen vom übrigen Unternehmensvermögen trennt. Beide Mechanismen stellen das angesparte Kapital insolvenzfest und sichern die spätere Auszahlung ab.

Wie hoch darf die Pensionszusage für den Geschäftsführer maximal sein?

Maßstab ist nicht die einzelne Zusage, sondern die Gesamtversorgung: Sie sollte zusammen mit der gesetzlichen Rente 75 Prozent des zuletzt bezogenen Brutto-Geschäftsführergehalts nicht überschreiten. Bei einem Jahresgehalt von 120.000 Euro liegt die maximal angemessene Gesamtversorgung also bei 90.000 Euro. Werden davon 18.000 Euro gesetzliche Rente erwartet, bleiben höchstens 72.000 Euro für die betriebliche Versorgung. Der darüberliegende Teil gilt als Überversorgung und wird anteilig als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.

Wie wirkt sich eine nachträgliche Erhöhung der Pensionszusage steuerlich aus?

Eine Erhöhung ist möglich, hat aber eine wichtige Folge: Leistungsverbesserungen, Erhöhungen oder Erweiterungen einer bestehenden Zusage gelten steuerlich als neue Zusage. Damit beginnt der Erdienungszeitraum von zehn Jahren erneut zu laufen, wie der BFH im Urteil vom 07.03.2018 (I R 89/15) klargestellt hat. Wer eine Zusage anpasst, sollte daher prüfen, ob bis zum frühestmöglichen Leistungsbeginn noch zehn Jahre verbleiben — sonst erkennt das Finanzamt den erhöhten Teil nicht an. Auch ein Wechsel des Durchführungswegs kann als Neuzusage eingestuft werden.

Entgeltumwandlung Bei der Entgeltumwandlung zahlen Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttoeinkommens in eine betriebliche Altersversorgung. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen, wodurch Arbeitnehmer Steuern- und Sozialabgaben sparen. Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße, die festlegt, bis zu welchem Betrag das Einkommen von gesetzlich Versicherten zur Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherungen herangezogen wird. Es gibt verschiedene Werte für die Kranken- und Rentenversicherung. Regelaltersgrenze Das gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter, ab dem eine Person ohne Abschläge die reguläre Altersrente beziehen kann. Aktuell liegt dies bei 67 Jahren.
transparent-beraten.de GmbH 684 Bewertungen auf ProvenExpert.com