Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung bAV für Geschäftsführer
Damit die Versorgungszusage eines Geschäftsführers steuerlich anerkannt wird, sind einige Voraussetzungen notwendig. Wir unterstützen Sie gerne bei der Neueinrichtung oder Modernisierung Ihrer Versorgungszusagen.
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Steuerliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Versorgungszusage für Geschäftsführer, zeitliche Voraussetzungen für die Geschäftsführervorsorge, Angemessenheit, Erdienbarkeit und Finanzierung von Geschäftsführerversorgungen und mehr.
Zur steuerlichen Anerkennung einer Geschäftsführerversorgung müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Finanzverwaltung fordert vor der Erteilung einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage für Geschäftsführer eine personenbezogene Wartezeit von zwei bis drei Jahren sowie bei neu gegründeten Gesellschaften zusätzlich eine unternehmensbezogene Wartezeit von fünf Jahren.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Versorgungszusage ist deren Erdienbarkeit mit einem Mindestzeitraum von zehn Jahren zwischen Zusage und Leistungsbeginn sowie die Angemessenheit der Gesamtversorgung, die 75 Prozent des zuletzt bezogenen Brutto-Geschäftsführergehalts nicht überschreiten sollte.
Die Finanzverwaltung erkennt Pensionszusage beziehungsweise Betriebsrente steuerlich nur an, wenn sie eindeutig dem Versorgungszweck dienen und die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens nicht gefährden.
Geschäftsführerstatus und Auswirkungen auf die Altersvorsorge
Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen in der Regel weder dem Betriebsrentenrecht noch der sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung wie Arbeitnehmer. Sie sind nicht Teil der gesetzlichen Sicherungssysteme und zahlen in der Regel keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein oder nur freiwillig.
Folglich entstehen keine Anwartschaften oder Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Altersvorsorge. Die Altersabsicherung liegt vollständig in der eigenverantwortlichen Vorsorgeplanung des Gesellschafter-Geschäftsführers.
Fremd- und minderheitsbeteiligte Geschäftsführer
Diese Besonderheiten gelten nicht für den Fremd- oder minderheitsbeteiligten Geschäftsführer. Ein angestellter Geschäftsführer ist sozialversicherungspflichtig und zahlt wie andere Arbeitnehmer in die gesetzlichen Sozialversicherungssysteme ein. Für angestellte Geschäftsführer ergibt sich eine Einschränkung durch die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung (West). Der Anteil des Gehalts, der oberhalb der BBG liegt, bleibt beitragsfrei und führt nicht zu Rentenanwartschaften. Dieser Einkommensbestandteil bedarf einer ergänzenden eigenständigen Vorsorgestrategie.
Die besonderen Voraussetzungen für eine wirksame Geschäftsführerversorgung sind primär für Gesellschafter-Geschäftsführer relevant.
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Viele Geschäftsführer sind im Alter schlechter abgesichert als ihre Angestellten – dabei gibt es clevere Wege, die eigene Versorgung steuerlich optimiert und rechtssicher aufzubauen. Lassen Sie uns gemeinsam herausfinden, welche Lösung zu Ihrer Situation passt.
Zeitliche Voraussetzungen für die Geschäftsführerversorgung
Die personenbezogene Wartezeit in der Geschäftsführerversorgung
Grundsätzlich kann jede geschäftsfähige Person Geschäftsführer werden, unabhängig davon, ob sie Gesellschafter ist oder nicht. Deswegen gilt eine personenbezogene Wartezeit von zwei bis drei Jahren als angemessen, bevor ein Geschäftsführer eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage erhalten darf. Erst nach diesem Zeitraum geht die Finanzverwaltung davon aus, dass der Versorgungsberechtigte ein tauglicher und fachlich geeigneter Geschäftsführer ist.
Ausnahme: Versorgungszusage als Ersatz für entfallende gesetzliche Rentenansprüche
Abweichungen von der Wartezeit sind möglich, wenn die Versorgungszusage keine zusätzliche Altersversorgung, sondern eine reine Ersatzleistung für wegfallende gesetzliche Rentenansprüche darstellt. In solchen Fällen erkennt die Finanzverwaltung einen gewissen Gestaltungsspielraum an, um die entstehende Versorgungslücke bereits vor Ablauf der regulären Wartezeit über eine angemessen ausgestaltete Geschäftsführerversorgung abzufedern.
Voraussetzung bleibt jedoch, dass die Zusage inhaltlich auf den Ersatz der gesetzlichen Versorgung begrenzt ist, keine Überversorgung entsteht und die Gesamtvergütung weiterhin dem Fremdvergleich standhält.
Entfall der personenbezogenen Wartezeit
Unter diesen Umständen kann die personenbezogene Wartezeit entfallen:
Die personenbezogene Wartezeit kann entfallen, wenn der Anwärter seine fachliche Eignung bereits vor der Bestellung zum Geschäftsführer unter Beweis gestellt hat. Er zum Beispiel in einem Unternehmen Geschäftsführer, aber nicht Gesellschafter-Geschäftsführer oder herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, war.
Die personenbezogene Wartezeit kann auch entfallen, wenn der Anwärter als Inhaber oder leitende Führungskraft mit vergleichbarer Verantwortung ein Unternehmen geführt hat, idealerweise mit Personalverantwortung.
Umwandlung von Tantiemen in bAV-Beiträge
Neben der Möglichkeit, monatliche Beiträge direkt aus dem Bruttogehalt in die betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer einzuzahlen, besteht auch die Option, Tantiemen und Sonderzahlungen dafür zu verwenden. Ein großer Vorteil dabei ist, dass der gesamte Bruttobetrag steuerfrei in die bAV eingebracht wird. Erst in der Auszahlungsphase muss das angesparte Kapital dann regulär versteuert werden. Zusätzlich haben Geschäftsführer die Flexibilität, bei jeder Sonderzahlung neu zu entscheiden, ob ein Teil davon der bAV zugeführt werden soll oder nicht.
Wichtiges Urteil des Bundesministeriums für Finanzen (BMF)
Laut Bundesfinanzhof gilt eine angemessene Wartezeit nicht nur für beherrschende, sondern grundsätzlich auch für nicht beherrschende Geschäftsführer (Quelle: Bundesministerium der Finanzen).
Die unternehmensbezogene Probezeit in der Geschäftsführerversorgung
Zusätzlich zur personenbezogenen Wartezeit fordert die Finanzverwaltung bei neu gegründeten Gesellschaften eine sogenannte unternehmensbezogene Wartezeit.
Faustformel: Eine Firma muss fünf Jahre bestehen, damit die Finanzverwaltung beurteilen kann, dass das Unternehmen stabil genug ist, um die späteren Versorgungslasten sicher tragen zu können. Für Arbeitnehmerversorgungen gilt die Frist nicht.
Ausnahmen von der unternehmensbezogenen Wartezeit
Die unternehmensbezogene Wartezeit kann entfallen, wenn ein bestehendes Unternehmen lediglich seine Rechtsform wechselt (zum Beispiel vom Einzelunternehmen zur GmbH).
Die unternehmensbezogene Wartezeit kann auch entfallen, wenn ein seit Jahren bewährter Geschäftsführer seine Tätigkeit in gleicher Funktion in der neuen Kapitalgesellschaft unverändert fortführt.
Die Erdienbarkeit in der Geschäftsführerversorgung
Als Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung gilt die Erdienbarkeit der Versorgungszusage. Diese ist gegeben, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Zusage und dem frühestmöglichen Leistungsbezug ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt. Die Erdienbarkeit ist insbesondere bei bestehenden Geschäftsführerversorgungen, etwa im Rahmen von Anpassungen oder Änderungen der Versorgungsstruktur, von Bedeutung.
Ein Beispiel: Ein Geschäftsführer kann nicht kurz vor dem geplanten Ruhestand (etwas mit 60 oder 61 Jahren) noch eine neue Versorgung zusagen, um steuerliche Vorteile zu generieren oder Mittel aus dem Unternehmen umzuverteilen. Idealerweise sollte die Zusage spätestens mit 57 Jahren erteilt werden, damit der vollständige Erdienungszeitraum (bei Renteneintritt mit 67 Jahren) eingehalten wird.
Ausnahmen: Besteht ein Arbeitsvertrag bis zum 70. Lebensjahr, kann die Finanzverwaltung einen Versorgungszusage ab dem 60. Lebensjahr anerkennen, da der Erdienungszeitraum ausreichend lang ist.
Erdienbarkeit bei nachträglichen Änderungen
Das Kriterium der Erdienbarkeit gilt nicht nur für neue Zusagen, sondern auch für jede nachträgliche Änderung. Leistungsverbesserungen, Erhöhungen oder Erweiterungen einer bestehenden Zusage gelten steuerlich als neue Zusage.
Auch der Wechsel des Durchführungswegs der bAV kann als Neuzusage eingestuft werden.
In beiden Fällen beginnt der Erdienungszeitraum von zehn Jahren erneut.
Missachtung der Erdienbarkeit
Wird das Kriterium der Erdienbarkeit nicht erfüllt, erkennt die Finanzverwaltung die Pensionsrückstellung nicht an. Die entsprechenden Aufwendungen gelten als verdeckte Gewinnausschüttung, mit potenziell immensen Auswirkungen auf die Gesellschaft und den Geschäftsführer.
Angemessenheit als Voraussetzung für die Geschäftsführervorsorge
Die Summe der Altersbezüge, bestehend aus der gesetzlichen Rente und der betrieblichen Altersvorsorge, sollte grundsätzlich 75 Prozent des zuletzt bezogenen Brutto-Geschäftsführergehalts nicht überschreiten.
Wird dieser Wert überschritten, gilt der darüberliegende Anteil der Versorgung als unangemessen. Steuerlich hat das zur Folge, dass bereits in der Anwartschaftsphase die entsprechenden Teile der Zuführungen zur Pensionsrückstellung von der Finanzverwaltung nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Der nicht angemessene Anteil der Versorgung gilt als verdeckte Gewinnausschüttung; Geschäftsführer können ihn steuerlich nicht geltend machen.
Experten-Tipp: Anpassung Gehalt und bAV
„Bei steigendem Gehalt sollten Geschäftsführer auch die betriebliche Altersvorsorge regelmäßig an die aktuelle Einkommenssituation anpassen, um eine dauerhaft angemessene Versorgung sicherzustellen.“
Viele Geschäftsführer sind im Alter schlechter abgesichert als ihre Angestellten – dabei gibt es clevere Wege, die eigene Versorgung steuerlich optimiert und rechtssicher aufzubauen. Lassen Sie uns gemeinsam herausfinden, welche Lösung zu Ihrer Situation passt.
Die Finanzverwaltung erkennt eine Pensionszusage nur dann steuerlich an, wenn sie eindeutig dem Versorgungszweck dient und nicht etwa auf die steuerliche Optimierung oder kurzfristige Vermögensverschiebung abzielt. Zudem muss die Versorgung eine realistische Altersgrenze vorsehen.
Altersgrenzen für Versorgungszusagen
Der reguläre Rentenbeginn in Deutschland liegt je nach Geburtsjahr zwischen 62 und 67 Jahren. Für die steuerliche Anerkennung einer Versorgungszusage ist es sinnvoll, diese an die allgemeinen Altersgrenzen anzupassen. Dennoch besteht die Möglichkeit, die Versorgungszusage flexibel auszugestalten, etwa durch einen späteren Abruf der Leistungen oder die Option zum späteren Leistungsbeginns.
Finanzielle Tragfähigkeit und Bilanzwirkung
Finanzierbarkeit der Zusage
Damit eine Versorgungszusage steuerlich berücksichtigt wird, darf sie die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens nicht gefährden. Dies gilt insbesondere bei kostenintensiven Leistungsversprechen wie hohen Altersrenten, Hinterbliebenenleistungen oder Invaliditätsrenten, die bei unzureichender Planung zu erheblichen Bilanzrisiken führen können. Eine unzureichend finanzierbare Zusage kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Finanzierung von Direktzusagen (Pensionszusagen)
Insbesondere bei Direktzusagen ist zu beachten:
Die GmbH muss gemäß Paragraf 6a Einkommenssteuergesetz (EstG) für die zugesagten Leistungen sogenannte Pensionsrückstellungen bilden, die wiederum Auswirkungen auf die Bilanz des Unternehmens haben.
Eine kongruente Rückdeckung, bei der die Versicherung exakt die zugesagten Leistungen abdeckt, kann das finanzielle Risiko des Unternehmens begrenzen.
Hohe Pensionsverpflichtungen können die Bonitätskennzahlen verschlechtern.
Formale und rechtliche Voraussetzungen für die Geschäftsführerversorgung
Besicherung der Versorgungszusage: Sobald der Arbeitgeber eine Versorgungszusage finanziert, muss er diese besichern. Ohne Sicherungsmechanismen besteht für den Versorgungsberechtigten das Risiko, dass die zugesagten Leistungen im Insolvenzfall des Unternehmens ganz oder teilweise verloren gehen. Die Besicherung erfolgt idealtypisch im Rahmen einer Verpfändung oder der Einrichtung eines CTA.
Schriftform erforderlich: Die Zusage muss klar, vollständig und schriftlich formuliert sein. Sie sollte unter anderem die Höhe der Leistungen, das Rentenalter, mögliche Hinterbliebenenansprüche und Unverfallbarkeitsregelungen enthalten. Zur rechtssicheren Ausgestaltung empfiehlt sich die Einbindung eines spezialisierten Arbeitsrechtlers.
Gesellschafterbeschluss: Der Geschäftsführer handelt bei seiner eigenen Pensionsvereinbarung sowohl als Vertreter der Gesellschaft als auch als Begünstigter. Deshalb ist ein formeller Gesellschafterbeschluss erforderlich, der die Pensionszusage genehmigt. Ohne diesen Beschluss droht die steuerliche Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung.
Auch ein 100prozentiger Gesellschafter-Geschäftsführer ist verpflichtet, die formellen Anforderungen an eine Versorgungszusage wie einen Gesellschafterbeschluss etc. einzuhalten.
Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB): Ein Geschäftsführer darf grundsätzlich keine Verträge mit sich selbst abschließen. Deshalb muss er für den Abschluss der Pensionszusage von § 181 BGB befreit sein.
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EntgeltumwandlungBei der Entgeltumwandlung zahlen Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttoeinkommens in eine betriebliche Altersversorgung. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen, wodurch Arbeitnehmer Steuern- und Sozialabgaben sparen.BeitragsbemessungsgrenzeDie Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße, die festlegt, bis zu welchem Betrag das Einkommen von gesetzlich Versicherten zur Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherungen herangezogen wird. Es gibt verschiedene Werte für die Kranken- und Rentenversicherung.
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