Stephan Seidenfad
bAV-Experte und Geschäftsführung

Die Durchführungswege der bAV im Vergleich

Fünf Durchführungswege, eine optimale Lösung für Ihr Unternehmen. Welcher Weg bilanziell, steuerlich und organisatorisch zu Ihrer Belegschaft passt, hängt von Ihrer Unternehmensstruktur ab — nicht von der Bekanntheit des Wegs.

Persönlich, vernetzt, auf Augenhöhe. Kein Callcenter. Kein Vertreterwechsel. Sondern ein fester Ansprechpartner, der Ihre Situation kennt – heute und in zehn Jahren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sieht fünf Durchführungswege vor: Direkt­versicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungs­kasse und Direktzusage.
  • Die Durchführungswege unterscheiden sich in Verwaltungsaufwand, Bilanzwirkung, Insolvenzschutz und steuerlicher Behandlung erheblich.
  • Die Direkt­versicherung ist mit über 8,7 Millionen Verträgen der weitaus meistgenutzte Weg — sie eignet sich besonders für kleine und mittlere Unternehmen.
  • Die Direktzusage bietet Flexibilität und Bilanzkraft, bringt aber höheren Verwaltungsaufwand und direkte Haftung des Arbeitgebers mit sich.
  • Bei Entgeltumwandlung sind Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss von 15 Prozent zu leisten, sofern sie Sozial­versicherungsbeiträge einsparen — gilt jedoch nicht bei Direktzusage und Unterstützungs­kasse.
  • Unsere bAV-Experten helfen Ihnen, den Durchführungsweg zu wählen, der zu Ihrer Unternehmensstruktur passt.

Welcher Durchführungsweg zur betrieblichen Altersvorsorge die richtige Wahl für Ihr Unternehmen ist, hängt von mehreren Faktoren ab

… Unternehmensgröße, Bilanzstrategie, Verwaltungskapazitäten und den Zielen, die Sie mit der bAV verfolgen. In unseren Beratungsgesprächen erleben wir regelmäßig, dass Arbeitgeber den Durchführungsweg pauschal nach Bekanntheit wählen — und dabei steuerliche oder bilanzielle Vorteile verschenken. Diese Seite gibt Ihnen einen strukturierten Überblick, damit Sie die Entscheidung fundiert treffen können.


Das ist neu in 2026

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So entscheiden Arbeitgeber, welcher Durchführungsweg zu ihrem Unternehmen passt

Über 51 Prozent der sozial­versicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben eine betriebliche Altersvorsorge — doch welcher Weg dahintersteckt, variiert erheblich (Quelle: Alterssicherungsbericht 2023, BMAS). Die Wahl des Durchführungswegs ist keine reine Formsache: Sie entscheidet darüber, wer haftet, was in der Bilanz erscheint, wie hoch der Verwaltungsaufwand ist und welche Steuervorteile genutzt werden können.

In unserer Beratungspraxis zeigt sich immer wieder: Viele Arbeitgeber kennen nur die Direkt­versicherung — weil Versicherungsvertreter sie am häufigsten anbieten. Das ist nicht falsch, aber oft nicht optimal. Wer die fünf Durchführungswege kennt und versteht, kann gezielt den Weg wählen, der zur eigenen Unternehmensstruktur passt.

Die vier zentralen Entscheidungsdimensionen sind:

  • Bilanzwirkung: Nur die Direktzusage berührt die Bilanz des Arbeitgebers (Pensionsrückstellungen). Alle anderen Wege sind bilanzneutral.
  • Verwaltungsaufwand: Direkt­versicherung und Pensionskasse sind ­verwaltungsarm. Direktzusage und Unterstützungs­kasse erfordern mehr internen oder externen Aufwand.
  • Haftung: Bei allen fünf Wegen haftet der Arbeitgeber für die zugesagten Leistungen (Einstandspflicht gemäß BetrAVG § 1). Bei der Direktzusage ist diese Haftung unmittelbar und direkt.
  • Steuerliche Effizienz: Versicherungsförmige Wege (Direkt­versicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) nutzen die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG. Direktzusage und Unterstützungs­kasse haben andere steuerliche Mechanismen.

Experten-Tipp:
Die Direkt­versicherung ist kein Standardrezept für jeden Betrieb

„Die Direkt­versicherung dominiert den Markt — nicht weil sie immer die beste Wahl ist, sondern weil sie am einfachsten zu verkaufen ist. Wer jedoch Fachkräfte langfristig binden will, sollte die Unterstützungs­kasse ernsthaft prüfen: Das Kapital verbleibt bei vorzeitigem Ausscheiden beim Arbeitgeber. Mein Rat: Lassen Sie sich nicht von Bekanntheit leiten, sondern von Ihrer Bindungsstrategie.“

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Geschäftsführung und bAV-Experte

Den richtigen bAV-Durchführungsweg für Ihr Unternehmen finden

Fünf Wege, unterschiedliche steuerliche und bilanzielle Konsequenzen — und keine universell richtige Antwort. Wir analysieren Ihre Belegschaftsstruktur, Ihre Bilanzstrategie und Ihre Versorgungsziele und zeigen Ihnen konkret, welcher Weg für Ihr Unternehmen am besten passt.

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Geschäftsführung und bAV-Experte

Alle Durchführungswege der bAV im direkten Vergleich: Umsetzung und Merkmale

Direkt­versicherung

Die Direkt­versicherung ist der meistgenutzte Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge. Nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) stieg die Anzahl der Verträge seit Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) 1974 um das 6,6-fache auf 8,781 Millionen Verträge im Jahr 2023. (Quelle: GDV Bestandsentwicklung Direkt­versicherungen)

  • Der Arbeitgeber schließt als Versicherungsnehmer eine Lebens- oder Renten­versicherung für seinen Arbeitnehmer ab.
  • Der Arbeitnehmer gilt als unwiderruflich bezugsberechtigte Person.
  • Die Beiträge können arbeitgeberfinanziert, arbeitnehmerfinanziert (durch Entgeltumwandlung) oder als Mischfinanzierung aufgebracht werden.
MerkmalAusprägung
VertragsinhaberArbeitgeber
BezugsberechtigterArbeitnehmer (oder vorab definierte Hinterbliebene)
FinanzierungArbeitgeberfinanziert, arbeitnehmerfinanziert (Entgeltumwandlung) oder mischfinanziert
LeistungenGarantierte Rente, Kapitalauszahlung oder Teilkapitalisierung; Absicherung von Berufs­unfähigkeit oder Hinterbliebenenversorgung möglich
PortabilitätBei Arbeitgeberwechsel kann der Arbeitnehmer den Vertrag privat weiterführen oder das Kapital auf den neuen Arbeitgeber übertragen lassen (Übertragung). Der neue Arbeitgeber kann alternativ als neuer Versicherungsnehmer einsteigen (Übernahme).
VerwaltungsaufwandGering — die Abwicklung läuft weitgehend über den Versicherer
InsolvenzschutzAnsprüche sind über den Versicherer und bei bestimmten Altzusagen über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt
ArbeitgeberzuschussBei Entgeltumwandlung: 15 % Pflichtzuschuss, sofern der Arbeitgeber Sozial­versicherungsbeiträge einspart (gilt für Neuzusagen seit 2019, Bestandszusagen seit 2022)

Ausführliche Informationen zur Direkt­versicherung

Pensionskasse

Pensionskassen sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen — in der Regel als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) oder als Aktiengesellschaften organisiert. Sie ähneln in der praktischen, gesetzlichen und steuerlichen Umsetzung stark der Direkt­versicherung.

  • Der Arbeitgeber schließt für seinen Mitarbeiter einen Vertrag bei einer Pensionskasse ab.
  • Die Pensionskasse garantiert dem Arbeitnehmer bestimmte Leistungen im Alter.
  • Sie unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
MerkmalAusprägung
VertragsinhaberArbeitgeber
BezugsberechtigterArbeitnehmer (oder vorab definierte Hinterbliebene)
FinanzierungArbeitgeberfinanziert, arbeitnehmerfinanziert (Entgeltumwandlung) oder mischfinanziert
LeistungenDirekter Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen der Pensionskasse
PortabilitätDer Arbeitnehmer kann den Vertrag bei Arbeitgeberwechsel mitnehmen; der neue Arbeitgeber kann als Versicherungsnehmer übernehmen oder das Kapital in sein Versorgungssystem übertragen
VerwaltungsaufwandGering — vergleichbar mit der Direkt­versicherung
InsolvenzschutzBei Insolvenz der Pensionskasse muss der Arbeitgeber Differenzen zu den zugesagten Leistungen ausgleichen. Bei Insolvenz des Arbeitgebers sind gekürzte Rentenleistungen nicht ausgeschlossen.
ArbeitgeberzuschussRegelungen analog zur Direkt­versicherung — 15 % Pflichtzuschuss bei Sozial­versicherungsersparnis (Quelle: BetrAVG § 1a Abs. 1a)

Ausführliche Informationen zur Pensionskasse

Pensionsfonds

Pensionsfonds sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen. Im Vergleich zu anderen Durchführungswegen bieten sie mehr Flexibilität bei der Kapitalanlage und damit potenziell höhere Renditechancen — was zugleich ein höheres Kapitalmarktrisiko bedeutet.

  • Pensionsfonds werden überwiegend für arbeitgeberfinanzierte Betriebsrenten genutzt.
  • Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge an den Pensionsfonds, der diese am Kapitalmarkt anlegt.
  • Bei einem Pensionsfonds kann der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine Beitragszusage mit Mindestleistung oder eine Leistungszusage erteilen.
  • Arbeitnehmerfinanzierung per Entgeltumwandlung ist möglich, in der Praxis aber eher selten.
MerkmalAusprägung
VertragsinhaberArbeitgeber
BezugsberechtigterArbeitnehmer (oder vorab definierte Hinterbliebene)
FinanzierungIn der Regel arbeitgeberfinanziert; Arbeitnehmerfinanzierung möglich
LeistungenBetriebsrente im Ruhestand, unter bestimmten Umständen Option auf Kapitalauszahlung; Hinterbliebenenabsicherung und Berufs­unfähigkeitsabsicherung möglich
PortabilitätÜbertragungsmöglichkeiten bei Arbeitgeberwechsel vorhanden; bestimmte Regelungen gelten
VerwaltungsaufwandVergleichbar mit Pensionskassen
InsolvenzschutzAnsprüche sind durch den Pensionsfonds selbst und den Pensions-Sicherungs-Verein gesichert
ArbeitgeberzuschussRegelungen analog zur Direkt­versicherung — 15 % Pflichtzuschuss bei Sozial­versicherungsersparnis

Ausführliche Informationen zum Pensionsfonds

Direktzusage (Pensionszusage)

Bei der Direktzusage — auch Pensionszusage genannt — verpflichtet sich der Arbeitgeber unmittelbar, seinem Arbeitnehmer (Individualzusage) oder einer Gruppe von Arbeitnehmern (Kollektivzusage) im Versorgungsfall bestimmte Leistungen zu erbringen. Dieser Durchführungsweg ist der einzige, der die Bilanz des Unternehmens direkt berührt.

  • Der Arbeitgeber finanziert die zugesagten Leistungen direkt aus dem eigenen Unternehmen.
  • Dafür muss er in seiner Bilanz Pensionsrückstellungen bilden.
  • Es fließt kein Geld an einen externen Versorgungsträger ab.

In unserer Beratungspraxis ist die Direktzusage vor allem für größere Unternehmen und Geschäftsführer relevant — sie bietet erhebliche steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, erfordert aber eine sorgfältige rechtliche und ­versicherungsmathematische Begleitung.

MerkmalAusprägung
VertragsinhaberArbeitgeber
BezugsberechtigterArbeitnehmer (oder vorab definierte Hinterbliebene)
FinanzierungArbeitgeberfinanziert, arbeitnehmerfinanziert oder mischfinanziert; kein Versicherungs­unternehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
LeistungenKlassische Betriebsrente (mit oder ohne Dynamik); Hinterbliebenenabsicherung und Invaliditätsversorgung möglich
PortabilitätKein automatischer Anspruch auf Übernahme der Versorgungszusage; Kapitalübertragung in das Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers möglich; Auflösung oder private Fortführung in der Regel ausgeschlossen
VerwaltungsaufwandHoch — ­versicherungsmathematisches Gutachten und rechtliche Begleitung erforderlich
InsolvenzschutzAnsprüche sind durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt (Quelle: PSVaG)
ArbeitgeberzuschussEntfällt — der Pflichtzuschuss gilt nur für die ­versicherungsförmigen Durchführungswege (Quelle: BetrAVG § 1a Abs. 1a)

Ausführliche Informationen zur Direktzusage

Experten-Tipp:
Die Direktzusage lohnt sich — aber nicht für jeden

„Viele Mittelständler scheuen die Direktzusage wegen des Verwaltungsaufwands — und das ist in vielen Fällen berechtigt. Für Unternehmen ab etwa 50 Mitarbeitern und insbesondere für Gesellschafter-Geschäftsführer ist sie jedoch das stärkste steuerliche Gestaltungsinstrument in der bAV. Wer darunter liegt, fährt mit ­versicherungsförmigen Wegen meist effizienter — ohne den ­versicherungsmathematischen Apparat.“

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Geschäftsführung und bAV-Experte

Unterstützungs­kasse

Die Unterstützungs­kasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung — häufig in der Rechtsform einer GmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung.

  • Nicht die Unterstützungs­kasse, sondern der Arbeitgeber erteilt das Versorgungs­versprechen gegenüber den Arbeitnehmern.
  • Der Arbeitnehmer hat seinen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen gegenüber dem Arbeitgeber — nicht gegenüber der Kasse.
  • Unterstützungs­kassen können rückgedeckt (durch eine Versicherung) oder nicht rückgedeckt (pauschaldotiert) sein.
MerkmalAusprägung
VertragsinhaberArbeitgeber
BezugsberechtigterArbeitnehmer (oder vorab definierte Hinterbliebene)
FinanzierungArbeitnehmer können Beiträge per Entgeltumwandlung leisten; rein arbeitgeberfinanzierte oder bezuschusste Finanzierung ebenfalls möglich
LeistungenBetriebsrente oder einmalige Kapitalauszahlung als Basisleistungen
PortabilitätGilt als wenig flexible Form der bAV; Übertragung ist in der Regel nicht oder nur unter bestimmten Umständen möglich
VerwaltungsaufwandKann insbesondere bei pauschaldotierten Unterstützungs­kassen erhöht sein
InsolvenzschutzAnsprüche der Arbeitnehmer sind über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt
ArbeitgeberzuschussEntfällt — der Pflichtzuschuss gilt nur für die ­versicherungsförmigen Durchführungswege

Ausführliche Informationen zur Unterstützungs­kasse


Steuerliche und sozial­versicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge im Vergleich

Alle drei ­versicherungsförmigen Durchführungswege — Direkt­versicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds — nutzen die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG. Die Freigrenze beträgt 2026 bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten­versicherung (2026: 8.112 Euro jährlich) (Quelle: § 3 Nr. 63 EStG).

Für die Sozial­versicherungsfreiheit gilt: Bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze — also bis zu 4.056 Euro jährlich (2026) — sind beitragsfrei in der Sozial­versicherung. (Quelle: SGB IV § 14)

KriteriumDirekt­versicherungPensionskassePensionsfondsUnterstützungs­kasseDirektzusage
Steuerfreiheit Beiträge Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 63 EStG)Bis 8 % der BBG RV West p.a.Bis 8 % der BBG RV West p.a.Bis 8 % der BBG RV West p.a.Zuwendungen des Arbeitgebers voll abzugsfähig; beim Arbeitnehmer in der Regel steuerfrei in der AnsparphaseKeine direkten Arbeitnehmerbeiträge; bei Entgeltumwandlung über Arbeitgeber steuerliche Effekte
Sozial­versicherungsfreiheit Beiträge ArbeitnehmerBis 4 % der BBG RV West p.a.Bis 4 % der BBG RV West p.a.Bis 4 % der BBG RV West p.a.Zuwendungen an Unterstützungs­kasse in der Regel bis 4 % der BBG RV frei (bei Entgeltumwandlung)Im Rahmen der Entgeltumwandlung bis 4 % der BBG RV West p.a.
Arbeitgeberbeiträge als BetriebsausgabeJaJaJaJa (Zuwendung)Ja (Aufwand für Bildung der Pensionsrückstellung)
BBG RV = Beitragsbemessungsgrenze der Renten­versicherung

Mehr zur betrieblichen Altersvorsorge in der Steuer

Steuerfreie Beiträge bis 8.112 Euro — nutzen Sie den vollen Spielraum

Viele Unternehmen schöpfen den steuerlichen Rahmen nicht aus. Bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sind bei ­versicherungsförmigen Durchführungswegen steuerfrei — das sind 2026 bis zu 8.112 Euro pro Arbeitnehmer jährlich. In einer persönlichen Analyse zeigen wir Ihnen, wie viel steuerlicher Spielraum in Ihrer bAV noch ungenutzt ist.

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Geschäftsführung und bAV-Experte

Bilanzielle Auswirkungen und Haftung der bAV-Durchführungswege im Vergleich

Ein Punkt, den Arbeitgeber bei der Wahl des Durchführungswegs häufig unterschätzen: die Einstandspflicht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG haftet der Arbeitgeber bei allen fünf Durchführungswegen für die Erfüllung der zugesagten Leistungen — auch wenn ein externer Versorgungsträger zwischengeschaltet ist. (Quelle: BetrAVG § 1 Abs. 1)

Der wesentliche Unterschied: Bei der Direktzusage ist diese Haftung unmittelbar und erscheint in der Bilanz des Unternehmens. Bei allen anderen Wegen bleibt die Bilanz unberührt.

KriteriumDirekt­versicherungPensionskassePensionsfondsUnterstützungs­kasseDirektzusage
Bilanzberührung ArbeitgeberNeinNeinNeinNeinJa — durch Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG
Haftung des ArbeitgebersEinstandspflichtEinstandspflichtEinstandspflichtEinstandspflichtDirekte und unmittelbare Haftung
Insolvenzsicherung (PSVaG-Pflicht)JaJaJaJaJa

Experten-Tipp:
Pensionsrückstellungen als Bilanzrisiko werden systematisch unterschätzt

„Wer eine Direktzusage erteilt, unterschätzt häufig die Zinsabhängigkeit der Pensionsrückstellungen: Sinkt der Rechnungszins, steigen die Rückstellungen — die Bilanz belastet sich automatisch, ohne dass sich an den zugesagten Leistungen etwas ändert. Das ist kein theoretisches Risiko, das hat die Niedrigzinsphase der letzten Jahre konkret gezeigt. Wer dieses Risiko abfedern will, sollte frühzeitig eine Rückdeckungs­versicherung oder ein CTA-Modell prüfen.“

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Staatliche Förderung und Zuschüsse der bAV-Durchführungswege im Vergleich

Die Geringverdienerförderung nach § 100 EStG gilt für alle fünf Durchführungswege. Dabei erhalten Arbeitgeber einen staatlichen Zuschuss von 30 Prozent auf Arbeitgeberbeiträge bis zu 960 Euro jährlich für Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttolohn bis 2.575 Euro (Stand 2026). (Quelle: § 100 EStG)

Die Riester-Förderung ist im bAV-Kontext eher selten, da sie an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist — unter anderem an einen eigenen Sparbeitrag des Arbeitnehmers.

KriteriumDirekt­versicherungPensionskassePensionsfondsUnterstützungs­kasseDirektzusage
Arbeitgeberzuschuss (15 %)Bei Sozial­versicherungsersparnisBei Sozial­versicherungsersparnisBei Sozial­versicherungsersparnisEntfällt (kein Pflichtzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG)Entfällt (kein Pflichtzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG)
Geringverdienerförderung (§ 100 EStG)MöglichMöglichMöglichMöglichMöglich
Riester-FörderungMöglich, aber seltenMöglich, aber seltenMöglich, aber seltenNeinNein

Mehr zu Förderung und Zuschüssen in der bAV


Häufige Entscheidungsfehler bei der Wahl des Durchführungswegs

In unserer Beratungspraxis begegnen uns regelmäßig dieselben Fehler — unabhängig davon, wie groß ein Unternehmen ist oder in welcher Branche es tätig ist:

1. Den Durchführungsweg pauschal nach Bekanntheit wählen. Die Direkt­versicherung ist nicht in jedem Fall die beste Lösung. Für Unternehmen mit dem Ziel, Fachkräfte langfristig zu binden, kann eine Unterstützungs­kasse mit arbeitgeberfinanzierter Komponente attraktiver sein — weil das Kapital bei einem vorzeitigen Ausscheiden beim Arbeitgeber verbleibt.

2. Die Einstandspflicht ignorieren. Viele Arbeitgeber glauben, mit einem externen Versorgungsträger aus der Haftung entlassen zu sein. Das ist falsch: Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG haftet der Arbeitgeber immer — auch wenn die Pensionskasse in finanzielle Schwierigkeiten gerät. (Quelle: BetrAVG § 1)

3. Steuerliche Freiräume nicht ausschöpfen. Wer nur die vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nutzt, lässt Steuervorteile liegen: Bis zu acht Prozent sind steuerbefreit (§ 3 Nr. 63 EStG), die oberen vier Prozent sind zwar sozial­versicherungspflichtig, aber trotzdem steuerfrei. Für gut verdienende Fachkräfte macht das einen erheblichen Unterschied.

Die häufigsten Fehler bei der Wahl des Durchführungswegs entstehen aus Informationsmangel — nicht aus schlechtem Willen. Unsere bAV-Experten bringen über 20 Jahre Erfahrung in die Beratung mit und helfen Ihnen, diese Fehler zu vermeiden, bevor sie sich verfestigen.

Experten-Tipp:
Der größte Fehler ist nicht der falsche Weg — es ist das fehlende Gesamtkonzept

„In der Beratungspraxis sehe ich selten Unternehmen, die den komplett falschen Durchführungsweg gewählt haben. Was ich häufig sehe: Betriebe, die steuerliche Freibeträge nur zur Hälfte ausschöpfen oder bei denen die bAV-Struktur seit zehn Jahren nicht mehr mit der Unternehmensentwicklung mitgewachsen ist. Der Durchführungsweg ist nicht das Ende der Entscheidung — er ist der Startpunkt für eine Versorgungsordnung, die wirklich passt.“

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Was kostet der falsche Durchfürhungsweg?

Als Arbeitgeber wissen Sie: Eine einmal erteilte Versorgungszusage lässt sich nicht einfach zurücknehmen. Wer den Durchführungsweg vorschnell wählt, trägt die Konsequenzen — steuerlich, bilanziell und haftungsrechtlich. Unsere Experten helfen Ihnen, diese Fehler von Anfang an zu vermeiden.

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Welcher Durchführungsweg passt zu Ihrem Unternehmen?

Es gibt keine universell „beste“ Lösung — aber es gibt klare Muster, die sich in der Beratungspraxis bewährt haben:

  • Direkt­versicherung: Passt für kleine und mittlere Unternehmen, die einen unkomplizierten, ­verwaltungsarmen Einstieg in die bAV suchen. Geringer Aufwand, hohe Portabilität, breite Akzeptanz bei Mitarbeitern.
  • Pensionskasse: Attraktiv, wenn das Unternehmen Teil eines Branchen- oder Konzernverbunds ist, der eine eigene Pensionskasse betreibt — dann oft günstigere Konditionen und kollektive Absicherung.
  • Pensionsfonds: Interessant für Arbeitgeber, die langfristig höhere Renditen anstreben und bereit sind, ein höheres Kapitalmarktrisiko einzugehen. Häufig im Einsatz bei konzerngebundener Altersversorgung.
  • Unterstützungs­kasse: Sinnvoll für Unternehmen, die eine arbeitgeberfinanzierte Bindungskomponente einbauen wollen — das Kapital verbleibt bei vorzeitigem Ausscheiden des Mitarbeiters beim Arbeitgeber. Auch interessant für Hochverdiener, da keine Beitragsobergrenzen gelten.
  • Direktzusage: Empfehlenswert für größere Unternehmen und Geschäftsführer, die steuerliche Gestaltungsräume nutzen und bilanzielle Instrumente einsetzen wollen. Erfordert aber kompetente rechtliche und ­versicherungsmathematische Begleitung.
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Beispiel 1: Handwerksunternehmen, 35 Mitarbeiter

Ein mittelständischer Handwerksbetrieb hatte über Jahre für alle Mitarbeiter Direkt­versicherungen abgeschlossen. Das Problem: Für drei langjährige Schlüsselmitarbeiter war das Versorgungsziel zu niedrig — die steuerlichen Grenzen der Direkt­versicherung wurden nicht ausgeschöpft. Die Lösung: Ergänzung durch eine Unterstützungs­kasse für die Kernbelegschaft mit einem arbeitgeberfinanzierten Aufstockungsbeitrag. Ergebnis: deutlich höhere Mitarbeiterbindung und vollständige Nutzung der steuerlichen Spielräume.

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Beispiel 2: IT-Unternehmen, zwölf Mitarbeiter

Ein Startup mit gut verdienenden Softwareentwicklern suchte einen attraktiven Benefit, der ohne hohen Verwaltungsaufwand auskommt. Die Wahl fiel auf eine Direkt­versicherung mit ETF-Komponente und arbeitgeberfinanziertem Zuschuss deutlich über den Pflichtzuschuss hinaus. Das Versorgungskonzept wurde zum festen Bestandteil des Onboardings — und half dabei, in zwei Jahren vier qualifizierte Entwickler zu halten, die Angebote von Wettbewerbern vorliegen hatten.

Mehr zur bAV in Startups

Jetzt klären, welcher Durchführungsweg zu Ihrem Unternehmen passt

Sie haben sich die Muster angesehen. Der nächste Schritt ist ein persönliches Gespräch, in dem wir Ihre Belegschaftsstruktur, steuerliche Situation und Versorgungsziele analysieren und Ihnen ein konkretes Konzept vorlegen. Kein generischer Ratschlag — sondern die Lösung, die wirklich zu Ihrem Unternehmen passt.

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Häufige Fragen zu den bAV-Durchführungswegen

Welche fünf Durchführungswege der bAV gibt es?

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sieht fünf Durchführungswege vor: Direkt­versicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungs­kasse und Direktzusage (Pensionszusage). Sie unterscheiden sich in Verwaltungsaufwand, Bilanzwirkung, Insolvenzschutz und steuerlicher Behandlung erheblich. (Quelle: BetrAVG § 1 Abs. 1)

Welcher Durchführungsweg der bAV ist der häufigste?

Die Direkt­versicherung ist mit über 8,7 Millionen Verträgen (Stand 2023) der meistgenutzte Durchführungsweg — vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen. Sie zeichnet sich durch geringen Verwaltungsaufwand und hohe Portabilität aus. (Quelle: GDV Bestandsentwicklung Direkt­versicherungen)

Welcher Durchführungsweg berührt die Bilanz des Unternehmens?

Nur die Direktzusage (Pensionszusage) berührt die Bilanz des Arbeitgebers — durch die Pflicht zur Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG. Alle anderen vier Durchführungswege sind bilanzneutral.

Was ist der Unterschied zwischen Direkt­versicherung und Pensionskasse?

Beide Wege ähneln sich stark: Der Arbeitgeber schließt einen Vertrag für den Arbeitnehmer ab, der Arbeitnehmer hat einen direkten Rechtsanspruch. Der wesentliche Unterschied liegt in der rechtlichen Konstruktion: Die Direkt­versicherung läuft über ein Versicherungs­unternehmen; die Pensionskasse ist eine eigenständige Versorgungseinrichtung mit eigener BaFin-Aufsicht. In der Praxis sind die Unterschiede für den Arbeitnehmer oft gering.

Was passiert mit der bAV bei einem Arbeitgeberwechsel?

Das hängt vom Durchführungsweg ab. Direkt­versicherung und Pensionskasse bieten die höchste Portabilität: Der Arbeitnehmer kann den Vertrag übertragen oder privat weiterführen. Die Direktzusage und Unterstützungs­kasse sind weniger flexibel — eine Übertragung ist in der Regel nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. (Quelle: BetrAVG § 4)

Wie hoch ist der steuerfreie Höchstbetrag für bAV-Beiträge 2026?

Für ­versicherungsförmige Durchführungswege (Direkt­versicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) beträgt der steuerfreie Höchstbetrag 2026 bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten­versicherung (2026: 8.112 Euro jährlich) (Quelle: § 3 Nr. 63 EStG).

Wann lohnt sich die Direktzusage für den Arbeitgeber?

Die Direktzusage lohnt sich vor allem für größere Unternehmen und Geschäftsführer, die steuerliche Gestaltungsräume nutzen wollen. Durch die Bildung von Pensionsrückstellungen mindert der Arbeitgeber seinen steuerpflichtigen Gewinn. Der Aufwand ist aber erheblich: Ein ­versicherungsmathematisches Gutachten ist Pflicht, und der Arbeitgeber haftet unmittelbar für die Leistungserbringung.

Warum müssen Arbeitgeber einen Zuschuss zur bAV zahlen?

Seit 2019 (für Neuzusagen) sind Arbeitgeber nach § 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet, bei Entgeltumwandlung einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent zu leisten — sofern sie durch die Entgeltumwandlung Sozial­versicherungsbeiträge einsparen. Für Bestandszusagen gilt die Pflicht seit 2022. Der Zuschuss gilt für die drei ­versicherungsförmigen Durchführungswege; für Direktzusage und Unterstützungs­kasse entfällt diese Pflicht. (Quelle: BetrAVG § 1a Abs. 1a)

Entgeltumwandlung Bei der Entgeltumwandlung zahlen Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttoeinkommens in eine betriebliche Altersversorgung. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen, wodurch Arbeitnehmer Steuern- und Sozialabgaben sparen. Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße, die festlegt, bis zu welchem Betrag das Einkommen von gesetzlich Versicherten zur Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherungen herangezogen wird. Es gibt verschiedene Werte für die Kranken- und Rentenversicherung.
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