Die Kosten der betrieblichen Krankenversicherung
Die Besteuerungsmodelle der bKV Überblick
Jetzt Angebot anfordernDas Wichtigste in Kürze
- Bei der Kostenkalkulation der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) kommt es neben der Tarifwahl auf steuerliche Aspekte an.
- Übersteigt der Sachbezug die 50-Euro-Freigrenze, fallen Steuern und Sozialabgaben auf den vollen Beitrag an.
- Der Arbeitgeber kann dann zwischen drei Modellen der Besteuerung wählen.
- Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG mit der vollständigen Übernahme der bKV-Arbeitnehmeranteile eignet sich für den Arbeitgeber am besten.
- Dies führt zu einem einheitlichen Steuersatz auf alle Beiträge. Zudem entfällt die Notwendigkeit der Einzelberechnung und das Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers, da er keinen eigenen Beitrag leisten muss.
Diese Faktoren haben Auswirkungen auf die Kosten der bKV
Die Kosten einer betrieblichen Krankenversicherung sind pauschal im Voraus schwer zu bestimmen, da es hier neben der Wahl des Tarifs auch auf steuerliche Aspekte ankommt.
Die Kosten der bKV bei Entfall von Steuern und Sozialabgaben
Die Unterscheidung, ob die bKV als Bar- oder Sachlohn gewährt wird, hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung:
- Gewährt der Arbeitgeber die betriebliche Krankenversicherung (bKV) als Barlohn, wird dieser wie ein normales Gehalt behandelt. Sodann entfallen Steuern und Sozialabgaben auf den vollen Beitrag. Es gibt weder Freibeträge noch pauschale Versteuerungsmöglichkeiten.
- Die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung sind, sofern der Arbeitgeber sie als Sachbezug im Rahmen der 50-Euro-Freigrenze gewährt, steuer- und sozialabgabenfrei.
Weitere Informationen zur betrieblichen Krankenversicherung in der Steuer
Die Kosten der bKV bei Versteuerung
Übersteigt der Sachbezug die 50-Euro-Freigrenze oder ist die 50-Euro-Freigrenze bereits durch andere Benefits belegt, fallen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf den kompletten Beitrag an. In diesem Fall muss der Arbeitgeber zwischen drei Modellen der Besteuerung wählen.
Finanzierungssysteme der bKV im Überblick
Rechenbeispiel: Pauschalversteuerung: nach § 40 Abs. 1 EstG
Rechenbeispiel: Pauschalversteuerung nach §37b EstG
Rechenbeispiel: Nettolohnversteuerung
Rechenbeispiel: Individualbesteuerung mit dem persönlichem Steuersatz
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