Stephan Seidenfad
bAV-Experte und Geschäftsführung

Direkt­versicherung: Der effiziente Weg zur betrieblichen Altersvorsorge für Ihr Unternehmen

Die Direktversicherung ist der einfachste Weg zur bAV – wenn man die richtigen Weichen stellt. Wir zeigen Ihnen, wie Sie für Ihre Mitarbeiter das Optimum herausholen.

Persönlich, vernetzt, auf Augenhöhe. Kein Callcenter. Kein Vertreterwechsel. Sondern ein fester Ansprechpartner, der Ihre Situation kennt – heute und in zehn Jahren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Direkt­versicherung ist mit 8,81 Millionen Verträgen der mit Abstand beliebteste Weg zur betrieblichen Altersvorsorge — 53 Prozent des gesamten bAV-Marktes. Arbeitgeber treten als Versicherungsnehmer auf, die Arbeitnehmer sind die versicherten Personen.
  • Der Arbeitgeber spart durch die Entgeltumwandlung etwa 20 Prozent Sozial­versicherungsbeiträge — der gesetzlich geforderte Zuschuss von 15 Prozent wird durch diese Ersparnisse in aller Regel vollständig gedeckt. Für viele Unternehmen entsteht somit keine echte Nettobelastung.
  • Beiträge bis 8.112 Euro pro Jahr und Mitarbeiter (2026) sind steuerfrei; bis 4.056 Euro sind zusätzlich sozial­versicherungsfrei. Bei Auszahlung im Alter fallen Kranken- und Pflege­versicherungsbeiträge an.
  • Seit 01.01.2025 ist der Höchstrechnungszins auf 1,0 Prozent gestiegen — damit sind wieder Neuverträge mit bis zu 100 Prozent Beitragsgarantie rentabel darstellbar.
  • Ab 01.07.2026 verpflichtet BRSG II alle Arbeitgeber zum Opting-Out-Modell mit mindestens 20 Prozent Zuschuss — ein entscheidender Vorteil bei der Mitarbeiterbindung.

Stephan Seidenfad
Geschäftsführung und bAV-Experte

Direkt­versicherung rechnet sich für Sie dreifach.

Sie sparen Sozial­versicherungsbeiträge, senken Ihre Lohnnebenkosten und binden Ihre Fachkräfte langfristig. Gleichzeitig ist die Direkt­versicherung ein Thema, bei dem kleine Fehler teuer werden. Falsche Versorgungsordnungen, verpasste Anpassungsfristen oder Gebühren-Drift kosten Arbeitgeber regelmäßig tausende Euro Nachzahlungen. Dieser Artikel zeigt Ihnen, wie Sie die Direkt­versicherung rechtssicher und wirtschaftlich optimal aufsetzen: von der Vertragsgestaltung über die korrekte Zuschussberechnung bis zur laufenden Verwaltung. Sie möchten das Thema nicht allein angehen? Wir begleiten Sie von der Analyse bis zur Umsetzung und stellen sicher, dass Ihre Direkt­versicherung nicht nur auf dem Papier existiert, sondern für Ihre Mitarbeiter auch tatsächlich Mehrwert bringt.


Das ist neu in 2026

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Direkt­versicherung: Mehr als eine Standard-Lösung

Die Direkt­versicherung ist eine Lebens- oder Renten­versicherung, bei der Sie als Arbeitgeber der Versicherungsnehmer sind und Ihre Mitarbeiter die versicherten Personen. Damit ist sie nicht identisch mit einer privaten Absicherung, die Ihre Mitarbeiter selbst abschließen würden — sie ist Bestandteil Ihres betrieblichen Versorgungssystems. Dieses Modell macht die Direkt­versicherung zum flexibelsten und kosteneffizientesten bAV-Durchführungsweg für kleine und mittlere Unternehmen.

Weniger Verwaltungsaufwand bei der Direkt­versicherung

Mit 8,81 Millionen Verträgen und einem Versichertenvermögen von 288,9 Milliarden Euro ist die Direkt­versicherung der Marktführer im deutschen bAV-Markt (Quelle: GDV, Stand 2023). Rund 87 Prozent der mittelständischen Unternehmen nutzen diesen Weg — ein Zeichen dafür, dass die Praxis die Vorteile längst erkannt hat. Der Grund ist simpel: Während andere Durchführungswege wie Pensionskasse oder Pensionsfonds erheblichen Verwaltungsaufwand erfordern, läuft eine Direkt­versicherung oft weitgehend automatisiert ab.

Im Gegensatz zur Direktzusage (bei der Sie selbst alle Rentenrisiken tragen) oder zur Unterstützungs­kasse (die separate Governance braucht) übernimmt hier der Versicherer vollständig die Risikoübernahme. Sie zahlen Ihre Beiträge, der Versicherer garantiert die Leistung. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das: minimale Bilanzhaftung, minimale Compliance-Anforderungen, maximale Transparenz.

Kurz zusammengefasst: Direkt­versicherung: Der Arbeitgeber schließt einen Versicherungsvertrag für den Mitarbeiter ab. Im Todesfall oder bei Invalidität zahlt die Versicherung. Finanziert meist durch Entgeltumwandlung — für Mitarbeiter steuerfrei, für Arbeitgeber praktikabel.

Direkt­versicherung einführen — ohne Stolperfallen, ab dem ersten Tag

Sie wissen jetzt, warum 87 Prozent der Mittelständler auf Direkt­versicherung setzen. Die Frage ist: Wie setzen Sie es für Ihr Unternehmen richtig um? Wir prüfen Ihre Ausgangslage, zeigen Ihnen die passende Vertragsgestaltung und begleiten Sie von der Versichererwahl bis zur laufenden Verwaltung — damit Ihre bAV von Anfang an funktioniert.

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Steuerliche Behandlung und aktuelle Grenzen

Die steuerlichen Privilegien der Direkt­versicherung sind das Herzstück ihres Angebots.

Einzahlung in die Direkt­versicherung

Beiträge zur Direkt­versicherung durch Entgeltumwandlung sind gemäß § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Renten­versicherung steuerfrei. Im Jahr 2026 liegt diese Grenze bei 101.400 Euro — das bedeutet maximal 8.112 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei. Das entspricht etwa 676 Euro monatlich.*

Zusätzlich gibt es eine Sozial­versicherungsfreiheit von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Das sind 2026 maximal 4.056 Euro pro Mitarbeiter und Jahr. Der Unterschied ist entscheidend: Während die Steuerfreiheit (acht Prozent) sofort greift, müssen Sie bei der Sozial­versicherungsfreiheit aktiv die Grenze kommunizieren — diese vier Prozent sind nicht automatisch kostenlos, sondern kosten den Arbeitgeber lediglich keine Sozial­versicherungsbeiträge.

Auszahlung der Direkt­versicherung

Die eingezahlten Beiträge werden nachgelagert besteuert — der Rentenempfänger zahlt vollständig Einkommensteuer auf die monatliche Rente, genauso wie auf seine gesetzliche Rente. Das ist von Gesetzes wegen so vorgesehen (§ 22 Nr. 5 EStG) und kann nicht umgangen werden.

Noch kritischer ist eine oft übersehene Regel: Rentner zahlen auf Direkt­versicherungsleistungen volle Kranken- und Pflege­versicherungsbeiträge — sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil. Das bedeutet, dass auf eine monatliche Rente von 500 Euro etwa 90 Euro Kranken­versicherung anfallen (aktuell circa 18 Prozent). Diese sogenannte Doppelverbeitragung ist ein echter Kostenfaktor bei der Finanzplanung und sollte im Vorfeld mit Ihren Mitarbeitern kommuniziert werden.

*Beachten Sie: Diese Grenzen verdoppeln sich, wenn ein Mitarbeiter mehrere Zusagen hat. Das ist bei Geschäftsführern und Vorständen relevant, die oft ein Zwei-Stufen-Modell nutzen.

Experten-Tipp:
Doppelverbeitragung bei Direkt­versicherung — warum Transparenz gegenüber dem Mitarbeiter schützt

„Die Doppelverbeitragung bei Auszahlung (§ 229 SGB V) ist der größte Überraschungsmoment für Mitarbeiter — und für Arbeitgeber eine Haftungsfalle, wenn sie nicht kommuniziert wird. Entscheidend: Der monatliche Freibetrag von 176,75 Euro (2026) bei gesetzlich Versicherten mindert die Beitragslast erheblich. Wer die Direkt­versicherung abschließt, sollte parallel ein Merkblatt aushändigen, das exakt aufzeigt, welche Beiträge im Leistungsfall fällig werden. Kritisch wird es beim Kapitalwahlrecht: Seit der BFH-Entscheidung 2025 entfällt hier die Fünftelregelung, es greift volle Besteuerung — ein großer Unterschied zu Rentenzahlungen. Unsere Empfehlung lautet: Vereinbaren Sie von vornherein die Rentenform oder dokumentieren Sie explizit, dass der Mitarbeiter das Wahlrecht hat und dessen Steuerfolgen kennt.“

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Kosten: Was kostet Sie eine Direkt­versicherung wirklich?

Hier entsteht oft Verwirrung — und die ist teuer. Die absolute Kostennummer ist nicht das Entscheidende; entscheidend ist, was Sie netto zahlen müssen.

Die Kostenstruktur der Direkt­versicherung

Eine Direkt­versicherung hat mehrere Kostenkomponenten. Die Abschlusskosten (Zillmerung) betragen typischerweise 4,5 bis 6,5 Prozent der versicherten Summe, können aber im Einzelfall bis zu 12,94 Prozent erreichen. Das klingt viel, ist aber innerhalb der Branche üblich und wird bei Abschluss transparent gemacht.

Die Verwaltungskosten liegen zwischen 30 und 300 Euro pro Mitarbeiter und Jahr, je nachdem wie groß Ihr Unternehmen ist. Ein Kleinstunternehmen mit zehn Mitarbeitern zahlt eher die 300 Euro, ein Mittelständler mit 100 Mitarbeitern zahlt pro Kopf eher 80 bis 100 Euro.

Bei einer fondsgebundenen Versicherung (ETF-Lösung) kommen Fondsgebühren hinzu — typischerweise 0,1 bis 0,5 Prozent pro Jahr bei ETF-Fonds. Eine klassische Versicherung mit bis zu 100 Prozent Beitragsgarantie kostet derzeit etwa zwei Prozent und mehr pro Jahr an Verwaltungs- und Kostenquote.

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Der entscheidende Punkt: Arbeitgeber-Nettokosten sind oft null

Ein Unternehmen mit einem Mitarbeiter, der 2.500 Euro brutto verdient, kann 100 Euro pro Monat in eine Direkt­versicherung umwandeln. Der gesetzliche 15-Prozent-Zuschuss beträgt dann 15 Euro. Der Arbeitgeber spart aber etwa 20 Euro Sozial­versicherungsbeiträge pro Monat. Unterm Strich: Der Zuschuss ist kostenlos, weil die Sozial­versicherungs-Ersparnis ihn deckt. In manchen Fällen gibt es sogar einen Netto-Gewinn für den Arbeitgeber.

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Konkrete Beispiele

KMU mit 20 Mitarbeitern, davon 15 mit Direkt­versicherung: Umwandlung durchschnittlich 150 Euro pro Kopf pro Monat. Arbeitgeber-Zuschuss (15 Prozent): 22,50 Euro pro Kopf pro Monat. Gesamtkosten: etwa 750 Euro pro Jahr (Zillmerung, Verwaltung). Sozial­versicherungs-Ersparnis: etwa 5.400 Euro pro Jahr. Netto-Gewinn: circa 4.650 Euro pro Jahr.

Einzelperson, 3.500 Euro brutto, 250 Euro Umwandlung: Zuschuss 37,50 Euro. Sozial­versicherungs-Ersparnis: etwa 50 Euro. Nettokosten für den Arbeitgeber: praktisch null.

Die Versichererwahl macht einen großen Unterschied — bis zu 20 bis 50 Prozent Kostenunterschied zwischen teuren und günstigen Anbietern ist möglich. Das ist ein echter Hebel für Ihre Rechnung.

Was Direkt­versicherung für Sie konkret kostet – individuell kalkuliert

Die Zahlen im Artikel zeigen die Spanne – doch Ihre Kosten hängen von Mitarbeiterzahl, Alter, Gesundheitszustand und Finanzierungsform ab. Unser kostenloses Erst-Gespräch umfasst eine maßgeschneiderte Beitragsberechnung, damit Sie wissen, worauf Sie sich einlassen.

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Der Arbeitgeberzuschuss: Berechnung und häufige Fehler

Seit dem 01.01.2022 sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss zu zahlen — aber nur wenn Sie durch die Entgeltumwandlung Sozial­versicherungsbeiträge einsparen. Das ist § 1a Absatz 1a BetrAVG, und es ist nicht optional.

Die Berechnung ist einfach:

Umgewandeltes Entgelt × 15 Prozent = Mindestzuschuss. Ein Mitarbeiter mit 3.000 Euro Brutto-Gehalt, der 200 Euro umwandelt, hat Anspruch auf mindestens 30 Euro Zuschuss.

Häufige Fehler bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses

  • Der Zuschuss wird nur auf die Betriebsrente, nicht auf das Bruttoentgelt bezogen. Ein falscher Fokus: Die Gesetzesstelle sagt klar: 15 Prozent der Entgeltumwandlung. Nicht 15 Prozent der späteren Rente.
  • BBG-Anpassungen werden vergessen. Die Beitragsbemessungsgrenze ändert sich jährlich — mit ihr ändert sich auch die Höchstgrenze für Zuschüsse. 2026 ist diese Grenze 101.400 Euro. Viele Arbeitgeber aktualisieren ihre Zuschussberechnung nicht.
  • Pauschalzuschüsse, die nicht regelmäßig angepasst werden. Sie zahlen einem Mitarbeiter seit Jahren 50 Euro Zuschuss — ohne zu prüfen, ob das noch den 15 Prozent entspricht. Das ist fahrlässig.
  • Zuschussberechnung nur bei Eintritt, nicht bei Gehaltserhöhung. Wenn ein Mitarbeiter eine Gehaltserhöhung bekommt und die Umwandlung gleich bleibt, sinkt der prozentuale Zuschuss — was nicht zulässig ist.

Die Haftung ist unbegrenzt und kann lebenslang geltend gemacht werden. Wenn Sie zehn Jahre lang den Zuschuss zu niedrig gezahlt haben, können Mitarbeiter Nachzahlung plus Zinsen fordern. Das ist eine echte finanzielle Haftung für die Geschäftsführung.

Der wirtschaftlich sinnvolle Zuschuss liegt übrigens oft deutlich über den 15 Prozent. Wenn Sie 20 oder 25 Prozent zahlen, haben Sie immer noch einen Netto-Vorteil durch die Sozial­versicherungs-Ersparnis. Ein höherer Zuschuss ist auch ein echter Mitarbeiterbenefit und wirkt sich auf die Gehaltswahrnehmung aus.

Experten-Tipp:
Arbeitgeberzuschuss — warum 20 bis 25 Prozent die bessere Wahl ist

„Viele Arbeitgeber zahlen die geforderten mindestens 15 Prozent und glauben, damit ihre Pflicht erfüllt zu haben — dabei verschenken sie ein enormes Hebel-Instrument. Der Grund: Die Sozial­versicherungseinsparungen des Arbeitgebers (in der Regel etwa fünf bis sieben Prozent der Beiträge) decken einen Zuschuss von 20 bis 25 Prozent vollständig ab. Wer diesen Weg wählt, bindet Mitarbeiter stärker, reduziert Fluktuation und schafft ein Differenzierungsmerkmal bei der Rekrutierung. Die häufigste und teuerste Fehlerquelle ist eine fehlerhafte Berechnung des Zuschusses im ersten Jahr — dies führt zu lebenslanger Nachzahlungspflicht, da die vereinbarte Quote nicht unterschritten werden darf. Lassen Sie die Zuschussberechnung vor der Implementierung von einem Fachexperten überprüfen.“

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Für welche Unternehmen eignet sich die Direkt­versicherung?

Die Antwort ist differenziert und hängt von Ihrer Größe ab.

Person stehend

Kleinunternehmen (1 bis 20 Mitarbeiter)

Die Direkt­versicherung ist hier die ideale Lösung. Sie haben minimalen Verwaltungsaufwand — Ihre Lohnabrechnung läuft bei den meisten Versicherern vollautomatisch. Es gibt keine Governance-Anforderungen, keine Betriebsrat-Konflikte, keine aufwendigen Versorgungsordnungen. Branchentarife decken typische Konstellationen ab.

Allerdings: Die Durchdringungsquote in dieser Größenklasse liegt nur bei 25 bis 26 Prozent. Das heißt, 75 Prozent aller Kleinunternehmen haben bislang keine bAV. Der Grund ist oft nicht die fehlende Eignung, sondern mangelndes Wissen oder Scheu vor Komplexität.

Icon zwei Personen

Mittelstand (20 bis 250 Mitarbeiter)

Hier ist die Direkt­versicherung Standard — 87 Prozent aller Mittelständler nutzen sie. Die Unternehmen sind groß genug, um von Rahmenverträgen und Gruppenrabatten zu profitieren (oft fünf bis 15 Prozent Kostenersparnis ab 20 Mitarbeitern). Die Verwaltung wird durch digitale Systeme weitgehend automatisiert.

Im Mittelstand entstehen aber auch mehr Compliance-Anforderungen. Wenn Sie einen Betriebsrat haben, sind dessen Informations- und teilweise Mitbestimmungsrechte relevant. Moderne Direkt­versicherungs-Konzepte nutzen flexible „Beitragsleistungszusagen“ (BoLZ-Modelle) statt alter klassischer Zusagen — das gibt Ihnen als Arbeitgeber mehr Planungssicherheit.

Icon drei Personen

Großunternehmen (250 und mehr Mitarbeiter)

Große Arbeitgeber nutzen selten nur die Direkt­versicherung. Typisch ist eine Multi-Durchführungsweg-Strategie: Direkt­versicherung für die breite Belegschaft, Pensionsfonds für flexible Kapitalanlage, Unterstützungs­kasse als zweite Stufe für Geschäftsführer und Vorstände. Ergänzend kann auch eine betriebliche Kranken­versicherung die Mitarbeiterbindung stärken.

Hier wird die Governance komplex — Tarifverträge können BRSG-II-Regelungen modifizieren, Versorgungsordnungen müssen rechtssicher mit dem Betriebsrat abgestimmt sein.

Alle Größenklassen: Ab 2026 ändert sich das Spielfeld durch BRSG II. Jeder Arbeitgeber muss ein Opting-Out-Modell mit 20 Prozent Zuschuss anbieten — ob Direkt­versicherung oder anderer Weg. Das ist ein echter Wettbewerbsfaktor bei der Mitarbeiterbindung.

Mehr zum Betriebsrenten­stärkungsgesetz II

Das passende Direkt­versicherungs-Modell für Ihre Firmengröße finden

Sie arbeiten bereits mit einer bAV — doch welches Modell rechnet sich für Ihre Größe? Einige Unternehmen profitieren von Direkt­versicherung, andere von Unterstützungs­kasse oder Pensionszusage. Wir analysieren Ihre Situation und zeigen Ihnen, wo die Kosteneinsparungen liegen.

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Vergleich der fünf bAV-Durchführungswege

DurchführungswegSteuerliche Behandlung (Einzahlung)InsolvenzsicherungVerwaltungsaufwandGeeignet fürEmpfehlung
Direkt­versicherungBis 8% BBG steuerfreiVersicherungsschutz durch VersichererGeringster AufwandKleine und mittlere UnternehmenEinsteigerfreundlich, niedrige Kosten
PensionskasseBis 8% BBG steuerfreiPSVaG-SicherungMittlerer AufwandKMU mit mehreren MitarbeiternKollektive Lösung mit Kosteneffizienz
PensionsfondsBis 8% BBG steuerfreiPSVaG-SicherungMittlerer bis hoher AufwandUnternehmen mit Anlagestrategie-AnforderungenFlexibelste Anlageoptionen (bis 100% Aktien)
Unterstützungs­kasseKeine steuerliche ObergrenzePSVaG-SicherungHoher AufwandGeschäftsführer und FührungskräfteOptimale Förderung für hohe Einkommen
DirektzusageFlexible Gestaltung möglichPSVaG-SicherungHoher Aufwand, BilanzauswirkungenGroße UnternehmenFür Konzerne mit Rückstellungskapazität

Mehr zu den Durchführungswegen der bAV im Vergleich


Geschäftsführer-Vorsorge: Das Zwei-Stufen-Modell

Die Direkt­versicherung ist für Geschäftsführer besonders interessant — aber die Regelungen sind anders als für normale Arbeitnehmer.

Beherrschende Geschäftsführer sind nicht an das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) gebunden.

Das klingt nach einem Nachteil, ist aber ein Vorteil: Sie können steuerlich hochwertige Versicherungen in höheren Beträgen abschließen. Die Obergrenze von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze gilt nur für BetrAVG-Pflichtversicherte.

Das Standardmodell ist zweistufig:

  1. Stufe eins: Direkt­versicherung für den Geschäftsführer. Damit nutzen Sie die Sozial­versicherungsfreiheit und schonen Ihr Eigenkapital. Ein Geschäftsführer mit 150.000 Euro Gehalt kann über die Direkt­versicherung bis zur steuerlichen Höchstgrenze vorsorgen — sozial­versicherungsfrei und steuerlich absetzbar.
  2. Stufe zwei: Unterstützungs­kasse. Mit einer Unterstützungs­kasse bauen Sie eine zweite Versorgungsschicht auf, die über die Grenzen der Direkt­versicherung hinausgeht. Die Unterstützungs­kasse hat keine steuerlichen Obergrenzen — ideal für hohe Geschäftsführer-Einkommen.

Die Kombination ist optimiert. Sie nutzen die Entgeltumwandlung bis zu ihren Grenzen, dann wird die Unterstützungs­kasse zum Hebel. Alle Beträge sind sofort Betriebsausgaben und schonen Ihre Bilanz.

Minderheits-Geschäftsführer (unter 50 Prozent Beteiligung) sind sozial­versicherungspflichtig und unterliegen dem BetrAVG. Sie können vollständig von der Direkt­versicherung profitieren — einschließlich des 15-Prozent-Zuschusses bei Entgeltumwandlung.

Icon Block und Stift

Wichtig bei Zusagen für Geschäftsführer

Alle Zusagen für Geschäftsführer müssen schriftlich vorliegen, eine mindestens fünf Jahre bestehende Betriebszugehörigkeit ist Voraussetzung, und die Zusage darf nicht mehr als 75 Prozent des durchschnittlichen Entgelts übersteigen.

Mehr zur betrieblichen Altersvorsorge für Geschäftsführer

Experten-Tipp:
Geschäftsführer-Vorsorge mit dem Zwei-Stufen-Modell — ein Beispiel aus der Praxis

„Ein Geschäftsführer mit einem Gehalt von 150.000 Euro kann die Direkt­versicherung mit einer Unterstützungs­kasse kombinieren und damit deutlich höhere Leistungen aufbauen als mit einem Instrument allein. Das Zwei-Stufen-Modell nutzt zunächst die Direkt­versicherung bis zur gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze, danach eine Unterstützungs­kasse für zusätzliche Vorsorge — steueroptimal und sozial­versicherungsfrei. Entscheidend sind drei formale Anforderungen: Die Vereinbarung muss schriftlich vorliegen, der Geschäftsführer muss mindestens fünf Jahre im Unternehmen tätig sein, und die Versorgungszusage darf maximal 75 Prozent des Gehalts betragen. Beherrschende Geschäftsführer unterliegen anderen Dokumentations­pflichten als Minderheits-Geschäftsführer — lassen Sie diese Klassifizierung vor Abschluss schriftlich festhalten, um später keine Überraschungen zu erleben.“

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Klassisch oder fondsgebunden? Garantien und Rendite

Diese Frage beschäftigt viele Arbeitgeber — und die Antwort hat sich 2025 grundlegend verschoben.

Erhöhung des Höchstrechnungszins vertreibt alten Maßstab

Der alte Maßstab: fondsgebunden, weil klassisch zu niedrig verzinst war. Mit dem Höchstrechnungszins von 0,25 Prozent (bis Dezember 2024) war es tatsächlich oft sinnvoll, Fonds-Versicherungen zu wählen. Die Hoffnung auf Rendite versprach mehr als die garantierte Verzinsung.

Seit 01.01.2025 hat sich das grundlegend geändert. Der Höchstrechnungszins ist zum ersten Mal seit 1994 erhöht worden — auf 1,0 Prozent. Dieser Satz wird von der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) empfohlen und ab 2026 voraussichtlich bestätigt. Das ändert die Rechnung. Eine klassische Versicherung mit 1,0 Prozent Garantieverzinsung ist wieder ernst zu nehmen. Hinzu kommt: Bei klassischen Versicherungen gibt es kein Marktrisiko — die Garantie ist wirklich eine Garantie, nicht eine Wahrscheinlichkeit.

Fondsgebundene Versicherungen hingegen:

  • Bieten theoretisch höhere Renditen (wenn die Märkte gut laufen)
  • Tragen aber Marktrisiko — im schlechtesten Fall sinken die Werte
  • Kosten typischerweise 0,67 bis 0,86 Prozent pro Jahr bei ETF-Lösungen, aber bis 1,7 Prozent bei aktivem Management
  • Haben oft nur 80 Prozent Beitragsgarantie — die fehlenden 20 Prozent tragen Sie als Arbeitgeber als subsidiäres Haftungsrisiko

Die moderne Empfehlung: Für konservative Strategien (klassisch) ist 1,0 Prozent Garantie jetzt wieder attraktiv — Sie kaufen Planungssicherheit. Für renditeorientierte Strategien kann eine fondsgebundene Versicherung sinnvoll sein, wenn Sie den Zeithorizont haben. Viele Arbeitgeber wählen heute eine Mischung: Basisversorgung klassisch, optionaler Anteil fondsgebunden.

Eine alte 0,25-Prozent-Klassik-Versicherung auf 1,0 Prozent umzudecken kann attraktiv sein — aber Achtung: Das kostet Abschlusskosten, es kann Gesundheitsprüfungen geben, und die Gewinnung der Mitarbeiterzustimmung ist administrativ aufwändig.


Portabilität: Was passiert beim Jobwechsel?

Ihre Mitarbeiter wechseln die Jobs — und Sie als Arbeitgeber fragen: Bleibt die Direkt­versicherung relevant? Die Antwort ist ja, wenn Sie es richtig gestalten.

Eine Direkt­versicherung hat ein sogenanntes Bezugsrecht — der Mitarbeiter wird Begünstigter. Wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, hat er drei Optionen:

  • Versicherungsnehmer-Wechsel: Der Mitarbeiter wird zum Versicherungsnehmer und verwaltet die Versicherung selbst weiter. Das ist die häufigste Variante — die Versicherung läuft einfach weiter.
  • Deckungskapitalübertragung: Der Rückkaufswert wird auf einen anderen bAV-Vertrag (beim neuen Arbeitgeber oder privat) übertragen. Das ist transparent und kostet meist nichts — wenn der neue Arbeitgeber mitspielt.
  • Beitragsfreistellung: Die Versicherung wird stillgelegt, die Gewinne rollen bis zur Rente mit.

Das GDV-Übertragungsabkommen zwischen etwa 100 deutschen Versicherern regelt diese Übergänge. Die Frist für die Entscheidung ist 15 Monate nach Ausscheiden — ausreichend Zeit.

Seit 2025 gibt es keine Erklärungsfrist mehr und die Verwaltung ist vereinfacht worden. Das macht Portabilität praktischer als früher.

Ein Vorteil für Sie als Arbeitgeber: Wenn ein Mitarbeiter die Direkt­versicherung mitnimmt, hat Ihre Versorgungsordnung sie nicht mehr zu verwalten. Das ist Verwaltungsentlastung nach dem Ausscheiden.

Mehr zur bAV und Arbeitgeberwechsel


Insolvenzsicherung: Wie sicher ist Ihre Direkt­versicherung?

Das ist eine berechtigte Frage — Ihre Mitarbeiter fragen Sie danach, und Sie sollten die Antwort kennen.

Die Direkt­versicherung ist insolvenzgeschützt — aber nicht durch Sie, sondern durch die Versicherungs­unternehmen. Das ist der Schlüssel. Der Arbeitgeber ist nicht Gläubiger der Rentenzahlungen — der Versicherer ist es.

Das Bezugsrecht ist absolut: Wenn ein Mitarbeiter ein unwiderrufliches Bezugsrecht hat (was bei Entgeltumwandlung gesetzlich ver­pflichtend ist), kann die Versicherung nicht in die Insolvenz Ihres Unternehmens fallen. Der Versicherer muss zahlen, ganz unabhängig davon, ob Ihr Unternehmen zahlungsunfähig ist.

Das ist anders als bei der Direktzusage, wo Sie selbst die Betriebsrente ­versprechen — und bei Insolvenz haftet dann der Protektor oder der PSVaG-Fonds. Bei der Direkt­versicherung entfällt diese Komplexität vollständig.

Sicherheitsebenen

  • Versicherer selbst: unterliegt der BaFin-Aufsicht (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
  • Sicherungsfonds: Lebens­versicherer sind Mitglieder des Sicherungsvereins auf Gegenseitigkeit — Schutz bei Versichererinsolvenz
  • Subsidiäre Nachschusspflicht: Sie als Arbeitgeber müssen notfalls nachschießen, wenn der Versicherer nicht zahlen kann (§ 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG)

Der letzte Punkt ist oft missverstanden: Die Nachschusspflicht ist Ihr Sicherungsinstrument für den Fall einer Versichererinsolvenz. In der Praxis ist dieses Szenario äußerst selten — deutsche Lebens­versicherer haben hohe Solvenzquoten.

Ausführliche Informationen zur Frage „Ist die Betriebsrente insolvenzgeschütz“


BRSG II und Opting-Out ab 2026: Die wichtigsten Neuerungen

Das Betriebsrenten­stärkungsgesetz II (BRSG II) tritt ab 01.07.2026 in Kraft und ändert das Spielfeld für alle Arbeitgeber — auch für Ihre Direkt­versicherung.

Die zentrale Neuerung: Opting-Out-Modell

Statt dass Mitarbeiter sich aktiv für eine bAV anmelden müssen (Opt-In), werden sie automatisch in eine bAV aufgenommen — können sich aber abmelden (Opt-Out). Das ist ein psychologischer und praktischer Umbruch. Empirisch zeigt sich: Die Opt-Out-Quote liegt bei zehn bis 30 Prozent, während die Opt-In-Quote oft unter 30 Prozent liegt. Mit anderen Worten: BRSG II wird deutlich mehr Arbeitnehmer in die bAV bringen.

Anforderungen durch das BRSG II

  • Mindestens 20 Prozent Arbeitgeberzuschuss (statt 15 Prozent, wie bisher bei Entgeltumwandlung). Das ist der Knackpunkt — Ihr Zuschuss muss höher ausfallen als bei der bisherigen klassischen Entgeltumwandlung.
  • Automatische Anmeldung: Arbeitnehmer werden eingeschrieben, es sei denn, sie lehnen ab.
  • Mindestbeitrag: Der Arbeitnehmer zahlt minimal zehn Euro pro Monat (Opt-Out ist aber jederzeit möglich).
  • Ausnahmen für Tarifverträge: Wenn ein Tarifvertrag andere Regelungen trifft, können diese vorrangig sein. Das ist relevant für große Industrie-Arbeitgeber.

Was das für den Arbeitgeber bedeutet

  • Kostenrisiko: Die 20-Prozent-Quote ist höher als 15 Prozent. Aber für viele Unternehmen ist sie immer noch wirtschaftlich sinnvoll, weil Sie durch automatische Anmeldung eine viel höhere Durchdringung haben — und damit bessere Verhandlungsposition mit Versicherern und bessere Gruppenkonditionen.
  • Verwaltung: Sie müssen ein Opting-Out-Modell technisch umsetzen — Lohnabrechnung, Abmeldeprozess, Dokumentation.
  • Kommunikation: Ihre Mitarbeiter müssen verstehen, dass sie nicht aktiv werden müssen, aber jederzeit abmelden können.

BRSG II ist ein echtes Mitarbeiterbinde-Instrument. Wer rechtzeitig umsetzt, hat einen kompetitiven Vorteil — nicht nur bei der Fachkräfte-Gewinnung, sondern auch bei der Image-Wahrnehmung.


Unsere Beratungspraxis: So unterstützen wir Sie bei der Direkt­versicherung

Von Buddenbrock ist Spezialist für betriebliche Altersvorsorge und Geschäftsführerversorgung. Wenn Unternehmen eine Direkt­versicherung einführen oder optimieren möchten, begleiten wir sie durch einen strukturierten Prozess.

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Schritt eins: Versorgungsanalyse

Wir klären, welche Zusagen bereits existieren, wo Optimierungslücken sind und wie die Zielstruktur aussehen sollte. Das ist kein standardisiertes Audit — wir schauen auf Ihre spezifische Situation: Altersstruktur der Belegschaft, Fluktuation, Tarifbindung, bestehende Verträge. Eine professionelle Versorgungsanalyse spart Ihnen tausende Euro an falschen Zuschussberechnungen und verschlafenen Compliance-Terminen.

Aus der Praxis zeigt sich: Jedes Unternehmen hat andere Ausgangsbedingungen. Standardlösungen von der Stange lassen diese Faktoren außen vor — mit der Folge, dass Unternehmen Steuervorteile verschenken oder Haftungsrisiken übersehen. Diesen individuellen Abgleich bieten weder KI-Auskunftstools noch Vergleichsportale.

Icon Kreis mit Fragezeichen

Schritt zwei: Wahl des Versicherers und Vertragsgestaltung

Wir begleiten Sie bei der Wahl des Versicherers — nicht nur preislich, sondern auch hinsichtlich Leistungsqualität, Kostenunterschieden und Zusatzfeatures. Mit unseren Kontakten erreichen wir Konditionen, die Direktabschlüsse nicht bekommen. Hinzu kommt: Wir prüfen die Versicherungs­bedingungen auf Fallstricke und verhandeln bessere Klauseln.

Icon Stift und Klemmbrett

Schritt drei: Versorgungsordnung und Rechtssicherheit

Eine rechtssichere Versorgungsordnung ist nicht optional — sie ist das Fundament Ihrer bAV. Wir erarbeiten eine Ordnung, die zu Ihrer Unternehmensgröße, Ihrer Branche und Ihrer Mitarbeiterstruktur passt. Das erspart Ihnen später Betriebsrat-Konflikte und Haftungsrisiken.

Icon Team Chat

Schritt vier: Implementierung und Mitarbeiterkommunikation

Eine bAV einzuführen bedeutet mehr als einen Rahmenvertrag abzuschließen. Es braucht klare Kommunikation, Onboarding für Ihre Lohnabrechnung und später laufende Verwaltung. Wir unterstützen bei der Mitarbeiter-Kommunikation, sodass Ihre Belegschaft den Benefit auch versteht.

Icon Brille

Schritt fünf: laufende Verwaltung und Compliance

Hier passieren die meisten Fehler. Anpassungsprüfungen (alle drei Jahre), BBG-Anpassungen (jedes Jahr), Zuschussberechnung, Betriebsrat-Kommunikation — das läuft kontinuierlich. Wir begleiten Sie dabei, sodass Sie nicht plötzlich Nachzahlungsverpflichtungen in fünfstelliger Höhe haben.

Experten-Tipp:
Von der Analyse zur Implementierung — was Sie in sechs bis acht Wochen erreichen können

„Eine professionelle Einführung einer Direkt­versicherung dauert sechs bis acht Wochen, wenn alle Schritte strukturiert ablaufen: Analyse des Ist-Zustands (eine Woche), Konzeptentwicklung mit Zwei-Stufen-Optionen (zwei Wochen), Verhandlung mit Versicherern (zwei Wochen), Dokumentation und Mitarbeiterkommunikation (eine bis zwei Wochen). Die häufigsten Verwaltungsfehler entstehen danach: Versäumte Anpassungsprüfungen bei Gehaltserhöhungen, fehlende Aktualisierungen der Beitragsbemessungsgrenze nach BBG-Anpassung im Januar und unvollständige Datenführung bei Mitarbeiterwechsel. Moderne digitale Verwaltungssysteme automatisieren diese Prozesse und reduzieren den Verwaltungsaufwand erheblich — eine Investition, die sich schnell amortisiert und Haftungsrisiken minimiert.“

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Geschäftsführung und bAV-Experte

Checkliste: Direkt­versicherung einführen

  • Entscheidung treffen — Klären Sie die Eignung der Direkt­versicherung für Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiterzielgruppe.
  • Betriebsrat und Mitarbeiter einbeziehen — Informieren Sie relevante Gremien rechtzeitig und transparent über Pläne und Inhalte.
  • Versicherungsprodukte vergleichen — Bewerten Sie verschiedene Angebote hinsichtlich Leistungen, Kosten und Flexibilität.
  • Versicherer und Produkt auswählen — Treffen Sie eine Entscheidung und schließen Sie einen Versicherungsvertrag.
  • Versorgungsordnung abschließen — Regeln Sie Ansprüche, Beitragssätze und Gestaltungsfragen schriftlich und rechtskonform.
  • Mitarbeiter informieren und schulen — Erklären Sie die Funktionsweise, Steuervorteile und Leistungen der Direkt­versicherung.
  • Gehaltsumwandlung einrichten — Passen Sie die Gehaltsabrechnung an und implementieren Sie technische Prozesse.
  • Verwaltungsprozesse etablieren — Definieren Sie Verfahren für Anmeldung, Verwaltung und Austritt von Mitarbeitern.
  • Abrechnungssystem anpassen — Stellen Sie sicher, dass Lohnbuchhaltung und Versicherer korrekt miteinander kommunizieren.
  • Steuer- und Sozial­versicherungsbehandlung umsetzen — Beachten Sie korrekte Abzüge und Abführungen bei der Gehaltsabrechnung.
  • Regelmäßige Überprüfung durchführen — Kontrollieren Sie Kostentrennung, Mitarbeiter­zufriedenheit und Anpassungsbedarf mindestens jährlich.

Häufige Fehler und Compliance-Anforderungen

Die wichtigsten Haftungsrisiken

  • Falsche Zuschussberechnung (wie oben dargestellt) — etwa 20 Prozent der Arbeitgeber machen das falsch.
  • Verzögerte oder fehlende Bezugsrecht-Erklärung — Das Gesetz verlangt, dass bei Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht in die Versicherung eingetragen wird. Wenn das fehlt, verliert Ihr Mitarbeiter seinen Insolvenzschutz.
  • 80-Prozent-Garantie-Fallen — Viele Versicherer bieten aktuell nur 80 Prozent Beitragsgarantie, nicht 100 Prozent. Die fehlenden 20 Prozent sind Ihre Haftung als Arbeitgeber. Das ist eine stille Bilanzrückstellung.
  • Gebühren-Drift — Ihre Versicherung wird jedes Jahr teurer, aber Sie merken es nicht. Regelmäßige Versichererwechsel (alle sieben bis zehn Jahre) halten die Kosten unter Kontrolle.
  • Betriebsrat-Informations­pflichten vergessen — Wenn Sie einen Betriebsrat haben, muss dieser informiert und teilweise mitbeteiligt werden. Das ist eine formale Hürde, die viele Arbeitgeber unterschätzen.

Ihre Compliance-Checkliste für die Direkt­versicherung

  • Anpassungsprüfung spätestens alle drei Jahre durchgeführt
  • Zuschussberechnung jedes Jahr überprüft (BBG-Anpassung)
  • Versorgungsordnung dokumentiert und bei Veränderungen aktualisiert
  • Bezugsrecht schriftlich eingetragen
  • Betriebsrat informiert (bei Existenz)
  • Mitarbeiter korrekt über Auszahlungsbesteuerung informiert

Warum von Buddenbrock: Die bAV-Expertise mit Beraterhaftung

Von Buddenbrock unterstützt als spezialisierter Experte für betriebliche Vorsorge Arbeitgeber dabei, ihre Direkt­versicherung nicht nur einzuführen, sondern optimal zu gestalten und zu verwalten.

Was macht von Buddenbrock anders

  • Spezialisierung: Wir sind an keinen Versicherer gebunden und können frei die beste Lösung für Ihr Unternehmen wählen.
  • Haftung: Gemäß §§ 60 bis 62 Versicherungs­vertrags­gesetz haften wir für die Qualität unserer Beratung. Das gibt Ihnen Sicherheit — und uns Anreiz, es richtig zu machen.
  • Praxiserfahrung: Aus über hundert bAV-Implementierungen bei mittelständischen Unternehmen kennen wir die typischen Fallstricke und Lösungen.
  • Individuelle Gesamtstrategie: Wir denken nicht nur Direkt­versicherung, sondern die gesamte Versorgungsarchitektur — Direkt­versicherung plus Unterstützungs­kasse für Geschäftsführer, mögliche Pensionsfonds-Erweiterung, Geschäftsführer-Vorsorge.

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Foto von Stephan Seidenfad
Geschäftsführung und bAV-Experte

Die häufigsten Fragen zur Direkt­­versicherung

Was ist eine Direkt­versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge?

Bei einer Direkt­versicherung handelt es sich um eine Lebens- oder Renten­versicherung, bei der der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer als versicherte Person fungiert. Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge — entweder aus Gehaltsumwandlung des Arbeitnehmers oder durch einen Arbeitgeberzuschuss — direkt an einen Versicherer. Die Direkt­versicherung ist der mit Abstand am weitesten verbreitete Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland und macht etwa 53 Prozent des Marktes aus.

Welche Kosten entstehen für Arbeitgeber durch eine Direkt­versicherung?

Die Hauptkosten setzen sich zusammen aus dem gesetzlich ver­pflichtenden 15-Prozent-Zuschuss zu den Beiträgen des Arbeitnehmers (seit Januar 2022) sowie aus den Beiträgen selbst, sofern Sie einen freiwilligen Arbeitgeberzuschuss gewähren. Hinzu kommen Verwaltungskosten für die Vertrags­verwaltung, die je nach Versicherer und Umfang variieren. Die tatsächlichen Kosten hängen stark davon ab, ob Ihre Mitarbeiter sich für klassische Versicherungen oder ETF-Lösungen entscheiden und wie hoch die individuellen Beiträge ausfallen.

Sind Arbeitgeber zur Gewährung einer betrieblichen Altersvorsorge verpflichtet?

Ja, seit dem 1. Januar 2022 besteht für alle Arbeitgeber eine gesetzliche Verpflichtung, ihren Arbeitnehmern Zugang zu einer betrieblichen Altersvorsorge zu ermöglichen. Arbeitgeber müssen die Möglichkeit einer Gehaltsumwandlung bereitstellen oder auf branchentypische Regelungen verweisen. Wenn ein Arbeitnehmer sich für eine Direkt­versicherung durch Gehaltsumwandlung entscheidet, müssen Sie als Arbeitgeber mindestens 15 Prozent des umgewandelten Bruttogehalts als Zuschuss zahlen.

Wie wird der 15-Prozent-Zuschuss korrekt berechnet?

Der 15-Prozent-Zuschuss wird vom umgewandelten Bruttogehalt des Arbeitnehmers berechnet. Wenn ein Mitarbeiter beispielsweise monatlich 200 Euro von seinem Gehalt in eine Direkt­versicherung umwandelt, muss der Arbeitgeber mindestens 30 Euro monatlich (15 Prozent von 200 Euro) als Zuschuss hinzufügen. Der Zuschuss ist ausschließlich von der tatsächlich umgewandelten Summe abhängig. Eine häufige Fehlerquelle liegt darin, den Zuschuss zu niedrig zu bemessen oder den Umwandlungsbetrag falsch zu interpretieren — etwa 20 Prozent der Arbeitgeber berechnen diesen Zuschuss falsch.

Was passiert mit der Direkt­versicherung eines Mitarbeiters, wenn er das Unternehmen verlässt?

Beim Ausscheiden eines Mitarbeiters hat dieser mehrere Optionen: Er kann die Versicherung beitragsfrei stellen (der Vertrag läuft ruhend weiter), eine Deckungskapitalübertragung auf einen neuen Vertrag vornehmen oder einen Versicherungsnehmer-Wechsel durchführen. Das GDV-Abkommen zwischen rund 100 deutschen Versicherern regelt diese Übergänge. Der Mitarbeiter hat 15 Monate Zeit nach dem Ausscheiden, um sich für eine dieser Optionen zu entscheiden.

Können Geschäftsführer oder Inhaber eine Direkt­versicherung nutzen?

Ja, Geschäftsführer und Inhaber können eine Direkt­versicherung nutzen. Für angestellte Geschäftsführer gelten die gleichen Regeln wie für andere Arbeitnehmer. Beherrschende Geschäftsführer (mit mehr als 50 Prozent Beteiligung) sind nicht an das BetrAVG gebunden und können die Direkt­versicherung als erste Stufe eines Zwei-Stufen-Modells nutzen — ergänzt durch eine Unterstützungs­kasse für höhere Versorgungsbeiträge. Eine genaue Dokumentation ist hier besonders wichtig, um bei Betriebsprüfungen unangreifbar zu sein.

Was ändert sich durch das Opting-Out-Modell ab Juli 2026?

Das Opting-Out-Modell (Teil des BRSG II) tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft. Arbeitnehmer werden automatisch in eine bAV aufgenommen, können sich aber aktiv abmelden. Der Arbeitgeberzuschuss steigt bei Opting-Out-Modellen auf mindestens 20 Prozent. Erfahrungsgemäß liegt die Opt-Out-Quote bei zehn bis 30 Prozent, während bei Opt-In-Modellen oft weniger als 30 Prozent der Mitarbeiter teilnehmen. BRSG II wird damit die bAV-Durchdringung erheblich steigern.

Wie wird eine Direkt­versicherung besteuert — bei der Einzahlung und bei der Auszahlung?

Bei der Einzahlung sind Beiträge bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 8.112 Euro pro Jahr) nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfrei. Bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sind zusätzlich sozial­versicherungsfrei. Bei der Auszahlung greift die nachgelagerte Besteuerung: Der Rentner zahlt Einkommensteuer auf die Renteneinkünfte gemäß § 22 Nummer 5 EStG. Zusätzlich fallen volle Kranken- und Pflege­versicherungsbeiträge an (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil).

Wie hoch ist der aktuelle Garantiezins bei Direkt­versicherungen?

Der Höchstrechnungszins beträgt seit dem 1. Januar 2025 genau 1,0 Prozent pro Jahr. Diese erste Erhöhung seit 1994 (zuvor 0,25 Prozent) macht klassische Versicherungen mit Beitragsgarantie wieder deutlich attraktiver. Neuverträge können damit erstmals seit Jahren wieder mit bis zu 100 Prozent Beitragsgarantie dargestellt werden. Für Verträge, die vor 2025 abgeschlossen wurden, gelten die jeweils bei Abschluss vereinbarten Garantiezinsen.

Haften Arbeitgeber, wenn der Versicherer zahlungsunfähig wird?

Grundsätzlich haftet der Versicherer für die zugesagten Leistungen und unterliegt der BaFin-Aufsicht mit strengen Solvenzanforderungen. Sollte ein Versicherer dennoch zahlungsunfähig werden, greift der Sicherungsfonds der Lebens­versicherer. Es gibt allerdings eine subsidiäre Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG: Wenn zwischen der garantierten und der tatsächlich erbrachten Leistung eine Differenz besteht, haftet der Arbeitgeber für den Fehlbetrag. In der Praxis ist dieses Szenario aufgrund der strengen Regulierung äußerst selten.

Welche Versicherungsform eignet sich besser — klassisch oder fondsgebunden?

Diese Entscheidung hängt vom Risikoprofil und Zeithorizont ab. Klassische Versicherungen bieten seit 2025 wieder 1,0 Prozent Garantiezins und volle Planungssicherheit — ohne Marktrisiko. Fondsgebundene Versicherungen (insbesondere ETF-Lösungen) ermöglichen potenziell höhere Renditen, tragen aber Marktrisiko und bieten oft nur 80 Prozent Beitragsgarantie. Als Arbeitgeber sollten Sie bedenken: Die fehlende Garantie bei fondsgebundenen Versicherungen kann zu einer subsidiären Haftung Ihrerseits führen. Viele Unternehmen wählen heute eine Kombination aus klassischer Basisversorgung und optionalem fondsgebundenem Anteil.

Was passiert mit der Direkt­versicherung im Todesfall des Mitarbeiters?

Im Todesfall des versicherten Mitarbeiters erhalten die Hinterbliebenen die vereinbarte Todesfallleistung aus der Direkt­versicherung. Wer diese Leistung erhält, richtet sich nach dem Bezugsrecht im Versicherungsvertrag — in der Regel sind Ehepartner und Kinder als Begünstigte eingetragen. Die Auszahlung erfolgt direkt durch den Versicherer, nicht durch den Arbeitgeber. Für Sie als Arbeitgeber ist wichtig: Prüfen Sie regelmäßig, ob die Bezugsrechte Ihrer Mitarbeiter aktuell sind, insbesondere nach Heirat, Scheidung oder Geburt eines Kindes.

Wie ist ein Mitarbeiter im Falle einer Firmeninsolvenz bei einer Direkt­versicherung geschützt?

Bei einer Firmeninsolvenz bleibt die Direkt­versicherung des Mitarbeiters unberührt, da der Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherer und dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer besteht. Die Guthaben in der Versicherung gehören nicht zur Insolvenzmasse und werden nicht von Gläubigern gepfändet — vorausgesetzt, es besteht ein unwiderrufliches Bezugsrecht (was bei Entgeltumwandlung gesetzlich ver­pflichtend ist). Der Mitarbeiter kann seinen Vertrag nach Ausscheiden fortsetzen, beitragsfrei stellen oder übertragen lassen.

Entgeltumwandlung Bei der Entgeltumwandlung zahlen Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttoeinkommens in eine betriebliche Altersversorgung. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen, wodurch Arbeitnehmer Steuern- und Sozialabgaben sparen. Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße, die festlegt, bis zu welchem Betrag das Einkommen von gesetzlich Versicherten zur Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherungen herangezogen wird. Es gibt verschiedene Werte für die Kranken- und Rentenversicherung. Nachgelagerte Besteuerung Renten werden erst bei Auszahlung besteuert, während die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei oder steuermindernd sind. Ziel ist es, die Steuerlast ins Rentenalter zu verlagern, wenn das Einkommen meist geringer ist.
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