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Die betriebliche Krankenversicherung in der Steuer

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung (bKV) sind steuerpflichtig.
  • Die steuerliche Behandlung ist abhängig von der Gewährung der Zuschüsse als Bar- oder Sachlohn.
  • Bei Überschreitung der 50-Euro-Freigrenze (Sachlohn) kann der Arbeitgeber zwischen drei Modellen der Besteuerung wählen: Pauschalversteuerung: nach § 40 Abs. 1 EstG oder § 37b EstG, Nettolohnversteuerung oder Individualbesteuerung mit dem persönlichen Steuersatz.
  • Je nach Variante gilt eine andere steuerliche Handhabe.

So werden die Zuschüsse zur bKV versteuert

Der steuerlichen Behandlung und Ausgestaltung der betrieblichen Krankenversicherung ist abhängig von der Gewährung der Zuschüsse. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die bKV sowohl als Barlohn als auch als Sachbezug anzubieten:

Die bKV als Barlohn

Definition: Der Barlohn ist eine klassische Gehaltszahlung in Form von Geld. Zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss zur bKV als Barlohn aus, fließt dieser direkt auf das Konto des Arbeitnehmers.

Steuerliche Behandlung: Der Barlohn wird wie normales Gehalt behandelt. Sowohl Steuern als auch Sozialabgaben entfallen auf den vollen Betrag. Anders als beim Sachbezug gibt es weder Freibeträge noch pauschale Versteuerungsmöglichkeiten.

Vorteile: Der Arbeitnehmer kann den Barlohn nach Belieben einsetzen. 

Die bKV als Sachbezug

Definition:

  • Der Sachbezug (oder Sachlohn) ist eine Vergütung, die anstatt in Form von Geld als Sachleistungen erbracht wird.
  • Beliebte Formen des Sachbezugs sind beispielsweise Essens- oder Tankgutscheine oder zusätzliche Versorgungsleistungen in Form der betrieblichen Krankenversicherung.

Steuerliche Behandlung:

  • Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) werden als beitragsfreier Arbeitslohn definiert, sofern der Arbeitnehmer keine Geldsumme erhält.
  • Sie unterliegen der sogenannten 50-Euro-Freigrenze pro Monat.
  • Wenn der Sachbezug (hier der Zuschuss zur bKV) unter diese Freigrenze fällt, bleibt er für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Übersteigt er die 50-Euro-Freigrenze, muss der Betrag komplett versteuert werden.

Bedingungen für die Sachbezugsfreigrenze:

  • Der Arbeitgeber darf keine Ersatzleistung statt des Versicherungsschutzes anbieten. Zuschüsse oder Erstattungen in bar werden als Barlohn behandelt.
  • Die Freigrenze gilt monatlich und pro Mitarbeiter. Vorsicht: Es werden alle bestehenden Sachbezüge addiert.
  • Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig – nicht nur der überschreitende Teil.

Vorteile: Durch diese steuerliche Begünstigung sind Sachbezüge besonders attraktiv für Arbeitnehmer.

Modelle zur Besteuerung der betrieblichen Krankenversicherung

Die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung sind, sofern sie nicht als Sachbezug im Rahmen der 50-Euro-Freigrenze gewährt werden oder schon andere Leistungen unter den Sachbezug fallen, steuerpflichtig. In diesem Fall muss der Arbeitgeber zwischen drei Modellen der Besteuerung wählen:

  • Pauschalversteuerung: nach § 40 Abs. 1 EstG oder § 37b EStG
  • Nettolohnversteuerung
  • Individualbesteuerung mit dem persönlichen Steuersatz

Die Pauschalversteuerung der bKV

Bei Überschreiten der Freigrenze als Sachwertbezug kann der Arbeitgeber sich für unterschiedliche Modelle der sogenannten Pauschalversteuerung entscheiden, um seinen Mitarbeitern geldwerte Vorteile zu bieten:

  • die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 EstG oder
  • die Pauschalversteuerung nach § 37b EstG

Die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 EstG

  • Die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 EstG ist bis maximal 1.000 Euro pro Mitarbeiter pro Jahr möglich.
  • Der Arbeitgeber übernimmt die auf die bKV-Prämie anfallende Lohnsteuer nach dem durchschnittlichen Steuersatz der betreffenden Arbeitnehmer.
  • Die Pauschalversteuerung nach §40 ist erst ab 20 Mitarbeitern möglich. Beim Betriebstätten Finanzamt muss jährlich geprüft werden, ob nach §40 versteuert werden darf (FA-Prüfung).
  • Durch die jährliche FA-Prüfung erhöht sich der Aufwand und damit organisatorische Kosten.
  • Für den Arbeitnehmer entsteht kein finanzieller Aufwand.

Die Pauschalversteuerung nach §37b EstG

  • Bei der Pauschalversteuerung nach § 37b EstG übernimmt der Arbeitgeber die auf die bKV-Prämie anfallende Lohnsteuer mit pauschal 30 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer).
  • Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Sozialabgaben des Arbeitnehmers zu übernehmen, so entstehen für den Arbeitnehmer keine finanziellen Belastungen.
  • Anderenfalls zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die jeweiligen Anteile der Sozialabgaben.
  • Der administrative Aufwand der Pauschalversteuerung nach §37b EstG erfolgt über die Gehaltsabrechnung und ist für den Arbeitgeber niedriger als bei der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 EstG.
„Auch, wenn die Freigrenze überschritten wird und eine Pauschalversteuerung erforderlich ist, amortisieren sich die Aufwendungen für eine bKV durch die damit verbundenen positiven Effekte schnell. Um den Charakter der bKV als zusätzlichen Benefit für die Mitarbeiter weiter zu unterstreichen, empfiehlt es sich für Arbeitgeber, auch die anfallenden Nebenkosten zu übernehmen.
Viele Unternehmen nutzen hierfür die Pauschalversteuerung nach §37b EStG. Als Faustformel gilt: Durch die Übernahme der Nebenkosten steigt der Beitrag der bKV  1,8- bis 2fach. Allerdings können diese Ausgaben als Betriebskosten angesetzt werden, wodurch der tatsächliche Faktor bei etwa dem 1,2- bis 1,4-fachen liegt. Im Bereich er Steuern sollte immer ein Steuerberater zurate gezogen werden.“
Robert Böhrk, Experte Krankenversicherung

Die Nettolohnversteuerung der bKV

Die Nettolohnversteuerung in der betrieblichen Krankenversicherung bezieht sich auf die Versteuerung der Beiträge zur bKV, die direkt vom Nettolohn des Arbeitnehmers abgezogen werden.

  • Dies bedeutet, dass die Beiträge nicht vom Bruttogehalt, sondern vom bereits versteuerten Einkommen abgezogen werden.
  • Das Bruttoentgelt des Arbeitnehmers wird erhöht, sodass nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsabgaben der Netto-Auszahlungsbeitrag unverändert bleibt.
  • Der Arbeitgeber übernimmt die auf den bKV-Beitrag anfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben für den Arbeitnehmer.
  • Dabei ist eine monatliche Zahlung möglich.
  • Der finanzielle Aufwand seitens des Arbeitnehmers entfällt, dafür hat der Arbeitgeber einen höheren finanziellen Aufwand.
  • Die administrative Handhabe erfolgt über die Gehaltsabrechnung.

Individualbesteuerung der bKV mit persönlichem Steuersatz

Im Rahmen der Individuellen Besteuerung werden die Beiträge zur bKV als Barlohn behandelt.

  • Der Arbeitgeber erhöht das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers um den individuellen Beitrag zur betrieblichen Krankenversicherung.
  • Der Arbeitnehmer versteuert den bKV-Beitrag als geldwerten Vorteil (§ 8 Abs. 2 EStG).
  • Das höhere Bruttoeinkommen führt zu einer Mehrbelastung bei der Lohnsteuer und zu höheren Sozialabgaben.
  • Der Mitarbeiter trägt diese Kosten selbst, wodurch sich sein Nettoeinkommen reduziert. Die tatsächliche Belastung und Reduzierung sind abhängig von der Steuerklasse des Arbeitnehmers.
  • Der Arbeitgeber trägt nur den bKV-Beitrag und den regulären Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.
  • Die Individualbesteuerung ist unattraktiv für den Arbeitnehmer und wird in der Praxis nur selten angewandt.

Modelle der Versteuerung (bei Überschreiten der 50-Euro-Freigrenze) im Überblick

Individualbesteuerung

  • Bruttobesteuerung

    Das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers erhöht sich durch den Arbeitgeber um den bKV-Beitrag.

    Der Arbeitnehmer versteuert den Beitrag zur bKV als geldwerten Vorteil.

    Das Nettoeinkommen reduziert sich infolge der höheren Abzüge.

    Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die auf den geldwerten Vorteil anfallenden Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeber-Anteile zur Sozialversicherung.
  • Nettolohnbesteuerung

    Der Arbeitgeber trägt die auf die bKV-Prämie anfallenden Steuern und Sozialabgaben.

    Durch die Erhöhung des Bruttoeinkommens, bleibt das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers auch nach Abzug der Steuern und Sozialabgaben unverändert.

Pauschalbesteuerung

  • Nach § 40 Abs. 1 EstG

    Der Arbeitgeber übernimmt die auf die bKV-Prämie anfallende Lohnsteuer abhängig vom Steuersatz des Arbeitnehmers.
  • Nach § 37b EstG

    Der Arbeitgeber übernimmt die auf die bKV-Prämie anfallende Lohnsteuer mit pauschal 30 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer).

Die bKV in der Lohnabrechnung

  • Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung, werden diese in der Abrechnung ausgewiesen, jedoch nicht als Abzug, sondern als Zusatzleistung.
  • In der Lohnabrechnung wird der Abzug für die bKV oft als separater Posten ausgewiesen, sodass Arbeitnehmer klar erkennen können, wie viel für die Versicherung gezahlt wird.
  • Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung, werden diese zunächst dem Bruttogehalt hinzugerechnet.
  • Die bKV wird dann wieder von den Nettobezügen abgezogen, so dass sich am Gehalt der Mitarbeiter nichts ändert.

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