
Die betriebliche Krankenversicherung in der Steuer
Gewinnen Sie einen Überblick über die verschiedenen steuerlichen Möglichkeiten.
Jetzt Angebot anfordernDas Wichtigste in Kürze
- Die steuerliche Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) ist abhängig von der Gewährung der Zuschüsse als Bar- oder Sachlohn.
- Liegt der Gesamtwert der Sachbezüge eines Mitarbeiters – einschließlich bKV – pro Monat bei höchstens 50 Euro, sind sie steuer- und sozialabgabenfrei. Wird diese 50-Euro-Grenze überschritten, fallen in der Regel Steuern und eventuell Sozialversicherungsbeiträge an.
- Bei Überschreitung der 50-Euro-Freigrenze (Sachlohn) kann der Arbeitgeber zwischen drei Modellen der Besteuerung wählen: Pauschalversteuerung: nach § 40 Abs. 1 EstG oder § 37b EstG, Nettolohnversteuerung oder Individualbesteuerung mit dem persönlichen Steuersatz.
- Je nach Variante gilt eine andere steuerliche Handhabe.
So werden die Zuschüsse zur bKV versteuert
Der steuerlichen Behandlung und Ausgestaltung der betrieblichen Krankenversicherung sind abhängig von der Gewährung der Zuschüsse.
Zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur bKV und bekommen die Mitarbeiter dafür nur den Versicherungsschutz (kein Geld), gilt das als Sachbezug (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Andernfalls ist die bKV als Barlohn zu behandeln.
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Versteuerung der bKV als Sachbezug
Steuerliche Behandlung bis maximal 50 Euro
Erhalten Mitarbeiter nur den bKV-Versicherungsschutz – also keinerlei Auszahlung in Geld – gelten die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge als Sachbezug. Dann lässt sich die Freigrenze von 50 € pro Monat und Person nutzen.
Damit das klappt, müssen zwei Punkte erfüllt sein:
- Lückenlose Dokumentation
Alle monatlichen Sachbezüge (bKV-Beitrag, Tankgutschein, Geschenkkarte usw.) werden sauber festgehalten. - 50-€-Grenze einhalten
Die Summe aller Sachbezüge bleibt in diesem Monat bei höchstens 50 €
– oder wird andernfalls pauschal versteuert.
Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist der bKV-Schutz steuer- und sozialbeitragsfrei:
Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zahlen Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge. Für den Betrieb entstehen nur die reinen Versicherungsbeiträge.
Steuerliche Behandlung über 50 Euro
Die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung sind, sofern sie nicht als Sachbezug im Rahmen der 50-Euro-Freigrenze gewährt werden oder schon andere Leistungen unter den Sachbezug fallen, steuerpflichtig. In diesem Fall muss der Arbeitgeber zwischen drei Modellen der Besteuerung wählen:
- Pauschalversteuerung: nach § 40 Abs. 1 EstG oder § 37b EStG
- Nettolohnversteuerung
- Individualbesteuerung mit dem persönlichen Steuersatz
Die Pauschalversteuerung der bKV
Bei Überschreiten der Freigrenze als Sachwertbezug kann der Arbeitgeber sich für unterschiedliche Modelle der sogenannten Pauschalversteuerung entscheiden, um seinen Mitarbeitern geldwerte Vorteile zu bieten:
- die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 EstG oder
- die Pauschalversteuerung nach § 37b EstG
Die Pauschalversteuerung nach §40 Abs. 1 EstG
- Die Pauschalversteuerung nach §40 Abs. 1 EstG ist bis maximal 1.000 Euro pro Mitarbeiter pro Jahr möglich.
- Der Arbeitgeber übernimmt die auf die bKV-Prämie anfallende Lohnsteuer nach dem durchschnittlichen Steuersatz der betreffenden Arbeitnehmer.
- Die Pauschalversteuerung nach §40 ist erst ab 20 Mitarbeitern möglich. Beim Betriebstätten Finanzamt muss jährlich geprüft werden, ob nach §40 versteuert werden darf (FA-Prüfung).
- Durch die jährliche FA-Prüfung erhöht sich der Aufwand und damit organisatorische Kosten.
- Für den Arbeitnehmer entsteht kein finanzieller Aufwand.
Die Pauschalversteuerung nach §37b EstG
- Bei der Pauschalversteuerung nach §37b EstG übernimmt der Arbeitgeber die auf die bKV-Prämie anfallende Lohnsteuer mit pauschal 30 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer).
- Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Sozialabgaben des Arbeitnehmers zu übernehmen, so entstehen für den Arbeitnehmer keine finanziellen Belastungen.
- Anderenfalls zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die jeweiligen Anteile der Sozialabgaben.
- Der administrative Aufwand der Pauschalversteuerung nach §37b EstG erfolgt über die Gehaltsabrechnung und ist für den Arbeitgeber niedriger als bei der Pauschalversteuerung nach §40 Abs. 1 EstG.
Viele Unternehmen nutzen hierfür die Pauschalversteuerung nach §37b EStG. Als Faustformel gilt: Durch die Übernahme der Nebenkosten steigt der Beitrag der bKV 1,8- bis 2fach. Allerdings können diese Ausgaben als Betriebskosten angesetzt werden, wodurch der tatsächliche Faktor bei etwa dem 1,2- bis 1,4-fachen liegt. Im Bereich er Steuern sollte immer ein Steuerberater zurate gezogen werden.“
Die Nettolohnversteuerung der bKV
Die Nettolohnversteuerung in der betrieblichen Krankenversicherung bezieht sich auf die Versteuerung der Beiträge zur bKV, die direkt vom Nettolohn des Arbeitnehmers abgezogen werden.
- Dies bedeutet, dass die Beiträge nicht vom Bruttogehalt, sondern vom bereits versteuerten Einkommen abgezogen werden.
- Das Bruttoentgelt des Arbeitnehmers wird erhöht, sodass nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsabgaben der Netto-Auszahlungsbeitrag unverändert bleibt.
- Der Arbeitgeber übernimmt die auf den bKV-Beitrag anfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben für den Arbeitnehmer.
- Dabei ist eine monatliche Zahlung möglich.
- Der finanzielle Aufwand seitens des Arbeitnehmers entfällt, dafür hat der Arbeitgeber einen höheren finanziellen Aufwand.
- Die administrative Handhabe erfolgt über die Gehaltsabrechnung.
Individualbesteuerung der bKV mit persönlichem Steuersatz
Im Rahmen der Individuellen Besteuerung werden die Beiträge zur bKV als Barlohn behandelt.
- Der Arbeitgeber erhöht das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers um den individuellen Beitrag zur betrieblichen Krankenversicherung.
- Der Arbeitnehmer versteuert den bKV-Beitrag als geldwerten Vorteil (§8 Abs. 2 EStG).
- Das höhere Bruttoeinkommen führt zu einer Mehrbelastung bei der Lohnsteuer und zu höheren Sozialabgaben.
- Der Mitarbeiter trägt diese Kosten selbst, wodurch sich sein Nettoeinkommen reduziert. Die tatsächliche Belastung und Reduzierung sind abhängig von der Steuerklasse des Arbeitnehmers.
- Der Arbeitgeber trägt nur den bKV-Beitrag und den regulären Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.
- Die Individualbesteuerung ist unattraktiv für den Arbeitnehmer und wird in der Praxis nur selten angewandt.
Modelle der Versteuerung (bei Überschreiten der 50-Euro-Freigrenze) im Überblick
Individualbesteuerung
- Bruttobesteuerung
Das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers erhöht sich durch den Arbeitgeber um den bKV-Beitrag.
Der Arbeitnehmer versteuert den Beitrag zur bKV als geldwerten Vorteil.
Das Nettoeinkommen reduziert sich infolge der höheren Abzüge.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die auf den geldwerten Vorteil anfallenden Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeber-Anteile zur Sozialversicherung. - Nettolohnbesteuerung
Der Arbeitgeber trägt die auf die bKV-Prämie anfallenden Steuern und Sozialabgaben.
Durch die Erhöhung des Bruttoeinkommens, bleibt das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers auch nach Abzug der Steuern und Sozialabgaben unverändert.
Pauschalbesteuerung
- Nach §40 Abs. 1 EstG
Der Arbeitgeber übernimmt die auf die bKV-Prämie anfallende Lohnsteuer abhängig vom Steuersatz des Arbeitnehmers. - Nach §37b EstG
Der Arbeitgeber übernimmt die auf die bKV-Prämie anfallende Lohnsteuer mit pauschal 30 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer).
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Die bKV in der Lohnabrechnung
- Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung, werden diese in der Abrechnung ausgewiesen, jedoch nicht als Abzug, sondern als Zusatzleistung.
- In der Lohnabrechnung wird der Abzug für die bKV oft als separater Posten ausgewiesen, sodass Arbeitnehmer klar erkennen können, wie viel für die Versicherung gezahlt wird.
- Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung, werden diese zunächst dem Bruttogehalt hinzugerechnet.
- Die bKV wird dann wieder von den Nettobezügen abgezogen, so dass sich am Gehalt der Mitarbeiter nichts ändert.
Betriebliche Krankenversicherung und Steuer? So gehen Sie als Arbeitgeber vor
Auf welche Weise möchten Sie die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung abführen?
- Als Barlohn? Dann zahlen Sie die Beiträge direkt an Ihre Mitarbeiter aus.
- Als Sachlohn? Dann schließen Sie als Versicherungsnehmer einen Vertrag ab und überweisen die Beiträge unmittelbar an den ausgewählten Versicherer. Die bKV-Prämien werden als Sachbezug erfasst und fließen – beispielsweise gemeinsam mit Tankgutscheinen – in den Gesamtrahmen der Sachzuschüsse ein.
Variante A: Sie wählen den Sachlohn im Rahmen der Freigrenze
Wählen Sie die Sachlohn-Variante, gilt die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro: Sachzuschüsse bis zu 50 Euro pro Monat und Mitarbeiter sind steuerfrei.
Sie überschreiten die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro/mtl.?
Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte bKV-Beitrag steuerpflichtig. In diesem Fall müssen Sie zwischen drei Modellen der Besteuerung der betrieblichen Krankenversicherung wählen: Pauschalversteuerung, Nettolohnversteuerung oder Individualbesteuerung (s.o.).
Variante B: Sie wählen den Barlohn
Entscheiden Sie sich für die betriebliche Krankenversicherung als Barlohn bzw. geldwerten Vorteil, dann erhöhen Sie zunächst das Bruttogehalt Ihres Mitarbeiters um den bKV-Beitrag. Sie zahlen bei dieser Variante lediglich die eigentliche bKV-Prämie sowie Ihren regulären Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Mehrkosten aus zusätzlichen Steuern und Sozialabgaben trägt der Mitarbeiter selbst.
Häufige Fragen zur bKV und Steuer
Kann man die bKV als Betriebsausgaben steuerlich absetzen?
Arbeitgeber können die von ihnen übernommenen Gesamtkosten für die betriebliche Krankenversicherung als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Dadurch wirkt sich die bKV im Nachhinein steuermindernd aus.
Ist die betriebliche Krankenversicherung als Sachbezug steuerfrei?
Die betriebliche Krankenversicherung ist als Sachbezug steuerfrei, sofern sie unter die 50-Euro-Freigrenze fällt.
Ist die betriebliche Krankenversicherung ein geldwerter Vorteil?
Zahlen Arbeitgeber den bKV-Beitrag als extra Gehalt (geldwerter Vorteil), ist der Mitarbeiter selbst Versicherungsnehmer. Dieser Zuschuss gilt als Barlohn und muss daher vollständig versteuert und verbeitragt werden (§ 8, § 19 EStG).
Sind die Versicherungsleistungen für den Arbeitnehmer steuerpflichtig?
Die Versicherungsleistungen, die der Arbeitnehmer erhält, sind steuerfrei
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