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Geschäftsführerversorgung

Eine zusätzliche Rente ist vor allem für Sie als Geschäftsführer wichtig.

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Inhaltsverzeichnis
Die Geschäftsführerversorgung ist angesichts der unzureichenden gesetzlichen Rente ein allgegenwärtiges Thema. Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) sind die Schlüsselpersonen in einem Unternehmen. Der Erfolg des Unternehmens ist maßgeblich von ihnen abhängig, deshalb sollte ihre Absicherung in den Fokus rücken. Oft sind Gesellschafter-Geschäftsführer von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Besteht eine Rentenversicherungspflicht, sind sie in der Regel nur unzureichend abgesichert, weil Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr rentenwirksam sind. Hier kommt die betriebliche Altersversorgung (bAV) ins Spiel, die eine sinnvolle, steuerlich interessante und flexible Form darstellt. Alles, was Sie zur Geschäftsführerversorgung wissen müssen, erfahren Sie hier.

Was ist eine Geschäfts­führer­versorgung?

Im Jahr 1974 wurde das Betriebsrentengesetzt (kurz: BetrAVG) verabschiedet und seitdem fortlaufend aktualisiert und an die unternehmerische Praxis angepasst, zuletzt 2009. Trotz der neuen Fördermöglichkeiten, die sich aus dem Gesetz ergaben, profitieren Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) nur sehr eingeschränkt davon. Die Gültigkeit des Betriebsrentengesetzes ist beschränkt auf Arbeitnehmer, die sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden. Das bedeutet, die weisungsgebunden sind, was die Art und den Inhalt der Tätigkeit, den Umfang der Tätigkeit, den Ausübungsort und den Zeitpunkt der Ausübung angeht. Abhängig Beschäftigte haben keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens. Des Weiteren tragen sie selbst kein unternehmerisches Risiko. Anders verhält es sich bei Geschäftsführern. Das Unternehmen muss demnach eine zusätzliche, individuelle Maßnahme treffen, um die betriebliche Altersversorgung (kurz: bAV) für Geschäftsführer zu gewährleisten und zu regeln. Das BetrAVG kann für die Geschäftsführerversorgung jedoch als Leitlinie genutzt werden.

Warum ist sie sinnvoll?

 Eine Geschäftsführerversorgung ist aus zwei Gründen sinnvoll:
  • Für Geschäftsführer und Gesellschafter gilt das BetrAVG nicht. Aus diesem Grund haben sie keinen gesetzlichen Anspruch auf die Betriebsrente.

  • Das Einkommen von Geschäftsführern und Gesellschaftern liegt meist deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung. Seit 1. Januar 2022 liegt diese in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) bei 6.750 Euro im Monat und in den alten Ländern bei 7.050 Euro im Monat.

Ein geeigneter Lösungsansatz ist eine zwischen dem Unternehmen und dem Geschäftsführer geschlossene individuelle Vereinbarung über eine Geschäftsführerversorgung.

4 Vorteile einer Geschäfts­führer­versorgung

Die betrieblich organisierte Geschäftsführerversorgung bietet einige Vorteile gegenüber einer privaten Rente. Diese ergeben sich aus:
  • Der Entgeltumwandlung: Grundsätzlich stehen für die GGF-Versorgung alle fünf Durchführungswege offen, die das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) kennt

  • Erheblichen Spareffekten: Ein Teil des Bruttogehaltes wird direkt der betrieblichen Altersversorgung zugeführt. Das geminderte Einkommen dient als Grundlage für die Berechnung der Einkommenssteuer und gegebenenfalls der Sozialabgaben. Der positive Effekt: Die Minderung des Nettoeinkommens fällt bereits bei geringen Änderungen des Bruttogehalts deutlich niedriger aus als der vor der Versteuerung abgeführte Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung

  • Der Verlässlichkeit der Vorsorge: Die betriebliche Altersversorgung ist in der Höhe genau an die Ansprüche des Geschäftsführers angepasst und ein geeignetes Mittel, um verlässlich für das Alter vorzusorgen

  • Der Rückdeckungsversicherung: Durch eine Rückdeckungsversicherung für die Pensionszusage beziehungsweise Unterstützungskasse können Geschäftsführer ihre Versorgung absichern. Hierbei handelt es sich um eine Lebensversicherung, die eventuelle Versorgungslücken abdeckt. Diese können sich daraus ergeben, dass eine Zusage über den gewählten Durchführungsweg nicht erbracht werden. Im Falle einer Insolvenz des Unternehmens wird die Rückdeckungsversicherung an den Geschäftsführer verpfändet. Er ist in diesem Fall dazu berechtigt, die Leistungen der Versicherung direkt zu beziehen

Welche Geschäfts­führer haben Anspruch auf die bAV?

Es kommt auf den Status des Geschäftsführers an, ob dieser Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung besitzt und in welchem Ausmaß:
  • Angestellte und nicht beteiligte Geschäftsführer: Geschäftsführer, die bei einem Unternehmen angestellt, aber nicht daran beteiligt sind, können eine betriebliche Altersversorgung abschließen. Unabhängig davon, ob es sich um eine Kapital- oder Personengesellschaft handelt. Dadurch, dass viele Arbeitsverträge befristet sind, ist die Unverfallbarkeitsregelung von Bedeutung

  • Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung: Gesellschafter-Geschäftsführer, die eine Minderheitsbeteiligung an Gesellschaften haben, sind Geschäftsführern ohne Beteiligung gleichgestellt. Da sie sozial-versicherungspflichtige Angestellte sind, können sie eine bAV beziehen. Besondere Regeln gelten für die Erteilung einer Versorgungszusage, wenn es mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer in einem Unternehmen mit Minderheitsbeteiligungen gibt, die zusammen die Mehrheit der Stimmrechte behalten. Sie zählen zu den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

  • Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer: Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft hält die Mehrheit der Stimmrechte und wird sozial-versicherungsrechtlich als selbstständig angesehen. Trotz der Tatsache, dass für ihn die Sozialversicherungspflicht entfällt, ist er ein Angestellter mit Anspruch auf Gehalt. Aus diesem Grund ist für ihn eine Versorgungszusage der betrieblichen Altersvorsorge möglich, die das Finanzamt auch steuerrechtlich anerkennt

Welche Durchführungs­wege können für die Geschäfts­führer­versorgung genutzt werden?

Es gibt mehrere Varianten, wie Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) ihre Vorsorgelücken schließen können. Insgesamt gibt es fünf Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Pensionszusage (oder Direktzusage) und Unterstützungskasse. Auch eine Kombination aus verschiedenen Durchführungswegen ist möglich. Aufgrund der steuerlichen Regelungen und Rahmenbedingungen sind allerdings nur zwei Durchführungswege für Gesellschafter und Geschäftsführer geeignet.

Die Geschäftsführerversorgung über eine Pensionszusage

Die Pensionszusage ist besonders gut geeignet für die Geschäftsführerversorgung. Dabei handelt es sich um eine vom Arbeitgeber gegenüber dem Geschäftsführer direkt gemachte, unmittelbare Versorgungszusage. Das Trägerunternehmen ist für die Erfüllung dieses Durchführungsweges zuständig. Zudem muss der Arbeitgeber die notwendigen finanziellen Mittel bereitstellen. Für die Deckung der Pensionszusage kann er auf innerbetriebliche Rücklagen zurückgreifen. Auch die Leistungsauszahlung erfolgt über das Trägerunternehmen. Vorteile der Pensionzusage:
  • Die Pensionszusage ermöglicht eine Geschäftsführerversorgung mit Beiträgen in beliebiger Höhe

  • Die Besteuerung greift erst ab dem Beginn der Leistungsauszahlungen bei Eintritt des Versorgungsfalles

  • Bei den Beitragseinzahlungen gilt keine Höchstgrenze, was eine flexible Ausgestaltung der Geschäftsführerversorgung in beliebiger Höhe ermöglicht

Die Geschäftsführerversorgung über eine Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist für die Geschäftsführerversorgung ebenfalls geeignet.
Unterschiede zur Pensionszusage:
  • Bei der Pensionszusage handelt es sich um eine interne Variante der bAV, bei der Unterstützungskasse muss ein Unternehmen die Pflicht zur Erfüllung der Versorgungszusage auf einen externen Träger auslagern

  • Die Unterstützungskasse ist steuerlich selbstständig

  • Der Arbeitgeber oder der Geschäftsführer (durch die Entgeltumwandlung) zahlen an die Unterstützungskasse regelmäßig Beiträge. Die Auszahlung erfolgt unmittelbar aus der Unterstützungskasse

Gemeinsamkeiten zur Pensionszusage:
  • Die eingezahlten Beiträge bleiben während der gesamten Phase der Anwartschaft in beliebiger Höhe steuerfrei Die Steuern werden erst mit Auszahlungsbeginn fällig

  • In den meisten Fällen ist für das Rentenalter ein günstigerer Steuersatz zu erwarten

So können Sie die Geschäfts­führer­versorgung gestalten

Das Ziel der Geschäftsführerversorgung ist es, dass Geschäftsführer nach dem Erreichen des Rentenalters eine monatliche Rente ausgezahlt bekommen. Die Höhe dieser hat der Geschäftsführer, durch die während der Phase der Anwartschaft eingezahlten Beiträge, mitbestimmt.

Versorgung der Hinterbliebenen

Nach §1 des BetrAVG:

„Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn 1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage) […]“

zählen auch Leistungen zur Versorgung der Hinterbliebenen im Todesfall sowie Versorgungsleistungen im Falle dauerhafter Erwerbsunfähigkeit zur betrieblichen Altersversorgung. Vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat diese seinem Mitarbeitenden zugesagt. Möglich ist es auch, Tantiemen oder Sonderzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge zu investieren, was ein zusätzliches Polster für den Ruhestand bedeutet.
Als Hinterbliebene gelten:
  • Ehepartner oder ehemalige Ehepartner

  • Lebenspartner des gleichen Haushalts

  • leibliche Kinder bis maximal zur Vollendung der 25. Lebensjahres, solange sie noch in der Berufsausbildung stehen und/oder Kindergeld beziehen

  • Stiefkinder und Pflegekinder bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich zum einen in der Obhut der versicherten Person befanden und zum anderen in der Versorgungsvereinbarung namentlich genannt sind

Alternativ kann die Auszahlung der Hinterbliebenen anstatt in monatlichen Raten auch als Einmalzahlung erfolgen.

bAV und gesetzliche Rente?

Geschäftsführern steht es offen, freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Insbesondere, wenn die betriebliche Altersversorgung arbeitgeberfinanziert ist, ist es sinnvoller, nur in die bAV einzuzahlen. Die bAV ist in voller Höhe Betriebsausgabe und mindert den Gewinn des Unternehmens. Somit ist das Verhältnis aus eingesetzten Mitteln zur Höhe der späteren Versorgung optimal. Zusätzlich zur Altersrente sind auch hier noch weitere Bausteine möglich wie eine Absicherung der Berufsunfähigkeit.

Welche steuerlichen Besonderheiten gelten in der Geschäfts­führer­versorgung?

Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Gesellschafter-Geschäftsführern werden nicht immer steuerlich anerkannt. Bei der (Direkt-)Pensionszusage und der Unterstützungskasse sind die Aufwendungen steuerlich gesehen Betriebsausgaben. Das schmälert den Unternehmensgewinn. Obwohl die Gesellschaft von der bAV profitiert, zahlt sie dadurch weniger Körperschaft- und Gewerbesteuer. Unternehmen müssen die bei der Finanzbehörde geltenden Anforderungen zur steuerlichen Anerkennung der bAV von beherrschenden GGF befolgen. Das sind:
  • Arbeitgeber und Geschäftsführer müssen Versorgungsvereinbarungen schriftlich Zudem ist ein Arbeitsvertrag, in dem die Entgeltumwandlung geregelt ist, obligatorisch

  • Die Versorgungszusage muss ernsthaft sein und dem Zweck dienen, die Versorgung des Geschäftsführers sicherzustellen

  • Arbeitgeber sollten die bAV des Geschäftsführers finanzieren können, ohne die Unternehmenskasse zu belasten

  • Die Versorgung muss angemessen und erdienbar Zwischen der Erteilung der Zusage und dem geplanten Renteneintritt müssen mindestens zehn Jahre liegen. Zudem sollte die Rente nicht mehr betragen als 75 Prozent des Gehalts

  • Um Geschäftsführern eine Versorgung anbieten zu können, müssen folgende Fristen gegeben sein: Die Firma muss mindestens fünf Jahre existieren, der GGF sollte bereits länger als zwei bis drei Jahre für das Unternehmen arbeiten

  • Das Arbeitsverhältnis muss vertraglich ausdrücklich vom Insichgeschäfts-Verbot, auch Selbstkontrahierungsverbots genannt, befreit sein. Dieses Verbot hält das Unternehmen im Handelsregister fest

  • Die betriebliche Altersvorsorge hat in der Anspar- und Rentenzeit für den Geschäftsführer und für das Unternehmen steuerliche Auswirkungen. Dabei gelten die Ausgaben der externen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds als Betriebsausgaben und sind bis zu einer gewissen Obergrenze von der Lohnsteuer befreit. Die spätere Rente ist bei allen Durchführungswegen voll steuerpflichtig

Bei den Durchführungswegen (Direkt-)Pensionszusage und Unterstützungskasse gibt es grundsätzlich keine Lohnsteuerpflicht. Arbeitgeber wickeln die (Direkt-)Pensionszusage im Gegensatz zu den anderen Durchführungswegen intern ab. Dabei gestalten sich die steuerlichen Regelungen kompliziert. Erkennt das Finanzamt die Aufwände für die bAV als versteckte Gewinnausschüttung an, werden Steuernachzahlungen fällig.

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FAQs

Ist die Abfindung einer bAV möglich?

Gemäß BetrAVG ist eine Abfindung der betrieblichen Altersversorgung nicht erlaubt. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern gibt es jedoch eine Besonderheit, denn sie unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht und dem BetsAVG. Eine Abfindung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
  • Das Recht der Abfindung darf nicht willkürlich angewandt werden, sondern muss mit der Ernsthaftigkeit der Versorgungszusage vereinbar sein

  • Die Abfindung muss so hoch sein wie der Barwert des angesparten Kapitals und nicht wie der steuerlich anzusetzende Teilwert

Ist die bAV von Gesellschafter-Geschäftsführern vor der Insolvenz geschützt?

Der Pensionssicherungs-Verein gewährleistet, dass die bAV vor Insolvenz geschützt ist. Als Gesellschafter-Geschäftsführer können Sie den Insolvenzschutz der (Direkt-)Pensionszusage nur durch eine privatrechtliche Verpfändung der Rückdeckungsmittel, zum Beispiel durch eine Lebensversicherung, gewährleisten.

Ist eine Rückdeckungsversicherung für Geschäftsführer sinnvoll?

Werden Sie berufsunfähig, sind Unternehmen bei einer (Direkt-)Pensionszusage zur Zahlung verpflichtet. Um das Risiko von Zahlungsschwierigkeiten abzufedern, empfiehlt sich eine Rückdeckungsversicherung in Form einer entsprechenden Versicherung.

So vermeiden Sie Fallstricke der Geschäftsführerversorgung

Die Anforderungen von Geschäftsführern an ihre Versorgung sind hoch. Aus diesem Grund gilt es, Fallstricke zu vermeiden:

Begutachten Sie die Versicherungsbedingungen möglichst genau

Es ist keine Seltenheit, dass der Versorgungsauftrag nicht mit den Versicherungsbedingungen übereinstimmt. Aus diesem Grund ist eine gründliche Prüfung der Versicherungsbedingungen zu empfehlen. Unsere Experten unterstützen Sie dabei.

Prüfen Sie regelmäßig den Versicherungsvertrag

Es ist wichtig, den Versicherungsvertrag regelmäßig zu prüfen und geänderte persönliche Rahmenbedingungen fortlaufend anzupassen. Dazu zählen eine Scheidung, Heirat oder die Geburt von Kindern. Nur so können Sie garantieren, dass im Todesfall die Hinterbliebenen von Ihrer Versorgung profitieren, die Sie ausgewählt haben.

Durchdenken Sie die Wahl der bAV-Lösung

Die Geschäftsführerversorgung ist vor allem komplex und bedarf deshalb einer ganzheitlichen Planung. Im Idealfall ist bei der Beratung ein Zusammenspiel aus einem erfahrenen Berater, einem Steuerberater und einem Juristen gegeben. Für die Auswahl eines geeigneten Produktes sind vor allem die persönliche Situation und die Präferenzen des Unternehmens entscheidend. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrem Vorhaben.

Fazit

Eine Geschäftsführerversorgung ist zum einen für Gesellschafter-Geschäftsführer sinnvoll, weil für sie das BetrAVG nicht gilt und sie deshalb keinen gesetzlichen Anspruch auf die Betriebsrente haben. Zum andern liegt ihr Einkommen meist deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung. Das bedeutet vor allem, dass Gesellschafter-Geschäftsführer hohe Ansprüche an ihre Versorgung stellen. Hinzu kommt, dass die betriebliche Versorgung zwar eine ideale Form der privaten Vorsorge für angestellte Geschäftsführer, Gesellschafter-Geschäftsführer und beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist, um die gesetzliche Rentenlücke zu schließen und den Lebensstandard im Alter zu halten.  Allerdings beinhaltet sie viele Fallstricke, die die Leistungen erheblich schmälern oder sogar zu Problemen mit den Behörden führen können. Ziehen Sie eine Geschäftsführerversorgung in Betracht, sollten Sie einen Experten zurate ziehen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.
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