Betriebliche Altersvorsorge: Steuern und Steuererklärung
Das Wichtigste in Kürze
- Mit der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) können Arbeitnehmer während der Einzahlungsphase Steuern und Sozialabgaben einsparen.
- Auch Arbeitgeber profitieren dabei von niedrigeren Lohnnebenkosten.
- Sobald die Betriebsrente im Alter ausgezahlt wird, werden Steuern und Sozialabgaben fällig (nachgelagerte Besteuerung).
- Für die Steuererklärung ist die bAV in der Einzahlungsphase in der Regel zunächst irrelevant.
- Der Arbeitnehmer muss die Betriebsrente erst in der Auszahlungsphase – dann als Einkommen – angeben.
Steuern sparen in der Einzahlungsphase
Die Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge bietet vielfältige Möglichkeiten: Sie kann vollständig durch den Arbeitgeber, durch den Arbeitnehmer oder durch eine gemeinsame Anstrengung beider Parteien erfolgen. In den beiden letzteren Fällen vereinbaren Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine sogenannte Entgeltumwandlung, bei der die gewünschten Sparbeiträge direkt vom Bruttoeinkommen abgezogen werden. So fließen die Beiträge ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben direkt in die Altersvorsorge. Zusätzlich leisten Arbeitgeber oft einen Arbeitgeberzuschuss, der seit 2022 gesetzlich vorgeschrieben ist und die Attraktivität dieser Vorsorgeform weiter erhöht.
So hoch ist die Steuerersparnis in der Ansparphase
Das Ausmaß der Einsparungen während der Einzahlungsphase und die Höhe der geförderten Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge sind maßgeblich vom gewählten Durchführungsweg abhängig.
Für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Sozialpartnermodell gilt: Steuerfrei sind bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (das entspricht einem monatlichen Betrag von 604 Euro), sozialabgabenfrei bis zu vier Prozent (monatlich 302 Euro) möglich. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt jedes Jahr an; die hier genannten Beträge gelten im Jahr 2024. Bei den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage gibt es keine Begrenzung.
Steuerfreie Nachzahlungen bei ruhendem Arbeitsverhältnis (zum Beispiel Elternzeit)
Wenn das Arbeitsverhältnis vorübergehend ruht und in dieser Zeit keine steuerpflichtigen Einkünfte in Deutschland erzielt werden, ist eine Fortführung der Beitragszahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge mittels Entgeltumwandlung nicht möglich. Gründe hierfür können beispielsweise ein längerer Auslandseinsatz, ein Sabbatical oder die Elternzeit sein. In solchen Fällen besteht jedoch die Option, die Beiträge nachträglich steuerfrei einzuzahlen. Bei dieser Nachzahlung fallen jedoch im Gegensatz zur regulären Entgeltumwandlung Sozialabgaben an.
Nachzahlungen sind für jedes volle Jahr möglich. Steuerfrei sind bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht unbedingt verpflichtet, hierfür auch einen Zuschuss zu zahlen – dies gilt nur, wenn er selbst Sozialversicherungsbeiträge spart.
Besondere Regeln für Sonderzahlungen und Abfindungen
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit, erhaltene Abfindungen in die betriebliche Altersversorgung einzuzahlen. Diese Option kann aufgrund der steuerrechtlichen Behandlung von Einzahlungen in die bAV gegenüber einer direkten Auszahlung der Abfindung finanzielle Vorteile bieten. Speziell erlaubt der Gesetzgeber für Beiträge zur bAV die Inanspruchnahme eines steuerlichen Freibetrags, der die steuerliche Belastung der eingezahlten Summe reduzieren kann.
Falls die Höhe einer Abfindung den gesetzlich festgelegten Freibetrag übersteigt, ist lediglich auf den Differenzbetrag eine Steuer zu entrichten. Dieser ist in der Anlage N der Steuererklärung anzugeben. Im Gegensatz dazu würde bei einer direkten Auszahlung die gesamte Abfindung der regulären Besteuerung unterliegen. Der Freibetrag für Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung richtet sich nach individuellen Faktoren, unter anderem nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Arbeitgeber sparen bei Sozialabgaben
Durch die Entgeltumwandlung sinkt das Bruttogehalt der Beschäftigten, weshalb auch Arbeitgeber durch die bAV Sozialabgaben einsparen. Die Ersparnis beträgt durchschnittlich ungefähr 20 Prozent. Um die Vorteile der bAV gerecht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verteilen, hat der Gesetzgeber 2019 eine Regelung eingeführt, nach der Arbeitgeber einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent leisten müssen. Für Neuverträge gilt diese Regelung seit 2019, für Altverträge seit 2022.
Trotz der Verpflichtung zur Zuschussleistung bleibt die betriebliche Altersvorsorge für Arbeitgeber finanziell attraktiv, vor allem, weil der Arbeitgeber durch ein vorteilhaftes bAV-Angebot die Attraktivität des Unternehmens auf dem Arbeitsmarkt signifikant steigern kann. Ein solches Angebot kann als wichtiger Faktor für die Gewinnung und Bindung qualifizierter Fachkräfte dienen. Für Arbeitnehmer lohnt sich die bAV noch mehr, wenn Arbeitgeber ihre gesamten Sozialversicherungsersparnisse – beispielsweise die erwähnten 20 Prozent – weiterreichen.
Achtung: Sparen Arbeitgeber keine Sozialabgaben ein, müssen sie auch keinen Arbeitgeberzuschuss leisten.
Beiträge zur bAV sind Betriebsausgaben
Bei den meisten Durchführungswegen können Arbeitgeber ihre Beiträge zur bAV als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Auch Rückstellungen für die betriebliche Altersvorsorge, die der Arbeitgeber bei der Direktzusage für die bAV bilden muss, mindern die Steuerbelastung.
Staatliche Förderung für Zuschüsse zur BAV von Geringverdienern
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) von 2018 sieht eine Förderung für Geringverdiener vor. Verdient ein Arbeitnehmer weniger als 2.575 Euro im Monat, zahlt der Staat einen Förderbeitrag an den Arbeitgeber. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber die bAV des Arbeitnehmers mindestens mit 240 bis maximal 960 Euro im Jahr fördert. Tut er dies, kann der Arbeitgeber 30 Prozent des Beitrags mit der Lohnsteuer verrechnen, sodass der Staat 30 Prozent des Beitrags zur bAV für den Arbeitnehmer übernimmt.
So wird die Betriebsrente im Alter besteuert
Die Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge im Rentenalter unterliegt der sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet, dass die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge während der Einzahlungsphase steuerfrei sind. Die Auszahlungen hingegen müssen im Alter als Einkommen versteuert werden. Der entscheidende Vorteil dieser Regelung liegt darin, dass viele Menschen im Rentenalter aufgrund geringerer Gesamteinkünfte in einen niedrigeren Steuersatz fallen. Somit kann die Steuerlast auf die Betriebsrente im Vergleich zu den Steuersätzen während des Erwerbslebens deutlich geringer ausfallen.
Anders als im Erwerbsleben, wo sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung teilen, müssen Rentner den gesamten Beitragssatz alleine tragen. Bei Privatversicherten wiederum sind die Beiträge zur privaten Krankenversicherung unabhängig vom Einkommen, und damit hierfür irrelevant.
Seit 2018: Freibetrag mindert die Belastung von Betriebsrentnern
Im Jahr 2018 wurde ein Freibetrag festgelegt, bis zu dem die Betriebsrente abgabenfrei ist. Diese gesetzliche Neuregelung wurde als Teil des Betriebsrentenstärkungsgesetzes umgesetzt, um die Belastung von Betriebsrentnern durch Sozialabgaben zu reduzieren und die betriebliche Altersvorsorge attraktiver zu machen. Konkret fallen keine Abgaben an, wenn die Betriebsrente geringer ist als 1/20 der Bezugsgröße der Sozialversicherung.
- Bezugsgröße der Sozialversicherung im Jahr 2024 = 3.535 Euro im Monat (West) bzw. 3.465 Euro (Ost)
- Davon 1/20 sind bundeseinheitlich 176,75 Euro.
Arbeitnehmer müssen erst auf darüber hinausgehende Beträge Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Bekommt ein Arbeitnehmer beispielsweise 200 Euro Betriebsrente, muss er nur Abgaben von 23,25 Euro leisten.
Sonderfall: teilweise privat, teilweise per Entgeltumwandlung gezahlte bAV
Führen Versicherte (als Versicherungsnehmer) ihre bAV privat weiter, gelten die gleichen Regeln wie für eine private Kapitallebensversicherung. Da sie die Beiträge nicht mehr per Entgeltumwandlung aus dem Brutto-, sondern aus dem Nettogehalt zahlen, müssen sie diese im Alter nicht mehr voll versteuern. Welcher Anteil der Betriebsrente auf die Entgeltumwandlung und welcher auf privat eingezahlte Beiträge entfällt, muss die Versorgungseinrichtung aufschlüsseln. Auf den privat eingezahlten Anteil werden keine Sozialabgaben fällig.
Regelungen für Verträge aus den Jahren vor 2005
Eine Ausnahmeregelung kann greifen, wenn der Direktversicherungsvertrag aus den Jahren vor 2005 stammt. In diesem Fall ist es möglich, dass die Beiträge bereits pauschal versteuert wurden und deshalb in der Auszahlungsphase keine Steuern mehr anfallen. Die Betriebsrente wird dann nur mit dem Ertragsanteil besteuert oder ist sogar steuerfrei.
Pflichtversichert, Privatversicherte oder freiwillig versichert? Hier gibt es Unterschiede
- Gesetzlich Versicherte zahlen Abgaben für Steuern, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Sie profitieren von dem Freibetrag bei den Krankenkassenbeiträgen.
- Auch freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen Steuern, Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge. Im Gegensatz zum Pflichtversicherten erhalten freiwillig Versicherte keinen Freibetrag.
- Privatversicherte müssen keine Sozialversicherungsbeiträge, aber dafür Steuern bezahlen.
Versteuerung von einmaligen Kapitalauszahlungen
Bezieher der Betriebsrente können sich neben der monatlichen Ratenzahlung oder der Teilkapitalisierung auch für eine vollständige Kapitalauszahlung entscheiden. Mit der Wahl für diese Möglichkeit bekommen sie mit Renteneintritt 100 Prozent dessen, was sie über die Zeit angespart haben. Das klingt zunächst gut. Jedoch müssen Betriebsrentner bei der Entscheidung für die Kapitalauszahlung beachten, dass einige Abzüge in Form von Steuern und Sozialabgaben das Kapital beachtlich schmälern.
Das gilt für die einmalige Kapitalauszahlung genauso wie für die monatlichen Ratenzahlungen oder die Teilkapitalisierung. Allerdings sind die Steuern aufgrund der Steuerprogression bei der Kapitalauszahlung höher.
Sozialabgaben bei einmaligen Kapitalauszahlungen
Sofern der Empfänger in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, werden auf den Betrag auch Sozialabgaben fällig. Die Abgaben werden wie folgt berechnet:
- Die Kapitalauszahlung wird gedanklich auf zehn Jahre verteilt (bzw. 120 Monate), das heißt, der Empfänger muss so viele Sozialabgaben zahlen, als hätte er 10 Jahre lang eine Rente erhalten.
- Der Auszahlbetrag wird dafür durch 120 geteilt.
Rechenbeispiel: Kapitalauszahlung
- Kapitalauszahlung = 30.000 Euro
- 000 / 120 = 250 Euro
- Ergebnis: Für 10 Jahre müssen monatlich auf einen Betrag in Höhe von 250 Euro Sozialabgaben gezahlt werden. Danach fallen keine Beiträge mehr an.
Der Freibetrag von 176,75 Euro (2024) gilt auch hier. Das bedeutet, dass in unserem Beispiel der Empfänger nur für einen Betrag von 73,25 Euro Abgaben bezahlen müsste.
Unterstützungskasse und Direktzusage: Nutzung der Fünftelregelung
Bei den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage ist es unter Umständen möglich, in der Besteuerung die Fünftelregelung anzuwenden. Dabei wird der Auszahlungsbetrag steuerlich gesehen auf fünf Jahre verteilt, um eine einmalige hohe Steuerbelastung durch die Steuerprogression zu vermeiden.
Berechnung: Hierbei wird ein Fünftel der Kapitalauszahlung zum zu versteuernden Einkommen des Empfängers im Auszahlungsjahr hinzugerechnet. Anschließend wird die Einkommensteuer auf das gesamte zu versteuernde Einkommen inklusive dieses Fünftels der Kapitalauszahlung berechnet. In einem weiteren Schritt ermittelt man die Einkommensteuer, die ohne die Kapitalauszahlung angefallen wäre. Die Differenz zwischen diesen beiden Steuerbeträgen gibt den Mehrbetrag an Steuern an, der aufgrund des hinzugerechneten Fünftels der Kapitalauszahlung zu zahlen ist. Dieser Mehrbetrag wird dann mit fünf multipliziert, um die gesamte Einkommensteuer zu bestimmen, die auf die Kapitalauszahlung entfällt.
Rechenbeispiel: Fünftelregelung (fiktive Zahlen)
Ein Arbeitnehmer hat über viele Jahre hinweg in seine bAV eingezahlt und bekommt zu Beginn des Rentenalters 40.000 Euro ausgezahlt. Sein reguläres Einkommen in diesem Jahr beträgt 60.000 Euro.
- Im Jahr der Auszahlung zu versteuernder Betrag inkl. Kapitalauszahlung: 100.000 Euro
- Regulär zu versteuerndes Einkommen: 60.000 Euro
- Regulärer angenommener Steuersatz: 25 Prozent
Fiktiv zu versteuernder Betrag nach Anwendung der Fünftelungsregelung (60.000 + ⅕ von 40.000) = 68.000 Euro
Fiktive Einkommensteuer auf das reguläre Einkommen (60.000*25%) = 15.000 Euro
Mit Anwendung der Fünftelungsregelung (68.000*25%) = 17.000 Euro
Differenz (17.000-15.000) = 2.000 Euro
2.000 x 5 = 10.000 Euro
Gesamt zu zahlende Einkommensteuer: 15.000 auf das reguläre Einkommen + 10.000 auf die bAV = 25.000 Euro
Bei 100.000 Euro Einkommen würde das Einkommen mit einem höheren Steuersatz versteuert (angenommen 30 Prozent): dies wären 30.000 Euro Steuern.
Die Ersparnis in diesem Beispiel beträgt darum 5.000 Euro.
Möglich ist dieses Vorgehen nur, wenn das gesamte Kapital in einer Zahlung ausgezahlt wird – bei mehreren Teilauszahlungen kommt eine ermäßigte Besteuerung nicht in Frage.
Steuererklärung: Hier tragen Sie die betriebliche Altersvorsorge ein
Einzahlungsphase
Der Arbeitnehmer kann die Beiträge, die er während der Einzahlungsphase über die Entgeltumwandlung zur bAV gezahlt hat, nicht von der Steuer absetzen. Diese sind bereits steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge geflossen. Auch die Beiträge zu einer privat weitergeführten bAV kann der Arbeitnehmer normalerweise nicht von der Steuer absetzen.
Sonderzulagen, die direkt in die bAV eingezahlt werden und über dem Freibetrag liegen, müssen angegeben und versteuert werden. Das können zum Beispiel Abfindungen sein, die der Arbeitnehmer in Anlage N einträgt.
Auszahlungsphase
Bei Auszahlung der betriebliche Altersvorsorge wird diese als Einkommen in der Steuererklärung erfasst. An welcher Stelle dies genau erfolgt, kommt auf den Durchführungsweg an. Bei der Direktversicherung, der Pensionskasse oder dem Pensionsfonds ist es die Anlage R unter „Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung“. Hat der Betriebsrentner privat Beiträge aus dem Nettogehalt in die bAV eingezahlt, dann trägt er diesen Anteil unter „Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen“ ein (die Versorgungseinrichtung muss die entsprechende Aufschlüsselung bieten).
Bei Renten aus Unterstützungskassen oder Direktzusagen kann es sein, dass der Betriebsrentner die Rente in der Anlage N unter „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ eintragen muss, und zwar als „steuerbegünstigte Versorgungsbezüge“. Normalerweise schickt die zuständige Versorgungseinrichtung allen Betriebsrentnern eine Leistungsmitteilung zu. In dieser ist bereits genau angegeben, wo die Betriebsrente eingetragen wird.
Können Werbungskosten geltend gemacht werden?
In der Anlage R der Steuererklärung haben Betriebsrentner die Möglichkeit, Werbungskosten geltend zu machen. Es wird automatisch ein Pauschbetrag von 102 Euro für Werbungskosten angerechnet. Dieser Betrag soll die kleinen Ausgaben abdecken, die im Zusammenhang mit dem Bezug der Rente stehen. Es ist nur dann sinnvoll, höhere Ausgaben anzugeben, wenn die tatsächlich entstandenen, rentenbezogenen Werbungskosten den Pauschbetrag von 102 Euro überschreiten. Wie bei Arbeitnehmern müssen auch Rentner die höheren Ausgaben durch entsprechende Belege nachweisen können.
Diese Ausgaben könnten beispielsweise geltend gemacht werden:
- Steuerberatung
- Anwaltskosten für mit der Rente in Zusammenhang stehenden Fällen/Prozessen
- Kosten, die bei Beantragung der Rente entstanden sind
- Gewerkschaftsbeiträge
- Rentenberatung
Experten-Tipp:
Kranken- und Pflegeversicherung sind Sonderausgaben
„Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die auf die Betriebsrente angefallen sind, können Betriebsrentner in der Anlage Vorsorgeaufwand als Sonderausgaben geltend machen. Diese Beiträge werden in voller Höhe auf das Einkommen angerechnet und mindern die Steuerlast.”
Stephan Seidenfad, bAV-Experte
Lohnt sich die betriebliche Altersvorsorge?
Ob sich eine betriebliche Altersvorsorge lohnt, hängt von individuellen Faktoren ab. Generell gilt: Der Nutzen der bAV steigt mit der Höhe der Zuschüsse, die der Arbeitgeber leistet. In den vergangenen Jahren hat sich die Situation für Betriebsrentner signifikant verbessert, was auf den legislativen Willen zurückzuführen ist, die bAV zu stärken und für beide Parteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – attraktiver zu gestalten.
Ein markantes Beispiel für diese Bemühungen ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz von 2018, das unter anderem das Sozialpartnermodell einführt und spezielle Förderungen für Geringverdiener vorsieht. Zudem wurde der steuer- und sozialabgabenfreie Freibetrag für Betriebsrenten erhöht. Diese Entwicklungen unterstreichen die zunehmende Bedeutung der bAV als Instrument zur Ergänzung der Alterssicherung und zur Förderung einer breiteren Vorsorgekultur.
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