bAV-Experte und Geschäftsführung

Direkt­versicherung für Geschäftsführer

Kein Bilanzrisiko, sofortige Steuerersparnis, flexibel beim Exit: Was die Direktversicherung für Geschäftsführer leistet — und wo andere Durchführungswege mehr leisten.

Persönlich, vernetzt, auf Augenhöhe. Kein Callcenter. Kein Vertreterwechsel. Sondern ein fester Ansprechpartner, der Ihre Situation kennt – heute und in zehn Jahren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Umsetzung Direkt­versicherung für Geschäftsführer: Der Arbeitgeber schließt für den Geschäftsführer eine Lebens- oder Renten­versicherung ab. Beiträge bis zu 8 Prozent der BBG (8.112 Euro jährlich in 2026) sind lohnsteuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG.
  • Für angestellte Geschäftsführer ohne oder mit geringer Beteiligung ist die Direkt­versicherung der einfachste, unbürokratischste Durchführungsweg — kein Bilanzrisiko, geringer Verwaltungsaufwand.
  • Insolvenzschutz hängt vom Bezugsrecht ab: Beim unwiderruflichen Bezugsrecht ist das Kapital dem Geschäftsführer direkt zugeordnet und vor dem Insolvenzverwalter geschützt. Beim widerruflichen Bezugsrecht kann der Insolvenzverwalter auf den Vertrag zugreifen.
  • Fremdvergleich bei beherrschenden GGF: Das Finanzamt prüft Angemessenheit, Wartezeiten und weitere Kriterien — eine saubere Dokumentation ist Pflicht.
  • Für Gesellschafter-Geschäftsführer mit hohem Einkommen sind Unterstützungs­kasse oder Pensionszusage oft deutlich attraktiver, da sie keine Begrenzung auf 8 Prozent der BBG kennen.

Die Direkt­versicherung ist für viele Geschäftsführer der schnellste Weg in die betriebliche Altersvorsorge

… und das zu Recht. Der Verwaltungsaufwand ist gering, die steuerliche Wirkung ist sofort spürbar, und das Kapital liegt beim Versicherer, nicht in der Unternehmensbilanz. Je nach Geschäftsführer-Typ gelten erheblich unterschiedliche steuerliche und rechtliche Regeln. In unserer Beratungspraxis stellt sich regelmäßig heraus, dass für Gesellschafter-Geschäftsführer mit hohem Einkommen andere Durchführungswege deutlich mehr leisten können. Dieser Artikel zeigt Ihnen, wann die Direkt­versicherung die richtige Wahl ist — und wann nicht.


Das ist neu in 2026

  • Der steuerfreie Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG beträgt in 2026 8.112 Euro jährlich (676 Euro monatlich) — entsprechend acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro. Geschäftsführer, deren Verträge ältere Beitragshöhen enthalten, sollten prüfen, ob eine Anpassung steuerlich sinnvoll ist. → Mehr dazu im Abschnitt „Wie spare ich als Geschäftsführer Steuern mit der Direkt­versicherung?“
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Welche Geschäftsführer profitieren von der Direkt­versicherung?

Die Direkt­versicherung steht grundsätzlich allen Geschäftsführer-Typen offen — die steuerliche und rechtliche Behandlung unterscheidet sich jedoch erheblich. Die wichtigste Weichenstellung: Sind Sie Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) oder nicht?

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Fremd-Geschäftsführer (kein Gesellschafter)

Ein Geschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile gilt arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer. Er fällt unter das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) (Quelle: BetrAVG § 17 Abs. 1). Für ihn stehen alle Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge offen. Im Rahmen der Direkt­versicherung hat der Fremd-Geschäftsführer einen gesetzlichen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent, sofern der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozial­versicherungsbeiträge einspart (Quelle: BetrAVG § 1a Abs. 1a). Sowohl die Fördergrenzen (acht Prozent beziehungsweise vier Prozent der BBG) als auch der Insolvenzschutz greifen in vollem Umfang. Zu beachten: Geschäftsführergehälter liegen häufig über der Beitragsbemessungsgrenze, sodass eine Sozial­versicherungsersparnis nur auf den Teil bis zur BBG entsteht.

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Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer (geringe Beteiligung)

Geschäftsführer mit einem Anteil am Unternehmen von bis zu 25 Prozent und ohne Sperrminorität können die Direkt­versicherung im vollen Umfang nutzen. Bei Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern, die keinen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben, findet das Betriebsrentengesetz Anwendung. Sie profitieren von der steuerlichen Förderung der bAV in vollem Umfang.

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Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität (mehr als 25 Prozent Anteil)

Betriebsrentenrechtlich fällt der Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität in der Regel aus dem Schutz durch das BetrAVG heraus — maßgeblich ist jedoch stets die Gesamtbetrachtung des Einzelfalls (Quelle: BAG 3 AZR 409/09). Die Direkt­versicherung für diesen Geschäftsführer-Typ muss einem Fremdvergleich standhalten, damit die Beiträge als Betriebsausgabe steuerlich anerkannt werden.

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Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer halten mehr als 50 Prozent der Anteile am Unternehmen. Sie gelten nicht als Arbeitnehmer. Bei der Gestaltung einer Direkt­versicherung sind sie angehalten, die Regeln der Geschäftsführerversorgung — insbesondere Angemessenheit, Wartezeiten und die Dokumentations­pflichten gegenüber dem Finanzamt — einzuhalten.

Wichtiger Hinweis: Bei Insolvenz des Unternehmens entfällt der Schutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG) für die bAV des beherrschenden Geschäftsführers, da dieser nicht als Arbeitnehmer gilt (Quelle: BetrAVG § 7 Abs. 1).

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Geschäftsführer in Personengesellschaften

Inhaber von Personengesellschaften gelten nicht als Arbeitnehmer. Eine Direkt­versicherung ist über die Personengesellschaft nicht möglich (Quelle: BetrAVG § 1 Abs. 1). Die Beschäftigten der Personengesellschaft können die bAV einschließlich der Direkt­versicherung hingegen ganz normal nutzen.

Mehr zur steuerlichen Anerkennung der bAV für Geschäftsführer

Geschäftsführer-TypArbeitnehmerstatusDirekt­versicherung möglich?
Fremd-Geschäftsführer (kein Gesellschafter)JaJa, uneingeschränkt
Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer (< 25 %, keine Sperrminorität)JaJa, bei Angemessenheit
Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität (> 25 %)EingeschränktJa, mit Sonderregeln für die Geschäftsführerversorgung
Beherrschender Gesellschafter (> 50 %)NeinJa, mit Sonderregeln für die Geschäftsführerversorgung
GF in PersonengesellschaftNeinNein
Einzelunternehmer/SelbständigerNeinNein

Experten-Tipp:
Den GF-Typ zuerst klären — dann über Produkte sprechen

„In der Beratungspraxis erleben wir regelmäßig, dass Geschäftsführer über Beitragsoptimierung und Tarifvergleiche sprechen wollen — bevor sie wissen, welchem GF-Typ sie steuerrechtlich zuzuordnen sind. Das ist rückwärts gedacht. Ob Sie als Fremd-Geschäftsführer oder beherrschender Gesellschafter gelten, entscheidet darüber, ob das BetrAVG greift, ob der Fremdvergleich Pflicht ist und welche Durchführungswege überhaupt steuerlich sauber umsetzbar sind. Klären Sie den Status zuerst — alles andere ist Produktauswahl.“

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Geschäftsführung und bAV-Experte

Welcher Geschäftsführer-Typ bin ich — und was bedeutet das für meine Versorgung?

Die Einordnung als Fremd-Geschäftsführer, Minderheitsbeteiligter oder beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist keine Formalie — sie bestimmt, welche Durchführungswege steuerlich zulässig sind, wie hoch Sie dotieren können und welcher Insolvenzschutz greift. In einem persönlichen Erstgespräch analysieren wir gemeinsam mit Ihnen, welcher GF-Typ Sie sind und welche Gestaltung rechtssicher und steuerlich optimal zu Ihrer Situation passt.

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Geschäftsführung und bAV-Experte

Vorteile der Direkt­versicherung für Geschäftsführer

Die Direkt­versicherung bietet Geschäftsführern eine Kombination aus steuerlicher Förderung, bilanzieller Entlastung und Gestaltungsfreiheit, die kein anderer Durchführungsweg so unkompliziert vereint. Für Fremd-Geschäftsführer und Minderheitsbeteiligte ist sie in vielen Fällen die erste Wahl.

  • Steuerbegünstigte Vorsorge: Beiträge bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Renten­versicherung sind lohnsteuerfrei (Quelle: § 3 Nr. 63 EStG). Das entspricht im Jahr 2026 8.112 Euro jährlich (676 Euro monatlich). Zusätzlich sind vier Prozent der BBG (im Jahr 2026 4.056 Euro jährlich, 338 Euro monatlich) sozialabgabenfrei nach § 1 SvEV. Bei einem Spitzensteuersatz von bis zu rund 45 Prozent einschließlich Solidaritätszuschlag entfaltet die Förderung ihre volle Wirkung.
  • Keine Bilanzbelastung: Geschäftsführer können die Beiträge zur Direkt­versicherung als Betriebsausgabe absetzen. Da die Direkt­versicherung über einen externen Versicherer läuft, muss das Unternehmen keine Pensionsrückstellungen bilden — ein erheblicher Vorteil gegenüber der Direktzusage, insbesondere bei Due-Diligence-Prüfungen im Rahmen von Unternehmenstransaktionen.
  • Gestaltungsfreiheit: Bei ETF-gebundenen Direkt­versicherungen fließt das Kapital in eine renditestarke Anlage. Das kann langfristig zu höheren Renditen und Altersleistungen führen als klassische Deckungsstock-Modelle.
  • Insolvenzsicherung (beim unwiderruflichen Bezugsrecht): Beim unwiderruflichen Bezugsrecht ist das angesparte Kapital dem Geschäftsführer direkt zugeordnet. Der Versicherer haftet für die Leistungen — der Insolvenzverwalter kann nicht auf den Vertrag zugreifen. Beim widerruflichen Bezugsrecht gilt dieser Schutz nicht automatisch (mehr dazu im Abschnitt „Insolvenzschutz“).

Beispielkalkulation: Was spart ein Geschäftsführer konkret?

Ein Fremd-Geschäftsführer, 44 Jahre, mit einem Jahresgehalt von 120.000 Euro nutzt die Entgeltumwandlung über die Direkt­versicherung.
Er wandelt monatlich 676 Euro Bruttogehalt um — den steuerfreien Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG (Quelle: § 3 Nr. 63 EStG). Die Beiträge fließen steuer- und sozialabgabenfrei in den Vertrag.
Bei einem persönlichen Steuersatz von 42 Prozent plus Solidaritätszuschlag beträgt der tatsächliche Nettoverzicht nur rund 350 bis 380 Euro monatlich. Die Hälfte der Altersvorsorge finanziert der Steuer- und Abgabenvorteil mit.
Auf 20 Jahre gerechnet fließen so rund 162.240 Euro in die Direkt­versicherung — bei einem Nettoeigenaufwand von rund 85.000 Euro.

Wie hoch ist Ihr persönlicher Steuervorteil bei der Direkt­versicherung?

Bei einem Spitzensteuersatz von 42 Prozent finanziert der Steuervorteil rund die Hälfte Ihrer betrieblichen Altersvorsorge mit — aber das genaue Ergebnis hängt von Ihrem Gehalt, Ihrem Steuersatz und Ihrem GF-Typ ab. Unsere Experten erstellen Ihnen eine individuelle Sparrechnung auf Basis Ihrer konkreten Daten — damit Sie wissen, was die Direkt­versicherung für Sie persönlich leistet. Je früher Sie starten, desto mehr Jahre profitieren Sie vom Steuervorteil.

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Geschäftsführung und bAV-Experte

Nachteile und Grenzen der Direkt­versicherung

Die Direkt­versicherung ist kein universelles Allheilmittel — insbesondere für Gesellschafter-Geschäftsführer mit höherem Einkommen stößt sie schnell an ihre Grenzen. Diese zu kennen ist genauso wichtig wie die Vorteile.

  • Nachgelagerte Besteuerung: Das Kapital aus einer Direkt­versicherung unterliegt bei Auszahlung der nachgelagerten Besteuerung (Quelle: § 22 Nr. 5 EStG). Viele Rentner profitieren von einem niedrigeren Steuersatz im Alter — für Geschäftsführer mit weiteren Einkunftsquellen im Rentenalter ist dieser Effekt jedoch geringer.
  • Begrenzte Dotierungsmöglichkeiten: Der steuerfreie Beitrag ist auf acht Prozent der BBG gedeckelt. Für Gesellschafter-Geschäftsführer mit Gehältern deutlich oberhalb der BBG reicht das in der Regel nicht aus, um einen echten Ausgleich für die fehlende gesetzliche Rente aufzubauen.
  • Zweckmäßigkeit: Das Kapital aus einer Direkt­versicherung ist an den Zweck der Altersvorsorge gebunden. Eine vorzeitige Auszahlung ist in der Regel nicht möglich — außer in eng definierten Ausnahmesituationen.

Experten-Tipp:
Warum beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer die Direkt­versicherung nur als Einstieg nutzen sollten

„Die Direkt­versicherung wird häufig als vollständiges Vorsorgekonzept vermarktet — das ist sie nicht. Die Acht-Prozent-Grenze der BBG deckt bei Geschäftsführergehältern ab 150.000 Euro gerade einmal fünf Prozent des Jahresgehalts ab. Wer den Ausfall der gesetzlichen Rente wirklich ausgleichen will, braucht die Unterstützungs­kasse oder eine Direktzusage als zweiten Baustein. Meine Empfehlung: Nutzen Sie die Direkt­versicherung für den steuerfreien Sockel — und planen Sie darüber hinaus strukturiert weiter.“

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Geschäftsführung und bAV-Experte
Icon Lupe

Wann ist die Direkt­versicherung die erste Wahl?

Sie eignet sich besonders für Fremd-Geschäftsführer und externe Manager, die Wert auf Portabilität legen, für Geschäftsführer, die einen einfachen und ­verwaltungsarmen Einstieg in die bAV suchen, und für alle GF-Typen als Basisförderung bis zu acht Prozent der BBG. Wann sind andere Wege sinnvoller? Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer mit Gehältern oberhalb der BBG profitieren deutlich mehr von der Unterstützungs­kasse (keine Begrenzung auf acht Prozent der BBG) oder der Pensionszusage für Geschäftsführer (höchste Dotierung, aber mit Bilanzwirkung). Ein durchdachtes Kombinationsmodell ist in der Praxis häufig die effizienteste Lösung.

Icon Kreis mit Fragezeichen

Ist die Direkt­versicherung für Sie genug?

Der steuerfreie Höchstbetrag von 8.112 Euro jährlich reicht für Gesellschafter-Geschäftsführer mit Gehältern deutlich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze oft nicht aus, um einen echten Versorgungsaufbau zu gewährleisten. Die Unterstützungs­kasse kennt keine gesetzliche Begrenzung — Beiträge können dort im Rahmen der Angemessenheit deutlich höher dotiert werden. In unserer Beratungspraxis zeigt sich regelmäßig: Ein Kombinationsmodell aus Direkt­versicherung und Unterstützungs­kasse ist für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer die steuerlich effizientere Lösung.


Insolvenzschutz: Widerrufliches vs. unwiderrufliches Bezugsrecht

Der Insolvenzschutz bei der Direkt­versicherung hängt entscheidend von der Gestaltung des Bezugsrechts ab — ein Unterschied, den kein Geschäftsführer ignorieren sollte.

Icon Vorhängeschloss

Unwiderrufliches Bezugsrecht: Vollständiger Schutz

Beim unwiderruflichen Bezugsrecht ist das angesparte Kapital ­versicherungsrechtlich direkt dem begünstigten Geschäftsführer zugeordnet. Der Arbeitgeber kann das Bezugsrecht nicht ohne Zustimmung des Begünstigten widerrufen. Im Insolvenzfall kann der Insolvenzverwalter nicht auf den Vertrag zugreifen — das Kapital gehört dem Geschäftsführer, nicht der Unternehmensmasse. Dieser Schutz gilt auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die vom PSVaG-Schutz ausgeschlossen sind.

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Widerrufliches Bezugsrecht: Risiko im Insolvenzfall

Beim widerruflichen Bezugsrecht kann der Arbeitgeber das Bezugsrecht jederzeit ändern oder widerrufen. Im Insolvenzfall des Unternehmens kann der Insolvenzverwalter unter Umständen auf die Direkt­versicherung zugreifen und den Rückkaufswert zur Insolvenzmasse ziehen — zumindest soweit noch keine Unverfallbarkeit eingetreten ist (Quelle: BetrAVG § 1b; BetrAVG § 7 Abs. 1). Nach Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit greift dann der PSVaG-Schutz für Arbeitnehmer.

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Praxisempfehlung für Geschäftsführer

Für Fremd-Geschäftsführer empfiehlt sich grundsätzlich das unwiderrufliche Bezugsrecht — es schützt das angesparte Kapital vollständig unabhängig von der Insolvenz des Arbeitgebers. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist das unwiderrufliche Bezugsrecht ebenfalls empfehlenswert, auch wenn der PSVaG-Schutz für sie ohnehin nicht greift. Ein weiterer Risikopunkt: Wird die Direkt­versicherung verpfändet oder abgetreten — etwa als Sicherheit für einen Kredit der GmbH — verliert der Geschäftsführer seinen direkten Zugriff auf das Kapital. Prüfen Sie daher immer, ob Verpfändungsklauseln im Vertrag enthalten sind oder nachträglich hinzugefügt werden könnten.

Experten-Tipp:
Verpfändung als unterschätztes Risiko

„Viele Geschäftsführer wählen das widerrufliche Bezugsrecht, weil es dem Unternehmen mehr Flexibilität lässt. Das ist ein teurer Irrtum. Im Insolvenzfall kann der Insolvenzverwalter auf den Rückkaufswert zugreifen — das angesparte Kapital gehört dann zur Insolvenzmasse, nicht zum Geschäftsführer. Noch kritischer: Wird die Direkt­versicherung zusätzlich verpfändet als Kreditsicherheit, verliert der Geschäftsführer den direkten Zugriff vollständig. Das unwiderrufliche Bezugsrecht kostet nichts extra — setzen Sie es von Anfang an.“

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Geschäftsführung und bAV-Experte

Widerruflich oder unwiderruflich? Diese Entscheidung sollten Sie nicht dem Zufall überlassen.

Das Bezugsrecht bestimmt, ob das angesparte Kapital Ihrer Direkt­versicherung im Insolvenzfall geschützt ist — oder nicht. Beim unwiderruflichen Bezugsrecht ist das Kapital vollständig dem Geschäftsführer zugeordnet; der Insolvenzverwalter hat keinen Zugriff. Beim widerruflichen Bezugsrecht besteht dieses Risiko. Gerade für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die keinen PSVaG-Schutz genießen, ist die Bezugsrechts-Gestaltung ein kritischer Punkt — und eine der häufigsten Fehlerquellen in der Praxis. Wir prüfen mit Ihnen, welche Gestaltung zu Ihrer Situation passt.

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Leistungen und Kombinations­möglichkeiten der Direkt­versicherung

Hinterbliebenenleistung in der bAV für Geschäftsführer

In der Direkt­versicherung ist häufig ein Todesfallschutz eingeschlossen.

  • Verstirbt die versicherte Person vor Leistungseintritt, wird in der Regel das bis dahin gebildete Kapital an die Hinterbliebenen beziehungsweise die bezugsberechtigte Person ausgezahlt.
  • Verstirbt die versicherte Person während des Rentenbezugs, kommt es darauf an, ob eine Rentengarantiezeit vereinbart wurde. Diese liegt je nach Vertrag häufig zwischen null und 30 Jahren.
  • Beispiel: Bei zehn Jahren Rentengarantiezeit wird die Rente höchstens bis zum Ende des zehnten Jahres an Hinterbliebene weitergezahlt — verstirbt die versicherte Person im elften Rentenjahr, besteht kein weiterer Anspruch.

Zusätzlich können Geschäftsführer bei einigen Anbietern eine Hinterbliebenenleistung vereinbaren, bei der Ehegatten oder kindergeldberechtigte Kinder im Todesfall eine bestimmte Rentenleistung erhalten.

Berufs­unfähigkeits­versicherung für Geschäftsführer

Geschäftsführer haben bei vielen Versicherern die Möglichkeit, eine Berufs­unfähigkeitszusatz­versicherung (BUZ) in ihre Direkt­versicherung zu integrieren. Bei Berufs­unfähigkeit erhält der Geschäftsführer eine BU-Rente. Da beherrschende Geschäftsführer kein Anrecht auf eine gesetzliche Erwerbsminderungs­rente haben, kann die Absicherung des Einkommens durch die BUZ besonders relevant sein (Quelle: SGB VI § 1).

Aus steuerlichen Gründen ist es jedoch häufig sinnvoller, die Berufs­unfähigkeit separat über eine selbständige BU-Versicherung abzusichern. Für die steuerrechtliche Einordnung Ihrer individuellen Situation arbeiten wir mit spezialisierten Steuerberatern aus unserem Experten-Netzwerk zusammen.


Investition von Firmenvermögen in ETFs über eine Direkt­versicherung

Insbesondere bei fondsgebundenen Direkt­versicherungen fließen die Beiträge nicht in Deckungsstöcke, sondern werden direkt in Investmentfonds oder ETFs angelegt. Gerade für Gesellschafter-Geschäftsführer eröffnet das eine attraktive Gestaltungsoption: Anstatt Gewinne direkt auszuschütten oder als Cash im Unternehmen zu halten, kann Vermögen steuerlich effizient und renditeorientiert in die private Altersvorsorge überführt werden.

Nicht jede Direkt­versicherung erlaubt ETF-Investments und hohe Aktienquoten. Geschäftsführer sollten bei der Auswahl des bAV-Produkts auf Transparenz, freie Fonds- beziehungsweise ETF-Auswahl und flexible Umschichtungsmöglichkeiten achten. In unserer Beratungspraxis zeigt sich: Gerade bei langen Laufzeiten von mehr als 20 Jahren macht die Wahl des Anlageprodukts einen größeren Unterschied als die genaue Ausschöpfung der Steuerfreigrenze.

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Praxisbeispiel — Gesellschafter-Geschäftsführer

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, 48 Jahre, möchte 15.000 Euro Unternehmensgewinne pro Jahr in die Altersvorsorge überführen. Über eine fondsgebundene Direkt­versicherung fließen acht Prozent der BBG (8.112 Euro in 2026) steuerfrei in einen ETF-Portfolio-Tarif (Quelle: § 3 Nr. 63 EStG). Der verbleibende Betrag könnte über eine Unterstützungs­kasse ohne gesetzliche Begrenzung steuerfrei dotiert werden — ein Kombinationsmodell aus beiden Wegen ist in der Praxis häufig die effizienteste Lösung.

Mehr zum Thema Firmenvermögen in ETFs investieren

Experten-Tipp:
Deckungsstock-Falle bei fondsgebundenen Tarifen

„Die fondsgebundene Direkt­versicherung klingt einfach — ist sie aber nicht. Viele Tarife kombinieren einen garantierten Deckungsstock mit einem freien Fondsanteil. Das klingt sicher, kostet aber Rendite: Der Deckungsstock arbeitet mit einem Guthabenzins weit unter dem langfristigen Aktienmarktdurchschnitt. Wer konsequent auf ETFs setzen will, sollte Tarife prüfen, die eine Aktienquote von 100 Prozent zulassen und keine obligatorische Beitragsgarantie erzwingen. Bei einem Anlagehorizont von 15 Jahren oder mehr spricht die Statistik eindeutig für das Aktienmarktmodell. Mein Rat: Lassen Sie sich den Tarif-Beipackzettel zeigen und fragen Sie explizit nach der maximalen Aktienquote.“

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Wie spare ich als Geschäftsführer Steuern mit der Direkt­versicherung?

Die Direkt­versicherung bietet Geschäftsführern mehrere steuerliche Hebel — vom laufenden Steuervorteil durch Entgeltumwandlung bis zur Vervielfältigungsregel beim Unternehmensaustritt. Der entscheidende Paragraph ist § 3 Nr. 63 EStG: Beiträge bis zu acht Prozent der BBG der gesetzlichen Renten­versicherung sind lohnsteuerfrei. Im Jahr 2026 entspricht das 8.112 Euro jährlich — die BBG beträgt 101.400 Euro (Quelle: § 3 Nr. 63 EStG). Ein großer Teil des Vergütungsvolumens kann so ohne sofortige Einkommensteuerbelastung in eine Direkt­versicherung fließen.

Gestaltungsspielraum für Gesellschafter-Geschäftsführer

Gesellschafter-Geschäftsführer können Beiträge zur Direkt­versicherung aus laufenden Vergütungen, Tantiemen oder Sonderzahlungen leisten, sofern die Versorgung angemessen ist und die weiteren Regeln der Geschäftsführerversorgung eingehalten werden. Bei korrekter Ausgestaltung können Geschäftsführer Unternehmensgewinne steuerbegünstigt in privates Altersvermögen umwandeln, ohne dass eine sofortige Abgeltungssteuer oder Gewinnausschüttungsbesteuerung anfällt. Die Leistungen aus der Direkt­versicherung unterliegen bei Rentenbeginn der vollen Einkommensteuer (nachgelagerte Besteuerung, Quelle: § 22 Nr. 5 EStG).

Mehr zum Thema Firmenvermögen steueroptimiert in Privatvermögen umwandeln

Die Vervielfältigungsregel: Einmalzahlung beim Unternehmensaustritt

Die Vervielfältigungsregel nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG erlaubt es, beim Ausscheiden aus dem Unternehmen einmalig erhöhte steuerfreie Einzahlungen in die Direkt­versicherung zu leisten. Sie greift genau dann, wenn das Dienstverhältnis endet — zum Beispiel bei einem Unternehmensverkauf, einem Wechsel der Gesellschaftsstruktur oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Geschäftsführervertrags.

Rechenbeispiel

Der steuerfreie Betrag errechnet sich aus der Anzahl der Dienstjahre multipliziert mit 1.800 Euro (Faktor aus § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG). Ein Fremd-Geschäftsführer scheidet nach zwölf Dienstjahren aus — steuerfreie Einmalzahlung in die Direkt­versicherung:

12 × 1.800 Euro = 21.600 Euro
Bei einem persönlichen Steuersatz von 42 Prozent entspricht das einer Steuerersparnis von rund 9.072 Euro. Dieser Betrag kommt zum regulären laufenden Steuerfreibetrag hinzu (Quelle: § 3 Nr. 63 S. 3 EStG).

Die Vervielfältigungsregel — das teuerste Instrument, das beim Exit übersehen wird

„Die Vervielfältigungsregel nach § 3 Nr. 63 EStG ist das am häufigsten ungenutzte Steuerwerkzeug beim Geschäftsführerwechsel. Bei zehn Dienstjahren und einem persönlichen Steuersatz von 42 Prozent reden wir über eine Steuerersparnis von über 7.500 Euro — in einem einzigen Jahr. Das Problem: Die Regel greift nur beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis — nicht danach. Wer den Exit nicht rechtzeitig plant, verschenkt diesen Vorteil unwiederbringlich. Sprechen Sie das Thema spätestens zwölf Monate vor dem geplanten Ausscheiden an.“

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Vergleichsrahmen: Wann reicht die Direkt­versicherung — wann brauchen Sie mehr?

Die Direkt­versicherung ist die erste Wahl, wenn Sie Wert auf einfache Verwaltung und Portabilität legen, wenn Sie als externer Geschäftsführer oder Minderheitsbeteiligter tätig sind, oder wenn Sie einen schnellen, unkomplizierten Einstieg in die bAV suchen. Die Unterstützungs­kasse ist sinnvoller, wenn Sie als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer höhere Beträge steuerfrei dotieren möchten — sie kennt keine Begrenzung auf acht Prozent der BBG. Die Pensionszusage für Geschäftsführer ermöglicht die höchsten Dotierungssummen, hat aber eine Bilanzwirkung und erfordert sorgfältige Planung. In der Praxis empfehlen wir für Gesellschafter-Geschäftsführer mit nennenswerten Unternehmensgewinnen häufig ein Kombinationsmodell: Direkt­versicherung für die Basisförderung, Unterstützungs­kasse für den darüber hinausgehenden Bedarf.

Unternehmensverkauf oder GF-Exit geplant? Nutzen Sie die Vervielfältigungsregel.

Die Vervielfältigungsregel ist in der Beratungspraxis ein oft unterschätztes Instrument — insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmensverkäufen und Geschäftsführerwechseln. Für die steuerrechtliche Einordnung Ihrer individuellen Situation arbeiten wir mit spezialisierten Steuerberatern aus unserem Experten-Netzwerk zusammen.

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Finanzierungsmöglichkeiten der Direkt­versicherung für Geschäftsführer

Die Direkt­versicherung kann auf drei Wegen finanziert werden — jeder hat unterschiedliche steuerliche und sozial­versicherungsrechtliche Konsequenzen.

Icon Pfeile in Kreisform

Entgeltumwandlung

Bei der Entgeltumwandlung verzichtet der Geschäftsführer auf einen Teil seines Bruttogehalts, seiner Tantieme oder eines Bonusanspruchs und lässt diesen Anteil stattdessen über den Arbeitgeber direkt in eine Direkt­versicherung einzahlen.

Icon Hand mit Geldmünzen

Arbeitgeberfinanziert

Bei der arbeitgeberfinanzierten Direkt­versicherung trägt der Arbeitgeber die Beiträge. Für Gesellschafter-Geschäftsführer ermöglicht dies, unter bestimmten Voraussetzungen Unternehmensgewinne steuerlich effizient in die private Altersvorsorge zu verschieben. Arbeitgeberfinanzierte Beiträge sind innerhalb der Fördergrenzen sozial­versicherungsfrei — bis zu vier Prozent der BBG nach § 1 SvEV.

Icon Puzzleteil

Kombination

Bei Kombinationsmodellen erfolgt ein Teil der Beiträge über die Entgeltumwandlung, ein weiterer Teil wird arbeitgeberfinanziert geleistet. Gerade für Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremd-Geschäftsführer ist eine Kombination attraktiv, da sie den Nettoaufwand minimiert und gleichzeitig den Arbeitgeber in die Finanzierung der Vorsorge einbezieht.

Gestaltungsspielräume für Geschäftsführer — was über die Direkt­versicherung hinausgeht

„Die Direkt­versicherung bietet einen soliden Einstieg in die betriebliche Altersvorsorge. Wer jedoch als Gesellschafter-Geschäftsführer ein Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hat, läuft schnell gegen die Begrenzung von acht Prozent der BBG. Die Unterstützungs­kasse hebt genau diese Deckelung auf: Dort sind Beiträge ohne gesetzliche Obergrenze steuerfrei dotierbar — im Rahmen von Angemessenheit, Finanzierbarkeit und den Grenzen der Sittenwidrigkeit. In der Praxis sehen wir regelmäßig, dass Gesellschafter-Geschäftsführer mit der Unterstützungs­kasse drei- bis fünfmal höhere steuerfreie Beiträge leisten können als über die Direkt­versicherung. Mein Rat: Nutzen Sie die Direkt­versicherung für die ersten acht Prozent der BBG — und prüfen Sie, ob die Unterstützungs­kasse für den Rest die effizientere Lösung ist.“

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Finanzierungsmöglichkeiten im Überblick

FinanzierungsartWer zahlt die Beiträge?Steuerliche WirkungSozial­versicherungGeeignet für
EntgeltumwandlungGeschäftsführer (Gehaltsverzicht)Steuerfrei bis 8 % der BBGSV-frei bis 4 % der BBGAlle GF-Typen
ArbeitgeberfinanziertGmbHSteuerfrei bis 8 % der BBGSV-frei bis 4 % der BBG (§ 1 SvEV)Alle GF-Typen
Kombination Entgeltumwandlung + arbeitgeberfinanzierte BeiträgeGeschäftsführer + GmbHOptimale Nutzung der SteuerfreigrenzenTeilweise SV-freiAlle GF-Typen
Sonder-/EinmalzahlungenGmbH oder GFSteuerfrei im Rahmen § 3 Nr. 63 EStGAbhängig von GestaltungAlle GF-Typen

Welches Finanzierungsmodell ist für Ihre Situation steuerlich optimal?

Ob Entgeltumwandlung, Arbeitgeberfinanzierung oder ein Kombinationsmodell — die steuerlich effizienteste Variante hängt von Ihrer Unternehmensstruktur, Ihrem GF-Typ und Ihrem Einkommensniveau ab. Unsere Experten analysieren gemeinsam mit Ihnen, welche Finanzierungsform Ihren Nettoaufwand minimiert und gleichzeitig die Steuergrenzen optimal ausschöpft. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern prüfen wir zusätzlich, ob ein Kombinationsmodell mit der Unterstützungs­kasse die effizientere Lösung ist. Wir arbeiten mit spezialisierten Steuerberatern zusammen und liefern eine Gesamtlösung aus einer Hand.

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Was passiert beim GF-Exit? Portabilität beim Unternehmensverkauf und Austritt

Der Moment des Ausscheidens aus dem Unternehmen ist für Geschäftsführer mit einer Direkt­versicherung ein kritischer Punkt — und in der Beratungspraxis eine der häufigsten Fragen.

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Beitragsfreistellung

Die einfachste Option: Der Vertrag wird beitragsfrei gestellt. Das angesparte Kapital bleibt im Vertrag und wächst bis zum Renteneintritt weiter. Diese Option ist immer möglich und in vielen Fällen die unkomplizierteste Lösung — insbesondere wenn der Geschäftsführer in ein neues Beschäftigungsverhältnis wechselt und dort eine eigene Versorgung aufbaut.

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Private Fortführung

Der Geschäftsführer übernimmt den Vertrag privat und führt ihn auf eigene Kosten fort. Das ist sinnvoll, wenn der Vertrag gute Konditionen hat und noch viele Jahre bis zum Renteneintritt verbleiben. Nachteil: Die Beiträge werden ab dem Zeitpunkt der privaten Fortführung nicht mehr steuerfrei gestellt — sie kommen aus versteuertem Einkommen.

Icon Pfeile in Kreisform

Übertragung auf den neuen Arbeitgeber

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Übertragung der Direkt­versicherung auf einen neuen Arbeitgeber möglich (Quelle: BetrAVG § 4). Das klingt attraktiv, ist aber nicht immer empfehlenswert. Wann sinnvoll: Wenn der neue Arbeitgeber denselben Versicherer nutzt oder eine Übertragung ohne Verlust von Garantieleistungen möglich ist. Wann nicht sinnvoll: Wenn der neue Arbeitgeber kein eigenes Interesse an der Weiterführung hat oder wenn die Übertragung mit dem Verlust von Garantiezinsen verbunden wäre — dann ist die Beitragsfreistellung oft die bessere Wahl.

Beim Unternehmensverkauf: Besonderheiten für Gesellschafter-Geschäftsführer

Beim Verkauf des Unternehmens bleibt die Direkt­versicherung grundsätzlich erhalten. Das angesparte Kapital ist unabhängig vom Unternehmensschicksal — es liegt beim Versicherer. Entscheidend ist, ob das Bezugsrecht unwiderruflich gestaltet ist (dann ist das Kapital vollständig geschützt) oder widerruflich (dann sollte im Rahmen des Unternehmensverkaufs eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung erfolgen). Die Vervielfältigungsregel kann beim Austritt aus dem Unternehmen gezielt genutzt werden, um steuerfreie Einmalzahlungen vorzunehmen — ein Aspekt, der bei Unternehmensverkäufen oft übersehen wird.

Ihre Direkt­versicherung als Geschäftsführer — rechtssicher und steueroptimiert gestalten

Sie haben sich informiert — jetzt geht es darum, die richtige Entscheidung für Ihre konkrete Situation zu treffen. Ob Fremd-Geschäftsführer, Minderheitsbeteiligter oder beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Versorgungsstrategie, die steuerlich anerkannt, rechtlich sauber dokumentiert und auf Ihre Unternehmenssituation abgestimmt ist.

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Häufige Fragen zur Direkt­versicherung für Geschäftsführer

Was ist eine Direkt­versicherung für Geschäftsführer — und wie funktioniert sie?

Bei der Direkt­versicherung schließt die GmbH als Arbeitgeber eine Lebens- oder Renten­versicherung auf das Leben des Geschäftsführers ab. Der Geschäftsführer ist versicherte Person und Leistungsempfänger, die GmbH ist Versicherungsnehmer und zahlt die Beiträge. Die Beiträge sind bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Renten­versicherung lohnsteuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG — im Jahr 2026 entspricht das 8.112 Euro jährlich (Quelle: § 3 Nr. 63 EStG). Das Kapital liegt beim Versicherer, nicht in der Unternehmensbilanz — das ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber der Direktzusage.

Welche Geschäftsführer können die Direkt­versicherung nutzen?

Grundsätzlich alle Geschäftsführer einer GmbH — die steuerliche und rechtliche Ausgestaltung hängt jedoch vom Geschäftsführer-Typ ab. Fremd-Geschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile und Minderheitsbeteiligte bis 25 Prozent können die Direkt­versicherung wie Arbeitnehmer nutzen; für sie gilt das Betriebsrentengesetz in vollem Umfang (Quelle: BetrAVG § 17 Abs. 1). Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 50 Prozent der Anteile gelten arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer — sie benötigen eine steuerlich saubere, fremdübliche Gestaltung. Geschäftsführer in Personengesellschaften können die Direkt­versicherung nicht über das Unternehmen nutzen.

Wie wird die Direkt­versicherung für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich anerkannt?

Das Finanzamt prüft, ob die Versorgungszusage einem Fremdvergleich standhält — also ob sie unter vergleichbaren Bedingungen auch einem fremden Arbeitnehmer gewährt würde. Entscheidend sind vier Kriterien: Die Versorgung muss angemessen sein (Faustformel: Gesamtversorgung maximal 75 Prozent des letzten Aktivgehalts), eine Wartezeit von in der Regel mindestens zwei bis drei Jahren muss eingehalten werden, die Zusage muss vor einer Gehaltserhöhung schriftlich erteilt werden, und das Erdalter des Geschäftsführers darf zum Zeitpunkt der Zusage eine Mindestversorgungsdauer noch ermöglichen. Nachträgliche Korrekturen werden vom Finanzamt in der Regel nicht anerkannt. Eine sorgfältige Dokumentation von Beginn an ist daher Pflicht.

Was ist die Vervielfältigungsregel — und wann kann sie ein Geschäftsführer nutzen?

Die Vervielfältigungsregel nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG erlaubt beim Ausscheiden aus dem Unternehmen eine einmalige erhöhte steuerfreie Einzahlung in die Direkt­versicherung. Der steuerfreie Sonderbetrag errechnet sich aus der Anzahl der Dienstjahre multipliziert mit 1.800 Euro — bei zwölf Dienstjahren sind das 21.600 Euro zusätzlich steuerfrei einzahlbar (Quelle: § 3 Nr. 63 S. 3 EStG). Die Regel greift ausschließlich beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis, nicht während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses. Besonders relevant ist sie bei Unternehmensverkäufen, Gesellschafterwechseln oder einvernehmlichen Aufhebungsvereinbarungen — ein steuerlicher Hebel, der in der Praxis oft übersehen wird.

Was bedeutet unwiderrufliches Bezugsrecht — und warum ist es für Geschäftsführer wichtig?

Beim unwiderruflichen Bezugsrecht ist das angesparte Kapital ­versicherungsrechtlich direkt dem Geschäftsführer zugeordnet. Der Arbeitgeber kann das Bezugsrecht nicht ohne Zustimmung des Begünstigten widerrufen oder ändern. Im Insolvenzfall des Unternehmens kann der Insolvenzverwalter nicht auf den Vertrag zugreifen — das Kapital gehört dem Geschäftsführer, nicht der Insolvenzmasse (Quelle: BetrAVG § 1b). Beim widerruflichen Bezugsrecht hingegen besteht ein Zugriffsrisiko, solange die gesetzliche Unverfallbarkeit noch nicht eingetreten ist. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die ohnehin vom PSVaG-Schutz ausgeschlossen sind, ist das unwiderrufliche Bezugsrecht der einzige wirksame Insolvenzschutz bei der Direkt­versicherung.

Was passiert mit der Direkt­versicherung beim Ausscheiden oder Unternehmensverkauf?

Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen hat der Geschäftsführer drei Optionen: Der Vertrag wird beitragsfrei gestellt und das angesparte Kapital wächst bis zum Renteneintritt weiter — die unkomplizierteste Lösung. Alternativ kann der Vertrag privat fortgeführt werden; die Beiträge kommen dann aus versteuertem Einkommen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Übertragung auf den neuen Arbeitgeber möglich, sofern keine Garantieleistungen verloren gehen (Quelle: BetrAVG § 4). Beim Unternehmensverkauf bleibt das Kapital beim Versicherer erhalten — der Zeitpunkt des Ausscheidens ist außerdem der einzige Zeitpunkt, zu dem die Vervielfältigungsregel steuerlich genutzt werden kann.

Was ist der Unterschied zwischen Direkt­versicherung und Unterstützungs­kasse für Geschäftsführer?

Der wesentliche Unterschied liegt in der Dotierungsgrenze. Die Direkt­versicherung ist nach § 3 Nr. 63 EStG auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt — im Jahr 2026 sind das 8.112 Euro jährlich. Die Unterstützungs­kasse kennt keine gesetzliche Beitragsobergrenze; Gesellschafter-Geschäftsführer können dort deutlich höhere Beträge steuerfrei dotieren, sofern die Versorgung angemessen und finanzierbar ist. Die Direkt­versicherung ist ­verwaltungsarm und für Fremd-Geschäftsführer sowie kleinere Dotierungen die erste Wahl. Die Unterstützungs­kasse ist für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer mit hohem Einkommen ab dem Zeitpunkt relevant, ab dem die Direkt­versicherungs-Obergrenze nicht mehr ausreicht. In der Praxis bewährt sich häufig ein Kombinationsmodell aus beiden Wegen.

Welche Anforderungen stellt das Finanzamt an den Zeitpunkt der Versorgungszusage für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer?

Das Finanzamt verlangt, dass die Versorgungszusage vor einer Gehaltserhöhung erteilt wird — nachträgliche Zusagen, die unmittelbar auf eine Gehaltserhöhung folgen, werden als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet. Außerdem muss das sogenannte Erdalter eingehalten werden: Der Geschäftsführer muss zum Zeitpunkt der Zusage noch so viel Zeit bis zum vereinbarten Renteneintrittsalter haben, dass die Versorgung aus dem Unternehmen erdient werden kann. Eine Faustregel besagt, dass mindestens zehn Jahre Erdienungszeitraum bestehen sollten. Die schriftliche Dokumentation — Gesellschafterbeschluss, Versorgungsvertrag, Finanzierungsnachweis — muss lückenlos vorliegen, bevor die ersten Beiträge fließen.

Wie profitiert ein Geschäftsführer mit hohem Einkommen von der Direkt­versicherung?

Als alleiniger Versorgungsweg reicht die Direkt­versicherung für Gesellschafter-Geschäftsführer mit Gehältern deutlich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Regel nicht aus. Der maximale steuerfreie Jahresbeitrag von 8.112 Euro (Stand 2026) ist zu begrenzt, um einen echten Ausgleich für die fehlende gesetzliche Rente aufzubauen. Dennoch ist die Direkt­versicherung als Basisförderung sinnvoll — insbesondere wegen des geringen Verwaltungsaufwands und der bilanziellen Neutralität. Für den darüber hinausgehenden Bedarf empfiehlt sich die Unterstützungs­kasse oder — bei hohen Versorgungszielen mit Bilanzbereitschaft — die Pensionszusage. Ein Kombinationsmodell aus Direkt­versicherung und Unterstützungs­kasse ist für gut verdienende Gesellschafter-Geschäftsführer die häufigste Empfehlung in der Beratungspraxis.

Wie hoch sind die steuerfreien Beiträge zur Direkt­versicherung für Geschäftsführer im Jahr 2026 — und was ist sozialabgabenfrei?

Der steuerfreie Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG beträgt im Jahr 2026 acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro — das sind 8.112 Euro jährlich beziehungsweise 676 Euro monatlich (Quelle: § 3 Nr. 63 EStG). Zusätzlich sind Beiträge bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sozialabgabenfrei — im Jahr 2026 sind das 4.056 Euro jährlich beziehungsweise 338 Euro monatlich (Quelle: § 1 SvEV). Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozial­versicherung ist die Sozialabgabenfreiheit rechnerisch weniger relevant — der Steuervorteil auf den steuerfreien Höchstbetrag greift aber vollständig.

Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße, die festlegt, bis zu welchem Betrag das Einkommen von gesetzlich Versicherten zur Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherungen herangezogen wird. Es gibt verschiedene Werte für die Kranken- und Rentenversicherung. Entgeltumwandlung Bei der Entgeltumwandlung zahlen Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttoeinkommens in eine betriebliche Altersversorgung. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen, wodurch Arbeitnehmer Steuern- und Sozialabgaben sparen. Nachgelagerte Besteuerung Renten werden erst bei Auszahlung besteuert, während die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei oder steuermindernd sind. Ziel ist es, die Steuerlast ins Rentenalter zu verlagern, wenn das Einkommen meist geringer ist. Regelaltersgrenze Das gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter, ab dem eine Person ohne Abschläge die reguläre Altersrente beziehen kann. Aktuell liegt dies bei 67 Jahren.
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