Firmenvermögen steueroptimiert in Privatvermögen umwandeln: ein Leitfaden für Geschäftsführer
Über Einzahlungen in eine betriebliche Altersvorsorge können Geschäftsführer Firmenvermögen steueroptimiert in Privatvermögen umwandeln. Unsere Experten unterstützen Sie gerne.
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So wandeln Geschäftsführer Firmenvermögen in Privatvermögen um, zulässige Wege, Gestaltungsmöglichkeiten der Anlage, Tipps und mehr.
Geschäftsführer können über Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) Firmenvermögen steueroptimiert in Privatvermögen überführen.
Es gibt zwei zulässige Wege, Firmenvermögen in Privatvermögen zu überführen: über die Entgeltumwandlung oder eine arbeitgeberfinanzierte bAV.
Interessant sind vor allem wertpapierbasierte bAV-Lösungen mit Fokus auf ETF- und Fondsanlagen.
Geschäftsführer müssen dabei bestimmte steuerliche und formale Regeln einhalten, damit das Finanzamt die bAV anerkennt.
Können Geschäftsführer Firmenvermögen steuerfrei in Privatvermögen umwandeln?
Die Möglichkeit, Firmenvermögen steueroptimiert ins Privatvermögen umzuwandeln, unterscheiden sich je nach gesellschaftsrechtlicher Stellung des Geschäftsführers:
Angestellter Fremd-Geschäftsführer (keine Beteiligung am Unternehmen, aber Vorstandsfunktion)
Minderheitsbeteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) (unter 50+1 Prozent Beteiligung, nicht herrschend)*
Herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer* (kann auch teilweise minderheitsbeteiligter GGF sein, mindestens 50 + 1 S Prozent Anteile am Unternehmen)
Der Fremd-Geschäftsführer gilt steuerlich und sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer. Vom Gehalt des Fremd-Geschäftsführers werden Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgeführt.
Der minderheitsbeteiligte GGF gilt (wie der Fremd-Geschäftsführer) steuerlich und sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer, sofern keine beherrschenden Rechte bestehen (zum Beispiel Sperrminorität, besondere Stimmrechte). Vom Gehalt des minderheitsbeteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers werden mit Ausnahme weniger Gestaltungen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgeführt.
Der herrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist sozialversicherungsbefreit (er muss nicht in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung einzahlen), sofern er sich nicht freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.
*Es gibt Ausnahmeregelungen
Mit uns die ideale GF-Versorgung finden
Viele Geschäftsführer sind im Alter schlechter abgesichert als ihre Angestellten – dabei gibt es clevere Wege, die eigene Versorgung steuerlich optimiert und rechtssicher aufzubauen. Lassen Sie uns gemeinsam herausfinden, welche Lösung zu Ihrer Situation passt.
So können Geschäftsführer eine steueroptimiert Altersvorsorge aufbauen
Fremd-Geschäftsführer und minderheitsbeteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
Durch die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung wird festgelegt, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhoben werden. Im Jahr 2026 beträgt die BBG Rentenversicherung West 8.450 Euro monatlich respektive 101.400 Euro jährlich (Quelle: Die Bundesregierung).
Verdient ein Fremd-Geschäftsführer oder minderheitsbeteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer beispielsweise 12.000 Euro pro Monat, dann sind nur 8.450 Euro beitragspflichtig zur Rentenversicherung. Einkommen oberhalb der BBG, in diesem Fall die verbleibenden 3.550 Euro, sind sozialversicherungsfrei. Auf diesen Anteil zahlt der Geschäftsführer keine Rentenversicherungsbeiträge. Dadurch entsteht keine zusätzliche Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Einkommensanteile oberhalb der BBG erhöhen die gesetzliche Rente nicht. Gerade für Geschäftsführer, die deutlich über der BBG verdienen, ist eine ergänzende betriebliche oder private Vorsorge zwingend notwendig, um den späteren Lebensstandard abzusichern.
Herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer
Herrschende Gesellschafter-Geschäftsführer zahlen in der Regel nicht oder nur freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Sie erhalten deshalb in der Regel keine gesetzliche Rente im Alter und haben keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.
Herrschende Gesellschafter-Geschäftsführer müssen aus diesem Grund privat in Eigenverantwortung oder betrieblich vorsorgen, zum Beispiel durch Investments aus dem Nettoeinkommen. Oft ist die betriebliche Vorsorge vorteilhafter als die private Vorsorge.
Zwei zulässige Wege, Firmenvermögen steuerfrei in Privatvermögen anzusparen
Entgeltumwandlung
Wenn der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist, dann gelten die „normalen“ bAV-Grenzen wie bei jedem Arbeitnehmer: Gesellschafter-Geschäftsführer haben die Möglichkeit, über die Entgeltumwandlung bis zu 8 Prozent der BBG (das entspricht im Jahr 2026 676 Euro im Monat) steuerfrei in eine Direktversicherung einzuzahlen und so den maximalen steuerlichen Vorteil auf den bAV-Beitrag zu nutzen. Darüber hinaus können sie weitere 4 Prozent (kaum Limitierung bei der Unterstützungskasse) steuerfrei in eine Altersvorsorge über den Durchführungsweg Unterstützungskasse oder Direktzusage einzahlen.
Wenn der Geschäftsführer nicht sozialversicherungspflichtig ist, kann er im Rahmen der Entgeltumwandlung bis zu 8 Prozent der BBG pro Jahr steuerfrei in eine bAV einzahlen. Die Grenze für die Sozialabgabenfreiheit spielt jedoch (4 Prozent BBG) praktisch keine Rolle. Innerhalb der Grenze der Angemessenheit und Sittenwidrigkeit kann er so viel in die bAV einzahlen, wie er möchte und seine Firma finanzieren kann.
Vorteile der Entgeltumwandlung für Gesellschafter-Geschäftsführer:
Reduzierung des Bruttogehalts
Erhöhung der Vorsorge
Steuerersparnisse auf die umgewandelten Beiträge
Hinweis: Bei Auszahlung unterliegt die Betriebsrente der nachgelagerten Besteuerung.
Arbeitgeberfinanzierte Altersvorsorge
Bei einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge werden die Beiträge nicht aus dem Bruttoeinkommen des Geschäftsführers finanziert, sondern als Betriebsausgabe des Unternehmens verbucht. Formal bleibt das Vermögen zwar zunächst Firmenvermögen, allerdings reduziert diese Rückstellung für die Zusage das Jahresergebnis. Bei Renteneintritt des Geschäftsführers wird das angesparte Kapital als Kapital- oder Rentenleistung in das Privatvermögen des Geschäftsführers übertragen.
Vorteile der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge:
Das Unternehmen erzeugt Betriebsausgaben und senkt so die Steuerlast.
Der Gesellschafter-geschäftsführer überführt langfristig Unternehmensvermögen steueroptimiert in sein Privatvermögen.
Gestaltungsmöglichkeiten der Anlage
Besonders attraktiv sind wertpapiergebundene Zusagen und wertpapierorientierte Unterstützungskassen (gegebenenfalls mit verminderter Garantie), bei denen die Beiträge größtenteils in ein ETF-, Vermögensverwaltungs- oder Fondsdepot fließen. Zur Vereinfachung der Bilanzierung eignet sich die Umsetzung über einen Versicherungsmantel. Ein Versicherungsmantel mit geringer Garantiequote ermöglicht eine breit diversifizierte Investition in ETFs, ETCs oder Fonds.
Hinweis: Grundsätzlich kann der Transfer von Firmen- in Privatvermögen mit oder ohne Versicherungslösung erfolgen. Geschäftsführer müssen lediglich bestimmte bilanzielle und steuerliche Spielregeln beachten.
Viele Geschäftsführer sind im Alter schlechter abgesichert als ihre Angestellten – dabei gibt es clevere Wege, die eigene Versorgung steuerlich optimiert und rechtssicher aufzubauen. Lassen Sie uns gemeinsam herausfinden, welche Lösung zu Ihrer Situation passt.
Darauf müssen Geschäftsführer achten, wenn sie Firmenvermögen in Privatvermögen umwandeln
Schriftform
Um Firmenvermögen in Privatvermögen umzuwandeln, muss eine klare Schriftform vorliegen, zum Beispiel in Form eines Gesellschafterbeschlusses. Das gilt immer dann, wenn ein Gesellschafter gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, sei es als Minderheitsgesellschafter, als beherrschender Geschäftsführer oder als 100prozentiger Eigentümer des Unternehmens.
Inhalte des Gesellschafterbeschlusses:
Zugesagte Leistungen (Art der Altersvorsorge, Höhe der Altersvorsorge, Zusageform etc.)
Grund der Zusage (zum Beispiel Altersabsicherung etc.)
Ausgestaltung der Umsetzung (Finanzierungsform, Anlagekonzept, Versicherungs- oder Depotlösung, Laufzeit, Modalitäten der Auszahlung)
Über eine Gesellschafterbeschluss sorgt der Geschäftsführer für Rechtssicherheit, schafft Transparenz gegenüber Betriebsprüfungen und stellt sicher, dass das Finanzamt die Zusage steuerlich anerkennt.
Fremdvergleich
Die Zusage muss einem sogenannten Fremdvergleich standhalten, insbesondere bei einem beherrschenden Geschäftsführer. Die zugesagten Leistungen dürfen nicht unverhältnismäßig sein. Sie müssen sich daran orientieren, was auch ein Fremd- oder Minderheits-Gesellschafter unter vergleichbaren Umständen erhalten würde.
Erhielte ein beherrschender Geschäftsführer Leistungen, die ein Fremd- oder Minderheitsgesellschafter nicht bekäme, könnte dies als unangemessene Gestaltung/ verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden.
Ernsthaftigkeit
Bei der Versorgungszusage darf es sich nicht um ein steuerliches Gestaltungsmittel handeln. Die betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer muss langfristig angelegt und wirtschaftlich plausibel sein, damit sie von den Verantwortlichen der Finanzverwaltung anerkannt wird. Ob die Auszahlung über eine Kapitalleistung, eine Zehn-Jahres-Rentenleistung, eine laufende Rentenleistung oder eine Kombination daraus erfolgt, ist zunächst zweitrangig. Die Ausgestaltung kann je nach Durchführungsweg unterschiedliche bilanziellen Auswirkungen haben.
Hinweis: Bei der Versorgungszusage von beherrschenden GGF ist besondere Vorsicht geboten, um nicht in eine steuerlich problematische Gestaltung zu geraten.
Erdienbarkeit
Zwischen der Erteilung der Versorgungszusage und dem geplanten Renteneintritt sollten mindestens zehn Jahre liegen. Kurzfristige „Ad-hoc-Lösungen“ werden von den Verantwortlichen der Finanzverwaltung in der Regel kritisch bewertet und häufig nicht anerkannt.
Hinweis: Diese Grundsätze gelten auch für bestehende Zusagen, beispielsweise über eine Unterstützungskasse oder eine Direktversicherung, wenn diese nachträglich angepasst oder erhöht werden. Auch hier sollte ein Zeitraum von zehn Jahren zwischen Anpassung und dem planbaren Renteneintritt eingehalten werden.
Finanzierbarkeit
Bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen muss gewährleistet sein, dass das Unternehmen die Leistungen nachhaltig finanzieren kann.
Üblicherweise gelten folgende Orientierungswerte:
Das Unternehmen sollte mindestens fünf Jahre am Markt existieren, sodass belastbare betriebswirtschaftliche Kennzahlen vorliegen.
Idealerweise liegt die fünfte vollständige Bilanz vor?
Der Geschäftsführer sollte mindestens drei Jahre im Unternehmen tätig sein.
Angemessenheit
Die zugesagte Gesamtversorgung sollte maximal 75 Prozent der bisherigen aktiven Vergütung abdecken. Dazu zählen die gesetzliche Rente, die betriebliche Altersvorsorge sowie weitere Benefits, die der Geschäftsführer aus dem Unternehmen erhält.
Liegt die Versorgung deutlich über dieser 75 Prozent-Grenze, wird die Angemessenheit in der Regel kritisch gesehen und kann zu steuerlichen Problemen führen.
Verkauf des Unternehmens als Alternative zur Altersvorsorge
Der Unternehmensverkauf wird häufig als Alternative zum Aufbau einer Altersvorsorge betrachtet. Die Praxis zeigt jedoch, dass nur ein vergleichsweise kleiner Anteil der Unternehmen erfolgreich verkauft wird – und noch weniger zu einem Preis, der den gewünschten Versorgungsbedarf vollständig deckt.
Ein betrieblicher Versorgungssockel stellt aus diesem Grund eine sinnvolle Ergänzung dar. Kommt es später zu einem Unternehmensverkauf, kann der Geschäftsführer die betriebliche Altersvorsorge beitragsfrei stellen. Eine bestehende bAV hat in der Regel keine negativen Auswirkungen auf den Kaufpreis eines Unternehmens.
Mit uns die ideale GF-Versorgung finden
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EntgeltumwandlungBei der Entgeltumwandlung zahlen Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttoeinkommens in eine betriebliche Altersversorgung. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen, wodurch Arbeitnehmer Steuern- und Sozialabgaben sparen.BeitragsbemessungsgrenzeDie Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße, die festlegt, bis zu welchem Betrag das Einkommen von gesetzlich Versicherten zur Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherungen herangezogen wird. Es gibt verschiedene Werte für die Kranken- und Rentenversicherung.
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