Stephan Seidenfad bAV-Experte und Geschäftsführung
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2026 und die Auswirkungen auf bAV-Beiträge
Die BBG steigt 2026 auf 101.400 Euro — der steuerfreie bAV-Spielraum wächst auf 8.112 Euro jährlich. Wer bestehende Verträge jetzt nicht anpasst, verschenkt Fördervolumen. Unsere Experten zeigen, was konkret möglich ist.
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Das erwartet Sie hier
Sie erfahren, wie die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) im historischen Vergleich aussieht, die aktuelle Zahlen der BBG, konkrete Rechenbeispiele, was Arbeitgeber 2026 beachten müssen und mehr.
Die BBG in der Rentenversicherung beträgt 2026 bundeseinheitlich 101.400 Euro jährlich (8.450 Euro monatlich) — erstmals ohne Unterscheidung zwischen Ost und West.
Steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) sind 2026 bis zu 8.112 Euro jährlich möglich (8 Prozent der BBG gemäß § 3 Nr. 63 EStG).
Sozialversicherungsfreie Beiträge bei Entgeltumwandlung sind bis zu 4.056 Euro jährlich möglich (4 Prozent der BBG gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) ist seit dem 16.01.2026 in Kraft — es führt unter anderem das Opting-out-Modell ein.
Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss von mindestens15 Prozent berechnet sich auf Basis des umgewandelten Entgelts — nicht auf Basis der BBG.
Stephan Seidenfad Geschäftsführung und bAV-Experte
Die jährliche BBG-Anpassung wird von vielen Arbeitgebern als reines Buchhaltungsthema behandelt …
… dabei steckt dort echter Gestaltungsspielraum. Wer die neuen Grenzen nicht aktiv nutzt, verschenkt steuerliches Fördervolumen, das einmal im Jahr auf dem Tisch liegt. In unserer Beratungspraxis sehen wir regelmäßig, dass bestehende bAV-Verträge seit Jahren nicht an die gestiegene BBG angepasst wurden. Dieser Artikel zeigt Ihnen, welche Werte 2026 gelten, welche Pflichten sich für Arbeitgeber ergeben und wo ungenutzter Spielraum liegt. Unsere Experten unterstützen Sie dabei, genau diesen Spielraum zu heben — von der Analyse bestehender Verträge über die korrekte Zuschussberechnung bis zur rechtssicheren Umsetzung des BRSG II. Als fester Ansprechpartner begleiten wir Sie durch den gesamten Prozess.
BBG 2026: Aktuelle Kennzahlen im Überblick
Ab 2026 gilt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erstmals bundeseinheitlich — die frühere Unterscheidung zwischen West und Ost entfällt. Das ist die wichtigste strukturelle Änderung neben der Erhöhung der absoluten Grenzwerte. Rechtsgrundlage ist die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 (BGBl. I Nr. 379 vom 29. November 2025; Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales).
Für das Kalenderjahr 2026 wurden folgende Werte festgelegt:
Renten- und Arbeitslosenversicherung: Die BBG steigt bundesweit einheitlich auf 101.400 Euro jährlich (8.450 Euro monatlich).
Kranken- und Pflegeversicherung: Die BBG liegt bei 69.750 Euro jährlich (5.812,50 Euro monatlich).
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) / Versicherungspflichtgrenze: Ab diesem Brutto-Arbeitsentgelt können sich Beschäftigte freiwillig krankenversichern. Die allgemeine JAEG beträgt 77.400 Euro jährlich (6.450 Euro monatlich). Für Personen, die bereits vor 2003 privat krankenversichert waren, gilt eine besondere JAEG von 69.750 Euro jährlich (5.812,50 Euro monatlich).
Bezugsgröße: Dieser Basiswert dient unter anderem als Grundlage für Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen freiwillig Versicherter. Für 2026 beträgt der Monatswert bundeseinheitlich 3.955 Euro (Jahreswert: 47.460 Euro).
Freibetrag für Versorgungsbezüge (KV): Ab 2026 gilt ein monatlicher Freibetrag von 197,75 Euro für Krankenversicherungsbeiträge auf Versorgungsbezüge — ausschließlich für die Krankenversicherung.
BBG 2026 im historischen Vergleich
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Kalenderjahr
Jahresbetrag
Monatsbetrag
2026: bundesweit
101.400 €
8.450 €
2025: bundesweit
96.600 €
8.050 €
2024: West
90.600 €
7.550 €
2024: Ost
89.400 €
7.450 €
Kranken- und Pflegeversicherung
Kalenderjahr
Jahresbetrag
Monatsbetrag
2026
69.750 €
5.812,50 €
2025
66.150 €
5.512,50 €
2024
62.100 €
5.175 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Kalenderjahr
Jahresbetrag
Monatsbetrag
2026: Allgemeine JAEG
77.400 €
6.450 €
2026: Besondere JAEG
69.750 €
5.812,50 €
2025: Allgemeine JAEG
73.800 €
6.150 €
2025: Besondere JAEG
66.150 €
5.512,50 €
2024: Allgemeine JAEG
69.300 €
5.775 €
2024: Besondere JAEG
62.100 €
5.175 €
Bezugsgröße
Kalenderjahr
Jahresbetrag
Monatsbetrag
2026: bundeseinheitlich
47.460 €
3.955 €
2025: bundeseinheitlich
44.940 €
3.745 €
2024: West
42.420 €
3.535 €
2024: Ost
41.580 €
3.465 €
Freibetrag Versorgungsbezüge (KV)
Kalenderjahr
Jahresbetrag
Monatsbetrag
2026
2.373 €
197,75 €
2025
2.247 €
187,25 €
2024
2.121 €
176,75 €
Auswirkungen der neuen BBG auf bAV-Beiträge
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Dreh- und Angelpunkt für die Berechnung der maximalen steuer- und sozialversicherungsfreien bAV-Beiträge. Wer die neuen Grenzen kennt, kann gezielt prüfen, ob bestehende Verträge noch ausreichend dotiert sind — oder ob Spielraum nach oben besteht.
Sozialversicherungsfreie Beiträge bei Entgeltumwandlung
Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge bei Entgeltumwandlung (Umwandlung eines Teils des Bruttogehalts in bAV–Beiträge) sind bis zu vier Prozent der jährlichen Rentenversicherungs-BBG sozialversicherungsfrei. Für 2026 entspricht das 4.056 Euro jährlich (338 Euro monatlich) (Quelle: § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV — Sozialversicherungsentgeltverordnung). Diese Grenze gilt für alle fünf Durchführungswege bei Entgeltumwandlung: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage.
Steuerfreie Beiträge
Der steuerfreie Höchstbetrag für Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung beträgt acht Prozent der BBG in der allgemeinen Rentenversicherung (Quelle: § 3 Nr. 63 EStG). Im Jahr 2026 sind das 8.112 Euro jährlich (676 Euro monatlich). Dieser Betrag gilt für die Summe aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen im Rahmen der Entgeltumwandlung.
Arbeitgeberfinanzierte Beiträge bei Direktzusage und Unterstützungskasse
Für rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge zu Unterstützungskassen und Direktzusagen besteht weiterhin unbegrenzte Sozialversicherungsfreiheit. Das macht diese Durchführungswege besonders attraktiv für die Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern und Führungskräften mit hohen Einkommen — auch und gerade dann, wenn das Gehalt die BBG überschreitet.
Hinweis für Topverdiener und Gesellschafter-Geschäftsführer: Wer ein Gehalt oberhalb der BBG bezieht, kann über eine Geschäftsführerversorgung via Direktzusage oder Unterstützungskasse ohne sozialversicherungsrechtliche Deckelung vorsorgen. Die steuerliche Behandlung dieser Wege unterscheidet sich grundlegend von der Direktversicherung.
Passen Ihre bAV-Verträge noch zur BBG 2026?
Die neuen Grenzwerte stehen fest — aber ob Ihre bestehenden Verträge den gestiegenen steuerfreien Spielraum von 8.112 Euro tatsächlich ausschöpfen, hängt von den Vertragsdaten ab. Unser Experte analysiert Ihre bAV-Verträge auf Anpassungsbedarf — und zeigt Ihnen konkret, welches Fördervolumen bisher ungenutzt bleibt.
Konkretes Rechenbeispiel: Was sich 2026 für Ihren Betrieb ändert
Zahlen in Tabellen sind das eine — konkrete Euro-Beträge für die eigene Lohnabrechnung das andere. Das folgende Beispiel zeigt, wie sich die BBG-Erhöhung unmittelbar auf den nutzbaren Förderrahmen einer Entgeltumwandlung auswirkt.
Beispiel: Arbeitnehmer mit 80.000 Euro Jahresgehalt
Das Gehalt liegt unter der BBG von 101.400 Euro — die neuen Höchstbeträge sind voll ausschöpfbar. Die maximalen Beitragsspielräume im Vergleich:
Kennzahl
2025
2026
Differenz
BBG (RV)
96.600 €
101.400 €
+4.800 €
Max. steuerfreier Beitrag (8 %)
7.728 €
8.112 €
+384 €
Max. SV-freier Beitrag (4 %)
3.864 €
4.056 €
+192 €
Max. Steuervorteil AG (Grenzsteuersatz 42 %)
ca. 3.246 €
ca. 3.407 €
+161 €
Wer 2026 den steuerfreien Rahmen vollständig ausschöpft, spart gegenüber 2025 bis zu 384 Euro mehr pro Jahr — ohne zusätzliche Kosten, allein durch die Anpassung der Beitragsformel an die neue BBG.
Beispiel: Gesellschafter-Geschäftsführer mit Gehalt über der BBG
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Jahresgehalt von 150.000 Euro kann den steuerfreien Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG zwar ebenfalls nutzen. Darüber hinaus bieten Direktzusage und Unterstützungskasse bei arbeitgeberfinanzierter Versorgung jedoch unbegrenzte Sozialversicherungsfreiheit — die BBG spielt als Deckel keine Rolle mehr. Für diese Zielgruppe lohnt sich eine individuelle Gestaltungsrechnung erheblich.
Experten-Tipp: Eine BBG-Erhöhung allein macht noch keine bAV-Strategie
„Die jährliche BBG-Anpassung wird oft als Anlass verstanden, gar nichts zu tun — nach dem Motto: Die Werte ändern sich, der Vertrag läuft weiter. Doch wer statische Beitragssummen in dynamisch wachsenden Versorgungsordnungen belässt, verliert Jahr für Jahr an steuerfreiem Spielraum. 2026 sind es allein durch die Nichtanpassung bis zu 384 Euro entgangener Steuervorteil — pro Mitarbeiter, pro Jahr. Dynamisierte Beitragsformeln, die sich automatisch an die BBG koppeln, lösen dieses Problem dauerhaft.“
Ihr persönlicher BBG-Spielraum 2026 — konkret berechnet
384 Euro mehr steuerfreies Fördervolumen pro Jahr klingen überschaubar — aber über zehn Jahre addiert sich das auf Tausende von Euro, die entweder im System arbeiten oder dem Fiskus zufallen. Wer jetzt handelt, nutzt den aktuellen Stand der Grenzwerte vollständig aus. Wer wartet, verschenkt Spielraum, der sich nicht zurückholen lässt.
BRSG II: Was Arbeitgeber seit Januar 2026 beachten müssen
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) ist seit dem 16.01.2026 in Kraft und bringt eine strukturelle Änderung für die betriebliche Altersversorgung in Deutschland. Das Kernstück ist das sogenannte Opting-out-Modell: Arbeitnehmer werden künftig automatisch in die betriebliche Altersversorgung einbezogen, sofern kein aktiver Widerspruch erfolgt. Arbeitgeber müssen daher ihre Versorgungsordnungen prüfen und gegebenenfalls anpassen.
Ebenfalls relevant: Die Geringverdienerförderung nach § 100 EStG steigt ab 2027 auf 1.200 Euro Jahresbeitrag, auf den ein Steuerzuschuss von 360 Euro gewährt wird (Quelle: § 100 EStG). Arbeitgeber, die heute Konzepte für Beschäftigte im unteren Einkommensbereich aufsetzen, können diese Förderung bereits in der Planung berücksichtigen.
Experten-Tipp: Opting-out klingt einfach — ist es aber nicht
„Das BRSG II wird in vielen Unternehmen als reine Formalität behandelt: kurzer Hinweis an die Belegschaft, fertig. Das ist ein Fehler. Ein rechtskonformes Opting-out-Modell braucht eine schriftlich fixierte Versorgungsordnung, klare Widerspruchsfristen und eine nachweisbare Mitarbeiterinformation. Wer das nachlässig umsetzt, riskiert arbeitsrechtliche Ansprüche — weil ein stillschweigend einbezogener Mitarbeiter später geltend machen kann, er sei nie ordnungsgemäß informiert worden. Jetzt ist der richtige Moment, die Ordnung sauber aufzusetzen.“
Arbeitgeberpflichten: Was KMU jetzt prüfen müssen
Die BBG-Erhöhung 2026 hat direkte Auswirkungen auf den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss. Wer das übersieht, riskiert Nachzahlungen.
Der Pflicht-Zuschuss steigt nicht automatisch mit der BBG. Seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) 2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, bei Entgeltumwandlung einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent zu leisten — sofern sie Sozialversicherungsbeiträge einsparen (Quelle: § 1a Abs. 1a BetrAVG). Wichtig: Dieser Zuschuss berechnet sich auf Basis des jeweils umgewandelten Entgelts — nicht auf Basis der BBG. Mit der BBG-Erhöhung steigt die Obergrenze des sozialversicherungsfreien Umwandlungsbetrags — Arbeitgeber müssen daher prüfen, ob ihre Zuschussberechnungen für jeden Vertrag korrekt aktualisiert wurden.
Was wir häufig sehen: Viele Unternehmen haben bei der BRSG-Einführung 2019 pauschale Zuschussformeln eingerichtet, die inzwischen nicht mehr mit dem tatsächlich umgewandelten Entgelt übereinstimmen. Das führt zu Unter- oder Überschusszahlungen — beide können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Diese drei Punkte sollten KMU jetzt prüfen
Vertragsaudit: Alle bestehenden bAV-Verträge mit dynamischer Beitragsentwicklung oder Entgeltumwandlungen nahe der alten BBG-Grenze müssen auf Anpassungsbedarf geprüft werden.
Lohnbuchhaltung aktualisieren: Prüfen Sie, ob Ihre Lohnbuchhaltungssoftware die neuen BBG-Werte bereits automatisch berücksichtigt — manuelle Fehler hier führen zu Compliance-Risiken.
Mitarbeiter informieren: Arbeitnehmer, die bisher nicht den vollen steuerfreien Spielraum ausschöpfen, profitieren jetzt von höheren Obergrenzen. Proaktive Kommunikation schafft Vertrauen.
Experten-Tipp: Der Pflicht-Zuschuss ist kein Freifahrtschein für Pauschalformeln
„Seit BRSG 2019 gewähren viele Arbeitgeber einen pauschalen 15-Prozent-Zuschuss — gleich welchen Betrag der Arbeitnehmer tatsächlich umwandelt. Das klingt großzügig, ist aber ein Compliance-Risiko: Stimmt die Pauschalformel nicht mit dem individuell umgewandelten Entgelt überein, entsteht entweder eine Unterzahlung mit Nachzahlungspflicht oder eine Überzahlung, die steuerlich schwer zu korrigieren ist. Die vertragsgenaue Zuschussberechnung je Mitarbeiter ist kein Mehraufwand — sie ist die einzig rechtssichere Lösung.“
Vertragsaudit zur BBG 2026 — bevor die Lohnbuchhaltung Fehler macht
Falsch berechnete Arbeitgeberzuschüsse, nicht aktualisierte Beitragsformeln, fehlende BRSG-II-Dokumentation — das sind keine seltenen Ausnahmen, das ist Alltag in der Beratungspraxis. Als Arbeitgeber tragen Sie die Verantwortung, auch wenn die Fehler beim Dienstleister liegen. Unsere Experten prüfen Ihre Verträge, Ihre Zuschussberechnungen und Ihre Versorgungsordnung — und stellen sicher, dass Sie auf der sicheren Seite stehen.
Die gestiegenen BBG-Werte sind kein automatischer Gewinn — sie sind eine Einladung zur Prüfung. Unternehmen, die ihre bAV-Regelungen jetzt aktiv anpassen, sichern sich steuerliche Vorteile und stärken gleichzeitig ihre Position als attraktiver Arbeitgeber.
In unserer Beratungspraxis zeigt sich: Die meisten kleinen und mittleren Unternehmen passen ihre bAV-Beiträge nicht aktiv an die jährliche BBG-Erhöhung an. Das Ergebnis ist ein schleichender Verlust von steuerfreiem Potenzial — Schritt für Schritt, Jahr für Jahr. Wer einmal eine solide Systematik eingerichtet hat — zum Beispiel Beitragsformeln, die automatisch an die BBG koppeln — hat diesen Aufwand dauerhaft hinter sich.
Unsere Empfehlung: Prüfen Sie mindestens einmal jährlich, ob Ihre bAV-Regelungen noch zur aktuellen BBG passen. Der Aufwand ist gering — der steuerliche Effekt über mehrere Jahre erheblich.
Das können wir für Sie tun
Die betriebliche Altersversorgung ist ein Bereich, in dem kleine Fehler über Jahre teuer werden. Unsere Experten begleiten Sie dabei, Ihre bestehenden Verträge auf die neuen BBG-Grenzen anzupassen — und zeigen Ihnen, wo noch ungenutztes steuerliches Potenzial liegt.
So läuft eine Zusammenarbeit mit von Buddenbrock ab: Nach Ihrer Anfrage analysieren wir Ihre bestehenden bAV-Verträge auf Anpassungsbedarf zur BBG 2026. Sie erhalten eine konkrete Umsetzungsempfehlung — mit Handlungsprioritäten und klaren Rechenbeispielen. Die Umsetzung und laufende Betreuung übernehmen wir vollständig, einschließlich der Kommunikation mit Ihrer Lohnbuchhaltung und den Versicherungsgesellschaften.
Der Unterschied zu einem AI-Auskunftssystem: Als Versicherungsexperten nach §§ 60–62 VVG tragen wir persönliche Verantwortung für unsere Empfehlungen — und stehen Ihnen als fester Ansprechpartner zur Seite, heute und in zehn Jahren.
Experten-Tipp: Wer die BBG ignoriert, zahlt die Rechnung später
„In meiner Beratungspraxis erlebe ich regelmäßig Unternehmen, die seit fünf oder mehr Jahren keinen einzigen bAV-Vertrag an die gestiegene BBG angepasst haben. Das kumulierte entgangene Steuerentlastungspotenzial ist dann erheblich — und lässt sich rückwirkend nicht mehr heben. Was hilft: ein strukturiertes jährliches Vertragsaudit, das nicht länger als einen halben Arbeitstag dauert, aber über Jahre fünfstellige Steuervorteile sichern kann. Wer das einmal systematisiert hat, hat dauerhaft Ruhe.“
Mehr als 348 Unternehmen haben von Buddenbrock bereits bewertet — mit 4,87 von 5 Sternen auf ProvenExpert.com. Dahinter stehen keine Standardlösungen, sondern Analysen, die auf Ihre Unternehmensstruktur, Ihre Mitarbeiterzusammensetzung und Ihre steuerliche Situation eingehen. Die Erstanalyse ist kostenlos. Was Sie mitnehmen: einen konkreten Überblick darüber, wo Ihre bAV-Regelungen heute stehen — und was 2026 optimierbar wäre.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung?
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt für die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge unberücksichtigt. Für die betriebliche Altersversorgung ist die BBG die entscheidende Rechengröße: Sie legt fest, wie hoch der maximal steuer- und sozialversicherungsfreie Beitrag im jeweiligen Kalenderjahr ausfallen darf.
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2026?
Die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2026 bundeseinheitlich 101.400 Euro jährlich — das entspricht 8.450 Euro monatlich. Erstmals gilt dieser Wert ohne Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern; die frühere Ost/West-Differenzierung ist vollständig entfallen. Rechtsgrundlage ist die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 (BGBl. I Nr. 379 vom 29. November 2025).
Wie viel kann ein Arbeitnehmer 2026 steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen?
Der steuerfreie Höchstbetrag für bAV-Beiträge beträgt 2026 insgesamt 8.112 Euro jährlich — das sind acht Prozent der BBG in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß § 3 Nr. 63 EStG. Dieser Betrag gilt für die Summe aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen bei Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Hinzu kommt die Grenze für sozialversicherungsfreie Beiträge: Sie liegt 2026 bei vier Prozent der BBG, also 4.056 Euro jährlich (338 Euro monatlich).
Was ändert sich 2026 bei der Beitragsbemessungsgrenze gegenüber 2025?
Gegenüber 2025 steigt die BBG in der Rentenversicherung von 96.600 Euro auf 101.400 Euro — ein Anstieg von 4.800 Euro. Damit erhöht sich der steuerfreie bAV-Höchstbetrag von 7.728 Euro auf 8.112 Euro pro Jahr (plus 384 Euro). Der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag steigt von 3.864 Euro auf 4.056 Euro jährlich (plus 192 Euro). Die strukturell wichtigste Neuerung: Ab 2026 gilt die BBG bundesweit einheitlich — die frühere Unterscheidung zwischen West- und Ostwerten wird aufgehoben.
Was passiert mit der betrieblichen Altersvorsorge, wenn das Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt?
Für Beschäftigte mit einem Jahresgehalt oberhalb von 101.400 Euro gelten die Höchstbeträge nach § 3 Nr. 63 EStG zunächst weiterhin — sie sind auf Basis der BBG gedeckelt. Für darüber hinausgehende Versorgungsleistungen bieten Direktzusage und Unterstützungskasse bei arbeitgeberfinanzierten Beiträgen unbegrenzte Sozialversicherungsfreiheit. Das macht sie besonders attraktiv für die Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern und Führungskräften mit hohem Einkommen.
Wie wird der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge berechnet?
Der Pflicht-Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG beträgt mindestens 15 Prozent des vom Arbeitnehmer umgewandelten Entgelts — sofern der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Wichtig: Dieser Zuschuss berechnet sich nicht auf Basis der BBG, sondern auf Basis des tatsächlich umgewandelten Entgelts. Mit der BBG-Erhöhung steigt die Obergrenze des sozialversicherungsfreien Umwandlungsbetrags — Arbeitgeber müssen daher prüfen, ob ihre Zuschussberechnungen für jeden Vertrag korrekt aktualisiert wurden.
Welche Konsequenzen hat eine falsch berechnete Arbeitgeberzuschuss-Pflicht?
Wenn der Arbeitgeberzuschuss auf Basis eines veralteten oder pauschal angesetzten Umwandlungsbetrags berechnet wird, entstehen entweder Unterdeckungen (die zu arbeitsrechtlichen Ansprüchen der Arbeitnehmer führen können) oder Überschusszahlungen. Beide Fehler können Haftungsfolgen auslösen. In der Praxis zeigt sich, dass viele Unternehmen seit der BRSG-Einführung 2019 keine systematische Überprüfung ihrer Zuschussberechnungen vorgenommen haben. Ein Vertragsaudit zu Beginn des Jahres ist daher für alle Arbeitgeber mit aktiven bAV-Verträgen empfehlenswert.
Was bedeutet das BRSG II für Arbeitgeber ab 2026?
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) ist seit dem 16. Januar 2026 in Kraft. Kernstück ist das Opting-out-Modell: Arbeitnehmer werden künftig automatisch in die betriebliche Altersversorgung einbezogen, es sei denn, sie widersprechen aktiv. Arbeitgeber müssen ihre Versorgungsordnungen auf Kompatibilität mit diesem Modell prüfen. Ebenfalls relevant: Die Geringverdienerförderung nach § 100 EStG steigt ab 2027 auf 1.200 Euro Jahresbeitrag mit einem staatlichen Steuerzuschuss von 360 Euro.
Welche bAV-Durchführungswege profitieren am stärksten von der neuen BBG?
Die Direktversicherung, die Pensionskasse und der Pensionsfonds profitieren direkt von der höheren BBG: Der steuerfreie Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG steigt auf 8.112 Euro jährlich. Direktzusage und Unterstützungskasse sind bei arbeitgeberfinanzierter Versorgung ohne die BBG als Deckel nutzbar — sie bieten unbegrenzte Sozialversicherungsfreiheit und sind damit insbesondere für Hochverdiener und Gesellschafter-Geschäftsführer das wirtschaftlich attraktivere Modell.
Wann müssen Arbeitgeber die neuen BBG-Werte in der Lohnabrechnung umsetzen?
Die neuen BBG-Werte gelten ab dem 1. Januar 2026 und sind für alle Lohnabrechnungen ab diesem Zeitpunkt verbindlich anzuwenden. Arbeitgeber sollten prüfen, ob ihre Lohnbuchhaltungssoftware die neuen Grenzwerte automatisch berücksichtigt. Beitragsformeln, die dynamisch an die BBG gekoppelt sind, passen sich in der Regel automatisch an — manuelle Verträge ohne Dynamikanpassung müssen aktiv überarbeitet werden. Kommt es zu Verzögerungen bei der Umstellung, entstehen Compliance-Risiken, die die Sozialversicherungsträger beanstanden können.
EntgeltumwandlungBei der Entgeltumwandlung zahlen Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttoeinkommens in eine betriebliche Altersversorgung. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen, wodurch Arbeitnehmer Steuern- und Sozialabgaben sparen.
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