Stephan Seidenfad
Geschäftsführung und bAV-Experte

Altersvorsorgedepot 2027: Was Arbeitgeber wissen müssen

Erst Altlasten analysieren. Dann neu bauen. Was das Altersvorsorgedepot für Ihre bAV, Ihre Haftung und Ihre eigene Versorgung als Gesellschafter-Geschäftsführer bedeutet, ordnen wir für Sie ein.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Altersvorsorgedepot startet am 1. Januar 2027 als privater, staatlich geförderter Vertrag zwischen Beschäftigtem und Anbieter, für Arbeitgeber entstehen daraus keine neuen Pflichten.
  • Der Pflichtzuschuss von 15 % zur Entgeltumwandlung bleibt bestehen und lässt sich nicht durch einen Zuschuss ins private Depot erfüllen.
  • Ein Arbeitgeberzuschuss ins Depot ist nach heutiger Rechtslage voraussichtlich voll lohnsteuer- und sozial­versicherungspflichtig und kostet in unserer Musterrechnung je ankommendem Euro etwa das 2,1- bis 2,3-Fache eines bAV-Beitrags.
  • Gefördert werden höchstens 1.800 € Eigenbeitrag im Jahr mit bis zu 540 € Grundzulage und 300 € Kinderzulage je Kind, die bAV über die Direkt­versicherung reicht bis rund 8.000 € im Jahr.
  • Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer mit reinen Gehalts- und Ausschüttungseinkünften sind nach dem Gesetzeswortlaut in der Regel nicht förderberechtigt.

Am 31. Dezember 2026 endet der Vertrieb alter Riester-Verträge, am 1. Januar 2027 startet das Altersvorsorgedepot.

Für Ihre Belegschaft ist das eine neue Möglichkeit, für Ihre Personalabteilung eine neue Welle an Fragen. Wer darauf aus dem Bauch antwortet, riskiert zweierlei: einen Zuschuss an der falschen Stelle und eine Haftung für falsche Auskünfte. Beides lässt sich vermeiden, wenn Versorgungsordnung, Zuschussregel und Infomaterial vor dem Start stimmen. Hier lesen Sie, was sich für Arbeitgeber ändert, was nicht und welche fünf Fallstricke Sie kennen sollten. Und warum ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer für das Depot nach dem Gesetzeswortlaut in der Regel gar nicht förderberechtigt ist.

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Neu 2026/2027

  • Der Förderbetrag für Geringverdiener nach § 100 EStG steigt 2027 auf bis zu 360 Euro, die Lohngrenze wird dynamisch und liegt künftig bei einem Monatslohn von höchstens drei Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze. → Mehr dazu im Abschnitt „Die besseren Hebel ab 2027“
  • Wird eine Riester-bAV erstmals nach dem 31. Dezember 2027 bescheinigt, wechseln alle Altersvorsorgeverträge des Mitarbeiters ins neue Förderrecht. → Mehr dazu im Abschnitt „Fünf Fallstricke für Arbeitgeber“

Ab Januar 2027 fragt Ihre Belegschaft: Depot oder Betriebsrente?

Das Altersvorsorgedepot, kurz AV-Depot, ist ab dem 1. Januar 2027 die neue staatlich geförderte private Säule neben gesetzlicher Rente und betrieblicher Altersversorgung. Umgangssprachlich heißt es oft Investmentrente, weil Beiträge und Zulagen ohne Garantiezwang in Fonds und ETFs fließen. Ein Gesetz oder Produkt mit diesem Namen gibt es nicht. Grundlage ist das Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 (Quelle: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 156).

Das Depot ist ein privater Vertrag zwischen Beschäftigtem und Anbieter, also Bank, Broker, Fondsgesellschaft oder Versicherer. Einen Zugangsweg über den Arbeitgeber sieht das Gesetz nicht vor: kein Lohnabzug als Förderweg, kein automatischer Einbezug mit Widerspruchsrecht. Ein solches Opt-out wurde im Gesetzgebungsverfahren gefordert, aber nicht umgesetzt (Quelle: BT-Drucksache 21/4996).

Zertifizierte Produkte gibt es noch keine. Nach dem neuen Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) dürfen Depots frühestens zum 1. Januar 2027 zertifiziert werden, alte Riester-Verträge dürfen mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr vertrieben werden (Quelle: Altersvorsorgereformgesetz).

Warum die Fragen im Personalbüro landen

Das Interesse ist trotz fehlender Produkte groß. In einer Befragung von Bitkom Research aus dem Frühjahr 2026 konnten sich 66 Prozent der Nicht-Rentner vorstellen, das Depot zu nutzen (Quelle: Bitkom). Ein Teil davon wird mit seinen Fragen nicht zur Bank gehen, sondern ins Personalbüro.

In einer YouGov-Umfrage für die Commerzbank wünschen sich 45 Prozent der Befragten Unterstützung durch Spezialisten bei der Anlageentscheidung (Quelle: Commerzbank). Für die Personalabteilung (HR) heißt das: Die typischen Fragen kommen. „Zahlt die Firma etwas dazu?“ „Soll ich meine Entgeltumwandlung stoppen?“ „Was wird aus meinem Riester-Vertrag?“

Die beiden größten Risiken sind ein teurer Zuschuss an der falschen Stelle und eine Haftung für falsche Auskünfte. Ob Ihre bestehende bAV, Ihre Versorgungsordnung und Ihr Informationsmaterial auf den Start vorbereitet sind, hängt von Ihrer Ausgangslage ab: Tarifbindung, Durchführungsweg, Zuschussmodell und Belegschaftsstruktur.

Ihre bAV vor dem Start des Altersvorsorgedepots prüfen

Die Fragen Ihrer Belegschaft kommen ab Januar, egal ob Ihre Versorgungsordnung darauf vorbereitet ist. Wir analysieren zuerst, was in Ihrem Unternehmen schon besteht: Zusagen, Zuschussmodell, Riester-Optionen und Infomaterial. Danach wissen Sie, was bleiben kann und was neu gebaut werden sollte.

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Was ändert das Altersvorsorgedepot für Arbeitgeber?

Für Arbeitgeber entstehen aus dem Altersvorsorgereformgesetz keine neuen Pflichten. Es gibt keine Angebotspflicht, keine Zuschusspflicht und keine Abführungspflicht. Das Gesetz ändert weder das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) noch § 3 Nr. 63 oder § 100 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Regierungsentwurf weist für Arbeitgeber auch keinen Erfüllungsaufwand aus, der Aufwand liegt bei den Anbietern (Quelle: BT-Drucksache 21/4088).

Die bestehenden bAV-Pflichten bleiben dagegen vollständig bestehen. Beschäftigte haben weiter Anspruch auf Entgeltumwandlung bis vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Renten­versicherung. Spart der Arbeitgeber dabei Sozial­versicherungsbeiträge, muss er 15 Prozent des umgewandelten Betrags zusätzlich an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direkt­versicherung weiterleiten (Quelle: § 1a BetrAVG). Ein Zuschuss ins private Depot erfüllt diesen Pflichtzuschuss nicht.

Eine Entgeltumwandlung ins Depot gibt es nicht. Das BetrAVG definiert Entgeltumwandlung als Umwandlung künftiger Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, und das Altersvorsorgedepot ist kein Durchführungsweg der bAV (Quelle: § 1 BetrAVG). Überweist der Arbeitgeber auf Wunsch einen Teil des Nettolohns direkt an den Depot-Anbieter, ist das ein Service ohne Steuer- oder Abgabenvorteil.

Die Zeitleiste für Arbeitgeber 2026 bis 2031

DatumWas giltBedeutung für Arbeitgeber
22.01.2026Zweites Betriebsrenten­stärkungsgesetz (BRSG II) überwiegend in KraftOpting-out per Betriebsvereinbarung auch ohne Tarifvertrag, mit mindestens 20 % Arbeitgeberzuschuss
31.12.2026Vertriebsende für Riester-Verträge nach altem RechtInfomaterial, das Riester als private Ergänzung nennt, veraltet
01.01.2027Start Altersvorsorgedepot, neue Zulagen, Kostendeckel StandarddepotErste Fragen aus der Belegschaft, keine neue Pflicht
01.01.2027§ 100 EStG neu: bis 1.200 € Arbeitgeberbeitrag, bis 360 € Förderbetrag, Lohngrenze im Monat 3 % der jährlichen BBGGünstigster Einstieg für Geringverdiener
31.12.2027Letzter Stichtag für Riester-bAV mit altem FörderrechtNeue Riester-bAV ab 2028 schaltet private Altverträge um
2027Evaluierung BRSG II: Prüfung, ob die Verbreitung der Sozialpartnermodelle gestiegen istHat sich die Teilnehmerzahl gegenüber 2025 nicht verdoppelt, schlägt die Bundesregierung bis 31.03.2028 Maßnahmen vor
2031Evaluierung des Altersvorsorgedepots durch das BundesfinanzministeriumMögliche Ausweitung des Förderkreises
  • Die Termine zum BRSG II, zu seiner Evaluierung nach § 30a BetrAVG und zum neuen § 100 EStG stehen im Zweiten Betriebsrenten­stärkungsgesetz (Quelle: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 14).
  • Die Termine zum Depot, zum Riester-Vertriebsende und zum Stichtag der Riester-bAV ergeben sich aus dem Altersvorsorgereformgesetz (Quelle: Altersvorsorgereformgesetz).
  • Die Evaluierung 2031 kündigt die Begründung des Regierungsentwurfs an: Das Bundesministerium der Finanzen prüft dann Verbreitung, Eigenbeiträge, Annahme des Standarddepots und eine mögliche Ausweitung des Förderkreises. Fundstelle ist die BT-Drucksache 21/4088, Begründung A. VIII.

Experten-Tipp:
Keine neue Pflicht ist keine Entwarnung

„Keine neue Pflicht klingt nach Entwarnung. Ich sehe darin den eigentlichen Haken: Die Fragen der Belegschaft kommen trotzdem, und die Antworten stehen in Ihrer Versorgungsordnung. Wenn dort noch Riester als private Ergänzung steht oder der Zuschuss unklar geregelt ist, wird jede Auskunft zum Risiko. Mein Rat vor dem 1. Januar 2027: Erst Altlasten analysieren. Dann neu bauen.“

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Altersvorsorgedepot oder bAV: der Vergleich aus Arbeitgebersicht

Das Altersvorsorgedepot ersetzt die betriebliche Altersversorgung nicht, es ergänzt sie. Rechtlich stehen beide Wege nebeneinander, eine Anrechnung oder ein Ausschluss zwischen bAV nach § 3 Nr. 63 EStG und Depot ist nicht vorgesehen. Die Regierungskoalition sieht die bAV durch das BRSG II bereits reformiert, das Altersvorsorgereformgesetz betrifft ausdrücklich die dritte Säule (Quelle: BT-Drucksache 21/4996).

Die Förderung im Depot ist bei kleinen Beiträgen besonders hoch. Die Grundzulage beträgt 50 Prozent auf Beiträge bis 360 Euro und 25 Prozent auf Beiträge bis 1.800 Euro, höchstens 540 Euro im Jahr. Dazu kommen 100 Prozent Kinderzulage bis 300 Euro je Kind und einmalig 200 Euro für Berufseinsteiger unter 25. Der Mindesteigenbeitrag liegt pauschal bei 120 Euro im Jahr (Quelle: Altersvorsorgereformgesetz).

Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucksache 21/4996) rechnet ein Beispiel vor. Wer 300 Euro im Jahr einzahlt und ein Kind hat, erhält 150 Euro Grundzulage und 300 Euro Kinderzulage, zusammen 450 Euro. Das entspricht einer Zulagenquote von 150 Prozent auf den Eigenbeitrag. Bei 1.800 Euro Eigenbeitrag ohne Kinder liegt sie dagegen bei 30 Prozent.

Die Unterschiede im Überblick

KriteriumAltersvorsorgedepotbAV (Direkt­versicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds)
VertragspartnerBeschäftigter und AnbieterArbeitgeber erteilt Versorgungszusage, Durchführung über Versorgungsträger
Rolle des ArbeitgebersKeine gesetzliche RolleZusage, Abwicklung, Einstandspflicht
Förderung AnsparphaseZulagen bis 540 € plus 300 € je Kind, Sonderausgabenabzug bis 1.800 €Beiträge vor Lohnsteuer bis 8 % der BBG, vor Sozialabgaben bis 4 % der BBG
ArbeitgeberzuschussKeine Pflicht, freiwilliger Zuschuss voraussichtlich voll abgabenpflichtigPflichtzuschuss 15 %, freiwillige Zuschüsse im Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG
Fördervolumen1.800 € gefördert, bis 6.840 € Einzahlung je VertragRund 8.000 € im Jahr (2026 genau 8.112 €)
GarantieKeine im Depot, Garantieprodukte mit 80 % oder 100 % weiter möglichJe nach Zusageart
Kostendeckel1,0 % Effektivkosten nur beim Standarddepot (Basisvariante mit zwei vom Anbieter festgelegten Fonds)Kein gesetzlicher Deckel
AuszahlungAb 65, spätestens ab 70, bis 30 % TeilkapitalNach Versorgungsordnung
Besteuerung der LeistungNachgelagert nach § 22 Nr. 5 EStGNachgelagert nach § 22 Nr. 5 EStG
Kranken- und Pflege­versicherung im Ruhestand (KVdR)Keine Beiträge auf Leistungen aus gefördertem VermögenBetriebsrenten sind beitragspflichtige Versorgungsbezüge
Berufs­unfähigkeit und HinterbliebeneNicht absicherbar, nur RentengarantiezeitBausteine weiter möglich
ArbeitgeberwechselVertrag bleibt beim BeschäftigtenÜbertragung nach § 4 BetrAVG

Ein Unterschied wiegt im Ruhestand schwer. Leistungen aus gefördertem Altersvorsorgevermögen bleiben in der Kranken­versicherung der Rentner beitragsfrei. Betriebsrenten sind dort Versorgungsbezüge mit Beiträgen zur Kranken- und Pflege­versicherung (Quelle: § 229 SGB V). Für freiwillig gesetzlich versicherte Rentner gilt diese Freistellung voraussichtlich nicht.

Die Entscheidungslogik für Beschäftigte lässt sich deshalb klar beschreiben. Das Depot spielt seine Stärke bei Eltern und kleinen Beiträgen aus. Die bAV ist stärker, sobald ein Arbeitgeberzuschuss dazukommt, die Beiträge 1.800 Euro im Jahr übersteigen oder Steuer und Sozialabgaben in der Ansparphase entscheiden. Für viele Mitarbeiter ist die Kombination aus beidem die sinnvolle Antwort.

Experten-Tipp:
Bei kleinen Beiträgen mit Kindern schlägt das Depot die bAV

„Ich sage das als bAV-Berater offen: Bei kleinen Beiträgen mit Kindern ist das Depot stärker. Wer 300 Euro im Jahr einzahlt und ein Kind hat, bekommt 450 Euro Zulage, und in der Kranken­versicherung der Rentner bleibt die Auszahlung aus gefördertem Vermögen beitragsfrei. Sobald Ihr Zuschuss dazukommt oder der Beitrag über 1.800 Euro liegt, gewinnt die bAV. Erklären Sie Ihrer Belegschaft deshalb die Kombination, nicht das Entweder-oder.“

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Auszahlungsregeln des Altersvorsorgedepots lesen

Die Auszahlung beginnt frühestens mit 65 Jahren, es sei denn, eine gesetzliche Altersrente beginnt früher, und spätestens mit 70 Jahren. Möglich sind eine lebenslange Leibrente, eine Kombination aus 80 Prozent Leibrente und 20 Prozent variablen Auszahlungen oder ein Auszahlungsplan bis mindestens zum 85. Lebensjahr. Bis zu 30 Prozent des Kapitals dürfen zu Beginn auf einmal ausgezahlt werden.

Bausteine für Berufs­unfähigkeit oder Hinterbliebene sind in neuen Verträgen nicht erlaubt, nur eine Rentengarantiezeit von zehn oder 20 Jahren. Ein Anbieterwechsel kostet in den ersten fünf Jahren höchstens 150 Euro, danach ist er kostenfrei. Grundlage ist das Altersvorsorgereformgesetz (Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 156).

Das Altersvorsorgedepot ist eine Ergänzung der bAV, kein Ersatz. Das gilt auch für Ihre Rolle als Arbeitgeber. Welche Mischung aus bAV-Zuschuss und Depot-Information für Ihre Belegschaft sinnvoll ist, hängt von Altersstruktur, Gehaltsniveau und Kinderzahl ab.


Was kostet ein Arbeitgeberzuschuss ins Altersvorsorgedepot wirklich?

Ein Arbeitgeberzuschuss ins private Altersvorsorgedepot ist nach heutiger Rechtslage voraussichtlich regulärer Arbeitslohn: voll lohnsteuerpflichtig und voll sozial­versicherungspflichtig. Der Grund liegt im Gesetz selbst. § 3 Nr. 63 EStG begünstigt nur Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direkt­versicherung (Quelle: § 3 Nr. 63 EStG). Das Depot gehört nicht dazu.

Die Freistellung von Sozialabgaben nach der Sozial­versicherungsentgeltverordnung (SvEV) knüpft an genau diese Steuerregel an (Quelle: § 1 SvEV). Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums oder eine Verwaltungsanweisung zum Depot-Zuschuss gibt es bisher nicht. Die Einordnung ist deshalb eine Ableitung aus dem Gesetzeswortlaut, keine Verwaltungsauffassung.

Sachbezug und Förderrahmen des Mitarbeiters

Auch der Umweg über den Sachbezug funktioniert voraussichtlich nicht. Zweckgebundene Geldleistungen zählen ausdrücklich zu den Einnahmen in Geld (Quelle: § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die monatliche 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ist damit für einen Zuschuss ins Depot nicht nutzbar.

Beim Mitarbeiter dürfte der versteuerte Zuschuss als eigener Altersvorsorgebeitrag zählen und damit zulagefähig sein. Er verbraucht dann aber den Förderrahmen von 1.800 Euro im Jahr, den der Mitarbeiter sonst selbst nutzen könnte. Den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ersetzt er nicht.

Musterrechnung: Was 1.200 Euro im Jahr den Arbeitgeber kosten

Die folgende Tabelle ist eine eigene Berechnung mit offengelegten Prämissen, keine Statistik. Sie vergleicht drei Wege: 1.200 Euro als bAV-Beitrag, 1.200 Euro als Bruttoerhöhung fürs Depot und die Bruttoerhöhung für 1.200 Euro netto beim Mitarbeiter. Die Prämissen stehen direkt unter der Tabelle.

ProfilbAV-Beitrag 1.200 €: Kosten ArbeitgeberBruttoerhöhung 1.200 €: Kosten ArbeitgeberDavon netto beim MitarbeiterKosten Arbeitgeber für 1.200 € nettoFaktor gegenüber bAV
Teilzeitkraft, 2.600 € brutto im Monat, zwei Kinder1.200 € (mit § 100 EStG ab 2027: 840 €)1.453,80 €695,20 €2.513,36 €Rund 2,1
Fachkraft, 4.500 € brutto im Monat, kinderlos1.200 €1.453,80 €628,00 €2.786,84 €Rund 2,3
Gutverdiener, 7.500 € brutto im Monat, kinderlos1.200 €1.327,20 €615,80 €2.585,62 €Rund 2,2

Prämissen der Musterrechnung:

  • Förderjahr 2027, Beitragsbemessungsgrenzen 2027 nach dem Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026, die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus
  • Sozial­versicherungssätze 2026 einschließlich durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, Arbeitgeberanteil zusammen 21,15 Prozent ohne Umlagen und Beitrag zur Berufsgenossenschaft
  • Einkommensteuertarif 2026, keine Kirchensteuer, keine weiteren Einkünfte, alle Profile gesetzlich krankenversichert
  • Teilzeitkraft verheiratet, Partner mit ähnlichem Einkommen, Fachkraft und Gutverdiener ledig
  • Der Depot-Zuschuss wird als voll lohnsteuer- und sozial­versicherungspflichtiger Arbeitslohn angenommen
  • Produktkosten, Renditen und Kapitalendwerte sind nicht berücksichtigt

Die Beitragsbemessungsgrenze der Renten­versicherung soll 2027 auf 8.850 Euro im Monat steigen (Quelle: Bundesregierung). Unter den genannten Prämissen kostet ein Depot-Zuschuss in dieser Musterrechnung je Euro, der beim Mitarbeiter ankommt, etwa das 2,1- bis 2,3-Fache eines bAV-Beitrags. Ein Teil davon kommt als Zulage zurück, wenn der Mitarbeiter den Betrag als Eigenbeitrag einzahlt.

Hochgerechnet auf einen Betrieb mit 20 Fachkräften auf dem Niveau der Musterrechnung wird der Unterschied greifbar. Gibt der Betrieb jedem 100 Euro im Monat in die bAV, kostet ihn das 24.000 Euro im Jahr, und 24.000 Euro landen in den Verträgen. Als Bruttoerhöhung fürs Depot kostet dasselbe Budget rund 29.076 Euro, netto kommen rund 12.560 Euro an. Für 24.000 Euro netto müsste der Betrieb rund 55.700 Euro aufwenden. Die Hochrechnung folgt denselben Prämissen wie die Tabelle.

Für die Finanzleitung zählt neben den Lohnnebenkosten die Vollkostensicht. Ein Depot-Zuschuss ist laufender Personalaufwand. Solange keine Leistung im Alter zugesagt wird, entsteht keine Einstandspflicht. Bei der bAV über Direkt­versicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds kommen Verwaltungsaufwand und die Einstandspflicht des Arbeitgebers hinzu, beides fehlt in der Musterrechnung (Quelle: § 1 BetrAVG). Eine Pensionsrückstellung in der Bilanz entsteht bei keinem der Wege, solange der Versorgungsträger leistet.

Die Zahlen verschieben sich mit Gehaltsstruktur und Kinderzahl. Wer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, verursacht weniger Arbeitgeberanteil. Wer unter der Lohngrenze des § 100 EStG liegt, wird in der bAV noch günstiger. Was ein Zuschuss in Ihrem Betrieb tatsächlich kostet, zeigt erst die Rechnung mit Ihren Lohndaten. Für die steuerrechtliche Einordnung Ihrer individuellen Situation arbeiten wir mit spezialisierten Steuerberatern aus unserem Experten-Netzwerk zusammen.

Zuschuss ins Altersvorsorgedepot: erst rechnen, dann zusagen

In unserer Musterrechnung kostet ein Depot-Zuschuss je ankommendem Euro etwa das 2,1- bis 2,3-Fache eines bAV-Beitrags. Was das in Ihrem Betrieb bedeutet, rechnen wir mit Ihren Lohndaten nach, bevor Sie etwas zusagen.

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Die besseren Hebel ab 2027: § 100 EStG, Opting-out und bAV-Zuschuss

Wer die Versorgung seiner Belegschaft fördern will, hat ab 2027 drei Wege, die deutlich günstiger sind als ein Zuschuss ins private Depot. Es sind der Förderbetrag nach § 100 EStG, das Opting-out ohne Tarifvertrag und ein gezielter Zuschuss in die bestehende bAV. Alle drei fließen vor Lohnsteuer und Sozialabgaben in die Versorgung. Beim Depot gibt es keinen vergleichbaren Weg.

§ 100 EStG: der Geringverdiener-Förderbetrag

Ab dem 1. Januar 2027 kann der Arbeitgeber für Beschäftigte mit niedrigem Lohn bis zu 1.200 Euro im Jahr zusätzlich in die bAV zahlen, vor Lohnsteuer und Sozialabgaben. 30 Prozent davon, höchstens 360 Euro, holt er sich über die Lohnsteuer-Anmeldung zurück. Die Lohngrenze steigt von fest 2.575 Euro auf einen Monatslohn von höchstens drei Prozent der jährlichen BBG, 2027 nach den vorläufigen Werten 3.186 Euro (Quelle: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 14, Art. 2).

Für eine Teilzeitkraft mit 2.600 Euro Monatslohn bedeutet das: 2026 lag sie knapp über der alten Grenze, 2027 liegt sie darunter. Ein Arbeitgeberbeitrag von 1.200 Euro kostet den Betrieb dann netto 840 Euro, und 1.200 Euro landen im Vertrag. Genutzt wird das Instrument bisher kaum: Nur sechs Prozent der Betriebe mit bAV setzten den Förderbetrag 2024 ein (Quelle: BMAS-Forschungsbericht 651).

Opting-out ohne Tarifvertrag

Seit dem 22. Januar 2026 können Arbeitgeber ohne einschlägigen Tarifvertrag eine automatische Entgeltumwandlung per Betriebs- oder Dienstvereinbarung einführen. Voraussetzung ist ein Arbeitgeberzuschuss von mindestens 20 Prozent (Quelle: § 20 Abs. 3 BetrAVG). Wer nicht teilnehmen will, widerspricht. Das ist der einzige gesetzlich geregelte Automatikweg für mehr Beteiligung. Das Altersvorsorgedepot hat keinen solchen Weg.

Den bAV-Zuschuss gezielt einsetzen

Auch die Entgeltumwandlung rechnet sich für den Arbeitgeber. In einer eigenen Berechnung wandelt eine Fachkraft mit 4.500 Euro Monatslohn 150 Euro im Monat um, Prämissen sind die Sozial­versicherungssätze 2026 mit einem Arbeitgeberanteil von 21,15 Prozent ohne Umlagen. Der Arbeitgeber spart 380,70 Euro Sozial­versicherung im Jahr und zahlt 270 Euro Pflichtzuschuss, netto bleiben 110,70 Euro Entlastung je Mitarbeiter, vor Verwaltungsaufwand.

Bei Gutverdienern über der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken­versicherung kann ein pauschaler Zuschuss von 15 Prozent die tatsächliche Ersparnis übersteigen. Ob pauschal oder spitz gerechnet wird, regelt die Versorgungsordnung.

Vermögenswirksame und altersvorsorgewirksame Leistungen

  • Vermögenswirksame Leistungen (VL) zählen nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen, eine Doppelförderung ist ausgeschlossen (Quelle: § 82 Abs. 4 Nr. 1 EStG). VL bleiben damit in ihrem eigenen Förderweg. Ob ein VL-Vertrag direkt in ein Altersvorsorgedepot fließen kann, ist nicht geklärt.
  • Anders liegt es bei tariflichen altersvorsorgewirksamen Leistungen (AVWL), etwa 26,59 Euro im Monat in der Metall- und Elektroindustrie. Laut IG Metall fließen sie in eine förderfähige private Altersvorsorge oder in eine Versorgungszusage des Arbeitgebers, eine Barauszahlung ist ausgeschlossen (Quelle: IG Metall). Da das Depot als zertifizierter Altersvorsorgevertrag gilt, dürfte es als Verwendungszweck in Betracht kommen. Maßgeblich ist der Wortlaut des jeweiligen Tarifvertrags.

Experten-Tipp:
Der beste Zuschuss fließt nicht ins Depot

„Ein Zuschuss ins Depot wirkt modern. Nach heutiger Rechtslage ist er voraussichtlich aber voll abgabenpflichtig und damit der teuerste Weg. Der günstigste steht im Gesetz: Über § 100 EStG zahlen Sie ab 2027 bis zu 1.200 Euro im Jahr für Geringverdiener in die bAV und holen bis zu 360 Euro zurück. Für die übrige Belegschaft ist das Opting-out der einzige gesetzliche Automatikweg zu mehr Beteiligung. Prüfen Sie diese Hebel zuerst.“

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Geschäftsführung und bAV-Experte

Warum eine Depot-Entscheidung ohne Versorgungsanalyse riskant ist

Erst Altlasten analysieren. Dann neu bauen. Jedes Unternehmen bringt eine andere Ausgangslage mit: bestehende Zusagen, Tarifbindung, Riester-Optionen in der Versorgungsordnung, Altersstruktur und Gehaltsniveau der Belegschaft. Eine professionelle Versorgungsanalyse klärt, ob ein Depot-Zuschuss, ein höherer bAV-Zuschuss, § 100 EStG oder ein Opting-out zu Ihrem Betrieb passt. Standardantworten aus dem Netz lassen diese Faktoren außen vor, denn sie kennen Ihre Versorgungsordnung nicht.


Fünf Fallstricke für Arbeitgeber: Haftung, Riester und Lohnabrechnung

Die größten Risiken liegen nicht im Depot selbst, sondern in dem, was Arbeitgeber dazu sagen, zahlen und abrechnen. Fünf Punkte verdienen vor dem 1. Januar 2027 Aufmerksamkeit: Auskünfte an die Belegschaft, die Riester-Umschaltung, die Riester-bAV ab 2028, die Lohnabrechnung und die Abgrenzung zur bAV.

1. Falsche Auskunft an Mitarbeiter

Arbeitgeber müssen nicht von sich aus über Versorgungsmöglichkeiten informieren. Erteilen sie aber freiwillig Auskünfte, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein, sonst haften sie auf Schadensersatz. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 18. Februar 2020 entschieden, Aktenzeichen 3 AZR 206/18 (Quelle: Bundesarbeitsgericht).

Im entschiedenen Fall ging es um die bAV und einen externen Fachberater auf einer Betriebsversammlung. Ob der Arbeitgeber sich dessen Aussagen zurechnen lassen muss, hat das BAG offengelassen. Für Depot-Roadshows im Betrieb ist das unmittelbar relevant. Die Übertragung dieser Rechtsprechung auf Auskünfte zum Depot ist eine Ableitung. Die Lösung: schriftlich und neutral informieren und für individuelle Fragen auf die Hinweis­pflichten des Anbieters verweisen.

2. Riester-Umschaltung durch einen neuen Vertrag

Wer nach dem 31. Dezember 2026 einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließt, für den gilt für alle seine Verträge das neue Förderrecht. Der alte Riester-Vertrag verliert dann seinen Status als Bestandsvertrag. Ein freiwilliger Wechsel ins neue Recht ist unwiderruflich und gilt einheitlich für alle Bestandsverträge (Quelle: Altersvorsorgereformgesetz).

Das kann für einzelne Mitarbeiter teuer werden. Stiftung Warentest zeigt 2026 in einer eigenen Modellrechnung einen Minijobber mit drei Kindern. Er erhält im alten Recht mit 60 Euro Eigenbeitrag 1.075 Euro Förderung und würde mit dem Wechsel schlechter fahren (Quelle: Stiftung Warentest). Ein Arbeitgeber, der pauschal zum Depot ermuntert, sollte auf diese Folge hinweisen oder an den Anbieter verweisen, der darüber belehren muss.

3. Riester-bAV ab 2028

Für die betriebliche Riester-Förderung nach § 82 Abs. 2 EStG gilt ein eigener Stichtag (Quelle: § 82 EStG). Wurde vor dem 1. Januar 2028 mindestens ein Beitrag bescheinigt, bleibt das alte Förderrecht. Wird eine Riester-bAV erstmals nach dem 31. Dezember 2027 bescheinigt, wechseln alle Altersvorsorgeverträge des Mitarbeiters ins neue Recht, auch seine privaten. Der Arbeitgeber erfährt davon nichts, die Information liegt beim Versorgungsträger.

In der Praxis ist die Riester-bAV selten. In Pensionskassen und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nutzen sie je zwei Prozent der Versicherten, in Pensionsfonds ein Prozent (Quelle: BMAS-Forschungsbericht 651). Relevant ist der Stichtag für Betriebe, deren Versorgungsordnung eine Riester-Option enthält, weil Beschäftigte sie nach § 1a Abs. 3 BetrAVG verlangen können (Quelle: § 1a Abs. 3 BetrAVG). Die Lösung: Prüfen Sie, ob Ihre Versorgungsordnung diese Option enthält. Wer sie ab 2028 erstmals nutzen will, erfährt die Folgen beim Versorgungsträger.

4. Zuschuss falsch abgerechnet

Wird ein Depot-Zuschuss in der Lohnabrechnung wie ein bAV-Beitrag nach § 3 Nr. 63 EStG geschlüsselt oder als Sachbezug behandelt, drohen Nachforderungen bei der Lohnsteuer-Außenprüfung und der Betriebsprüfung der Renten­versicherung. Der Arbeitgeber haftet dann für Lohnsteuer und Sozial­versicherungsbeiträge. Die Lösung ist einfach: Zuschüsse ins Depot als regulären Arbeitslohn abrechnen, bis eine Verwaltungsanweisung etwas anderes sagt.

5. Ungewollt eine Betriebsrente zusagen

Sagt ein Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zu, gilt das BetrAVG, einschließlich Einstandspflicht (Quelle: § 1 BetrAVG). Wer einen Depot-Zuschuss als „Betriebsrente“ kommuniziert oder eine Leistung im Alter verspricht, riskiert diese Einordnung. Rechtsprechung zum Depot gibt es noch nicht.

Der saubere Weg: Der Zuschuss ist ein freier Gehaltsbestandteil, der Vertrag liegt allein beim Mitarbeiter, eine Leistung im Alter wird nicht zugesagt. Gewährt der Arbeitgeber den Zuschuss kollektiv, bestimmt der Betriebsrat bei den Verteilungsgrundsätzen mit (Quelle: § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz). Ein Zuschuss nur für geförderte Depots kann Minijobber mit Befreiung von der Renten­versicherung oder ältere Beschäftigte ausschließen und Gleichbehandlungsfragen aufwerfen.

Wer konkrete Anbieter empfiehlt oder Rahmenkonditionen aushandelt, rückt zudem in die Nähe der Versicherungsvermittlung nach § 34d der Gewerbeordnung (GewO) (Quelle: § 34d GewO). Bei Depots mit Investmentfonds kommt die Anlagevermittlung nach § 34f GewO in Betracht (Quelle: § 34f GewO). Wo die Grenze für Arbeitgeber genau verläuft, ist bisher nicht geklärt. Jedes dieser Risiken lässt sich mit einer schriftlichen Zuschussregelung, neutralen Informationen und klaren Zuständigkeiten vermeiden.

Infobox: Gesichert oder offen?

Beim Altersvorsorgedepot ist vieles gesetzlich geregelt, einiges ist bisher nur Auslegung. Gesichert ist, was eindeutig im Altersvorsorgereformgesetz und im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) steht. Offen ist, wozu es noch kein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, keine Kommentierung und keine Rechtsprechung gibt. Auf offene Punkte sollten Sie keine dauerhafte Zuschussregel stützen, ohne sie für Ihren Betrieb prüfen zu lassen.

Gesichert im GesetzOffen, bisher nur Auslegung
Keine neuen Pflichten für Arbeitgeber: keine Angebots-, Zuschuss- oder AbführungspflichtAbgabenpflicht des Depot-Zuschusses: voraussichtlich voll lohnsteuer- und sozial­versicherungspflichtig, eine Verwaltungsanweisung fehlt
Der Pflichtzuschuss von 15 % bleibt in der bAV, ein Zuschuss ins Depot erfüllt ihn nichtFörderberechtigung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers: nach dem Wortlaut in der Regel nein, eine Verwaltungsauffassung fehlt
Keine Entgeltumwandlung ins Depot, es ist kein Durchführungsweg der bAVRahmenverträge nur mit einer „Vereinigung“: ob ein Arbeitgeber oder Konzern darunterfällt
Start am 1. Januar 2027, Vertriebsende für Riester-Verträge nach altem Recht mit Ablauf des 31. Dezember 2026Tarifliche altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL) ins Depot: maßgeblich ist der Wortlaut des Tarifvertrags
Förderung: Grundzulage bis 540 € bei höchstens 1.800 € Eigenbeitrag, Kinderzulage bis 300 € je KindZurechnung der Aussagen externer Referenten bei Depot-Roadshows im Betrieb, vom Bundesarbeitsgericht offengelassen
Ein neuer Vertrag nach dem 31. Dezember 2026 stellt alle Verträge auf das neue Förderrecht um, ein freiwilliger Wechsel ist unwiderruflichGrenze zur Anlage- und Versicherungsvermittlung, wenn Arbeitgeber Anbieter empfehlen oder Konditionen aushandeln

Altersvorsorgedepot im Betrieb: informieren, ohne zu haften

Freiwillige Auskünfte an die Belegschaft müssen richtig, eindeutig und vollständig sein, das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt. Wir setzen mit Ihnen Zuschussregel, Infotext und Antwortlinie für HR so auf, dass Ihre Belegschaft gut informiert ist und Ihre Auskünfte belastbar bleiben.

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Was HR der Belegschaft jetzt sagen kann

Die Kernbotschaft an die Belegschaft lautet: Ergänzung, nicht Ersatz. Den Arbeitgeberzuschuss gibt es nur in der bAV, das Depot lohnt sich vor allem bei kleinen Beiträgen und mit Kindern. Beides lässt sich kombinieren. Mehr braucht die erste Information nicht, solange sie richtig und vollständig ist.

Der Depot-Start ist zugleich ein Anlass, das eigene bAV-Angebot neu bekannt zu machen. 41 Prozent der Beschäftigten ohne bAV nennen als Grund, ihr Arbeitgeber biete keine an. Der Forschungsbericht, den Verian im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegt hat, verweist darauf, dass Arbeitgeber ein Angebot nur auf Nachfrage machen müssen. Viele Beschäftigte kennen ihren Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung möglicherweise nicht (Quelle: BMAS-Forschungsbericht 653).

Antwortbausteine für die fünf häufigsten Fragen

Frage aus der BelegschaftNeutrale AntwortWas HR nicht sagen sollte
Zahlt die Firma etwas dazu?Unseren Zuschuss gibt es in der bAV. Das Depot ist Ihr privater Vertrag.„Wir zahlen ins Depot, das ist abgabenfrei.“
Soll ich meine Entgeltumwandlung stoppen?Das entscheiden Sie selbst. Bei einer Beitragsfreistellung entfällt unser Zuschuss.„Das Depot ist besser als die Betriebsrente.“
Was wird aus meinem Riester-Vertrag?Er bleibt im alten Recht, solange Sie keinen neuen Vertrag abschließen. Ein Wechsel ist unwiderruflich, Ihr Anbieter muss Sie informieren.„Ihr Riester-Vertrag bleibt in jedem Fall unberührt.“
Welchen Anbieter empfehlen Sie?Wir empfehlen keine Anbieter. Das Standarddepot hat gesetzlich gedeckelte Kosten von 1,0 %.Konkrete Anbieter- oder Produktnamen
Lohnt sich das mit Kindern?Die Kinderzulage beträgt bis zu 300 € je Kind, Förderung gibt es ab 10 € im Monat.Eine individuelle Förderzusage
Den Hinweis zur Beitragsfreistellung sollten Sie gegen Ihre Versorgungsordnung prüfen, dort ist geregelt, was mit dem Zuschuss passiert. Bei Minijobbern gehört ein weiterer Satz dazu: Wer sich von der Renten­versicherungspflicht befreien lässt, ist nicht mehr unmittelbar förderberechtigt. Minijobber ohne Befreiung können die staatliche Förderung nutzen (Quelle: Minijob-Zentrale).

Experten-Tipp:
Die Depot-Roadshow im Betrieb ist gut gemeint und riskant

„Eine Depot-Roadshow eines Anbieters im Betrieb wirkt fürsorglich, ich halte sie für riskant. Freiwillige Auskünfte müssen richtig und vollständig sein, und ob Ihnen die Aussagen eines externen Referenten zugerechnet werden, hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen. Wer Anbieter empfiehlt, rückt zudem in die Nähe der Vermittlung. Informieren Sie schriftlich, neutral und ohne Anbieternamen und nutzen Sie den Anlass für Ihr eigenes bAV-Angebot.“

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Was bei der Umsetzung im Unternehmen passiert

Gute Mitarbeiterkommunikation zur bAV ist mehr als ein Rundschreiben zum Depot-Start. Sie braucht eine abgestimmte Linie für HR, Antworten auf die typischen Fragen und Formate, die auch Teilzeitkräfte, Azubis und Beschäftigte ohne Deutsch als Muttersprache erreichen. Bei der Mitarbeiterkommunikation sind wir in der Marktführung unterwegs. Wir begleiten den gesamten Prozess, von der Prüfung der Versorgungsordnung über Informationsveranstaltungen bis zur laufenden Verwaltung.


Welche Geschäftsführer können das Altersvorsorgedepot gefördert nutzen?

Ob ein Geschäftsführer das Altersvorsorgedepot gefördert nutzen kann, hängt an seinem Status. Ein renten­versicherungspflichtiger Fremdgeschäftsführer ist förderberechtigt wie jeder Arbeitnehmer. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH mit reinen Gehalts- und Ausschüttungseinkünften ist es nach dem Gesetzeswortlaut in der Regel nicht.

Der Grund liegt in der neuen Öffnung für Selbständige. Sie erfasst nur Steuerpflichtige unter 67 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG, die eine Steuererklärung abgeben, sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke (Quelle: Altersvorsorgereformgesetz). Das Gehalt eines GmbH-Geschäftsführers ist dagegen Arbeitslohn nach § 19 EStG, die Ausschüttung Kapitalertrag nach § 20 EStG.

Entscheidend ist also die steuerliche Einkunftsart, nicht der sozial­versicherungsrechtliche Status als „selbständig“. Am Markt kursieren hier widersprüchliche Aussagen. Eine Kommentierung oder Verwaltungsauffassung zur Förderberechtigung des beherrschenden GGF gibt es bisher nicht, die Einordnung folgt dem Wortlaut.

Die Förderberechtigung nach Rolle

RolleFörderberechtigt für das Depot?Grundlage
Fremdgeschäftsführer, renten­versicherungspflichtigJa, wie jeder ArbeitnehmerPflicht­versicherung in der gesetzlichen Renten­versicherung
Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Sperrminorität, renten­versicherungspflichtigJaPflicht­versicherung in der gesetzlichen Renten­versicherung
Beherrschender GGF, nur Gehalt und AusschüttungNach Wortlaut in der Regel nein, mittelbar über den Ehegatten möglich§ 10a Abs. 1 Satz 5 EStG erfasst § 19 nur bei Versorgungswerk-Mitgliedern
Geschäftsführer, der zugleich Kommanditist einer GmbH und Co. KG istNach Wortlaut ja, da Einkünfte nach § 15 EStGNeue Öffnung für Selbständige
Einzelunternehmer und Freiberufler unter 67Ja, neu ab 2027, mit SteuererklärungNeue Öffnung für Selbständige
Angestellte Ärzte, Anwälte, Steuerberater im VersorgungswerkJa, neu ab 2027, mit Einwilligung gegenüber dem Versorgungswerk§ 10a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStG
Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG)In der Regel nein, weil Vorstandsmitglieder einer AG meist nicht renten­versicherungspflichtig sind§ 1 Satz 3 SGB VI, § 10a Abs. 1 EStG

Für den beherrschenden GGF bleiben zwei Ausweichwege. Ist der Ehepartner unmittelbar förderberechtigt, kann der GGF mittelbar gefördert werden. Die Grundzulage beträgt dann höchstens 175 Euro (§ 84 Satz 3 EStG in der neuen Fassung), der Eigenbeitrag mindestens 120 Euro. Außerdem können eigene Einkünfte nach § 15 oder § 18 EStG neben der GmbH die Förderberechtigung begründen. Beispiele sind eine Beteiligung als Mitunternehmer oder Aufsichtsratsvergütungen. Freiwillige Beiträge zur Renten­versicherung reichen nicht.

Warum das Depot die GGF-Versorgung nicht trägt

Selbst mit Förderung bleibt das Depot für den GGF ein Nebenbaustein. Gefördert werden höchstens 1.800 Euro im Jahr. Eine Anhebung dieses Höchstbetrags hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nur zur Prüfung zugesagt, weil sie vor allem Sparern mit hohen Eigenbeiträgen zugutekäme (Quelle: BT-Drucksache 21/4088). Im Gesetz blieb es bei 1.800 Euro. Für Gesellschafter-Geschäftsführer, deren Hebel Gehalt, Tantieme und Gewinn sind, ist das kein relevantes Volumen.

Auch beim Schutz des Vermögens hilft das Depot dem GGF kaum. Nicht übertragbar und damit geschützt ist nur gefördertes Altersvorsorgevermögen (Quelle: § 97 EStG). Ungeförderte Einzahlungen von bis zu 5.040 Euro je Vertrag zusätzlich zu den geförderten 1.800 Euro und Depots ohne Förderberechtigung dürften nicht darunter fallen. Beherrschende GGF genießen zudem keinen Schutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV).

Die Versorgung des GGF läuft deshalb weiter über die klassischen Strukturen der Geschäftsführerversorgung: Unterstützungs­kasse, Pensionszusage und Direkt­versicherung. Die Direkt­versicherung ist der Einstieg mit Deckel: rund 8.000 Euro im Jahr (2026 genau 8.112 Euro, Quelle: § 3 Nr. 63 EStG).

Insolvenzgeschützt ist eine solche Versorgung, wenn Gesellschafterbeschluss, Zusage und Verpfändung nach § 1280 BGB zusammenpassen (Quelle: § 1280 BGB). Zahlt die GmbH dem beherrschenden GGF stattdessen einen Zuschuss ins Depot, muss das im Voraus klar vereinbart und angemessen sein, sonst droht eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Das Depot als Familienbaustein

Als Familienbaustein kann das Depot für einen GGF trotzdem interessant sein. Die Kinderzulage von 300 Euro je Kind gibt es für den zulageberechtigten Elternteil. Daneben plant die Bundesregierung eine Frühstart-Rente: zehn Euro im Monat vom Staat für Kinder vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr in ein Depot (Quelle: BT-Drucksache 21/7864). Der Bundestag hat die Frühstart-Rente am 16. Oktober 2026 beschlossen, die Befassung des Bundesrats steht noch aus.

Für den GGF als Arbeitgeber gilt noch ein letzter Punkt: Er sollte seine eigene Situation nicht auf die Belegschaft übertragen. Seine Beschäftigten sind fast alle förderberechtigt, er selbst womöglich nicht. Was für den GGF der richtige Weg ins Privatvermögen ist, hängt an Alter der GmbH, Amtszeit, Angemessenheit und Kranken­versicherungsstatus, nicht an der Förderlogik des Depots.

Das Altersvorsorgedepot trägt Ihre eigene Versorgung nicht

Als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer sind Sie nach dem Gesetzeswortlaut in der Regel nicht förderberechtigt, und 1.800 Euro im Jahr sind für Sie kein relevantes Volumen. Ihr Hebel liegt in Gehalt, Tantieme und Gewinn. Im Gespräch klären wir die bAV Ihrer Belegschaft und Ihre eigene Versorgung in einem Schritt.

Mehr zur Geschäftsführerversorgung

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Unsere Empfehlungen

Wir sind Versicherungsexperte für bAV, bKV und Geschäftsführerversorgung. Unsere Empfehlung: Nutzen Sie den Depot-Start, um Ihre bAV aufzuräumen, statt parallel einen teuren Depot-Zuschuss aufzubauen. Das Depot bleibt Privatsache Ihrer Mitarbeiter. Ihre Aufgabe als Arbeitgeber ist eine richtige Information, ein günstiger Förderweg und eine saubere Abrechnung. Was das konkret heißt, hängt von der Unternehmensgröße ab.

Drei Arbeitgeberrollen im Vergleich: informieren, bezuschussen, Zugang anbieten

Ihre Rolle beim Altersvorsorgedepot bestimmt Ihre Kosten und Risiken. Arbeitgeber können die Belegschaft neutral informieren, einen freiwilligen Zuschuss zahlen oder den Zugang zu einem Depot anbieten, etwa über eine Firmenplattform. Gesetzlich verpflichtet ist keine dieser Rollen. Für jede gilt aber der Maßstab des Bundesarbeitsgerichts (BAG): Freiwillige Auskünfte müssen richtig, eindeutig und vollständig sein (Quelle: Bundesarbeitsgericht).

RolleAufwandSteuer- und Sozial­versicherungsfolgeHaftungsrisikoVermittlungsrisiko
Neutral informierenSchriftlicher Infotext und abgestimmte Antwortlinie für HR, ohne AnbieternamenKeine, es fließt kein GeldFalsche oder unvollständige Auskünfte führen zu SchadensersatzEntsteht erst, wenn konkrete Anbieter empfohlen werden
Freiwilligen Zuschuss zahlenSchriftliche Zuschussregelung, Abrechnung als regulärer Arbeitslohn, Mitbestimmung des Betriebsrats bei kollektivem ZuschussVoraussichtlich voll lohnsteuer- und sozial­versicherungspflichtig, in unserer Musterrechnung je ankommendem Euro etwa das 2,1- bis 2,3-Fache eines bAV-BeitragsNachforderungen bei falscher Abrechnung, Einstandspflicht bei Zusage einer Leistung im Alter, GleichbehandlungsfragenVermeidbar, wenn der Vertrag allein beim Mitarbeiter liegt und kein Anbieter empfohlen wird
Zugang zu einem Depot anbietenLohnabrechnung, Mitbestimmung, Datenschutz bei Plattformlösungen, eine eigene Firmenplattform kann eine Sozialeinrichtung seinKein Steuer- oder Abgabenvorteil, eine Überweisung aus dem Nettolohn ist reiner ServiceOb Aussagen externer Referenten dem Arbeitgeber zugerechnet werden, hat das BAG offengelassenNähe zur Anlage- und Versicherungsvermittlung, Rahmenverträge nur mit einer „Vereinigung“, ob ein Arbeitgeber darunterfällt, ist offen

Kleinbetrieb ohne bAV

Für Betriebe ohne bAV ändert das Depot am Pflichtenkreis nichts: Den Anspruch auf Entgeltumwandlung müssen Sie erfüllen, sobald ein Beschäftigter ihn geltend macht. In Betrieben mit einem bis vier Beschäftigten bieten nur 25 Prozent eine bAV an (Quelle: BMAS-Forschungsbericht 651). Prüfen Sie zuerst § 100 EStG und ein Opting-out, bevor Sie über einen Depot-Zuschuss nachdenken.

Das Opting-out setzt eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung voraus, und viele Kleinbetriebe haben keinen Betriebsrat. Ob und wie ein Betrieb ohne Betriebsrat diesen Weg gehen kann, sollten Sie vorab klären lassen. Informieren Sie kurz und neutral, ohne Anbieter zu nennen.

Mittelstand mit bestehender bAV

Im Mittelstand liegt die Lücke in der Teilnahme, nicht im Angebot. Bei 20 bis 49 Beschäftigten bieten 78 Prozent der Betriebe (laut BMAS-Forschungsbericht 651) eine bAV an. Genutzt wird sie aber nur von 36 Prozent der Beschäftigten. Aktualisieren Sie Infomaterial, das noch Riester als private Ergänzung nennt, und prüfen Sie Riester-Optionen in der Versorgungsordnung. Zusätzliches Budget setzen Sie lieber in den bAV-Zuschuss als ins Depot. Ein Gespräch über die Direkt­versicherung und ihre Zuschussregel lohnt sich jetzt.

Großunternehmen und Konzern mit eigener HR

Großunternehmen stehen vor einer Grundsatzentscheidung: neutral informieren, Zugang zu einem Depot erleichtern, bezuschussen oder nichts tun. Für jede Variante sind Lohnabrechnung, Mitbestimmung, Datenschutz bei Plattformlösungen und die Vermittlungsfrage zu klären. Rahmenverträge erlaubt das AltZertG nur mit einer „Vereinigung“, ob ein Arbeitgeber oder Konzern darunterfällt, ist offen. Unser Rat: erst die bAV-Kommunikation schärfen, dann über ein Depot-Angebot entscheiden.

Branchen mit vielen Geringverdienern und Teilzeitkräften

Im Gastgewerbe haben laut BMAS-Forschungsbericht nur 15 Prozent der Beschäftigten eine bAV Quelle: BMAS-Forschungsbericht 651). Bei unter 1.500 Euro Monatsbrutto sind es 28 Prozent (Quelle: BMAS-Forschungsbericht 653). Genau diese Gruppen profitieren am stärksten von der Depot-Förderung mit Kindern. Die sinnvolle Kombination: Der Arbeitgeber zahlt einen Beitrag nach § 100 EStG ohne Eigenanteil des Mitarbeiters, der Mitarbeiter spart zusätzlich klein ins Depot. Achten Sie bei Minijobbern auf den Zusammenhang zwischen Befreiung von der Renten­versicherung und Förderberechtigung.

Stephan Seidenfad · Geschäftsführung und bAV-Experte

„Finanzen, Recht und Steuern aus einer Hand, das ist seit 2002 unser Mantra. Wir analysieren immer erst die Altlasten. Dann bauen wir neu.“

Seit 2002 berät Stephan Seidenfad Unternehmen zur betrieblichen Altersversorgung, 2004 hat er von Buddenbrock mitgegründet. Über 1.000 Firmenkunden, vom 30-Mann-Betrieb bis zum Konzern mit 55.000 Mitarbeitern.

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Häufige Fragen zum Altersvorsorgedepot

Was ist das Altersvorsorgedepot, und was steckt hinter dem Schlagwort Investmentrente?

Das Altersvorsorgedepot ist ein privater, staatlich geförderter Altersvorsorgevertrag ohne Garantiezwang. Rechtsgrundlage ist das Altersvorsorgereformgesetz. „Investmentrente“ ist nur ein Schlagwort dafür, ein eigenes Gesetz oder Produkt dieses Namens gibt es nicht. Angelegt wird in Fonds bis zur Risikoklasse 5 und in Euro-Anleihen öffentlicher Emittenten. Das Standarddepot hat zwei vom Anbieter festgelegte Fonds und höchstens 1,0 Prozent Effektivkosten. Depots ohne Deckel und Garantieprodukte mit 80 oder 100 Prozent bleiben möglich.

Welche Anbieter dürfen das Depot anbieten, und gibt es schon zertifizierte Produkte?

Zum Redaktionsstand Mitte Oktober 2026 gibt es keine zertifizierten Produkte. Zertifiziert werden darf nach dem Altersvorsorgereformgesetz frühestens zum 1. Januar 2027. Anbieten dürfen Lebens­versicherer, Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapital­verwaltungsgesellschaften sowie Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute mit mindestens 730.000 Euro Anfangskapital. Jeder Anbieter muss mindestens ein Standarddepot anbieten. Nach einer Umfrage des Instituts für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) unter 50 Anbietern planen 72 Prozent mindestens ein Depot.

Welche Beschäftigten sind für das Depot förderberechtigt?

Unmittelbar förderberechtigt sind Beschäftigte, die in der gesetzlichen Renten­versicherung pflichtversichert sind, also auch Teilzeitkräfte, Auszubildende und Berufseinsteiger. Unter 25 Jahren gibt es einmalig 200 Euro zusätzlich. Minijobber ohne Befreiung von der Renten­versicherung gehören dazu, mit Befreiung nicht. Angestellte Ärzte, Anwälte und Steuerberater im Versorgungswerk sind ab 2027 mit Einwilligung gegenüber dem Versorgungswerk förderberechtigt. Ab dem dritten nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossenen Vertrag entfällt die Förderung laut Altersvorsorgereformgesetz.

Wie hoch ist die Förderung beim Altersvorsorgedepot?

Die Grundzulage beträgt 50 Prozent auf Eigenbeiträge bis 360 Euro und 25 Prozent auf Beiträge bis 1.800 Euro im Jahr, höchstens 540 Euro. Dazu kommt eine Kinderzulage von 100 Prozent auf bis zu 300 Euro je Kind. Berufseinsteiger unter 25 erhalten einmalig 200 Euro zusätzlich. Der Mindesteigenbeitrag liegt bei 120 Euro im Jahr, also zehn Euro im Monat. Gefördert werden höchstens 1.800 Euro, eingezahlt werden dürfen laut Altersvorsorgereformgesetz bis 6.840 Euro je Vertrag und Jahr.

Was passiert mit bestehenden Riester-Verträgen?

Bestehende Riester-Verträge laufen im alten Förderrecht weiter. Neue Riester-Verträge dürfen mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr vertrieben werden. Schließt ein Sparer nach diesem Tag einen neuen zertifizierten Vertrag ab, gilt für alle seine Verträge das neue Förderrecht. Dasselbe gilt, wenn eine betriebliche Riester-Förderung erstmals nach dem 31. Dezember 2027 bescheinigt wird. Ein freiwilliger Wechsel ins neue Recht ist laut § 52 Abs. 50a EStG in der neuen Fassung unwiderruflich und gilt einheitlich für alle Bestandsverträge. Für Familien mit mehreren Kindern und kleinem Eigenbeitrag kann das alte Recht günstiger sein.

Welchen Verwaltungsaufwand hat der Arbeitgeber, wenn Mitarbeiter ein Depot abschließen?

Aus dem Gesetz entsteht kein Aufwand für den Arbeitgeber. Der Regierungsentwurf weist laut BT-Drucksache 21/4088 keinen Erfüllungsaufwand für Arbeitgeber aus, er liegt bei den Anbietern. Bei Beschäftigten im Versorgungswerk ist das Versorgungswerk die zuständige Stelle. Eine Ausnahme dürfte einzelne privatisierte Unternehmen mit beamtenähnlich versorgten Beschäftigten betreffen: Dort ist der Arbeitgeber zuständige Stelle nach § 81a EStG. Ein freiwilliger Zuschuss ist nach heutiger Rechtslage voraussichtlich als regulärer Arbeitslohn abzurechnen.

Was passiert mit dem Depot, wenn ein Mitarbeiter den Betrieb verlässt?

Das Depot gehört dem Beschäftigten, der Vertrag bleibt bei einem Arbeitgeberwechsel unverändert. Er kann weiter besparen, den Vertrag ruhen lassen oder ihn mit drei Monaten Frist zum Quartalsende auf einen anderen eigenen zertifizierten Vertrag übertragen. Ein Anbieterwechsel kostet in den ersten fünf Jahren höchstens 150 Euro, danach nichts, so das Altersvorsorgereformgesetz. Unverfallbarkeitsfristen und eine Übertragung nach dem Betriebsrentengesetz spielen keine Rolle, solange keine Versorgungszusage vorliegt. Ein freiwilliger Zuschuss endet mit dem Arbeitsverhältnis, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Was passiert mit dem Depot, wenn der Sparer stirbt?

In der Ansparphase gibt es keine Hinterbliebenenabsicherung mehr. Eine Auszahlung an die Erben gilt als schädliche Verwendung, Zulagen und Steuervorteile müssen dann zurückgezahlt werden. Rückzahlungsfrei ist nur die Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten mit Wohnsitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum. Kinder sind nicht begünstigt. In der Auszahlungsphase läuft eine vereinbarte Rentengarantiezeit von zehn oder 20 Jahren rückzahlungsfrei weiter, wie die BT-Drucksache 21/4088 begründet. Hinterbliebenenbausteine bleiben in der bAV möglich.

Wie lässt sich eine abgefundene bAV-Anwartschaft ins Altersvorsorgedepot übertragen?

Steuerlich ist der Weg vorgesehen. Wird eine Anwartschaft abgefunden, bleibt die Übertragung nach § 3 Nr. 55c EStG in der neuen Fassung nachgelagert versteuert, soweit das Geld in einen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrag fließt. Da das Depot als Altersvorsorgevertrag gilt, kommt es als Zielvertrag in Betracht. Für die Abfindung selbst gelten die Voraussetzungen von § 3 BetrAVG. Ob Anbieter solche Zuflüsse technisch annehmen, ist noch offen.

Wann muss der Betriebsrat beim Depot beteiligt werden?

Bei rein privater Information der Belegschaft nicht. Gewährt der Arbeitgeber einen freiwilligen Zuschuss kollektiv, entscheidet er nach der gängigen Lesart zur bAV selbst über das Budget. Die Verteilungsgrundsätze, etwa eine Staffelung nach Kindern oder Teilzeit, fallen unter § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Eine eigene Firmenplattform kann eine Sozialeinrichtung nach Nr. 8 sein. Wo ein Tarifvertrag besteht, geht er vor. Die Übertragung auf Depot-Zuschüsse ist eine Ableitung.

Was ist die Frühstart-Rente, und betrifft sie Arbeitgeber?

Die Frühstart-Rente ist ein eigenes, noch nicht beschlossenes Gesetz. Laut BT-Drucksache 21/7864 soll der Staat zehn Euro im Monat für Kinder vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr in einen Altersvorsorgedepot-Vertrag des Kindes einzahlen. Start wäre mit dem Geburtsjahrgang 2020, geplant ist das Inkrafttreten am 1. Januar 2027. Arbeitgeber nennt der Entwurf nicht, eine Rolle ist nicht vorgesehen. Die Anhörung im Finanzausschuss fand am 5. Oktober 2026 statt. Die Kinderzulage des Depots von bis zu 300 Euro gilt unabhängig davon.

Wann hat ein Fremd-Geschäftsführer Anspruch auf Entgeltumwandlung und Pflichtzuschuss?

Den Anspruch haben nach § 17 BetrAVG nur Personen, die bei der Gesellschaft in der gesetzlichen Renten­versicherung pflichtversichert sind. Ein solcher Fremd-Geschäftsführer hat Anspruch auf Entgeltumwandlung samt 15 Prozent Zuschuss, soweit die Gesellschaft dadurch Sozial­versicherungsbeiträge spart. Liegt sein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, entfällt der Zuschuss mangels Ersparnis. Ein nicht pflichtversicherter Geschäftsführer hat den Anspruch nicht. Die Gesellschaft kann ihm aber eine Pensionszusage im Rahmen der Geschäftsführerversorgung erteilen. Den Status klärt im Einzelfall die Statusfeststellung.

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Entgeltumwandlung Bei der Entgeltumwandlung zahlen Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttoeinkommens in eine betriebliche Altersversorgung. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen, wodurch Arbeitnehmer Steuern- und Sozialabgaben sparen. Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße, die festlegt, bis zu welchem Betrag das Einkommen von gesetzlich Versicherten zur Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherungen herangezogen wird. Es gibt verschiedene Werte für die Kranken- und Rentenversicherung.
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