von Buddenbrock Corporate Building

Was passiert mit der betrieblichen Altersvorsorge bei einem Arbeitgeberwechsel?

Das Wichtigste in Kürze

  • Dass vor allem junge Arbeitnehmer häufiger den Job wechseln, ist in der heutigen Zeit und bei veränderten Arbeitsmärkten nichts Ungewöhnliches.
  • Besteht eine betriebliche Altersvorsorge (bAV), sollten Arbeitnehmer wie Arbeitgeber jedoch einiges beachten, um unnötige Kosten zu vermeiden.
  • Im Falle eines Arbeitgeberwechsels, haben beide Seiten verschiedene Möglichkeiten.
  • Unsere Experten beraten Sie gerne, welche Handhabe sich im konkreten Fall anbietet.

Was passiert mit der bAV bei einem Arbeitgeberwechsel?

Wechselt ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber, muss er keine Sorge um seine bAV haben. In einem solchen Fall gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:

  • Der neue Arbeitgeber steigt in den bestehenden Vertrag mit ein.
  • Der neue Arbeitgeber überträgt das mitgebrachte Kapital in das eigene Versorgungssystem, beziehungsweise schließt einen neuen bAV-Vertrag ab.
  • Der Arbeitnehmer hat bei vielen Durchführungswegen die Möglichkeit, die bAV privat weiterzuführen.
  • Alternativ kann der Arbeitnehmer seinen Vertrag ruhend stellen.

Die Möglichkeiten für den Arbeitgeber

In den bAV-Vertrag mit einsteigen

Der einfachste Weg für den Arbeitgeber ist es, in den bAV-Vertrag seines neuen Arbeitnehmers einzusteigen. Dies hat den Vorteil für den Arbeitnehmer, dass der neue Arbeitgeber den Vertrag in seinen Bestand integriert und somit für den Arbeitnehmer alles beim Alten bleibt. Für den Arbeitgeber ist diese Handhabe allerdings nicht empfehlenswert, weil der Einstieg in einen existierenden bAV-Vertrag für den Arbeitgeber mit verschiedenen Nachteilen verbunden sein kann:

  • Der Arbeitgeber übernimmt die Haftung für etwas, was er dem neuen Arbeitnehmer nicht versprochen hat.
  • Mit dem neuen Vertrag holt sich der Arbeitgeber auch einen neuen Versicherer ins Unternehmen. Zum Beispiel bei Gesetzesänderungen geht dies mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand einher.
  • Es ist möglich, dass das Produkt des neuen Arbeitnehmers nicht zu dem Versorgungswerk des Arbeitgebers passt. Auch hier ist ein erhöhter Verwaltungsaufwand die Folge.
  • Es kann aber genauso vorkommen, dass der Arbeitgeber ein schlechtes Produkt übernimmt. Das zieht bei fehlender digitaler Administration in der Folge eine erhöhte Haftung und Arbeit nach sich.

Experten-Tipp:

Verschiedene Durchführungswege, verschiedene Auswirkungen

„Die verschiedenen Durchführungswege der bAV haben bei Übernahme unterschiedliche Auswirkungen. Während der eine Durchführungsweg die Bilanz belastet, kann der nächste PSV-Beiträge auslösen.”

Stephan Seidenfad, bAV-Experte

Die Deckungskapitalübertragung

In den meisten Fällen ist aufgrund des erhöhten Verwaltungspensums eine sogenannte Deckungskapitalübertragung die bessere Alternative. Die Deckungskapitalübertragung ist ein Vorgang in der betrieblichen Altersvorsorge, bei dem das angesparte Kapital eines Arbeitnehmers auf einen anderen Versorgungsträger übertragen wird. Dabei entstehen für den Arbeitgeber keine neuen Kosten wie Provisionen etc.

Die Vorteile der Deckungskapitalübertragung:

  • Der Arbeitgeber führt keinen neuen bAV-Vertrag inklusive neuem Versicherer in sein Unternehmen ein.
  • Die Deckungskapitalübertragung ist insbesondere für die wichtigsten Durchführungswege der bAV geregelt.
  • Der Arbeitgeber bleibt in seinem Arbeitsrahmen, mit seinen angebotenen Tarifen etc.
  • Die Deckungskapitalübertragung ist vor allem in modernen Verträgen unproblematisch und umsetzbar.

Die Nachteile der Deckungskapitalübertragung:

  • Die Deckungskapitalübertragung ist nicht für jeden bAV-Vertrag Bei bAV-Verträgen mit einer sehr hohen Garantie und einem Kollektivrabatt würde die Deckungskapitalübertragung zum Nachteil des Arbeitnehmers ausfallen. Nämlich dann, wenn der neue Arbeitgeber das Kapital in einen Vertrag überträgt, der kaum Garantie, ein intransparentes Investment, hohe Kosten und einen schlechten Kollektivrabatt enthält.

Experten-Tipp:

Vorsicht vor erhöhten Kosten

„Die Ansammlung von mehreren Verträgen ist je nach Versorgungssystem in einer Firma nicht unüblich. Jedoch sollte der Arbeitnehmer nicht leichtfertig einen neuen bAV-Vertrag abschließen oder auf eine Deckungskapitalübertragung verzichten. Denn, selbst im günstigsten Produkt können Beratungshonorare, Provisionen, Versicherungskosten oder Einrichtungskosten stecken. Zu viele Verträge in kurzer Zeit führen zu hohen Kosten und wenig Output aus der bAV. Umgekehrt ist es oft nicht sinnvoll, bei einem schlechten Produkt zu bleiben. Ein Wechsel in ein besseres Produkt kann vorteilhaft sein.”

Stephan Seidenfad, bAV-Experte

Weitere Möglichkeiten für den Arbeitnehmer

Den Vertrag privat weiterführen

Der Arbeitnehmer kann seine bAV bei einem Arbeitgeberwechsel privat weiterführen. Da die Beitragszahlungen in diesem Fall aus dem Nettogehalt erfolgen, sind allerdings keine Entgeltumwandlung und somit keine Steuervorteile mehr möglich. Der Versicherer erstellt bei der privaten Weiterführung der bAV zwei Verträge. Der eine Teil unterliegt den Spielregeln der bAV, der andere denen eines privaten Vertrages.

Den Vertrag ruhend stellen

Bei einem Arbeitgeberwechsel hat der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, seinen bAV-Vertrag ruhend zu stellen. Dann zahlt er keine Beiträge mehr. Je nach Anzahl der Arbeitgeber und bAV-Verträge sammelt sich über die Zeit eine Menge Verträgen an. Im schlimmsten Fall wurden Provisionen oder Honorare für die einzelnen bAV-Verträge gezahlt. Trotzdem ist diese Möglichkeit ein guter Ausweg, bevor das Geld nicht mehr zur Verfügung steht.

Fazit: Die Prüfung der Verträge ist Voraussetzung

Der Gesetzgeber hat die Spielregeln für die bAV bei Arbeitgeberwechsel festgelegt. Allerdings ist die Gesamtlogik noch nicht so weit, dass der Arbeitgeberwechsel mit einer bestehenden bAV so einfach ist, wie er im Gesetz klingt. Um dem Arbeitnehmer nicht zu schaden, ist eine genaue Prüfung der Verträge erforderlich. Der neue Vertrag sollte nicht schlechter sein als der alte – im Idealfall ist er sogar besser.

Wir unterstützen Sie gerne

Der Arbeitgeber kann den Übergang der Betriebsrente haftungsneutral und ohne wirtschaftlichen Schaden für den Arbeitnehmer gestalten. Gemeinsam mit einem Profi gilt es zu prüfen, welcher Weg zu den Modalitäten des Arbeitgebers passt. Nur so können beide Seiten bei einem Arbeitgeberwechsel mit der bAV das optimale Ergebnis erzielen. Sie benötigen Unterstützung? Dann kontaktieren Sie unsere Experten für ein unverbindliches Beratungsgespräch.

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