Stephan Seidenfad
bAV-Experte und Geschäftsführung

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2026 und die Auswirkungen auf bAV-Beiträge

Jede Anpassung der BBG ist bares Geld – oder eine verpasste Chance. Lassen Sie unsere bAV-Experten prüfen, ob Ihre Verträge die neuen Grenzen 2026 ausschöpfen.

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Das erwartet Sie hier

Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2026, welche Auswirkungen sie auf die bAV hat und worauf Unternehmen besonders achten müssen.

Inhalt dieser Seite
  1. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2026: Kennzahlen
  2. BBG 2026 im Vergleich
  3. Auswirkungen der neuen Beitragsbemessungsgrenze auf die bAV
  4. Empfehlungen für Unternehmen (insbesondere KMU) im Jahr 2026
  5. Das können wir für Sie tun
Von Maureen Menger
Fachlich geprüft durch Stephan Seidenfad
Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) stellt den Höchstbetrag des Arbeitsentgelts dar, bis zu dem Beiträge zur Sozial­versicherung erhoben werden.
  • Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze bildet die Grundlage zur Bestimmung des maximal möglichen steuer- und sozial­versicherungsfreien Beitrags zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV).
  • Im Jahr 2026 beträgt die BBG bundeseinheitlich 101.400 Euro jährlich und 8.450 Euro monatlich.

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2026: Kennzahlen

Für das Kalenderjahr 2026 wurden die folgenden Werte für die Beitragsbemessungsgrenzen und weitere Rechengrößen in der Sozial­versicherung festgelegt:

  • Renten- und Arbeitslosen­versicherung: Die BBG steigt bundesweit einheitlich auf 101.400 Euro jährlich, was einem monatlichen Betrag von 8.450 Euro entspricht.
  • Kranken- und Pflege­versicherung: Im Jahr 2026 liegt die BBG bei 69.750 Euro jährlich, bzw. 5.812,50 Euro monatlich.
  • Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) / Versicherungspflicht­grenze: Diese Grenze bestimmt, ab welchem regelmäßigen Brutto-Arbeitsentgelt sich Beschäftigte freiwillig krankenversichern können. Die allgemeine JAEG beträgt 77.400 Euro jährlich (6.450 Euro monatlich). Für Personen, die bereits vor 2003 privat krankenversichert waren, gilt eine besondere JAEG von 69.750 Euro jährlich (5.812,50 Euro monatlich).
  • Bezugsgröße: Dieser Wert dient als Basis für verschiedene Berechnungen, zum Beispiel die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillig Versicherte. Für 2026 beträgt der Monatswert bundeseinheitlich 3.955 Euro für alle Sozial­versicherungszweige.
  • Freibetrag für Versorgungsbezüge (KV/PV): Ab 2026 gilt ein monatlicher Freibetrag von 197,75 Euro für Kranken­versicherungsbeiträge auf Versorgungsbezüge.

Hinweis: Diese Anpassungen der BBG sind wichtig, um die finanzielle Stabilität des Sozial­versicherungssystems zu gewährleisten. Sie stellen sicher, dass auch höhere Einkommen weiterhin einen angemessenen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten und somit die Finanzierung der Renten­versicherung fair bleibt.

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Geschäftsführung und bAV-Experte

BBG 2026 im Vergleich

Renten- und Arbeitslosen­versicherung

KalenderjahrJahresbetragMonatsbetrag
2026: Renten- und Arbeitslosen­versicherung (bundesweit)101.400 Euro8.450 Euro
2025: Renten- und Arbeitslosen­versicherung (bundesweit)96.600 Euro8.050 Euro
2024: Renten- und Arbeitslosen­versicherung (West)90.600 Euro7.550 Euro
2024: Renten- und Arbeitslosen­versicherung (Ost)89.400 Euro7.450 Euro

Kranken- und Pflege­versicherung

KalenderjahrJahresbetragMonatsbetrag
2026: Kranken- und Pflege­versicherung69.750 Euro5.812,50 Euro
2025: Kranken- und Pflege­versicherung66.150 Euro5.512 Euro
2024: Kranken- und Pflege­versicherung62.100 Euro5.175 Euro

Jahresarbeitsentgeltgrenze

KalenderjahrJahresbetragMonatsbetrag
2026: Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze77.400 Euro6.450 Euro
2026: Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze69.750 Euro5.812,50 Euro
2025: Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze73.800 Euro6.150 Euro
2025: Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze66.150 Euro5.512 Euro
2024: Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze69.300 Euro5.775 Euro
2024: Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze62.100 Euro5.175 Euro

Bezugsgröße

KalenderjahrJahresbetragMonatsbetrag
2026: Bezugsgröße (bundeseinheitlich)47.460 Euro3.955 Euro
2025: Bezugsgröße (bundeseinheitlich)44.940 Euro3.745 Euro
2024: Bezugsgröße (West)42.420 Euro3.535 Euro
2024: Bezugsgröße (Ost)41.580 Euro3.465 Euro

Freibetrag Versorgungsbezüge

KalenderjahrJahresbetragMonatsbetrag
2026: Freibetrag Versorgungsbezüge2.373 Euro197.75 Euro
2025: Freibetrag Versorgungsbezüge2.247 Euro187.25 Euro
2024: Freibetrag Versorgungsbezüge2.121 Euro176.75 Euro

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Auswirkungen der neuen Beitragsbemessungsgrenze auf die bAV

Die Beitragsbemessungsgrenze dient als Referenzpunkt für die Berechnung der maximalen steuer- und sozial­versicherungsfreien Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge.

Sozial­versicherungsfreie Beiträge

Zahlungen des Arbeitgebers zur bAV sind bis zu vier Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Renten­versicherung beitragsfrei in der Sozial­versicherung. Für das Jahr 2026 entspricht dies einem Betrag von 4.056 Euro jährlich (338 Euro monatlich) (4 Prozent von 101.400 Euro). Diese Regelung gilt für Direkt­versicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds sowie für Entgeltumwandlungen bei Unterstützungs­kassen und Direktzusagen.

Steuerfreie Beiträge

Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge des Arbeitgebers zur bAV (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direkt­versicherung) beträgt acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten­versicherung. Im Jahr 2026 liegt der steuerfreie Höchstbetrag somit bei 8.112 Euro jährlich (676 Euro monatlich).

Mehr zur betrieblichen Altersvorsorge in der Steuer

Arbeitgeberfinanzierte Beiträge

Für rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge zu Unterstützungs­kassen und Direktzusagen besteht weiterhin eine unbegrenzte Sozial­versicherungsfreiheit.


Empfehlungen für Unternehmen (insbesondere KMU) im Jahr 2026

Die Anpassungen der Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2026 erfordern von KMU eine proaktive Herangehensweise an ihre betriebliche Altersvorsorge. Ein strategischer Aktionsplan kann dabei helfen, die Chancen zu nutzen und Risiken zu minimieren.

Schritte zur Überprüfung und Anpassung bestehender bAV-Regelungen

  1. Audit bestehender Verträge: Es ist unerlässlich, alle bestehenden bAV-Verträge zu überprüfen, insbesondere solche, die dynamisch sind oder deren Entgeltumwandlung über 4 Prozent der alten BBG lag. Diese Verträge sind direkt von der BBG-Erhöhung betroffen.
  2. Anpassung der Arbeitgeberzuschüsse: Arbeitgeber von KMU müssen sicherstellen, dass sie den gesetzlich ver­pflichtenden Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 Prozent korrekt auf Basis der neuen BBG für alle berechtigten Verträge berechnen und anwenden. Es sollte geprüft werden, ob die vorhandene Lohnbuchhaltungssoftware diese Anpassungen automatisch vornehmen kann, um manuelle Fehler zu vermeiden.
  3. Kommunikation an Mitarbeiter: Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter proaktiv über die erhöhten steuer- und sozial­versicherungsfreien Beitragsgrenzen informieren und die Vorteile hervorheben.

Ausführliche Informationen zur bAV in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)


Das können wir für Sie tun

Die bAV-Landschaft ist komplex und unterliegt ständigen Änderungen im Steuer-, Sozial­versicherungs- und Arbeitsrecht. Unsere Experten bieten Ihnen eine maßgeschneiderte Beratung, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen und die Vorteile der bAV optimal zu nutzen. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch.

Mit uns die ideale betriebliche Altersvorsorge finden

Weniger Verwaltungsaufwand, zufriedenere Mitarbeiter, steuerlich optimiert – die bAV ist einer der wirkungsvollsten Benefits, die Sie Ihrem Team bieten können. Lassen Sie uns gemeinsam herausfinden, welche Lösung zu Ihrem Unternehmen passt.

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Entgeltumwandlung Bei der Entgeltumwandlung zahlen Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttoeinkommens in eine betriebliche Altersversorgung. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen, wodurch Arbeitnehmer Steuern- und Sozialabgaben sparen.
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