Auf einem Tisch befinden sich Geldmünzenstapel, die nach rechts hin abnehmen. Im Hintergrund befindet sich ein Mann mit Anzug.
Maureen Stum

Ist die Betriebsrente vor Insolvenz geschützt?

Die Zahl der Unternehmens- und Verbraucherinsolvenzen in Deutschland nimmt zu. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes sind die beantragten Regelinsolvenzen im September 2023 um 19,5 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen (Quelle). Die plötzliche Insolvenz eines Unternehmens wirft bei Arbeitnehmern beunruhigende Fragen auf, die von möglichen Kündigungen über Absicherung des eigenen Einkommens bis hin zum Schutz der angesparten Rentenleistung reichen. Ob und wie die Betriebsrente gegen Insolvenz geschützt ist, lesen Sie hier.

Was bedeutet Insolvenz?

Das Wort „Insolvenz“ stammt von dem lateinischen Wort „solvere“ (dt. „zahlen“) und bezeichnet den Zustand eines Unternehmens oder einer Privatperson, ausstehenden Zahlungen nicht mehr nachkommen zu können. Im Falle einer Insolvenz ist das Unternehmen nicht mehr in der Lage, Lieferanten, Produkte, Dienstleister und im schlimmsten Fall Gehälter von Arbeitnehmern und Beiträge zu Rentenleistungen zu bezahlen. Die Gründe für eine Insolvenz sind vielfältig und reichen von Fehlinvestitionen über ein falsch eingeschätztes Geschäftsrisiko oder einen Fehler in der Preiskalkulation bis hin zu wirtschaftlichen Krisen oder Veränderungen des Absatzmarktes.

Um Renten- und Kapitalleistungen von Arbeitnehmern zu schützen, gibt es in Deutschland gesetzliche Insolvenzsicherungen. Träger sind:

  • der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) und
  • die Protektor Lebensversicherungs-AG.

Betriebsrente und Insolvenz: der Schutz über den Pensions-Sicherungs-Verein

Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist eine Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft zum gesetzlichen Schutz der Betriebsrente bei der Insolvenz des Arbeitgebers (Quelle). Jedes Unternehmen, das seinen Arbeitnehmern eine Betriebsrente über die Durchführungswege Unterstützungskasse, Direktzusage (auch Pensionszusage genannt) oder einen Pensionsfonds anbietet, leistet zur Insolvenzsicherung der Rentenleistung Beiträge an den PSVaG. Diese Beiträge werden verwendet, um finanzielle Sicherheiten für den Fall einer Insolvenz aufzubauen.

„Gerät ein Verbunds-Mitglied in Insolvenz, stellt der Pensions-Sicherungs-Verein sicher, dass die Rentenleistungen des Arbeitnehmers auch in Zukunft geleistet werden. Die Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer in den benannten Durchführungswegen versichert ist. Demnach müssen sich Arbeitnehmer keine Gedanken um ihre Rentenleistung machen“, weiß bAV-Experte Stephan Seidenfad.

Die Protektor Lebensversicherungs-AG

Die Protektor Lebensversicherungs-AG wurde vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) geschaffen und ist ein Unternehmen zum Schutz der Versicherten (Quelle). Die Gesellschaft schützt alle versicherungsförmig besparten Direktversicherungen sowie die versicherungsförmigen Pensionskassen. Alle in Deutschland zugelassenen Lebensversicherer müssen Mitglied in der Protektor Lebensversicherungs-AG sein. „Anders als im Pensions-Sicherungs-Verein müssen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Beiträge an Protektor zahlen, da diese im Produkt inkludiert sind.“

Bei finanziellen Engpässen darf es grundsätzlich Kürzungen der Leistungen geben. Jedoch hat die Protektor Lebensversicherungs-AG zunächst den Auftrag, die Kapitalleistung Betriebsrente vor der Insolvenz des Arbeitgebers oder des Versicherers sicherzustellen. „Eine 100-prozentige Sicherheit gibt es nicht. Es gibt Ausnahmefälle, bei denen das Garantierentenniveau verändert werden darf. Jedoch müssen viele Faktoren zusammenfallen, bevor die Betriebsrente zum Opfer der Insolvenz wird. In der Regel ist sie sicher.“

Betriebsrente, Insolvenz und die Rolle des Beschäftigungsverhältnisses

Im Falle einer Insolvenz ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses entscheidend. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigte sowie Fremd-Geschäftsführer sind über den Pensions-Sicherungs-Verein oder die Protektor Lebensversicherungs-AG abgesichert. Da der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) kein klassischer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts ist, fällt er häufig nicht unter diese Gruppe. „In diesem Fall muss der Gesellschafter-Geschäftsführer den Schutz des Vermögens über einen Gesellschafterbeschluss, eine Verpfändung oder eine Treuhand-Lösung sicherstellen.“

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Stephan Seidenfad

Geschäftsführer und Gründer Experte für die Themengebiete: bAV, Recht & Steuern, kAV, Digitale Lösungen und Absicherung

Stephan Seidenfad | von Buddenbrock

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