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Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025 und die Auswirkungen auf bAV-Beiträge

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) stellt den Höchstbetrag des Arbeitsentgelts dar, bis zu dem Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden.
  • Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze bildet die Grundlage zur Bestimmung des maximal möglichen steuer- und sozialversicherungsfreien Beitrags zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV).
  • Im Jahr 2025 beträgt die BBG bundeseinheitlich 600 Euro jährlich und 8.050 Euro monatlich.

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025: Kennzahlen

Für das Kalenderjahr 2025 wurden die folgenden Werte für die Beitragsbemessungsgrenzen und weitere Rechengrößen in der Sozialversicherung festgelegt:

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: Die BBG steigt bundesweit einheitlich auf 96.600 Euro jährlich, was einem monatlichen Betrag von 8.050 Euro entspricht.
  • Kranken- und Pflegeversicherung: Im Jahr 2025 liegt die BBG bei 66.150 Euro jährlich, bzw. 5.512,50 Euro monatlich.  
  • Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) / Versicherungspflichtgrenze: Diese Grenze bestimmt, ab welchem regelmäßigen Brutto-Arbeitsentgelt sich Beschäftigte freiwillig krankenversichern können. Die allgemeine JAEG beträgt 73.800 Euro jährlich (6.150 Euro monatlich). Für Personen, die bereits vor 2003 privat krankenversichert waren, gilt eine besondere JAEG von 66.150 Euro jährlich (5.512,50 Euro monatlich).  
  • Bezugsgröße: Dieser Wert dient als Basis für verschiedene Berechnungen, z.B. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillig Versicherte. Für 2025 beträgt der Monatswert bundeseinheitlich 3.745 Euro für alle Sozialversicherungszweige.  
  • Freibetrag für Versorgungsbezüge (KV/PV): Ab 2025 gilt ein monatlicher Freibetrag von 187,25 Euro für Krankenversicherungsbeiträge auf Versorgungsbezüge.  

Hinweis: Diese Anpassungen der BBG sind wichtig, um die finanzielle Stabilität des Sozialversicherungssystems zu gewährleisten. Sie stellen sicher, dass auch höhere Einkommen weiterhin einen angemessenen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten und somit die Finanzierung der Rentenversicherung fair bleibt. 

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Vergleich der BBG: 2025 vs. 2024

Kalenderjahr
Jahresbetrag
Monatsbetrag
2025: Renten- und Arbeitslosenversicherung (bundesweit)
96.600 Euro
8.050 Euro
2024: Renten- und Arbeitslosenversicherung (West)
90.600 Euro
7.550 Euro
2024: Renten- und Arbeitslosenversicherung (Ost)
89.400 Euro
7.450 Euro
Kalenderjahr
Jahresbetrag
Monatsbetrag
2025: Kranken- und Pflegeversicherung
66.150 Euro
5.512 Euro
2024: Kranken- und Pflegeversicherung
62.100 Euro
5.175 Euro
Kalenderjahr
Jahresbetrag
Monatsbetrag
2025: Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze
73.800 Euro
6.150 Euro
2024: Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze
69.300 Euro
5.775 Euro
2025: Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
66.150 Euro
5.512 Euro
2024: Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
62.100 Euro
5.175 Euro
Kalenderjahr
Jahresbetrag
Monatsbetrag
2025: Bezugsgröße (bundeseinheitlich)
44.940 Euro
3.745 Euro
2024: Bezugsgröße (West)
42.420 Euro
3.535 Euro
2024: Bezugsgröße (Ost)
41.580 Euro
3.465 Euro
Kalenderjahr
Jahresbetrag
Monatsbetrag
2025: Freibetrag Versorgungsbezüge
2.247 Euro
187.25 Euro
2024: Freibetrag Versorgungsbezüge
2.121 Euro
176.75 Euro

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Auswirkungen der neuen Beitragsbemessungsgrenze auf die bAV

Die Beitragsbemessungsgrenze dient als Referenzpunkt für die Berechnung der maximalen steuer- und sozialversicherungsfreien Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge.  

Sozialversicherungsfreie Beiträge

Zahlungen des Arbeitgebers zur bAV sind bis zu vier Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung beitragsfrei in der Sozialversicherung. Für das Jahr 2025 entspricht dies einem Betrag von 3.864 Euro jährlich (322 Euro monatlich) (4 Prozent von 96.600 Euro). Diese Regelung gilt für Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds sowie für Entgeltumwandlungen bei Unterstützungskassen und Direktzusagen.  

Steuerfreie Beiträge

Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge des Arbeitgebers zur bAV (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) beträgt acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Im Jahr 2025 liegt der steuerfreie Höchstbetrag somit bei 7.728 Euro jährlich (644 Euro monatlich).

Arbeitgeberfinanzierte Beiträge

Für rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge zu Unterstützungskassen und Direktzusagen besteht weiterhin eine unbegrenzte Sozialversicherungsfreiheit.  

Empfehlungen für Unternehmen (insbesondere KMU) im Jahr 2025

Die Anpassungen der Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2025 erfordern von KMU eine proaktive Herangehensweise an ihre betriebliche Altersvorsorge. Ein strategischer Aktionsplan kann dabei helfen, die Chancen zu nutzen und Risiken zu minimieren.

Schritte zur Überprüfung und Anpassung bestehender bAV-Regelungen

  1. Audit bestehender Verträge: Es ist unerlässlich, alle bestehenden bAV-Verträge zu überprüfen, insbesondere solche, die dynamisch sind oder deren Entgeltumwandlung über 4 Prozent der alten BBG lag. Diese Verträge sind direkt von der BBG-Erhöhung betroffen.  
  2. Anpassung der Arbeitgeberzuschüsse: Arbeitgeber von KMU müssen sicherstellen, dass sie den gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 Prozent korrekt auf Basis der neuen BBG für alle berechtigten Verträge berechnen und angewenden. Es sollte geprüft werden, ob die vorhandene Lohnbuchhaltungssoftware diese Anpassungen automatisch vornehmen kann, um manuelle Fehler zu vermeiden.  
  3. Kommunikation an Mitarbeiter: Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter proaktiv über die erhöhten steuer- und sozialversicherungsfreien Beitragsgrenzen informieren und die Vorteile hervorheben.  

Ausführliche Informationen zur bAV in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Das können wir für Sie tun

Die bAV-Landschaft ist komplex und unterliegt ständigen Änderungen im Steuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht. Unsere Experten bieten Ihnen eine maßgeschneiderte Beratung, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen und die Vorteile der bAV optimal zu nutzen. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch.

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