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BAV 2025: wichtige Änderungen für Arbeitgeber im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Jahr 2025 bringt eine Reihe gesetzlicher Änderungen mit sich, die weitreichende Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge (bAV) haben.
  • Zum 01. Januar 2025 wurde die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Rentenversicherung sowohl im Ost- als auch im Westteil Deutschlands angehoben und vollständig angeglichen.
  • Durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung auf 8. 050 Euro pro Monat ab Januar 2025 steigt automatisch der bAV-Freibetrag.
  • Die gesetzlichen Änderungen der bAV 2025 haben direkte Konsequenzen für Arbeitgeber. Unsere Experten informieren Sie gerne.

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025: Änderungen für die bAV

Die Anpassung der Sozialversicherungsrechengrößen zum 01. Januar 2025 ist eine der zentralen Neuerungen, die direkte Auswirkungen auf die bAV haben. Diese Werte, die jährlich auf Basis der Einkommensentwicklung festgelegt werden, beeinflussen die Höhe der möglichen steuer- und sozialversicherungsfreien Beiträge.

Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West/Ost-Angleichung)

  • Im Jahr 2025 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) von 90.600 Euro auf 600 Euro jährlich. Das entspricht einer monatlichen Erhöhung von 7.550 Euro auf 8.050 Euro sowie einem monatlichen Plus von 500 Euro.
  • Für die neuen Bundesländer (Ost) erhöht sich die BBG von 89.400 Euro ebenfalls auf 96.600 Euro jährlich, beziehungsweise von 7.450 Euro auf 8.050 Euro monatlich. Dies entspricht einem monatlichen Zuwachs von 600 Euro.  

Für bundesweit agierende Unternehmen oder solche mit Mitarbeitern in beiden Regionen vereinfacht diese Angleichung der BBG die Lohnbuchhaltung und die bAV-Administration erheblich.

Die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2025 wurde vom Bundeskabinett am 6. November 2024 verabschiedet und trat nach Zustimmung des Bundesrats am 22. November 2024 planmäßig zum 1. Januar 2025 in Kraft (Quelle).

Auswirkungen auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 5.512,50 Euro im Monat (im Vergleich zu 5.175 Euro in 2024).
  • Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) erhöht sich auf 6.150 Euro im Monat (im Vergleich zu 5.775 Euro in 2024).
  • Die bundeseinheitliche Bezugsgröße steigt auf 3.745 Euro pro Monat (im Vergleich zu 3.535 Euro in 2024).  

Übersicht der relevanten Sozialversicherungsrechengrößen 2024 vs. 2025

Rechengröße
Wert 2024 (West)
Wert 2024 (Ost)
Wert 2025 (bundeseinheitlich)
BBG Rentenversicherung (monatlich)
7.550 Euro
7.450 Euro
8.050 Euro
BBG Rentenversicherung (jährlich)
90.600 Euro
89.400 Euro
96.600 Euro
BBG Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich)
5.175 Euro
5.175 Euro
5.512 Euro
Bezugsgröße (monatlich)
3.535 Euro
3.465 Euro
3.745 Euro
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (GKV) (jährlich)
69.300 Euro
69.300 Euro
73.800 Euro

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Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Freibeträge und Förderungen der bAV

Die Anhebung der Rechengrößen hat direkte und positive Auswirkungen auf die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen der bAV.

Erhöhung der steuerfreien Höchstbeträge für bAV-Beiträge (§ 3 Nr. 63 EStG)

Arbeitnehmer können bis zu 8 Prozent der jährlichen BBG steuerfrei in ihre bAV einzahlen.

  • Für 2025 entspricht dies einem maximalen steuerfreien Einzahlungsbetrag von 728 Euro jährlich oder 644 Euro monatlich.
  • Im Vergleich lag dieser Wert im Jahr 2024 bei 7.248 Euro (West) beziehungsweise 7.450 Euro (Ost).
  • Diese Steuerfreiheit gilt für Beiträge, die an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen entrichtet werden.  

Erhöhung der sozialversicherungsfreien Höchstbeträge für bAV-Beiträge

Beiträge zur bAV sind bis zu 4 Prozent der jährlichen BBG sozialversicherungsfrei.

  • Für 2025 entspricht dies einem Betrag von 864 Euro jährlich oder 322 Euro monatlich.
  • Im Vorjahr (2024) lag dieser Wert bei 3.624 Euro jährlich beziehungsweise 302 Euro monatlich.
  • Auch diese Sozialversicherungsfreiheit gilt für Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen.  

Verbesserungen bei der Förderung für Niedrigverdiener (§ 100 EStG)

Der maximale Förderbeitrag für den Arbeitgeber stieg zum 01. Januar 2025 von 288 Euro auf 360 Euro jährlich. Damit ist ein Jahresbeitrag von bis zu 1.200 Euro pro Mitarbeiter förderfähig.  

Die Einkommensgrenze für förderfähige Mitarbeiter wird an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt:

  • Ab 2025 sind bis zu 3 Prozent der BBG als Lohneinkommen förderfähig. Das entspricht einem monatlichen Einkommen von 2.718 Euro (statt bisher 2.575 Euro).
  • Arbeitgeber profitieren von einer doppelten Förderung: über den Betriebsausgabenabzug und über § 100 EStG, wenn die Beiträge in einen förderfähigen Vertrag fließen. Dies kann je nach Belegschaftszusammensetzung bis zu 51 Prozent staatliche Förderung der Beiträge ermöglichen.  

Weitere Förderungen der bAV für Arbeitgeber im Überblick

Steuer- und Sozialversicherungsfreibeträge sowie Förderbeträge in der bAV 2024 vs. 2025

Rechengröße
Wert 2024
Wert 2025
Grundlage
Steuerfreier Höchstbetrag bAV (jährlich)
7.248 Euro (West)/7.450 Euro (Ost)
7.728 Euro
8 Prozent der BBG RV (§ 3 Nr. 63 EStG)
Steuerfreier Höchstbetrag bAV (monatlich)
604 Euro (West)/ 620,83 Euro (Ost)
644 Euro
8 Prozent der BBG RV (§ 3 Nr. 63 EStG)
Sozialversicherungsfreier Höchstbetrag bAV (jährlich)
3.624 Euro (West) / 3.576 Euro (Ost)
3.864 Euro
4 Prozent der BBG RV (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV)
Sozialversicherungsfreier Höchstbetrag bAV (monatlich)
302 Euro (West) / 298 Euro (Ost)
322 Euro
4 Prozent der BBG RV (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV)
Maximaler Förderbeitrag Niedrigverdiener (§ 100 EStG)
288 Euro
360 Euro
Für Arbeitgeberbeiträge bis 1.200 Euro jährlich
Einkommensgrenze Niedrigverdiener (monatlich)
2.575 Euro
2.718 Euro (geplant 2.898 Euro)
3 Prozent der BBG RV (dynamisiert)
Freigrenze GKV/Pflege bei Rentenbezug (monatlich)
159,25 Euro
187,25 Euro
1/20 der monatlichen Bezugsgröße (§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V)

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Weitere gesetzliche Neuerungen mit Bezug zur bAV 2025

Neben den direkten Anpassungen der Rechengrößen gibt es weitere gesetzliche Vorhaben und Änderungen, die die bAV im Jahr 2025 beeinflussen oder beeinflussen könnten. Der Status dieser Gesetzesvorhaben ist dabei von entscheidender Bedeutung für die Planungssicherheit der Unternehmen.

Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV): Vereinfachungen im Nachweisgesetz

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) ist zum 01. Januar 2025 in Kraft getreten. Es enthält Anpassungen im Nachweisgesetz (NachwG), die darauf abzielen, die Verwaltung der bAV zu erleichtern. Für Arbeitgeber ergeben sich daraus Vorteile durch eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands und eine Senkung der Kosten, insbesondere für Unternehmen mit Remote-Arbeit oder mehreren Standorten, da Vertragsbedingungen elektronisch dokumentiert werden können (Quelle).

Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II): geplante Änderungen und aktueller Umsetzungsstand

Das “Zweite Gesetze zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze” (BRSG II) ist in der 20. Wahl- und Legislaturperiode (bis zum 25. März 2025) nicht abgeschlossen worden. Der Gesetzentwurf ist somit aufgrund sachlicher Diskontinuität nicht rechtskräftig geworden (Quelle).

Anpassungen der Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentner

Die kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen voller Erwerbsminderung betragen ab dem 01. Januar 2025 19.661,25 Euro und für teilweise Erwerbsminderung mindestens 39.322,50 Euro. Diese Grenzen sind an die Lohnentwicklung gekoppelt (Quelle).

Auswirkungen und Handlungsbedarf für Arbeitgeber

Die gesetzlichen Änderungen im Jahr 2025 haben direkte und weitreichende Konsequenzen für Arbeitgeber. Sie betreffen nicht nur die finanzielle Gestaltung der bAV, sondern auch administrative Prozesse und die strategische Positionierung des Unternehmens.

Anpassung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses bei Entgeltumwandlung: Da die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und damit die sozialversicherungsfreien Beträge steigen, muss der Arbeitgeber diesen Pflichtzuschuss gegebenenfalls anpassen, insbesondere bei dynamischen Verträgen oder wenn die Entgeltumwandlung über 4 Prozent der alten BBG liegt.

Überprüfung und Anpassung dynamischer bAV-Verträge: bAV-Zusagen, die sich auf die BBG beziehen oder eine dynamische Erhöhung der Entgeltumwandlungsbeiträge vorsehen, müssen auf Anpassungsbedarf geprüft werden.

Administrative Herausforderungen: Die neuen Rechengrößen und Freibeträge erfordern eine Anpassung der internen Lohnbuchhaltungs- und HR-Systeme. Arbeitgeber müssen zudem sicherstellen, dass alle Informationen zur bAV, die Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden, aktuell sind und die neuen Werte und Regelungen korrekt widerspiegeln.

Das können wir für Sie tun

Die bAV ist ein hochkomplexes Rechtsgebiet, das Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht miteinander verknüpft. Die korrekte Berechnung und Umsetzung der neuen Freibeträge, Förderungen und Zuschusspflichten erfordert spezifisches Fachwissen. Unsere Experten beraten Sie gerne. Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Beratungsgespräch.

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