Stephan Seidenfad
bAV-Experte und Geschäftsführung

Betriebsrenten­stärkungsgesetz II im Überblick

Das BRSG II verändert Ihre Pflichten als Arbeitgeber – wir sorgen dafür, dass Sie gut vorbereitet sind und die neuen Spielräume optimal nutzen.

Persönlich, vernetzt, auf Augenhöhe. Kein Callcenter. Kein Vertreterwechsel. Sondern ein fester Ansprechpartner, der Ihre Situation kennt – heute und in zehn Jahren.

Das erwartet Sie hier

Die Ziele und Neuerungen des Betriebsrenten­stärkungsgesetz (BRSG) II sowie die Aktualität und Entwicklung rund um das BRSG II.

Inhalt dieser Seite
  1. Betriebsrenten­stärkungsgesetz (BRSG) II: Definition
  2. Kernziele des BRSG II
  3. Neuerungen und Änderungen des BRSG II
  4. Auswirkungen des BRSG II auf Arbeitgeber
  5. Das können wir für Sie tun
Von Maureen Menger
Fachlich geprüft durch Stephan Seidenfad
Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • Durch das zweite Betriebsrenten­stärkungsgesetz (BRSG II) sollen die Mängel seines Vorgängers behoben und die betriebliche Altersvorsorge (bAV) als unverzichtbare Säule der Altersvorsorge in Deutschland weiter gefestigt werden.
  • Der aktuelle Referentenentwurf sieht eine Reduzierung der Arbeitgeberhaftung bei reinen Beitragszusagen, eine verbesserte Förderung von Geringverdienern und eine Erweiterung der Opting-Out-Mechanismen vor.
  • Das BRSG II befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Für Arbeitgeber und HR-Verantwortliche empfiehlt es sich, die Entwicklungen aufmerksam zu beobachten.
  • Der Erfolg des BRSG II wird maßgeblich von seiner praktischen Umsetzung und der Akzeptanz durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer abhängen.

Betriebsrenten­stärkungsgesetz (BRSG) II: Definition

Das zweite Betriebsrenten­stärkungsgesetz (BRSG II) ist ein aktuell diskutiertes Gesetzesvorhaben in Deutschland. Es zielt darauf ab, die betriebliche Altersvorsorge weiter aufzubauen und zu stärken. In Anlehnung an die Regelungen des ersten BRSG von 2018, sind die Schwerpunkte des BRSG II Verbesserungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht. Das BRSG II befindet sich im Gesetzgebungsverfahren und ist noch nicht in Kraft getreten.

Gesetzgebungsmeilensteine des BRSG II

MeilensteinDatum
Veröffentlichung Referentenentwurf24. Juni 2024
Länder- und Verbändebeteiligung (Stellungnahmen)05. Juli 2024
Kabinettbeschluss (Regierungsentwurf)18. September 2024
Abschluss des GesetzesAusstehend
Inkrafttreten BRSG IIAusstehend
(Quelle)

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Geschäftsführung und bAV-Experte

Kernziele des BRSG II

  • Ausbau der bAV: Ein zentrales Ziel des BRSG II ist es, die Anzahl der Beschäftigten mit einer betrieblichen Altersvorsorge deutlich zu steigern.
  • Stärkung der bAV: Neben der Verbreitung soll auch die Qualität der angebotenen Betriebsrenten verbessert werden, um deren Wert und Nutzen für die Arbeitnehmer zu erhöhen.
  • Schließung von Verbreitungslücken: Bei vielen Beschäftigten mit geringem Einkommen bestehen erhebliche Versorgungslücken. Das Gesetz zielt darauf ab, diese Hindernisse zu beseitigen.
  • Etablierung der bAV als selbstverständlicher Altersvorsorgepfeiler: Die bAV soll als fester Bestandteil der Altersvorsorge in Unternehmen etabliert werden, um sicherzustellen, dass möglichst viele Beschäftigte im Ruhestand ein ergänzendes Einkommen erhalten.
  • Reduzierung bürokratischer Hürden durch Digitalisierung: Durch digitale Prozesse soll der Bürokratieaufwand minimiert werden.
  • Anpassung an neue Rahmenbedingungen: Das Gesetz reagiert auf neue Gegebenheiten, wie z.B. Änderungen im Hinzuverdienstrecht der gesetzlichen Renten­versicherung, um Kohärenz und Effizienz im Gesamtsystem der Altersvorsorge zu gewährleisten.

Neuerungen und Änderungen des BRSG II

Arbeitsrechtliche Anpassungen

  • Der Referentenentwurf sieht vor, das seit 2018 existierende Sozialpartnermodell weiterzuentwickeln. Es sollen neue Möglichkeiten geschaffen werden, um auch Unternehmen außerhalb von Tarifverträgen, insbesondere kleinere Betriebe, die Teilnahme an diesem Modell zu erleichtern.
  • Im Rahmen des BRSG II soll die Einführung von Opting-Out-Systemen für die automatische Entgeltumwandlung auf Unternehmensebene vereinfacht werden. Die Entgeltumwandlung soll dann unter bestimmten Voraussetzungen ohne tarifvertragliche Grundlage, basierend auf einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, erfolgen.
  • Das Recht auf Abfindung von Betriebsrentenansprüchen soll flexibler gestaltet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dann eine Anwartschaft mit Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden. Voraussetzung: Der Abfindungsbetrag muss vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten­versicherung verwendet werden.
  • Der vorzeitige Bezug von Betriebsrenten soll an die neuen Regelungen zum Hinzuverdienst in der gesetzlichen Renten­versicherung angepasst werden.

Finanzaufsichtsrechtliche Entwicklungen

  • Um die Attraktivität der bAV zu steigern, erhalten Pensionskassen mehr Spielraum bei der Kapitalanlage. Anlagevorschriften sollen erweitert und Bedeckungsvorschriften flexibilisiert werden, um höhere Renditen und somit bessere Betriebsrenten zu erzielen.
  • Für Sozialpartnermodelle sollen die Möglichkeiten zur Bildung von Puffern verbessert werden, beispielsweise durch die Zuführung von Nettokapitalerträgen aus der Vermögensanlage zur zusätzlichen Deckungsrückstellung. Dies eröffnet Spielräume für offensivere Anlagestrategien, ohne dass die Auszahlungen starken Schwankungen unterliegen.
  • Pensionskassen dürfen höhere Zahlungen bei vorzeitigem Leistungsbezug vereinbaren, insbesondere aufgrund der Anpassung an das neue Hinzuverdienstrecht in der gesetzlichen Renten­versicherung.

Steuerrechtliche Verbesserungen

  • Die Förderung der Betriebsrenten für Beschäftigte mit geringerem Einkommen soll durch den bAV-Förderbetrag verstärkt werden. Die Einkommensgrenze für Begünstigte wird im Rahmen des BRSG II dynamisiert und an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Renten­versicherung gekoppelt.
  • Der Förderhöchstbetrag für steuerfreie Arbeitgeberbeiträge soll von 960 Euro auf 1.200 Euro angehoben werden.

Digitalisierung und Bürokratieabbau

  • Das Gesetz soll dem Pensions-Sicherungs-Verein ermöglichen, Beitragsbescheide automatisiert zu erlassen und digital mit Leistungsberechtigten zu kommunizieren.
  • Die Datenübermittlung zwischen Renten­versicherungsträgern und dem Pensions-Sicherungs-Verein soll vereinfacht werden, um die Feststellung von Leistungen zu beschleunigen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.

Wichtiger Hinweis: Bearbeitungsstand: 24.06.2024 (Quelle)

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Auswirkungen des BRSG II auf Arbeitgeber

Für Arbeitgeber ergeben sich durch das BRSG II verschiedene Auswirkungen:

  • Durch die erweiterten Möglichkeiten, insbesondere die Erleichterung von Opting-Out-Systemen ohne Tarifbindung und die Verbesserung der Förderung für Geringverdiener, wird es für Arbeitgeber einfacher, die Attraktivität der bAV für ihre Mitarbeiter zu erhöhen.
  • Die Dynamisierung der Einkommensgrenze für den bAV-Förderbetrag, gekoppelt an die Beitragsbemessungsgrenze, bietet Arbeitgebern mehr Planungssicherheit bei entsprechenden Betriebsrentenzusagen.
  • Arbeitgeber erhalten mehr Flexibilität bei der Abfindung von Anwartschaften. Sie müssen jedoch die neuen Voraussetzungen und Zustimmungen der Arbeitnehmer beachten.

Kosten und Erfüllungsaufwand:

  • Die steuerlichen Verbesserungen verursachen mittelfristig erwartete Mindereinnahmen für den Staat von 155 Millionen Euro jährlich.
  • Bei Pensionskassen entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von 1,9 Millionen Euro.
  • Für die Verwaltung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von 313 Tausend Euro, dem jedoch eine jährliche Entlastung von 3,4 Millionen Euro gegenübersteht.
  • Durch die Digitalisierung und verbesserte Datennutzung können für Arbeitgeber und den Pensions-Sicherungs-Verein Einsparungen beim Verwaltungsaufwand entstehen.

Das können wir für Sie tun

Wir unterstützen Sie gerne zu allen Fragen rund um die betriebliche Altersvorsorge. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch.

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Entgeltumwandlung Bei der Entgeltumwandlung zahlen Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttoeinkommens in eine betriebliche Altersversorgung. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen, wodurch Arbeitnehmer Steuern- und Sozialabgaben sparen. Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße, die festlegt, bis zu welchem Betrag das Einkommen von gesetzlich Versicherten zur Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherungen herangezogen wird. Es gibt verschiedene Werte für die Kranken- und Rentenversicherung.
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