von Buddenbrock Corporate Building

Haftung und Risiken der betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitgeber

Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitgeber unterliegen bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) der gesetzlichen Einstandspflicht.
  • Die zugesagten Leistungen sind in der Regel durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) gegen Insolvenz geschützt.
  • Über diese grundlegenden Sicherungen hinaus gibt es für Arbeitgeber jedoch weitere Risiken und rechtliche Verpflichtungen zu beachten.
  • Finanzierung, Bilanzierung und Risikoverteilung variieren je nach Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge.

Arbeitsrechtlichen Haftung des Arbeitgebers in der bAV

Die Einstandspflicht des Arbeitgebers in der bAV

Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge einzustehen.

Die sogenannte „Einstandspflicht des Arbeitgebers“ besagt: Kann ein externer Versorgungsträger (z. B. eine Pensionskasse oder Versicherung) die Leistungen nicht ganz oder nur teilweise zahlen, muss der Arbeitgeber die Leistungen trotzdem in voller Höhe erbringen. Der Arbeitnehmer hat einen direkten Erfüllungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Eine Ausnahme besteht nur bei der reinen Beitragszusage – dem sogenannten Sozialpartnermodell. In diesem Fall verpflichtet sich der Arbeitgeber ausschließlich zur Zahlung festgelegter Beiträge gemäß Tarifvertrag, ohne eine bestimmte Rentenhöhe zu garantieren. Eine Haftung für Leistungsausfälle besteht hier nicht.

Dieses Modell wurde mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 eingeführt, setzt eine tarifvertragliche Grundlage voraus und findet bisher nur begrenzte Anwendung.

Für alle anderen Zusagearten – insbesondere Leistungszusage, beitragsorientierte Leistungszusage und Beitragszusage mit Mindestleistung – bleibt die Einstandspflicht des Arbeitgebers uneingeschränkt bestehen.

Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)

Der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist der gesetzlich vorgesehene Träger der Insolvenzsicherung für Betriebsrenten in Deutschland. Er übernimmt Leistungen, wenn ein Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und seine Verpflichtungen aus der bAV nicht erfüllen kann.

Leistung im Schadensfall: Der PSVaG zahlt laufende Betriebsrenten weiter und sichert unverfallbare Anwartschaften. Der Schutz gilt allerdings nur für Personen, die unter das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) fallen, nicht etwa für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.

Finanzierung: Der PSVaG wird umlagefinanziert durch jährliche Beiträge der Unternehmen mit sicherungspflichtiger bAV. Die Beitragshöhe variiert stark. Die Kosten sind volatil; der Arbeitgeber sollte dies bei der Budgetplanung berücksichtigen.

Leistungsgrenzen: Die Absicherung ist gedeckelt: Maximal wird das 3-Fache der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV abgesichert. Darüberhinausgehende Betriebsrentenansprüche bleiben ungeschützt.

Ausnahmen vom Schutz: Keine PSVaG-Absicherung besteht bei Direktversicherungen, wenn der Arbeitgeber sämtliche Rechte wirksam auf den Arbeitnehmer übertragen hat. In diesen Fällen haftet der Versicherer, der seinerseits durch den Lebensversicherungs-Sicherungsfonds abgesichert ist.

Ausführliche Informationen erhalten Sie hier: Ist die Betriebsrente vor Insolvenz geschützt?

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Weitere Haftungs- und Risikofaktoren für Arbeitgeber

Über die grundlegende Einstandspflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) und die Insolvenzsicherung durch den PSVaG hinaus, bestehen für Arbeitgeber in der bAV zusätzliche Risiken und rechtliche Verpflichtungen:

  • Finanzierungs- und Bilanzrisiken der bAV: Pensionszusagen binden Unternehmen über Jahrzehnte hinweg und bringen wirtschaftliche Risiken mit sich. Besonders Zinsänderungen wirken sich stark auf die Höhe der bilanziellen Rückstellungen aus, vor allem bei Direktzusagen. In der Niedrigzinsphase der letzten Jahre mussten viele Arbeitgeber ihre Pensionsrückstellungen deutlich erhöhen, da der Rechnungszins zur Abzinsung künftiger Verpflichtungen gesunken ist. Die Folge: höherer bilanzieller Aufwand, stärkere Belastung des Eigenkapitals und in vielen Fällen Einschränkungen bei Investitionsspielräumen. Diese Schwankungsanfälligkeit macht die Steuerung und Absicherung betrieblicher Altersversorgungsmodelle besonders anspruchsvoll, insbesondere in volatilen Kapitalmärkten.
  • Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG: Arbeitgeber mit unmittelbaren Versorgungszusagen sind gesetzlich verpflichtet, alle drei Jahre zu prüfen, ob laufende Betriebsrenten an die Preisentwicklung angepasst werden müssen (§ 16 BetrAVG). Das damit verbundene Inflationsrisiko liegt vollständig beim Arbeitgeber. Die Durchführungswege Direktversicherung oder Pensionskasse sind von dieser gesetzlichen Anpassungsprüfung befreit. Hier erfolgt eine Rentenanpassung in der Regel über Überschüsse oder Gewinnbeteiligungen des Versicherers bzw. Versorgungsträgers. Für Arbeitgeber ist daher die Wahl des bAV-Durchführungswegs auch eine strategische Entscheidung zur Steuerung von langfristigen Kostenrisiken.
  • Haftung bei Auswahl und Überwachung des Versorgungsträgers: Bei mittelbaren Zusagen – also bAV-Modellen, die über externe Versorgungsträger wie Versicherungen, Pensionskassen oder Unterstützungskassen abgewickelt werden – trägt der Arbeitgeber eine besondere Treue- und Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten. Er ist verpflichtet, den Versorgungsträger sorgfältig auszuwählen, Verträge transparent und fair zu gestalten und die Interessen der Arbeitnehmer angemessen zu wahren. Eine regelmäßige fachliche Überprüfung der Versorgungsordnungen und Verträge ist dringend zu empfehlen.
  • Besonderheiten für kleine, mittlere und große Unternehmen: Die Wahl des bAV-Modells und das damit verbundene Risikomanagement hängen stark von der Unternehmensgröße ab: Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vermeiden oft Modelle mit langfristiger Haftung wie Direktzusagen und bevorzugen Direktversicherungen, da sie einfach, administrativ schlank und haftungsärmer sind. Auch hier bleibt eine Nachhaftungspflicht. Mittlere und große Unternehmen setzen häufiger auf traditionelle Direktzusagen. Sie verfügen in der Regel über interne Kompetenz oder arbeiten mit externen Beratungspartnern, um steuerliche, arbeitsrechtliche und bilanzielle Anforderungen zu erfüllen.

Durchführungswege der bAV und spezifische Haftungsrisiken

Je nach Durchführungsweg (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds)  der betrieblichen Altersvorsorge unterscheiden sich Finanzierung, Bilanzierung und insbesondere die Risikoverteilung zwischen Arbeitgeber, externem Versorgungsträger und Arbeitnehmer.

Durchführungswegs
Haftung AG*
Insolvenzsicherung
Besonderheiten & Risiken
Direktzusage (Pensionszusage)
Der Arbeitgeber haftet vollständig für die zugesagte Leistung gegenüber dem Versorgungsberechtigten.
Gesetzliche Insolvenzsicherung durch PSVaG; der Arbeitgeber muss jährliche PSV-Beiträge* abführen
Bilanzierung: Pensionsrückstellungen in der Bilanz des Unternehmens Finanzierungsrisiko: Arbeitgeber trägt das Anlage- und Langlebigkeitsrisiko. Anpassungsprüfungspflicht: Gemäß § 16 BetrAVG muss der Arbeitgeber alle drei Jahre prüfen, ob laufende Betriebsrenten an die Inflation angepasst werden müssen. Diese gesetzliche Pflicht kann zu steigenden finanziellen Belastungen führen.
Unterstützungskasse
Falls die Unterstützungskasse nicht leistet, haftet der Arbeitgeber subsidiär für die Erfüllung der Versorgungsleistungen.
Insolvenzsicherung durch Zahlungen an den PSV*.
Auslagerung: Leistungen erfolgen über einen externen Träger (z. B. Treuhand-Kasse), meist abgesichert durch Rückdeckungsversicherungen. Bilanz: Keine direkte Verpflichtung in der Unternehmensbilanz (nur Eventualverbindlichkeit), wirtschaftlich aber vergleichbar mit einer Direktzusage. Anpassungsprüfung: Entfällt bei garantierter Dynamisierung durch Versicherungen; andernfalls ist – wie bei der Direktzusage – eine regelmäßige Prüfung erforderlich.
Direktversicherung
Der Arbeitgeber haftet für zugesagten Leistungen.
Die PSV-Pflicht* entfällt, wenn der Vertrag unwiderruflich auf den Arbeitnehmer ausgerichtet ist.
Risiko: Bei Insolvenz des Versicherers greift der Protektor; theoretisches Restrisiko trägt Arbeitgeber. Kein Anpassungszwang: Laufende Renten aus Direktversicherungen sind von der § 16-BetrAVG-Anpassungsprüfung befreit.
Pensionskasse
Aufgrund der Einstandspflicht haftet der Arbeitgeber für Leistungskürzungen der Pensionskasse.
Seit 2022: PSV-Pflicht*
Niedrigzinsrisiko: Viele Pensionskassen gerieten in den letzten Jahren in finanzielle Schwierigkeiten (konnten garantierte Rechnungszinsen nicht mehr erwirtschaften). Die Folge: Leistungssenkungen und Leistungspflicht des Arbeitgebers. Kein Anpassungsbedarf: Renten aus Pensionskassen unterliegen nicht der §16-Anpassungsprüfung.
Pensionsfonds
Der Arbeitgeber erteilt in der Regel eine Beitragszusage mit Mindestleistung. Einstandspflicht, sofern Mindestleistung nicht gedeckt wird.
Die Zusagen sind PSV-pflichtig*.
Unterdeckungsrisiko: Bleibt der Fonds hinter der garantierten Mindestleistung zurück, muss der Arbeitgeber die Differenz ausgleichen.

*AG=Arbeitgeber, PSV = Pensions-Sicherungs-Verein; PSV-pflichtig = Beitragspflicht zur gesetzlichen Insolvenzsicherung.

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