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Betriebliche Altersvorsorge (bAV) im Gesundheitswesen

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Das Wichtigste in Kürze

  • Angesichts der demografischen Entwicklung und der damit einhergehenden steigenden Nachfrage nach Gesundheitsleistungen ist die bAV nicht mehr nur eine zusätzliche Sozialleistung, sondern eine essenzielle Komponente der Personalstrategie.
  • Die Implementierung der bAV im Gesundheitswesen ist durch eine komplexe Landschaft spezifischer Tarifverträge und die Rolle spezialisierter Zusatzversorgungskassen geprägt.
  • Im öffentlichen Dienst, einschließlich vieler Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, sind die Regelungen geprägt durch Tarifverträge wie den TVöD-K, ATV und ATV-K sowie die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder kommunale Zusatzversorgungskassen (ZVK).
  • Für private Arztpraxen und ambulante Einrichtungen spielt der Tarifvertrag für Medizinische Fachangestellte (MFA) eine zentrale Rolle.

Aktuelle Herausforderungen im Gesundheitssektor

Demografische Entwicklung

Die demografische Entwicklung führt zu einem stetig steigenden Bedarf an Gesundheitsleistungen. Diesem wachsenden Bedarf steht jedoch eine unzureichende Zahl an qualifiziertem Personal gegenüber.

Vorschriften zur Mindestbesetzung

Um die Folgen für Patienten in Folge einer Unterbesetzung in pflegesensitiven Bereichen im Krankenhaus zu vermeiden, wurden in bestimmten Versorgungsbereichen Pflegepersonaluntergrenzen festgelegt. Diese verschärfen die Personallücken zusätzlich (Quelle). 

Bis 2049 werden voraussichtlich mindestens 280 000 zusätzliche Pflegekräfte fehlen

Infolge der Alterung der Gesellschaft werden in Deutschland bis zum Jahr 2049 voraussichtlich zwischen 280 000 und 690 000 Pflegekräfte fehlen. Das haben Vorausberechnungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) zum Pflegekräftearbeitsmarkt (Pflegekräftevorausberechnung) ergeben. Demnach wird der Bedarf an erwerbstätigen Pflegekräften ausgehend von 1,62 Millionen im Jahr 2019 voraussichtlich um ein Drittel auf 2,15 Millionen im Jahr 2049 steigen (Quelle). 

Zuwachs beim Gesundheitspersonal nimmt ab

Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) arbeiteten zum Jahresende 2023 knapp 6,1 Millionen Personen im Gesundheitswesen (27.000/0,5 Prozent mehr als im Vorjahr). Zwischen den Jahren 2019 und 2023 ist das Gesundheitspersonal um 5,3 Prozent gestiegen. Allerdings war der Zuwachs des Gesundheitspersonals im Vergleichszeitraum vor der Pandemie zwischen 2015 und 2019 mit 6,9 Prozent höher (Quelle). 

Kosten für Neubesetzungen im Gesundheitssektor

Die Kosten für die Neubesetzung einer vakanten Stelle im medizinischen Bereich sind beträchtlich. Darüber hinaus kann der Prozess der Neubesetzung mehrere Monate bis zu einem Jahr in Anspruch nehmen. Diese Zahlen verdeutlichen auch den operativen Druck, der auf den verbleibenden Teams lastet und die Kontinuität der Patientenversorgung beeinträchtigen kann.

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Die Vorteile der bAV im Gesundheitswesen

  • Insbesondere vor dem Hintergrund strukturell niedriger Rentenanwartschaften bei vielen Beschäftigtengruppen, stellt die bAV im Gesundheitswesen ein zentrales Instrument zur zusätzlichen Altersvorsorge dar.
  • Charakteristisch für die Gesundheitsbranche sind häufig unterbrochene Erwerbsbiografien, Teilzeittätigkeiten sowie belastungsintensive Arbeitsbedingungen, die eine adäquate Versorgung im Alter erschweren. Die bAV kann diese Defizite kompensieren.
  • Arbeitgeber können die bAV nutzen, um dem zunehmenden Fachkräftemangel in Pflege, medizinischen Assistenzberufen und therapieorientierten Bereichen entgegenzuwirken.
  • Die Verwendung versicherungsförmiger Durchführungswege (insbesondere Direktversicherung, Pensionskasse oder Unterstützungskasse) gewährleistet eine verlässliche Leistungszusage bei gleichzeitiger Entlastung der Arbeitgeber von versicherungstechnischem Risiko. Ergänzt durch aufsichtsrechtliche Regulierung durch BaFin bzw. Versorgungseinrichtungen mit Tarifbindung bietet die bAV eine rechtssichere Lösung für die Versorgung im Gesundheitswesen.

Spezifische Anpassungen und Tarifverträge im Gesundheitswesen

Das Gesundheitswesen in Deutschland ist durch eine heterogene Trägerlandschaft gekennzeichnet. Neben den allgemeinen gesetzlichen Regelungen spielen spezifische Tarifverträge und brancheneigene Versorgungswerke eine entscheidende Rolle.

Öffentlicher Dienst

Im öffentlichen Dienst, zu dem viele Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen gehören, ist die betriebliche Altersversorgung umfassend tarifvertraglich geregelt.

  • Die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wird primär durch den Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) und den Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Altersvorsorge-TV-Kommunal – ATV-K) geregelt.
  • Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst wird nicht direkt von den Arbeitgebern abgewickelt, sondern über spezialisierte Zusatzversorgungseinrichtungen.

Ärzte im öffentlichen Dienst

Für Ärzte im öffentlichen Dienst gelten zusätzliche Besonderheiten.

  • Sie müssen Pflichtbeiträge in ihr jeweiliges berufsständisches Versorgungswerk einzahlen. Diese Beiträge können die staatliche Förderung in anderen Bereichen der privaten Altersversorgung mindern.
  • Die Umlagezahlung des Arbeitgebers an die VBL für die Pflicht-Zusatzversorgung wird seit 2008 schrittweise steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 56 EStG).
  • Eine Entgeltumwandlung über die VBL wäre für Ärzte jedoch weniger sinnvoll, da dies diesen Steuervorteil aufheben würde.
  • Die Unterstützungskasse hingegen kollidiert nicht mit der steuerlichen Förderung für Klinik-Zahlungen und hat keine steuerlichen Höchstgrenzen, was sie besonders attraktiv für Besserverdiener macht.
  • Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärzte im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw-Ärzte/VKA) regelt die spezifischen Bedingungen für diese Berufsgruppe.

Zahnärzte und Zahnmedizinische Fachangestellte

Für Zahnärzte und Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) regeln Tarifverträge die bAV, meist über Pensionskassen oder Direktversicherungen mit festgelegten Arbeitgeberzuschüssen.

Übersicht der tarifvertraglich geregelten Arbeitgeberbeiträge und Entgeltumwandlung im öffentlichen Gesundheitswesen

Tarifvertrag/Regelung
Zielgruppe
Entgeltumwandlung (Möglichkeit und Zuschuss)
TVöD-K/ATV-K
Beschäftigte im kommunalen öffentlichen Dienst (Krankenhäuser, Pflege)
Möglichkeit der ergänzenden freiwilligen Versicherung durch Eigenbeiträge bei ZVK/VBL. Gesetzlicher AG-Zuschuss von 15 Prozent (tarifdispositiv). Oder spezifische tarifliche Regelungen: 15 Prozent des Umwandlungsbetrags bei SV-pflichtigem Entgelt unter BBG KV; 10,6 Prozent zwischen BBG KV und BBG RV in 2025.
TV-EUmw-Ärzte/VKA
Ärzte im kommunalen öffentlichen Dienst
Spezifische Regelungen zur Entgeltumwandlung für Ärzte. Unterstützungskasse vorteilhaft für steuerliche Förderung bei Besserverdienern.
TV EU (TdL – Marburger Bund) TV bAV und EU (AAZ – Verband med. Fachberufe)
Zahnärzte (Universitätskliniken) Zahnmedizinische Fachangestellte, Zahnarzthelfer
Tarifverträge enthalten Regelungen für bAV.

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BAV in privaten Arztpraxen und ambulanten Einrichtungen

Für Medizinische Fachangestellte (MFA) und Arzthelferinnen, die in ambulanten Versorgungseinrichtungen im Bundesgebiet tätig sind, existiert ein eigener Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge.

Dieser Tarifvertrag findet Anwendung, wenn der ärztliche Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten (AAA) ist und die MFA Mitglied des Verbands medizinischer Fachberufe e.V. (VmF) ist, oder wenn die Tarifbindung bzw. -anlehnung ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Spezifische Regelungen für Arbeitgeberbeiträge und Entgeltumwandlung

Die Regelungen dieses Tarifvertrags sehen sowohl arbeitgeberfinanzierte Anteile als auch Bestimmungen zur Entgeltumwandlung vor. Seit dem 1. Januar 2015 werden vermögenswirksame Leistungen (VWL) zwingend zugunsten einer sofort unverfallbaren Arbeitgeberfinanzierung verwendet. Diese tariflich geregelten Arbeitgeberbeiträge dürfen nicht auf andere, bereits bestehende freiwillige Arbeitgeberbeiträge angerechnet werden.

Zusätzlich zu diesen festen Arbeitgeberbeiträgen kommt bei gewünschter Entgeltumwandlung der Angestellten ein Arbeitgeberzuschuss von 20 Prozent hinzu, mindestens jedoch 10 Euro pro Monat, sofern der Tarifvertrag greift. Greift der Tarifvertrag nicht, findet der allgemeine gesetzliche Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent beziehungsweise maximal in Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge Anwendung. Medizinische Fachangestellte können im Rahmen der Entgeltumwandlung bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre bAV aufwenden.

BAV in Zahnarztpraxen

Zahnärzte und zahnärztliche Fachangestellte (ZFA) sind in vielen Regionen über Tarifverträge abgesichert, die auch Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge enthalten. Im bundesweit gültigen Tarifvertrag für ZFA ist beispielsweise eine arbeitgeberfinanzierte Zusatzversorgung vorgesehen, oft als tarifliche bAV (TV bAV) bezeichnet. Zudem besteht Anspruch auf den gesetzlichen oder tariflich vereinbarten Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung.

Zahnärzte in tarifgebundenen Praxen profitieren ebenfalls von solchen Regelungen, etwa durch festgelegte Zuschusshöhen (häufig 20 Prozent statt der gesetzlichen 15 Prozent) und klar definierte Versorgungsmodelle. Als geeignete Durchführungswege bieten sich insbesondere Pensionskassen oder Direktversicherungen an, da sie rechtssicher, verwaltungsarm und im Rahmen der Tarifverträge leicht umsetzbar sind. Diese Tarifbindung sorgt für transparente Rahmenbedingungen und erleichtert die Umsetzung einer bAV für beide Seiten.

Die bAV im Gesundheitswesen: Herausforderungen & Lösungen

  • Einer der größten Nachteile der bAV für Arbeitgeber ist der administrative Aufwand. Es müssen Vereinbarungen getroffen, Beiträge verwaltet und Informationspflichten erfüllt werden. Dies kann insbesondere für kleinere Unternehmen oder Arztpraxen ohne spezialisierte Personalabteilung eine erhebliche Belastung darstellen.
  • Führen Sie eine detaillierte Analyse der für Ihr Unternehmen geltenden Tarifverträge (z.B. TVöD-K, ATV-K, MFA-Tarifvertrag) durch. Stellen Sie sicher, dass Ihre bAV-Angebote den spezifischen tariflichen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen und gleichzeitig die maximalen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile nutzen.
  • Berücksichtigen Sie bei der Gestaltung Ihrer bAV-Angebote die Auswirkungen der Niedrigzinsphase und die wachsende Nachfrage nach kapitalmarktorientierten Produkten. Erwägen Sie flexible Modelle und die Integration von Nachhaltigkeitsaspekten, um den sich wandelnden Erwartungen der Belegschaft gerecht zu werden.

Das können wir für Sie tun

Unsere Experten verfügen über das notwendige Knowhow, um die besonderen Gegebenheiten von Kliniken, Arztpraxen und Pflegeinrichtungen zu berücksichtigen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Neueinrichtung oder Modernisierung Ihrer Versorgungswerke. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch.

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