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Die Durchführungswege der bAV im Vergleich

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Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) anzubieten.
  • Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sieht hierfür fünf Durchführungswege vor, die sich in ihrer Ausgestaltung, den Chancen und Risiken sowie dem Verwaltungsaufwand unterscheiden.
  • Die Wahl des passenden Durchführungsweges hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Unternehmensgröße, der Branche und den Zielen, die mit der bAV verfolgt werden.
  • Welcher Durchführungsweg eignet sich für Ihre Versorgungs-Konzepte? Unsere bAV-Experten beraten Sie gerne.

Alle Durchführungswege der bAV im direkten Vergleich: Umsetzung und Merkmale

Direktversicherung

Die Direktversicherung ist der wohl bekannteste und am weitesten verbreitete Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge. Nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) stieg die Anzahl der Versicherungen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) im Jahr 1974 um das 6,6-fache; die Anzahl der Verträge hat sich von 1,34 Mio. auf 8,781 Mio. (Jahr 2023) erhöht (Quelle). 

Umsetzung:

  • Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Lebens- oder Rentenversicherung für seinen Arbeitnehmer ab.
  • Der Arbeitnehmer gilt als unwiderruflich bezugsberechtigte Person.
  • Die Beiträge zur Direktversicherung können arbeitgeberfinanziert, arbeitnehmerfinanziert (durch Entgeltumwandlung) oder als Mischfinanzierung aufgebracht werden.
Merkmale
Vertragsinhaber
Arbeitgeber
Versicherte Person (Bezugsberechtigter)
Arbeitnehmer (oder vorab definierte Hinterbliebene)
Finanzierung
arbeitgeberfinanziert, arbeitnehmerfinanziert (Entgeltumwandlung) oder mischfinanziert
Leistungen
garantierte Rente, Kapitalauszahlung oder Teilkapitalisierung, in der Regel auch Absicherung von Berufsunfähigkeit oder Hinterbliebenenversorgung möglich.
Portabilität
Bei Arbeitgeberwechsel kann der Arbeitnehmer den Vertrag privat weiterführen oder das Kapital auf den neuen Arbeitgeber übertragen lassen (Übertragung). Der neue Arbeitgeber kann alternativ in den bestehenden Vertrag als neuer Versicherungsnehmer einsteigen (Übernahme).
Verwaltungsaufwand
Relativ gering für den Arbeitgeber/die HR-Abteilung, da die Abwicklung weitgehend über den Versicherer läuft
Insolvenzschutz
Die Ansprüche sind über den Versicherer und ggf. den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) bei bestimmten Altzusagen geschützt.
Arbeitgeberzuschuss
Bei Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber seit 2019 (für Neuzusagen) bzw. 2022 (für Bestandszusagen) verpflichtet, einen Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zu leisten, sofern er dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Ausführliche Informationen zur Direktversicherung

Pensionskasse

Pensionskassen sind in der Regel als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) oder als Aktiengesellschaften (AG) organisiert.

Umsetzung:

  • Pensionskassen ähneln in der praktischen als auch in der gesetzlichen wie steuerlichen Umsetzung stark der Direktversicherung.
  • Auch bei diesem Durchführungsweg schließt der Arbeitgeber (Vertragsinhaber) für seinen Mitarbeiter (versicherte Person) einen Vertrag bei einer Pensionskasse ab.
  • Die Pensionskasse garantiert dem Arbeitnehmer bestimmte Leistungen im Alter.
  • Sie unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Merkmale
Vertragsinhaber
Arbeitgeber
Versicherte Person (Bezugsberechtigter)
Arbeitnehmer (oder vorab definierte Hinterbliebene)
Finanzierung
arbeitgeberfinanziert, arbeitnehmerfinanziert (Entgeltumwandlung) oder mischfinanziert
Leistungen
Der Arbeitnehmer hat einen direkten Rechtsanspruch auf Leistungen der Pensionskasse.
Portabilität
Bei Arbeitgeberwechsel kann der Arbeitnehmer den Vertrag zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen, der neue Arbeitgeber kann den Vertrag auch als Versicherungsnehmer übernehmen und weiterführen oder das Kapital in sein eigenes Versorgungssystem übertragen.
Verwaltungsaufwand
relativ gering für den Arbeitgeber/die HR-Abteilung
Insolvenzschutz
Bei Insolvenz der Pensionskasse muss der Arbeitgeber etwaige Differenzen zu den zugesagten Leistungen auszugleichen. Bei Insolvenz des Arbeitgebers sind gekürzte Rentenleistung nicht ausgeschlossen.
Arbeitgeberzuschuss
Regelungen analog zur Direktversicherung (15 Prozent Pflichtzuschuss bei SV-Ersparnis)

Ausführliche Informationen zur Pensionskasse

Pensionsfonds

Pensionsfonds sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen. Dieser Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge kann im Vergleich zu anderen Arten der bAV mehr Flexibilität bei der Kapitalanlage und damit potenziell höhere Renditechancen bieten.

Umsetzung:

  • Über Pensionsfonds werden häufig arbeitgeberfinanzierte Betriebsrenten abgewickelt.
  • Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge an den Pensionsfonds, der diese am Kapitalmarkt anlegt.
  • Bei einem Pensionsfonds können Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die Beitragszusage mit Mindestleistung oder eine Leistungszusage erteilen.
  • Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer mittels Entgeltumwandlung Beiträge leistet, diese Handhabe ist aber eher selten.
Merkmale
Vertragsinhaber
Arbeitgeber
Versicherte Person (Bezugsberechtigter)
Arbeitnehmer (oder vorab definierte Hinterbliebene)
Finanzierung
In der Regel arbeitgeberfinanziert, Arbeitnehmerfinanzierung möglich
Leistungen
Betriebsrente im Ruhestand, unter bestimmten Umständen Option auf eine einmalige Kapitalauszahlung. Absicherung der Hinterbliebenen und Absicherung der Berufsunfähigkeit möglich.
Portabilität
Der Arbeitnehmer kann einen Pensionsfonds bei einem Arbeitgeberwechsel mitnehmen, es gibt bestimmte Regelungen und Optionen.
Verwaltungsaufwand
Vergleichbar mit Pensionskassen
Insolvenzschutz
Ansprüche sind durch den Pensionsfonds selbst und den Pensions-Sicherungs-Verein gesichert.
Arbeitgeberzuschuss
Regelungen analog zur Direktversicherung (15 Prozent Pflichtzuschuss bei SV-Ersparnis)

Ausführliche Informationen zum Pensionsfonds

Direktzusage (Pensionszusage)

Bei der Direktzusage (auch Pensionszusage genannt) verpflichtet sich der Arbeitgeber unmittelbar, seinem Arbeitnehmer (Individualzusage) oder einer Anzahl an Arbeitnehmern (Kollektivzusage) im Versorgungsfall bestimmte Leistungen zu erbringen.

Umsetzung:

  • Der Arbeitgeber finanziert die zugesagten Leistungen direkt aus dem eigenen Unternehmen.
  • Dafür muss er in seiner Bilanz Pensionsrückstellungen bilden.
  • Es fließt kein Geld an einen externen Versorgungsträger ab.
Merkmale
Vertragsinhaber
Arbeitgeber
Versicherte Person (Bezugsberechtigter)
Arbeitnehmer (oder vorab definierte Hinterbliebene)
Finanzierung
Arbeitgeberfinanziert, arbeitnehmerfinanziert oder mischfinanziert. Es steht kein Versicherungsunternehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Leistungen
klassische Betriebsrente (mit oder ohne Dynamik), Hinterbliebenenabsicherung und Invaliditätsversorgung möglich
Portabilität
kein automatischer Anspruch auf die Übernahme der bestehenden Versorgungszusage, Übertragung des Kapitals in das Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers möglich, Auflösung oder private Fortführung der Betriebsrente in der Regel ausgeschlossen
Verwaltungsaufwand
in der Regel hoch
Insolvenzschutz
Die Ansprüche sind durch den Pensions-Sicherungs-Verein geschützt.
Arbeitgeberzuschuss
Entfällt. Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss gilt nur für die versicherungsförmigen Durchführungswege.

Ausführliche Informationen zur Direktzusage

Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung. Sie haben oft die Rechtsform einer GmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung.

Umsetzung:

  • Anstatt der Unterstützungskasse gewährt der Arbeitgeber ein Versorgungsversprechen gegenüber den Arbeitnehmern.
  • Er ist dafür verantwortlich, die versprochene Renten- oder Kapitalleistung zu leisten.
  • Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen gegenüber dem Arbeitgeber.
  • Unterstützungskassen können “rückgedeckt” (z.B. durch eine Versicherung) oder “nicht-rückgedeckt” (pauschaldotiert) sein.
Merkmale
Vertragsinhaber
Arbeitgeber
Versicherte Person (Bezugsberechtigter)
Arbeitnehmer (oder vorab definierte Hinterbliebene)
Finanzierung
Arbeitnehmer können die Beiträge zur Entgeltumwandlung selbstständig leisten, auch eine rein arbeitgeberfinanzierte Finanzierung oder eine Bezuschussung der bAV durch den Arbeitgeber sind möglich.
Leistungen
Die Auszahlung als Betriebsrente oder die einmalige Kapitalauszahlung gelten als Basis-leistungen.
Portabilität
Die Unterstützungskasse gilt als unflexible Form der bAV, eine Übertragung ist in der Regel nicht (oder nur unter bestimmten Umständen) möglich.
Verwaltungsaufwand
Kann insbesondere bei pauschaldotierten Unterstützungskassen höher sein.
Insolvenzschutz
Die Ansprüche der Arbeitnehmer sind über den Pensions-Sicherungs-Verein geschützt.
Arbeitgeberzuschuss
Entfällt. Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss gilt nur für die versicherungsförmigen Durchführungswege.

Ausführliche Informationen zum Unterstützungskasse

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Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge im Vergleich

Kriterium
Direktversicherung
Pensionskasse
Pensionsfonds
Unterstützungskasse
Direktzusage (Pensionszusage)
Steuerfreiheit Beiträge (Arbeitnehmer, § 3 Nr. 63 EstG*)
Bis 8 Prozent der BBG RV* (West) p.a.
Bis 8 Prozent der BBG RV (West) p.a.
Bis 8 Prozent der BBG RV (West) p.a.
Beiträge des AG* voll abzugsfähig; beim AN* idR. steuerfrei in Ansparphase
Keine direkten AN-Beiträge; bei Entgeltumwandlung über AG steuerliche Effekte
Sozialvers.-freiheit Beiträge (Arbeitnehmer)
Bis 4 Prozent der BBG RV (West) p.a.
Bis 4 Prozent der BBG RV (West) p.a.
Bis 4 Prozent der BBG RV (West) p.a.
Zuwendungen an U-Kasse* idR bis 4 Prozent der BBG RV frei (bei Entgeltumwandlung)
Im Rahmen der Entgeltumwandlung bis 4 Prozent der BBG RV (West) p.a.
Besteuerung Leistung (Arbeitnehmer)
Nachgelagerte Besteuerung in Auszahlphase
Nachgelagerte Besteuerung in Auszahlphase
Nachgelagerte Besteuerung in Auszahlphase
Nachgelagerte Besteuerung in Auszahlphase
Nachgelagerte Besteuerung in Auszahlphase
Arbeitgeberbeiträge als Betriebsausgabe
Ja
Ja
Ja
Ja (Zuwendung)
Ja (Aufwand für Bildung der Pensionsrückstellung)

*AG=Arbeitgeber, AN=Arbeitnehmer, BBG RV=Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung

Bilanzielle Auswirkungen und Haftung (Arbeitgeber) der bAV-Durchführungswege im Vergleich

Kriterium
Direktversicherung
Pensionskasse
Pensionsfonds
Unterstützungskasse
Direktzusage (Pensionszusage)
Bilanzberührung AG
Nein
Nein
Nein
Nein
Ja, durch Bildung von Pensionsrückstellungen
Haftung des Arbeitgebers
AG* haftet für die Erfüllung der zugesagten Leistungen (Einstandspflicht)
AG* haftet für die Erfüllung der zugesagten Leistungen (Einstandspflicht)
AG* haftet für die Erfüllung der zugesagten Leistungen (Einstandspflicht)
AG* haftet für die Erfüllung der zugesagten Leistungen (Einstandspflicht)
Direkte und unmittelbare Haftung für die Leistungen
Insolvenzsicherung (Protector- oder PSVaG-Pflicht)
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja

*EstG=Einkommensteuergesetz, U-Kasse=Unterstützungskasse, AG=Arbeitgeber

Staatliche Förderung und Zuschüsse der bAV-Durchführungswege im Vergleich

Kriterium
Direktversicherung
Pensionskasse
Pensionsfonds
Unterstützungskasse
Direktzusage (Pensionszusage)
Arbeitgeberzuschuss
15 Prozent bei SV-Ersparnis beim AG*
15 Prozent bei SV-Ersparnis beim AG*
15 Prozent bei SV-Ersparnis beim AG*
15 Prozent bei SV-Ersparnis beim AG*
15 Prozent bei SV-Ersparnis beim AG*
Geringverdiener-Förderung (§ 100 EstG*)
Möglich
Möglich
Möglich
Möglich
Möglich
Riester-Förderung
Möglich, aber selten in bAV
Möglich, aber selten in bAV
Möglich, aber selten in bAV
Nein
Nein

*EstG=Einkommensteuergesetz, AG=Arbeitgeber

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und kann eine individuelle Beratung durch Experten (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Versorgungsspezialisten) nicht ersetzen. Die steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen können sich ändern.

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