Stephan Seidenfad
bAV-Experte und Geschäftsführung

Die Durchführungswege der bAV im Vergleich

Fünf Durchführungswege, ein optimales Ergebnis – unsere Experten finden die Lösung, die steuerlich, bilanziell und organisatorisch zu Ihrem Unternehmen passt.

Persönlich, vernetzt, auf Augenhöhe. Kein Callcenter. Kein Vertreterwechsel. Sondern ein fester Ansprechpartner, der Ihre Situation kennt – heute und in zehn Jahren.

Das erwartet Sie hier

Die Direkt­versicherung als Standardweg, Pensionskasse und Pensionsfonds als externe Versorgungseinrichtungen, Unterstützungs­kasse für flexible arbeitgebernahe Lösungen, Direktzusage mit hoher Gestaltungsfreiheit für Arbeitgeber sowie Unterschiede bei Haftung und Bilanzwirkung.

Inhalt dieser Seite
  1. Alle Durchführungswege der bAV im direkten Vergleich: Umsetzung und Merkmale
  2. Steuerliche und sozial­­versicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge im Vergleich
  3. Staatliche Förderung und Zuschüsse der bAV Durchführungswege im Vergleich
Von Maureen Menger
Fachlich geprüft durch Stephan Seidenfad
Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) anzubieten.
  • Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sieht hierfür fünf Durchführungswege vor, die sich in ihrer Ausgestaltung, den Chancen und Risiken sowie dem Verwaltungsaufwand unterscheiden.
  • Die Wahl des passenden Durchführungsweges hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Unternehmensgröße, der Branche und den Zielen, die mit der bAV verfolgt werden.
  • Welcher Durchführungsweg eignet sich für Ihre Versorgungs-Konzepte? Unsere bAV-Experten beraten Sie gerne.

Alle Durchführungswege der bAV im direkten Vergleich: Umsetzung und Merkmale

Direkt­versicherung

Die Direkt­versicherung ist der wohl bekannteste und am weitesten verbreitete Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge. Nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) stieg die Anzahl der Versicherungen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) im Jahr 1974 um das 6,6-fache; die Anzahl der Verträge hat sich von 1,34 Mio. auf 8,781 Mio. (Jahr 2023) erhöht (Quelle).

Umsetzung der Direkt­versicherung

  • Bei der Direkt­versicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Lebens- oder Renten­versicherung für seinen Arbeitnehmer ab.
  • Der Arbeitnehmer gilt als unwiderruflich bezugsberechtigte Person.
  • Die Beiträge zur Direkt­versicherung können arbeitgeberfinanziert, arbeitnehmerfinanziert (durch Entgeltumwandlung) oder als Mischfinanzierung aufgebracht werden.
Merkmale
VertragsinhaberArbeitgeber
Versicherte Person (Bezugsberechtigter)Arbeitnehmer (oder vorab definierte Hinterbliebene)
Finanzierung
arbeitgeberfinanziert, arbeitnehmerfinanziert (Entgeltumwandlung) oder mischfinanziert
Leistungengarantierte Rente, Kapitalauszahlung oder Teilkapitalisierung, in der Regel auch Absicherung von Berufs­unfähigkeit oder Hinterbliebenenversorgung möglich.
PortabilitätBei Arbeitgeberwechsel kann der Arbeitnehmer den Vertrag privat weiterführen oder das Kapital auf den neuen Arbeitgeber übertragen lassen (Übertragung). Der neue Arbeitgeber kann alternativ in den bestehenden Vertrag als neuer Versicherungsnehmer einsteigen (Übernahme).
VerwaltungsaufwandRelativ gering für den Arbeitgeber/die HR-Abteilung, da die Abwicklung weitgehend über den Versicherer läuft
InsolvenzschutzDie Ansprüche sind über den Versicherer und ggf. den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) bei bestimmten Altzusagen geschützt.
ArbeitgeberzuschussBei Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber seit 2019 (für Neuzusagen) bzw. 2022 (für Bestandszusagen) verpflichtet, einen Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zu leisten, sofern er dadurch Sozial­versicherungsbeiträge einspart.

Ausführliche Informationen zur Direkt­versicherung

Pensionskasse

Pensionskassen sind in der Regel als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) oder als Aktiengesellschaften (AG) organisiert.

  • Pensionskassen ähneln in der praktischen als auch in der gesetzlichen wie steuerlichen Umsetzung stark der Direkt­versicherung.
  • Auch bei diesem Durchführungsweg schließt der Arbeitgeber (Vertragsinhaber) für seinen Mitarbeiter (versicherte Person) einen Vertrag bei einer Pensionskasse ab.
  • Die Pensionskasse garantiert dem Arbeitnehmer bestimmte Leistungen im Alter.
  • Sie unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Merkmale
VertragsinhaberArbeitgeber
Versicherte Person (Bezugsberechtigter)

Arbeitnehmer (oder vorab definierte Hinterbliebene)

Finanzierung
arbeitgeberfinanziert, arbeitnehmerfinanziert (Entgeltumwandlung) oder mischfinanziert
Leistungen
Der Arbeitnehmer hat einen direkten Rechtsanspruch auf Leistungen der Pensionskasse.
PortabilitätBei Arbeitgeberwechsel kann der Arbeitnehmer den Vertrag zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen, der neue Arbeitgeber kann den Vertrag auch als Versicherungsnehmer übernehmen und weiterführen oder das Kapital in sein eigenes Versorgungssystem übertragen.
Verwaltungsaufwandrelativ gering für den Arbeitgeber/die HR-Abteilung
InsolvenzschutzBei Insolvenz der Pensionskasse muss der Arbeitgeber etwaige Differenzen zu den zugesagten Leistungen auszugleichen. Bei Insolvenz des Arbeitgebers sind gekürzte Rentenleistung nicht ausgeschlossen.
ArbeitgeberzuschussRegelungen analog zur Direkt­versicherung (15 Prozent Pflichtzuschuss bei SV-Ersparnis)

Ausführliche Informationen zur Pensionskasse

Pensionsfonds

Pensionsfonds sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen. Dieser Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge kann im Vergleich zu anderen Arten der bAV mehr Flexibilität bei der Kapitalanlage und damit potenziell höhere Renditechancen bieten.

  • Über Pensionsfonds werden häufig arbeitgeberfinanzierte Betriebsrenten abgewickelt.
  • Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge an den Pensionsfonds, der diese am Kapitalmarkt anlegt.
  • Bei einem Pensionsfonds können Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die Beitragszusage mit Mindestleistung oder eine Leistungszusage erteilen.
  • Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer mittels Entgeltumwandlung Beiträge leistet, diese Handhabe ist aber eher selten.
Merkmale
VertragsinhaberArbeitgeber
Versicherte Person (Bezugsberechtigter)
Arbeitnehmer (oder vorab definierte Hinterbliebene)
FinanzierungIn der Regel arbeitgeberfinanziert, Arbeitnehmerfinanzierung möglich
LeistungenBetriebsrente im Ruhestand, unter bestimmten Umständen Option auf eine einmalige Kapitalauszahlung. Absicherung der Hinterbliebenen und Absicherung der Berufs­unfähigkeit möglich.
PortabilitätDer Arbeitnehmer kann einen Pensionsfonds bei einem Arbeitgeberwechsel mitnehmen, es gibt bestimmte Regelungen und Optionen.
VerwaltungsaufwandVergleichbar mit Pensionskassen
InsolvenzschutzAnsprüche sind durch den Pensionsfonds selbst und den Pensions-Sicherungs-Verein gesichert.
ArbeitgeberzuschussRegelungen analog zur Direkt­versicherung (15 Prozent Pflichtzuschuss bei SV-Ersparnis)

Ausführliche Informationen zum Pensionsfonds

Direktzusage (Pensionszusage)

Bei der Direktzusage (auch Pensionszusage genannt) verpflichtet sich der Arbeitgeber unmittelbar, seinem Arbeitnehmer (Individualzusage) oder einer Anzahl an Arbeitnehmern (Kollektivzusage) im Versorgungsfall bestimmte Leistungen zu erbringen.

  • Der Arbeitgeber finanziert die zugesagten Leistungen direkt aus dem eigenen Unternehmen.
  • Dafür muss er in seiner Bilanz Pensionsrückstellungen bilden.
  • Es fließt kein Geld an einen externen Versorgungsträger ab.
Merkmale
VertragsinhaberArbeitgeber
Versicherte Person (Bezugsberechtigter)Arbeitnehmer (oder vorab definierte Hinterbliebene)
FinanzierungArbeitgeberfinanziert, arbeitnehmerfinanziert oder mischfinanziert. Es steht kein Versicherungs­unternehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Leistungenklassische Betriebsrente (mit oder ohne Dynamik), Hinterbliebenenabsicherung und Invaliditätsversorgung möglich
Portabilität
kein automatischer Anspruch auf die Übernahme der bestehenden Versorgungszusage, Übertragung des Kapitals in das Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers möglich, Auflösung oder private Fortführung der Betriebsrente in der Regel ausgeschlossen
Verwaltungsaufwandin der Regel hoch
InsolvenzschutzDie Ansprüche sind durch den Pensions-Sicherungs-Verein geschützt.
ArbeitgeberzuschussEntfällt. Der ver­pflichtende Arbeitgeberzuschuss gilt nur für die ­versicherungsförmigen Durchführungswege.

Ausführliche Informationen zur Direktzusage

Unterstützungs­kasse

Die Unterstützungs­kasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung. Sie haben oft die Rechtsform einer GmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung.

  • Anstatt der Unterstützungs­kasse gewährt der Arbeitgeber ein Versorgungs­versprechen gegenüber den Arbeitnehmern.
  • Er ist dafür verantwortlich, die versprochene Renten- oder Kapitalleistung zu leisten.
  • Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen gegenüber dem Arbeitgeber.
  • Unterstützungs­kassen können “rückgedeckt” (z.B. durch eine Versicherung) oder “nicht-rückgedeckt” (pauschaldotiert) sein.
Merkmale
VertragsinhaberArbeitgeber
Versicherte Person (Bezugsberechtigter)Arbeitnehmer (oder vorab definierte Hinterbliebene)
FinanzierungArbeitnehmer können die Beiträge zur Entgeltumwandlung selbstständig leisten, auch eine rein arbeitgeberfinanzierte Finanzierung oder eine Bezuschussung der bAV durch den Arbeitgeber sind möglich.
LeistungenDie Auszahlung als Betriebsrente oder die einmalige Kapitalauszahlung gelten als Basisleistungen.
PortabilitätDie Unterstützungs­kasse gilt als unflexible Form der bAV, eine Übertragung ist in der Regel nicht (oder nur unter bestimmten Umständen) möglich.
Verwaltungsaufwand
Kann insbesondere bei pauschaldotierten Unterstützungs­kassen höher sein.
InsolvenzschutzDie Ansprüche der Arbeitnehmer sind über den Pensions-Sicherungs-Verein geschützt.
Arbeitgeberzuschuss
Entfällt. Der ver­pflichtende Arbeitgeberzuschuss gilt nur für die ­versicherungsförmigen Durchführungswege.

Ausführliche Informationen zum Unterstützungs­kasse

Mit uns die ideale betriebliche Altersvorsorge finden

Weniger Verwaltungsaufwand, zufriedenere Mitarbeiter, steuerlich optimiert – die bAV ist einer der wirkungsvollsten Benefits, die Sie Ihrem Team bieten können. Lassen Sie uns gemeinsam herausfinden, welche Lösung zu Ihrem Unternehmen passt.

Foto von Stephan Seidenfad
Geschäftsführung und bAV-Experte

Steuerliche und sozial­versicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge im Vergleich

KriteriumDirekt­versicherungPensionskassePensionsfondsUnterstützungs­kasseDirektzusage (Pensionszusage)
Steuerfreiheit Beiträge (Arbeitnehmer, § 3 Nr. 63 EstG*)Bis 8 Prozent der BBG RV* (West) p.a.Bis 8 Prozent der BBG RV* (West) p.a.Bis 8 Prozent der BBG RV* (West) p.a.Beiträge des AG* voll abzugsfähig; beim AN* idR. steuerfrei in AnsparphaseKeine direkten AN-Beiträge; bei Entgeltumwandlung über AG steuerliche Effekte
Sozialvers.-freiheit Beiträge (Arbeitnehmer)Bis 4 Prozent der BBG RV (West) p.a.Bis 4 Prozent der BBG RV (West) p.a.Bis 4 Prozent der BBG RV (West) p.a.Zuwendungen an U-Kasse* idR bis 4 Prozent der BBG RV frei (bei Entgeltumwandlung)Im Rahmen der Entgeltumwandlung bis 4 Prozent der BBG RV (West) p.a.
Arbeitgeberbeiträge als BetriebsausgabeJaJaJaJa (Zuwendung)Ja (Aufwand für Bildung der Pensionsrückstellung)
*AG=Arbeitgeber, AN=Arbeitnehmer, BBG RV=Beitragsbemessungsgrenze der Renten­versicherung

Mehr zur betrieblichen Altersvorsorge in der Steuer


Bilanzielle Auswirkungen und Haftung (Arbeitgeber) der bAV-Durchführungswege im Vergleich

KriteriumDirekt­versicherungPensionskassePensionsfondsUnterstützungs­kasseDirektzusage (Pensionszusage)
Bilanzberührung AGNeinNeinNeinNeinJa, durch Bildung von Pensionsrückstellungen
Haftung des ArbeitgebersAG* haftet für die Erfüllung der zugesagten Leistungen (Einstandspflicht)AG* haftet für die Erfüllung der zugesagten Leistungen (Einstandspflicht)AG* haftet für die Erfüllung der zugesagten Leistungen (Einstandspflicht)AG* haftet für die Erfüllung der zugesagten Leistungen (Einstandspflicht)Direkte und unmittelbare Haftung für die Leistungen
Insolvenzsicherung (Protector- oder PSVaG-Pflicht)JaJaJaJaJa
*EstG=Einkommensteuergesetz, U-Kasse=Unterstützungs­kasse, AG=Arbeitgeber

Staatliche Förderung und Zuschüsse der bAV-Durchführungswege im Vergleich

KriteriumDirekt­versicherungPensionskassePensionsfondsUnterstützungs­kasseDirektzusage (Pensionszusage)
Arbeitgeberzuschuss15 Prozent bei SV-Ersparnis beim AG*15 Prozent bei SV-Ersparnis beim AG*15 Prozent bei SV-Ersparnis beim AG*15 Prozent bei SV-Ersparnis beim AG*15 Prozent bei SV-Ersparnis beim AG*
Geringverdiener-Förderung (§ 100 EstG*)MöglichMöglichMöglichMöglichMöglich
Riester-FörderungMöglich, aber selten in bAVMöglich, aber selten in bAVMöglich, aber selten in bAVNeinNein
*EstG=Einkommensteuergesetz, AG=Arbeitgeber

Mehr zur betrieblichen Altersvorsorge in der Steuer

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und kann eine individuelle Beratung durch Experten (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Versorgungsspezialisten) nicht ersetzen. Die steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen können sich ändern.

Mit uns die ideale betriebliche Altersvorsorge finden

Weniger Verwaltungsaufwand, zufriedenere Mitarbeiter, steuerlich optimiert – die bAV ist einer der wirkungsvollsten Benefits, die Sie Ihrem Team bieten können. Lassen Sie uns gemeinsam herausfinden, welche Lösung zu Ihrem Unternehmen passt.

Foto von Stephan Seidenfad
Geschäftsführung und bAV-Experte
Entgeltumwandlung Bei der Entgeltumwandlung zahlen Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttoeinkommens in eine betriebliche Altersversorgung. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen, wodurch Arbeitnehmer Steuern- und Sozialabgaben sparen. Cashflow Beschreibt den Geldfluss innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Er zeigt, wie viel Geld nach Abzug aller Ausgaben von den Einnahmen tatsächlich übrig bleibt. Ein Cashflow kann negativ, neutral oder positiv sein. Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße, die festlegt, bis zu welchem Betrag das Einkommen von gesetzlich Versicherten zur Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherungen herangezogen wird. Es gibt verschiedene Werte für die Kranken- und Rentenversicherung.
transparent-beraten.de GmbH 682 Bewertungen auf ProvenExpert.com