
Die Durchführungswege der bAV im Vergleich
Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) anzubieten.
- Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sieht hierfür fünf Durchführungswege vor, die sich in ihrer Ausgestaltung, den Chancen und Risiken sowie dem Verwaltungsaufwand unterscheiden.
- Die Wahl des passenden Durchführungsweges hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Unternehmensgröße, der Branche und den Zielen, die mit der bAV verfolgt werden.
- Welcher Durchführungsweg eignet sich für Ihre Versorgungs-Konzepte? Unsere bAV-Experten beraten Sie gerne.
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Alle Durchführungswege der bAV im direkten Vergleich: Umsetzung und Merkmale
Direktversicherung
Die Direktversicherung ist der wohl bekannteste und am weitesten verbreitete Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge. Nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) stieg die Anzahl der Versicherungen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) im Jahr 1974 um das 6,6-fache; die Anzahl der Verträge hat sich von 1,34 Mio. auf 8,781 Mio. (Jahr 2023) erhöht (Quelle).
Umsetzung:
- Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Lebens- oder Rentenversicherung für seinen Arbeitnehmer ab.
- Der Arbeitnehmer gilt als bezugsberechtigte Person.
- Die Beiträge zur Direktversicherung können arbeitgeberfinanziert, arbeitnehmerfinanziert (durch Entgeltumwandlung) oder als Mischfinanzierung aufgebracht werden.
Ausführliche Informationen zur Direktversicherung
Pensionskasse
Pensionskassen sind in der Regel als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) oder als Aktiengesellschaften (AG) organisiert.
Umsetzung:
- Pensionskassen ähneln in der praktischen als auch in der gesetzlichen wie steuerlichen Umsetzung stark der Direktversicherung.
- Auch bei diesem Durchführungsweg schließt der Arbeitgeber (Vertragsinhaber) für seinen Mitarbeiter (versicherte Person) einen Vertrag bei einer Pensionskasse ab.
- Die Pensionskasse garantiert dem Arbeitnehmer bestimmte Leistungen im Alter.
- Sie unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Ausführliche Informationen zur Pensionskasse
Pensionsfonds
Pensionsfonds sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen. Dieser Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge kann im Vergleich zu anderen Arten der bAV mehr Flexibilität bei der Kapitalanlage und damit potenziell höhere Renditechancen bieten.
Umsetzung:
- Über Pensionsfonds werden häufig arbeitgeberfinanzierte Betriebsrenten abgewickelt.
- Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge an den Pensionsfonds, der diese am Kapitalmarkt anlegt.
- Bei einem Pensionsfonds können Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die Beitragszusage mit Mindestleistung oder eine Leistungszusage erteilen.
- Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer mittels Entgeltumwandlung Beiträge leistet, diese Handhabe ist aber eher selten.
Ausführliche Informationen zum Pensionsfonds
Direktzusage (Pensionszusage)
Bei der Direktzusage (auch Pensionszusage genannt) verpflichtet sich der Arbeitgeber unmittelbar, seinem Arbeitnehmer (Individualzusage) oder einer Anzahl an Arbeitnehmern (Kollektivzusage) im Versorgungsfall bestimmte Leistungen zu erbringen.
Umsetzung:
- Der Arbeitgeber finanziert die zugesagten Leistungen direkt aus dem eigenen Unternehmen.
- Dafür muss er in seiner Bilanz Pensionsrückstellungen bilden.
- Es fließt kein Geld an einen externen Versorgungsträger ab.
Ausführliche Informationen zur Direktzusage
Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung. Sie haben oft die Rechtsform einer GmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung.
Umsetzung:
- Anstatt der Unterstützungskasse gewährt der Arbeitgeber ein Versorgungsversprechen gegenüber den Arbeitnehmern.
- Er ist dafür verantwortlich, die versprochene Rentenleistung zu leisten.
- Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen gegenüber dem Arbeitgeber.
- Unterstützungskassen können “rückgedeckt” (z.B. durch eine Versicherung) oder “nicht-rückgedeckt” (pauschaldotiert) sein.
Ausführliche Informationen zum Unterstützungskasse
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