von Buddenbrock Corporate Building

Nachlassplanung und bAV

Das Wichtigste in Kürze

  • Neben dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind auch verschiedene Spezialgesetze zentral für die betriebliche Altersvorsorge (bAV).
  • Die Optionen zur Nachlassplanung und Hinterbliebenenabsicherung hängen vom gewählten Durchführungsweg der bAV ab.
  • Wichtig sind die Unterschiede zwischen arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierter bAV – besonders hinsichtlich Unverfallbarkeit von Anwartschaften, Gestaltungsspielraum und Wertgleichheit der Finanzierung.
  • Die Nachlassplanung in der betrieblichen Altersversorgung ist komplex und erfordert arbeits-, zivil- und steuerrechtliche Expertise – eine fachkundige Beratung ist daher ratsam.

Gesetzliche Grundlagen der Nachlassplanung in der bAV

Regelungen zum Nachlass im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

  • Beim Tod einer Person gilt grundsätzlich das allgemeine Erbrecht.
  • Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht das gesamte Vermögen der verstorbenen Person – einschließlich Geld, Immobilien, Versicherungen und Ansprüchen – auf die Erben über.
  • Dazu können auch Rentenansprüche aus der bAV zählen, sofern sie nicht speziell anderweitig geregelt sind.
  • Der Nachlass wird Teil des Erbes, auf das gesetzliche oder testamentarische Erben Anspruch haben.

Besonderheiten bei Versorgungsansprüchen aus der bAV

  • Viele Ansprüche aus der bAV sind nicht frei vererbbar. Sie sind häufig persönlich gebunden und erlöschen mit dem Tod des Berechtigten oder gehen durch vertragliche Vereinbarungen direkt auf benannte Begünstigte über.
  • Über §§ 328 ff. ermöglicht das BGB sogenannte Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall. Hierdurch werden Leistungen im Todesfall direkt an bestimmte Personen ausgezahlt, ohne Teil des Nachlasses zu werden.
  • Im Todesfall erwirbt der benannte Begünstigte einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Versicherer.
  • Die Versicherungssumme fällt damit nicht in den Nachlass.
  • Arbeitgeber oder Arbeitnehmer können bereits zu Lebzeiten verbindlich festlegen, wer im Todesfall bezugsberechtigt sein soll.

Zentrale Regelungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) zur Nachlassplanung

  • Gemäß § 1 Abs. 1 BetrAVG umfasst die betriebliche Altersvorsorge neben Alters- und Invaliditätsleistungen auch die Hinterbliebenenversorgung, die im Todesfall des Bezugsberechtigten eine Absicherung der Hinterbliebenen gewährleistet.
  • Als Hinterbliebene im Sinne des BetrAVG gelten: Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner und Kinder im Sinne des § 32 EStG (leibliche, adoptierte, Pflegekinder), insofern ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
  • In Einzelfällen können auch frühere Ehegatten oder namentlich benannte Lebensgefährten bezugsberechtigt sein. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende Vereinbarung in der Vorsorgezusage.
  • Gibt es keine Hinterbliebenen, erhalten die Erben oder Bezugsberechtigten in der Regel ein Sterbegeld in bestimmter Höhe.
  • Die konkrete Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung ist abhängig von der jeweiligen Versorgungszusage und dem gewählten Durchführungsweg.
  • Arbeitgeber können in der Versorgungsordnung einschränkende Bestimmungen festlegen, etwa zur Mindestdauer der Ehe oder zum Altersunterschied zwischen den Ehepartnern.

Weitere rechtliche Grundlagen

Neben dem Betriebsrentengesetz und dem Bürgerlichen Gesetzbuch spielen auch verschiedene Spezialgesetze eine zentrale Rolle in der betrieblichen Altersversorgung – insbesondere bei versicherungsförmigen Durchführungswegen:

  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG): 166 VVG regelt die Auszahlung einer Lebensversicherungssumme an den Bezugsberechtigten. In Verbindung mit §§ 330, 331 BGB wird hier der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall rechtlich abgesichert.
  • Arbeitsrechtliche Vorgaben und BAG-Rechtsprechung: Die arbeitsrechtliche Ausgestaltung – insbesondere zu Klauseln zur Hinterbliebenenversorgung – wird wesentlich durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) geprägt.
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Relevant, um Begünstigten-Regelungen diskriminierungsfrei zu gestalten, zum Beispiel bei Unterschieden bei der Hinterbliebenenversorgung in Bezug auf Ehe, Alter oder Geschlecht (im Kontext sogenannter Späteheklauseln).

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Gestaltung der Nachlassregelung in den Durchführungswegen der bAV

Die Möglichkeiten zur Nachlassplanung und Hinterbliebenenabsicherung variieren je nach gewähltem Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge erheblich.

Direktzusage (Pensionszusage)

Bei der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, die Betriebsrente aus eigenen Mitteln zu zahlen. Für die Nachlassplanung bedeutet das: Ohne ausdrückliche Regelung in der Versorgungszusage erlöschen Ansprüche mit dem Tod des Arbeitnehmers. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen die Hinterbliebenenabsicherung daher aktiv vereinbaren.

  • Häufig sind Witwen-/Witwerrenten (in der Regel zum Beispiel 50 bis 60 Prozent der vorherigen Zusage)
  • Waisenrenten von circa 10–30 Prozent je Kind, abhängig von Anzahl und Konstellation
  • Die Versorgungsordnung enthält oft Regelungen, wonach entweder eine Hinterbliebenenrente gezahlt oder mindestens die bis dahin erworbenen Anwartschaften beziehungsweise eingezahlten Beiträge an die Hinterbliebenen ausgezahlt werden.
  • Je nach Zusage erfolgt entweder eine Zahlung an Hinterbliebene oder die Fortzahlung der Rente bis zum Ende einer vereinbarten Garantiezeit.
  • Sind keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden oder haben die Parteien nichts Zusätzliches vereinbart, verfallen die Ansprüche mit dem Tod des Arbeitnehmers. Das nicht ausgezahlte Kapital bleibt beim Arbeitgeber bzw. in dessen Pensionsrückstellung.
  • Als freiwillige Leistung können Arbeitgeber in solchen Fällen ein Sterbegeld zusagen, das sich an der steuerlichen Freigrenze für Beihilfen im Todesfall orientiert. 

Direktversicherung

Durch das Bezugsrecht bestehen bei der Direktversicherung weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten zur Nachlassplanung.

  • Der Versicherungsnehmer (in der bAV in der Regel der Arbeitnehmer) kann eine oder mehrere bezugsberechtigte Personen für den Todesfall benennen, sofern diese dem Kreis der gesetzlich berechtigten Personen angehören. Dadurch wird sichergestellt, dass die Versicherungsleistung nicht Teil des Nachlasses ist, sondern direkt an die begünstigte Person ausgezahlt wird.
  • Bei dem Tod des Bezugsberechtigten vor Rentenbeginn erfolgt in der Regel eine Kapitalauszahlung (Rückgewähr des angesparten Kapitals) oder die Fortführung des Vertrags zugunsten der Hinterbliebenen.
  • Verstirbt der Bezugsberechtigte nach Rentenbeginn, hängt die Leistung von der gewählten Auszahlungsform
  • Für eine wirkungsvolle Nachlassplanung ist es wichtig, das Bezugsrecht regelmäßig zu prüfen und nach Heirat, Scheidung oder Todesfällen zu aktualisieren. Versäumte Anpassungen können zu unerwünschten Leistungsfällen führen.
  • Das widerrufliche Bezugsrecht kann vom Versicherungsnehmer jederzeit geändert werden.
  • Das unwiderrufliche Bezugsrecht ist bindend und wird in der bAV genutzt, um die Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber zu sichern (zum Beispiel bei Insolvenz des Arbeitgebers).
  • Die Direktversicherung ist ein Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 BGB,  166 VVG). Die Auszahlung erfolgt außerhalb des Nachlasses direkt an den Bezugsberechtigten – ohne Erbschein oder Nachlassverfahren.

Pensionskasse

Die Pensionskasse folgt den Regelungen der Direktversicherung; Abweichungen können sich durch die Satzungen vor allem bei freien Pensionskassen ergeben (sprich: nicht versicherungsgebundenen Pensionskassen).

Unterstützungskasse

Als arbeitgeberfinanzierte Versorgungseinrichtung erbringt die Unterstützungskasse die Leistungen in der Regel nach ihrem eigenen Reglement.

  • Die Finanzierung erfolgt durch Arbeitgeberleistungen an die Unterstützungskasse, die dann wiederum in Rückdeckungsversicherungen investiert (in der Regel kongrurent-rückdeckte und bilanzneutrale Unterstützungskassen) oder eigene Investmentkonzepte (in der Regel pauschal-dotierte Unterstützungskassen) verfolgt.
  • Im Todesfall hängen mögliche Leistungen stark vom konkreten Leistungsplan und der Satzung der Unterstützungskasse ab. Unterstützungskassen können – analog zur Direktzusage – Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten vorsehen, insbesondere da sie oft für höhere Versorgungszusagen genutzt werden.
  • Fehlt eine entsprechende Regelung, besteht kein gesetzlicher Anspruch von Erben oder Angehörigen auf Leistungen aus der Unterstützungskasse.
  • Die Benennung der Begünstigten wird in der Regel durch die Zusage zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geregelt.
  • Die Auszahlung erfolgt nicht direkt über einen Versicherer, sondern über die Unterstützungskasse beziehungsweise den Arbeitgeber. Das kann die Nachlassabwicklung verzögern.

Pensionsfonds

Abgesehen vor der zugrundeliegenden Versorgungszusage wird beim Pensionsfonds die Hinterbliebenenversorgung durch die Satzung beziehungsweise die Versicherungsbedingungen geregelt.

  • Verstirbt der Bezugsberechtigte vor Rentenbeginn, wird das bis dahin aufgebaute Kapital in der Regel zur Finanzierung von Hinterbliebenenrenten
  • Die Leistungsmodelle sind weitgehend standardisiert. Dennoch kann der Arbeitnehmer beispielsweise zwischen einer höheren eigenen Altersrente oder dem frühzeitigen Einschluss einer Hinterbliebenenrente entscheiden.
  • Für eine gezielte Nachlassplanung ist es wichtig, bereits bei Vertragsabschluss festzulegen, wer im Todesfall abgesichert sein soll.

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Unterschiede zwischen arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierter bAV

Unverfallbarkeit von Anwartschaften

Arbeitgeberfinanzierten Zusagen: Seit 2018 beträgt die maximal vom Gesetz zugelassene Frist drei Jahre Betriebszugehörigkeit (zuvor fünf Jahre) bei einem Mindestalter von 21 Jahren. Verstirbt ein Arbeitnehmer vor Erfüllung dieser Voraussetzungen, verfällt die Anwartschaft; ein vererbbarer Anspruch besteht nicht.

Arbeitnehmerfinanzierten bAV durch Entgeltumwandlung: Hier sind Anwartschaften sofort gesetzlich unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Eigene Beiträge führen immer zu einem Vermögenswert, der im Todesfall an Hinterbliebene oder über Bezugsrechte weitergegeben werden kann.

Gestaltungsspielraum

Arbeitnehmerfinanzierten bAV (Entgeltumwandlung):  Der Arbeitnehmer in der Regel mehr Einfluss auf die Vertragsgestaltung. Da es sich um sein umgewidmetes Einkommen handelt, darf der Arbeitnehmer das Bezugsrecht selbst festlegen.

Arbeitgeberfinanzierter bAV: Optimal sind die Hinterbliebenen in einer Versorgungsordnung oder Versorgungszusage klar definiert. Bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen ohne Hinterbliebenenregelung besteht kein Anspruch der Erben. Die Anwartschaft war ausschließlich auf die Person des Arbeitnehmers bezogen. Es gibt keine vererbbare Vermögensmasse, sondern nur einen persönlichen Rentenanspruch, der mit dem Tod erlischt.

Wertgleichheit der Finanzierung

Arbeitnehmerfinanzierte bAV: Beitragsorientierte Varianten sind aus Nachlassperspektive greifbarer als nicht-rückgedeckte oder komplex gestaltete Zusagen, da ein konkretes Kapitalguthaben besteht. Existiert kein versorgungsberechtigter Hinterbliebener, kann das Restguthaben je nach Vertragsbedingungen an die Erben ausgezahlt werden.

Häufig gestellte Fragen zur Nachlassplanung in der bAV

Wer sind die begünstigten Hinterbliebenen in der bAV?

Typischerweise gelten folgende Personen als anspruchsberechtigt: Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner und Kinder, solange sie Waisenrenten-berechtigt sind (in der Regel bis zum 18., bei Schul-/Berufsausbildung bis max. zum 25. Lebensjahr). Andere Personen gelten nicht als Hinterbliebene im Sinne der klassischen bAV-Versorgungswerke.

Wann werden Hinterbliebenenleistungen fällig?

Tod vor Rentenbeginn

In der Regel sind drei Modelle üblich:

  • Beitragsrückgewähr: Rückzahlung des angesparten Kapitals an die Hinterbliebenen
  • Sofortige Hinterbliebenenrente: Umwandlung des Kapitals in eine laufende Rente für die Hinterbliebenen
  • Auszahlung des Vertragsguthabens

Tod nach Rentenbeginn

Auch hier sind zwei Varianten verbreitet:

  • Abgeleitete Rente: Der Ehepartner erhält beispielsweise 60 Prozent der laufenden Altersrente als Witwen-/Witwerrente.
  • Garantiezeit: Die volle Rente wird bis zum Ende einer vereinbarten Garantiezeit weitergezahlt (auch bei fehlenden Hinterbliebenen).

Dürfen Arbeitgeber die Hinterbliebenenregelung an Bedingungen knüpfen?

Um Missbrauch zu verhindern oder unverhältnismäßige finanzielle Belastungen für den Versorgungsträger zu vermeiden, enthalten viele Versorgungsordnungen spezifische Einschränkungen für die Hinterbliebenenversorgung:

Mindest-Ehedauer: Viele Versorgungsordnungen fordern, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes mindestens ein Jahr bestanden hat, um einen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente auszulösen. Diese Regelung orientiert sich an der gesetzlichen Rentenversicherung und soll sogenannte Versorgungsehen ausschließen.

Späteheklausel: Es ist laut Rechtsprechung zulässig, Leistungen an Hinterbliebene auszuschließen, wenn die Ehe erst nach Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen wurde.

Bei GF-Versorgung: oftmals auch der Ausschluss von Folgeehen-Versorgungen.

Heiratsaltersgrenze: Manche Versorgungswerke schließen Leistungen aus, wenn die Ehe nach einem bestimmten Alter des Versorgungsberechtigten geschlossen wurde. Häufig liegt diese Grenze bei 60 oder 62 Jahren.

Altersabstandsklauseln: Diese Klauseln zielen darauf ab, übermäßige finanzielle Belastungen des Versorgungssystems zu verhindern, wenn ein sehr großer Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein pauschaler Ausschluss der Hinterbliebenenrente bei einem Altersunterschied von mehr als 15 Jahren zulässig ist.

Weitere Bedingungen: Manche Versorgungsordnungen schließen Hinterbliebenenrenten aus, wenn die Ehe erst nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb geschlossen wurde oder der Mitarbeiter bei Eheschließung bereits schwer erkrankt war.

Was besagt die Begünstigten-Regelung?

Über die klassischen Hinterbliebenen (Ehepartner, kindergeldberechtigte Kinder) hinaus kann der Arbeitgeber freiwillig weitere Begünstigte zulassen. Besonders bei Direktversicherungen oder Pensionsfonds kann der Arbeitnehmer oft eine Person außerhalb des Familienkreises benennen, die im Todesfall das Kapital erhält. Diese Regelung erfolgt dann in der Regel als Vertrag zugunsten Dritter, nicht als Hinterbliebenenrente.

Welche steuerlichen Aspekte greifen in der Nachlassplanung der bAV?

Die Nachlassplanung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ist komplex und sollte stets unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher, zivilrechtlicher und steuerlicher Rahmenbedingungen erfolgen – eine Beratung durch fachkundige Experten wird ausdrücklich empfohlen.

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