Die Pensionszusage, auch bekannt als Direktzusage, ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, bei dem der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Versorgung in Form von Kapital und/oder einer Rente zusichert. Welche Probleme sich bei der Pensionszusage ergeben können, erfahren Sie in dem folgenden Artikel.
Was ist eine Pensionszusage?
Primär gibt es zwei Formen der Pensionszusage. Zum einen die Kollektivzusagen. Hier sagen Arbeitgeber einer ganzen Reihe an Arbeitnehmern eine Versorgung zu. Zum anderen gibt es Individualzusagen, zum Beispiel typisch in der Geschäftsführerversorgung oder bei Vorstandsversorgungen.
Da bei der Pensionszusage im Gegensatz zu den Durchführungswegen der Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und der Unterstützungskasse das Trägerunternehmen die Versorgung direkt an den Arbeitnehmer zugesagt, muss es bilanziell Rückstellungen bilden, um die „Schulden“ aus den Pensionsversprechen, sogenannte Pensionsverpflichtungen, zu zeigen. Sobald der Versorgungsfall eintritt, zahlt der Arbeitgeber die zugesagten Leistungen. Wenn wir über die Problematik der Pensionszusagen sprechen, stehen drei Szenarien im Fokus: die Belastung durch die Bilanz durch Rückstellungen, die mangelhafte oder ausgebliebene Ausfinanzierung oder die fehlerhafte und damit teils unwirksame Zusage. Letztere betrifft vor allem die Geschäftsführer- und Vorstandsversorgung.
Um diese Thematik nachvollziehen zu können, werfen wir einen genauen Blick in das Modell der Pensionszusage: Das Leistungsversprechen von einem Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer löst einige Effekte aus. So müssen Arbeitgeber das Geld in Form von einer Rente oder Kapitalleistung, das sie ihren Arbeitnehmern zusagen, nicht mit Kapital bedecken. Das bedeutet, anders als beispielsweise bei einer Direktversicherung, wo Arbeitgeber einen Beitrag in eine Versicherung abführen, können sie Leistungen ohne jede Form der Rücklage versprechen. Lediglich die Besicherung für den Fall der Insolvenz durch den Pensionssicherungsverein ist obligatorisch.
Sprich, viele Unternehmen sind gerade in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass die Zahlungen aus dem Cashflow erfolgen können. Alternativ kann eine Ausfinanzierung durch Rückdeckungsversicherungen, Investmentprodukte, Immobilien oder alternative Investments beziehungsweise eine Kombination erfolgen. Die größte Stärke der Pensionszusage ist ihre Flexibilität bei der Art des Versorgungsversprechens und der Art der Anlage. Fehlend ist das synergetische Matching zwischen einem etwaigen Sparbetrag oder Vermögen und dem, was versprochen wurde.
Die Probleme der Pensionszusage: Auswirkungen auf die Steuer- und Handelsbilanz
Versprechen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zum Renteneintritt eine bestimmte Summe oder eine Rente, gehen sie eine Schuld ein. Um diese Ansprüche bilanziell rechtskonform abzubilden, müssen sie Rückstellungen bilden, die seit 2009 in der Handelsbilanz mit anderen Rechnungsgrundlagen als in der Steuerbilanz bewertet werden. Folglich haben Pensionszusagen einen unmittelbaren Einfluss auf die Bilanz: Sie mindern den Gewinn (vor allem den handelsbilanziellen), schwächen gegebenenfalls in der Verrentung die Liquidität und beeinflussen die Bonität des Unternehmens.
Unternehmen haben heute mindestens zwei Bilanzen: Zum einen die Steuerbilanz, also eine Darstellung aus Umsatz, Erträgen, Kosten und Gewinns eines Unternehmens, wodurch Steuern ausgelöst werden. Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kapital- oder Rentenversprechen gibt, muss er Rückstellungen bilden. Durch die Abzinsungsfaktoren in der Steuerbilanz bilden die dortigen Rückstellungen allerdings in der Regel alles andere als einen realistischen Verpflichtungsumfang ab.
In der Folge muss das Unternehmen de facto potenziell Steuern auf Gewinne zahlen, die nicht vorhanden sind, weil die erforderlichen Geldmittel eigentlich zur Bedeckung des realen Pensionsverpflichtungsumfangs erforderlich sind. Den deutlich realistischeren Verpflichtungsumfang zeigen Unternehmen in ihrer Handelsbilanz, die essenzielle Aussagen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und auch Bonität eines Unternehmens trifft und über die zum Beispiel in der Regel Gewinne an Gesellschafter oder auch Boni ermittelt werden.
Um Deutschland an internationale Rechnungsstandards – gerade in der EU – anzupassen und die Höhe der tatsächlichen Verpflichtungen aufzuzeigen, wurde im Jahr 2009 das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (kurz: BilMoG) erlassen. Es handelt sich dabei um ein Artikelgesetz, das das Bilanzrecht reformiert. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen sollten von diesem Gesetz profitieren. In der Gesamtheit soll dies hier gar nicht bewertet werden.
Im Bereich der Pensionsverpflichtungen hat das BilMoG im Zusammenspiel mit der Finanzkrise und der daraus resultierenden Niedrigzinsphase die Situation erheblich verschlechtert. Zwischen einem Abzinsungswert von Pensionsverpflichtungen von 6 Prozent in der Steuerbilanz (Stand September 2022) und 1,39 bis 1,77 Prozent in der Handelsbilanz (3,03 Prozent nach IAS19) liegt eine erhebliche Kluft. Steuerbilanz und Handelsbilanz klaffen auseinander. Die Handelsbilanz bläht sich auf.
In der Folge sind die Pensionsverpflichtungen in den Handelsbilanzen in den vergangenen Jahren immer weiter angeschwollen und drücken auf die Ergebnisse. Das bedeutet, je höher die Pensionsverpflichtungen, desto schlechter steht das Unternehmen da. Letzteres sieht weder für Kredite noch für Jahresergebnisse gut aus. Der Effekt: Für Unternehmen entsteht durch erteilte Pensionszusagen ein erheblicher Bilanzdruck und die Niedrigzinsphase hat dieses Problem explodieren lassen.
Gehen wir einen Schritt weiter: Große Unternehmen, die international tätig sind, bilanzieren in der Regel nach IAS19/ IFRS, also einer internationalen Rechtslegung. Diese bildet in der Regel die Pensionsverpflichtungen mit sehr realistischen Zinsen ab und ist für die Unternehmen von höchster Bedeutung. Am Jahresanfang lag der IFRS-Abzinsungsfaktor noch knapp über 1 Prozent. Jetzt im September erstmal wieder über 3 Prozent. In der Folge entsteht der gegenteilige Effekt von dem, den Unternehmen erzielen möchten: Ihr Unternehmen ist möglicherweise für einen amerikanischen oder chinesischen Investoren nicht mehr attraktiv und es wirkt nicht stabil genug.
Einstandspflicht
Es kommt aber auch vor, dass Unternehmen dauerhaft nicht über genug Geld verfügen, um aus dem Cashflow die Rentenansprüche ihrer Arbeitnehmer zu erfüllen. Dieses praktische Problem kollidiert mit der Einstandspflicht der bAV, die besagt: Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG muss der Arbeitgeber für zugesagte Leistungen in der bAV einstehen. Ab dem Zeitpunkt, an dem Unternehmen ihrer Pflicht nicht nachkommen, können Pensionszusagen sehr problematisch sein.
Gerade bei alten Zusagen, die aus sozialen Gründen oftmals primär auf eine Rentenleistung und nicht das Kapital abzielten, ist der Effekt besonders groß. Langlebigkeit und damit unkalkulierbare Risiken wirken sich in besonderem Umfang negativ auf die Rückstellungen für Pensionen aus.
Past und Future Service
Um an eine passende Lösung zu gelangen, spielen zwei Begrifflichkeiten eine zentrale Rolle: der Past und der Future Service. Als Future Service werden bisher noch nicht erdiente, aber zukünftig noch erdienbare Versorgungsanwartschaften bezeichnet. Betrachten wir in Bezug auf die Rente ein einfaches Beispiel: Ein 35-jähriger Arbeitnehmer hat nach heutiger Gesetzgebung noch 32 Jahre bis zum Renteneintritt und dem Anspruch auf seine gesetzliche Rente. Als Arbeitnehmer war er in einem bestimmten Unternehmen bereits zwölf Jahre tätig. Der Future Service beinhaltet alle Leistungen, die er zukünftig noch an Rentenansprüchen verdient. Also die kommenden 32 Jahre.
Der Past Service hingegen ist der Teil der Versorgungsanwartschaft, der vom Arbeitnehmer schon erdient wurde. Hinsichtlich des Past Service ist der Besitzstandsschutz extrem hoch. Eingriffe in den Past Service durch Unternehmen sind nur möglich, wenn zwingende Gründe im Sinne des Drei-Stufen-Modells des BAG vorliegen.
Zurück zu unserem Beispiel: Wenn der besagte Arbeitnehmer mit 25 Jahren in dem Unternehmen angefangen hat, dann hat er in den zehn Jahren, bevor er 35 wurde, bereits Rentenansprüche geltend gemacht. Das können zum Beispiel 35 Prozent sein. Die restlichen 65 Prozent folgen dann, wenn er noch bis zu seinem Rentenantritt in dem Unternehmen beschäftigt ist. Alles, was er schon erdient hat und ihm als Rentenanspruch gehört, wird demnach als Past Service bezeichnet. In unserem Beispiel sind es als 32 potenzieller Future Service und 10 Jahre Past Service.
Wie funktioniert eine zeitgemäße Versorgungstechnik?
Auf die Frage, wie eine zeitgemäße Versorgungstechnik funktioniert, gibt es keine allgemeingültige Antwort, die für jedes Unternehmen gilt. Es gibt Unternehmen, die keine Probleme mit ihrem Cashflow haben. Es gibt aber genauso Unternehmen, in denen der Bilanzdruck dafür sorgt, dass sie Probleme mit der Fremdmittelbeschaffung bekommen. Der häufigste Fall, der eintritt, sind Probleme mit der Nachfolgeplanung. Unsere Vorgehensweise knüpft an der jeweiligen, individuellen Situation des Unternehmens an.
Unsere erste Empfehlung: Unternehmen sollten offene Versorgungswerke mit Pensionszusagen für neue Arbeitnehmer schließen. Natürlich müssen sie nicht aufhören, Arbeitnehmern einen Benefit anzubieten. Allerdings können sie in Zukunft neue, zeitgemäße Versorgungsmodelle bauen. Im zweiten Schritt lohnt es sich für Unternehmen, zu schauen, ob sie ihren Arbeitnehmern die Wahl zwischen einer Rente und der einmaligen Kapitalauszahlung einräumen können. Der Vorteil: Unternehmen können ein Kapitalrisiko besser kalkulieren als ein Rentenversprechen und die Bilanzierungsregeln belohnen dies ebenfalls. Die Folge: in der Regel deutlich reduzierte und planbarere Rückstellungen in den Bilanzen.
Eine weitere Möglichkeit ist der Bau eines CTA, also eines Treuhand-Modells. Werte des Unternehmens, wie beispielsweise Cash, Investments, Ansprüche aus Forderungen oder auch Grundstücke und Immobilien, die noch nicht beliehen sind, können zur Besicherung von Pensionsverpflichtungen in eine Treuhand eingebracht. Alles, was Unternehmen hier bündeln, muss zweckgebunden und gesichert für die Versorgung ihrer bezugsberechtigten Arbeitnehmer sein.
Unsere Herangehensweise in Kurzform:
- Analyse: Woher kommen die Pensionsverpflichtungen? Welche Eingriffsmöglichkeiten bestehen und wo will unser Kunde hin?
- Gibt es im Unternehmen Vermögenswerte oder bereits Rückdeckungslösungen, die wir so isolieren können, dass sie zwar weiterhin dem Unternehmen gehören, aber dem Zweck der Besicherung von Renten dienen?
- Inwieweit matchen die Schulden aus den Versprechungen mit dem zweckgebundenen Vermögen?
- Wie sieht die Liquidität der Firma aus? Wie viel Spielraum ermöglichen die Versorgungsregeln? Wir fahren eine umfassende Analyse.
Unser strategisches Ziel: Wir erstellen für Unternehmen ein umfassendes und individuelles Konzept, das sich positiv auf das Bilanzbild auswirkt, die Versprechen ausfinanziert und dabei durch eine schlanke Verwaltung und digitale Prozesse punktet.
Kapitalmarktnahe Pensionsfonds
Kapitalmarktnahe Pensionsfonds eignen sich für Unternehmen, die die Verwaltung des Past Service outsourcen möchten und über die nötige Liquidität verfügen. Bei dieser Lösung übernimmt der Pensionsfonds die Abwicklung der Rentenverpflichtungen an die Arbeitnehmer und die gesamte Verwaltung des Past Service.
Der Vorteil für Unternehmen: Ab dem Moment, in dem Unternehmen ihre bAV auf einen Drittschuldner übergeben, hier den Pensionsfondsanbieter, übernimmt dieser die Verpflichtungen so weit, dass in der Bilanz (Steuer- und Handelsbilanz) die Rückstellungen für den übergebenen Teil nicht mehr gezeigt werden müssen, die Bilanz also verkürzt wird. Der Pensionsfonds ist nur ein Beispiel. Auch mit einer kosteneffizienten Unterstützungskasse können Unternehmen die Verwaltung an den Versicherer übergeben. Ein Beispiel finden Sie unter www.pensioncare-capital.de
Pensionszusage: Gesellschafter-Geschäftsführer und ihre Besonderheit
Bei der Gestaltung der bAV haben Gesellschafter-Geschäftsführer einen Vorteil – zumindest, wenn noch zehn, besser zwölf Jahre bis zu ihrem Rentenalter vorliegen. Bei geschickter und rechtlich wie steuerlich flankierter Gestaltung kann die Pensionszusage dann noch den realen Gegebenheiten angepasst werden und parallel kann der Future Service wahlweise eingestellt oder weitestgehend bilanzneutral abgebildet werden.
Diese Handhabung war von der Finanzverwaltung NRW lange umstritten, ist aber heute gängig. Wenn Gesellschafter-Geschäftsführer noch genug Vorlauf bis zum Renteneintritt haben, ist der Spielraum groß. Daraus ergeben sich wesentliche Vorteile: Rückstellungen können zum einen auf ein angemessenes Level angepasst werden. Zum anderen ist der Kauf eines Unternehmens für einen Investor oder potenziellen Käufer berechenbarer, da sie den Wert des Unternehmens besser einschätzen können.
Bei einem normalen Arbeitnehmer ist dieses Vorhaben arbeitsrechtlich ohne Zustimmung nahezu unmöglich (siehe oben). Anders als der Gesellschafter-Geschäftsführer, der zum Vorteil des Unternehmens allen Eingriffen zustimmen wird, die ihm wirtschaftlich nicht schädigen, wird der normale Arbeitnehmer einem Wegfall von Leistungen in der Regel nicht zustimmen.
Hinweis: Bei vielen Geschäftsführer- und Vorstandszusagen ist die Zusage fehlerhaft erteilt und damit de facto nicht wirksam. Zum Beispiel wird gerne der zugehörige Gesellschaftervertrag vergessen oder die Zusage ist nicht klar und eindeutig formuliert. Darüber hinaus besteht fast immer eine Unterfinanzierung durch Investments oder Rückdeckungsversicherungen und der schlimmste Fall: In vielen Fälle ist die Insolvenzsicherung fehlerhaft und damit unwirksam. Hier sollten Sie dringend einen Checkup vornehmen.