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Betriebliche Altersvorsorge ist ein mächtiges Werkzeug zur Mitarbeiterbindung und -zufriedenheit. Sorgen Sie jetzt für Ihre Mitarbeiter und deren Zukunft vor!

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Warum betriebliche Altersvorsorge?

Ihre Arbeitnehmer können über Ihr Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung (kurz: bAV) abschließen. Sie profitieren beide von Steuervorteilen und geringeren Sozialabgaben. Zudem erhalten Ihre Mitarbeiter später mit relativ minimalem Aufwand eine Rente. Das hilft Ihnen, die Mitarbeiterbindung zu stärken und Ihren Bedarf an Fachkräften langfristig zu sichern.
Allerdings ist die bAV ein hochkomplexes Thema, das viele Fallstricke für Ihr Unternehmen bietet. Ob Sie dabei ein neues Versorgungsnetz aufbauen oder ein bestehendes optimieren wollen, spielt keine Rolle. Um böse Überraschungen zu vermeiden, ist eine professionelle Beratung unabdingbar.
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Die wichtigsten Fakten zur betrieblichen Altersversorgung

Wie funktioniert die betriebliche Altersversorgung?

Ist ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, kann er über sein Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung abschließen. Er zahlt einen Teil des Bruttogehaltes in die bAV ein. Durch diese sogenannte Entgeltumwandlung reduziert sich sein steuerbares Einkommen und somit bis zu einer gewissen Grenze seine Steuer- und Sozialabgaben.
Auch der Arbeitgeber minimiert seine Sozialabgaben, und zwar gehaltsabhängig bis zu circa 20 Prozent. Seit 2019 muss er aber bei neuen Verträgen einen Arbeitgeber-Zuschuss von 15 Prozent gewähren, soweit er Sozialversicherungsbeiträge einspart. Ab 2022 gilt diese Regelung auch für bestehende Verträge.

Welche Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung gibt es?

Es gibt unterschiedliche Varianten, wie die bAV gestaltet werden kann. Über welchen der sogenannten Durchführungswege die bAV durchgeführt wird, bestimmt der Arbeitgeber. Folgende Möglichkeiten hat er:
Direktversicherung
Unterstützungskasse
Pensionskasse
Pensionsfonds
Direktzusage o. Pensionszusage
Sozialversicherungmodell

Die Direktversicherung ist mittlerweile der häufigste Durchführungsweg der bAV. Sie einigen sich mit Ihrem Mitarbeitenden auf einen Betrag, den er von seinem Bruttoeinkommen, in der Regel steuer- und sozialabgabenfrei, einbehalten lässt. Anschließend investieren Sie diesen Betrag in eine Direktversicherung. Mit Renteneintritt erhält Ihr Mitarbeitender seine Renten- und/ oder seine Kapitalleistung durch den Versicherer. Der Vorteil: In keinem Durchführungsweg sind die Handhabe, Flexibilität und der rechtliche Rahmen klarer. 

Die Unterstützungskasse ist ein externer Versorgungsträger. Es gibt zwei Arten: die kongruent-rückgedeckte und die pauschaldotierte Unterstützungskasse: Erstere investiert in der Regel in Versicherungsprodukte. Zweitere wird oftmals von Unternehmen innenfinanziert.    

Als Arbeitgeber leisten Sie die Zahlung an eine Unterstützungskasse, entweder direkt als Arbeitgeberleistung – oder vom Bruttogehalt Ihres Mitarbeitenden, also als Entgeltumwandlung. Der große Vorteil: Sie können die Unterstützungskasse in der Entgeltumwandlung ergänzend zur Direktversicherung mit bis zu vier Prozent steuer- und sozialversicherungsfrei besparen. Ein zweiter nennenswerter Benefit: Dazu können Sie die Unterstützungskasse in der Ansparphase deutlich höher steuerfrei besparen. Diesen Durchführungsweg nutzen Arbeitgeber berechtigterweise sehr oft für Geschäftsführer- und Managerversorgungen.  

Pensionskassen sind eigenständige Unternehmen, die von einem oder mehreren Arbeitgebern oder einer Versicherungsgesellschaft getragen werden. Die Funktionalität ist deckungsgleich mit der Direktversicherung. Bis 2005 war die Pensionskasse der Durchführungsweg für die Entgeltumwandlung und wurde seither – insbesondere im Versicherungsmarkt – nach und nach von der Direktversicherung verdrängt. Viele Pensionskassen befinden sich in finanziellen Schwierigkeiten, weshalb Arbeitgeber diesen Durchführungsweg heutzutage eher selten wählen.

Pensionsfonds sind ebenfalls eigenständige Versorgungsträger. Die häufig zu findende und angewandt Form eines Pensionsfonds ist der kapitalmarktnahe Pensionsfonds. Dieser kommt ohne oder mit deutlich reduzierten Garantien aus, als zum Beispiel die Direktversicherung oder Unterstützungskasse. Das wesentlich Einsatzgebiet ist die Auslagerung und nachhaltige Ausfinanzierung von bestehenden Pensionszusagen, um Rückstellungen in der Bilanz zu reduzieren und eine bezahlbare Ausfinanzierung von Renten und/oder Kapital zu erreichen.

In der Entgeltumwandlung spielt der Pensionsfonds eine eher untergeordnete Rolle.  

Bei diesem Durchführungsweg versprechen Sie Ihren Mitarbeitenden eine Rentenleistung und / oder ein einmaliges Kapital. Grundsätzlich hat die Pensionszusage einige große Vorteile gegenüber allen anderen Durchführungswegen: 

  1. Sie ist sehr flexibel bei der Einzahlung und Gestaltung. 
  2. Sie können die Pensionszusage weitestgehend unlimitiert steuerfrei besparen, dazu ermöglicht sie steuerliche Einsparungen.
  3. Sie ist frei in der Kapitalanlage.

 

Dennoch ist die Beliebtheit seit über zwei Jahrzenten rückläufig. Der Grund: Für Pensionszusagen muss der Arbeitgeber Rückstellungen bilden, die vor allem in der Handelsbilanz und bei internationaler Rechnungslegung sehr auf die Passivseite der Bilanz „drücken“. Ein Effekt, der durch die Niedrigzinsphase und aktuelle Gesetzgebung noch einmal aktiv angeheizt wurde. Bei intelligenter Gestaltung ist die Pensionszusage aber dennoch sehr effektiv.

Das Sozialversicherungsmodell oder Sozialpartnermodell gibt es seit 2018. Die sogenannte „Nahles-Rente“ ist die einzige echte Betragszusage in der bAV. Sprich, der Arbeitgeber haftet nur noch für die Erbringung eines Beitrages zum Besparen einer bAV, aber nicht mehr für die Rente als solche. Durch drei Faktoren hat sich dieser Durchführungsweg bisher nicht erfolgreich durchgesetzt – es gibt keinen aktiven Fall: 

  1. Das Modell ist nur durch die Tarifparteien – als gemeinsam durch Gewerkschaft und Arbeitgeberverband – einsetzbar.
  2. Die fehlenden Garantien machen das Sozialversicherungsmodell gerade in der Entgeltumwandlung unbrauchbar.
  3. Es wurde so konzipiert, dass es im Beratermarkt keine echte Akzeptanz findet.

Welche Vorteile bietet die betriebliche Altersversorgung?

  • Der Arbeitgeber hilft seinem Mitarbeiter mit der bAV Lücken in der Altersvorsorge zu schließen.
  • Die vereinbarten Leistungen sind für den Arbeitnehmer außer beim Sozialpartnermodell garantiert.
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren während der Ansparphase von verringerten Steuern und Sozialabgaben.
  • Die bAV steigert die Attraktivität des Arbeitgebers.

Welche Vorteile bietet die betriebliche Altersversorgung?

  • Der Arbeitnehmer muss die Leistungen im Alter nachträglich versteuern und sofern er gesetzlich versichert ist, die vollen Kranken- und Pflegeversicherungs­beiträge zahlen.
  • Seine gesetzliche Rente reduziert sich durch die Entgeltumwandlung.
  • Der Arbeitnehmer haftet in der Regel für die vereinbarten Leistungen.

Was leistet die betriebliche Altersversorgung?

In erster Linie zahlt die bAV eine lebenslange Rente oder ein einmaliges Kapital im Alter. Es können aber auch Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen vereinbart werden. Außer beim Sozialpartnermodell ist der Arbeitgeber dafür haftbar, dass die vereinbarten Leistungen erfüllt werden.

Für wen lohnt sich die betriebliche Altersversorgung?

Grundsätzlich gilt: Die bAV ist vor allem dann sinnvoll, wenn das Geld rentabel angelegt wird und der Arbeitgeber Zuschüsse gewährt. So können die Nachteile im Alter abgemildert werden. Da der Zuschuss seit 2019 bei neuen Verträgen verpflichtend ist, lohnt sich die bAV in den meisten Fällen. Noch besser fahren Arbeitnehmer, wenn die Zuschüsse höher sind und sie den Job nicht allzu häufig wechseln.

Welche Risiken birgt die betriebliche Altersversorgung für den Arbeitgeber?

Bei der bAV müssen sich Arbeitgeber mit steuerlichen, sozial- und arbeitsrechtlichen Fragestellungen auseinandersetzen. Viele Aspekte bergen dabei Risiken für das Unternehmen. Zum Beispiel wenn Haftungsfragen ungeklärt sind, der Verwaltungsaufwand zu groß ist oder die Bilanz zu stark belastet wird. Der Gang zu einem Experten hilft, solche Probleme frühzeitig zu lösen.
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Hier ein Beispiel einer erfolgreichen bAV Umsetzung

1. Analyse
2. Optimierung
3. Implementierung
4. Verwaltung

a) Ermittlung der Ziele:

  • Umsetzung Betriebsrentenstärkungsgesetz (BSRG)
  • Haftungsminimierung Arbeitgeber
  • Reduzierung Verwaltungsaufwand
  • Steigerung Arbeitgeberattraktivität/Fachkräftemangel
  • Wünsche: Geringverdienerförderung? Berufsunfähigkeitsversicherung? bAV-Riester?
  • Anforderungen an das Versorgungswerk
  • Weitere Angebote wie z. B. bKV-Lösungen

b) Sichtung bestehender Verträge: Bewertung des Ist-Zustandes

  •  Prüfung formaler Kriterien: in vier Fällen gab es keine oder unvollständige arbeitsrechtliche Vereinbarungen, teilweise nicht bAV-fähige Tarife.
  • In Kooperation mit unseren Rechtsanwälten: Erstellung Versorgungsordnung mit einer führenden Wirtschaftsrechtskanzelei
  • Auswahl Durchführungsweg und Anbieter nach Ausschreibung
  • Direktversicherung §3.63
  • Einbringung zukünftiger VL in die bAV
  • Zuschussmodell 50 Euro für alle Mitarbeiter nach Probezeit, 20 Euro für Auszubildende
  • 15 % BSRG-Zuschuss ab sofort
  • 45-minütige Vorstellung unserer bAV-Lösung in Kleingruppen während der Arbeitszeiten verpflichtend für alle Mitarbeiter, um eine flächendeckende Information zu erreichen
  • Einzelgespräche (30 Minuten) während der Arbeitszeiten, um individuelle Fragen zu klären und Angebote zu erstellen
  • Dokumentation der Mitarbeitergespräche als Beleg für Personalakte
  • Einrichtung Gruppenvertrag beim Versicherer, Beantragung der Versorgungen
  • Support der Lohnbuchhaltung
  • Übernahme der „Alt-Verträge“ und Betreuung
  • Regelmäßige Betreuungstermine vor Ort; 1x pro Quartal
  • Administrativer Support bei Ausscheiden von Mitarbeitern
Fazit: Durch unser Konzept nutzen durchschnittlich mehr als 70% der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung.

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Häufige Fragen von Mitarbeitenden

Für den Fall der Arbeitslosigkeit – zum Beispiel auch bei Bezug von Hartz IV – sind die bis dahin angesparten Gelder insolvenzgeschützt.

Die Direktversicherung bietet im Todesfall den gesetzlichen Hinterbliebenen – Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern und auch unterhaltsberechtigten Waisen – eine Absicherung, wenn die versicherte Person während der Ansparphase oder in der Rentenbezugszeit verstirbt. Im Rahmen der Entgeltumwandlungsvereinbarung beziehungsweise des Versorgungsvertrages wird über das vorgesehene Bezugsrecht geregelt, wer im Todesfall die Versicherungssumme aus der Direktversicherung Todesfallleistung erhalten soll. In der Ansparphase zahlen Versicherer das Ansparguthaben bei Tod der versicherten Person an die berechtigten Hinterbliebenen aus.

Stirbt eine versicherte Person in der Rentenphase, zahlt der Versicherer je nach Gestaltung des Vertrages wahlweise eine Witwen-/Witwerrente oder er zahlt die Rente für eine festvereinbarte Rentengarantiezeit aus. Haben beide Parteien beispielsweise eine Rentengarantiezeit von 15 Jahren vereinbart und hat die versicherte Person bereits vier Jahre Renten erhalten, so zahlt der Versicherer die monatlichen Leistungen der Direktversicherung im Todesfall noch weitere elf Jahre an die berechtigten Hinterbliebenen aus. Alternativ kann auch einen sog. Restkapital-Leistung als Todesfallleistung vereinbart werden. Hier würde das nicht verbrauchte Versorgungskapital an die berechtigten Hinterbliebenen ausgezahlt werden.

Im Todesfall können folgende Erben die Leistungen aus der Direktversicherung Todesfallbegünstigter erhalten: der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin, kindergeldberechtigte Kinder, der Lebensgefährte beziehungsweise die Lebensgefährtin und der eingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgefährte beziehungsweise die eingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgefährtin.
Das Bezugsrecht legen die Parteien in der Regel bei Vertragsabschluss der Direktversicherung fest. Sie können es jedoch jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, wenn es sich nicht um ein unwiderrufliches Bezugsrecht handelt. In diesem Fall ist eine Änderung nur mit Zustimmung der unwiderruflich bezugsberechtigten Person möglich.
Ist kein berechtigter Hinterbliebener als Erbe vorhanden, zahlt der Versicherer eine einmalige „Sterbegeldsumme“ von maximal 8.000 € an einen anderen Hinterbliebenen aus.

Während einer Krankheit, die länger als sechs Wochen andauert (Wegfall der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber), und auch während der Elternzeit können Sie grundsätzlich keine Beiträge mehr in die Entgeltumwandlung in Ihre betriebliche Altersversorgung (bAV) einzahlen, da Sie zu dieser Zeit keinen Bruttolohn von Ihrem Arbeitgeber beziehen. Ohne Bruttoentgelt ist aber eine Entgeltumwandlung nicht möglich und damit auch keine Ersparnis von Steuern und Sozialabgaben.

Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, die Betriebsrente mit eigenen Mitteln weiterzufinanzieren. Allerdings ohne Ersparnis von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Die eingezahlten Beiträge werden in dieser Phase wie eine private Altersvorsorge versteuert.
In der Praxis kommt das allerdings selten vor, da gerade bei langer Krankheit oder auch in der Elternzeit in der Regel die Einnahmen des Haushalts deutlich sinken und ein Ruhigstellen – also eine Unterbrechung der Versorgung – sinnvoll oder notwendig sein kann.
Sobald die Elternzeit beendet oder eine lange Krankheit überstanden ist, kann die betriebliche Altersvorsorge über die Entgeltumwandlung wieder aufleben. Sie können mit den gleichen Beiträgen fortfahren oder den Beitrag nach oben oder unten anpassen.
Wichtiger Hinweis: Je nach Versicherer oder Anbieter kann eine lange Beitragspause – zum Beispiel mehr als drei Jahre – dazu führen, dass der Anbieter zukünftige Einzahlungen in die Entgeltumwandlung nicht mehr in den alten bAV-Tarif anlegen darf, sondern die Zahlungen in eine neue Tarifwelt erfolgen. Das kann zum Beispiel passieren, wenn sich zwischenzeitlich der Rechnungszins oder die hinterlegte Sterbetafel verändert haben. Hier lohnt sich das Gespräch mit Ihrem bAV-Ansprechpartner oder ein Blick in die Versicherungsbedingungen.
Bei einer betrieblichen Altersvorsorge über die Entgeltumwandlung muss bei Elternzeit und auch nach sechs Wochen andauernder Erkrankung – also Wegfall der Lohnfortzahlung – auch der Arbeitgeber keine Beiträge mehr leisten. Der seit 01.01. 2022 obligatorische Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 Prozent entfällt also bis zum Ende der Auszeit, auch wenn der Arbeitnehmer den Vertrag privat weiterführt.

Bei einem Arbeitgeberwechsel hat der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die vorhandenen Vertragswerte (das bis dahin aufgebaute Kapital) in das Versorgungsmodell des neuen Arbeitgebers zu übertragen. Man spricht hierbei von einer Deckungskapitalübertragung (DKÜ) beziehungsweise der Portabilität eines bAV-Vertrages.

Wesentliche Voraussetzungen:

  • Die Betriebsrente wurde ab 1.1.2005 vereinbart
  • Die betriebliche Altersversorgung wird über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds – sofern zur Entgeltumwandlung genutzt – durchgeführt.
  • Die Übertragung wird innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt.

Wichtiger Hinweis:

Eine Deckungskapitalübertragung sollte vor Umsetzung einer detaillierten Prüfung unterzogen werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein alter Vertrag besser ist als der Umzug des angesparten Geldes in das Versorgungsmodell des neuen Arbeitgebers. Ist das der Fall, sind folgende drei Optionen sinnvoll:

  1. Das Gespräch mit dem neuen Arbeitgeber, ob man den alten Vertrag in der bestehenden überführen kann. Das ist keine Pflicht eines neuen Arbeitgebers, aber er kann grundsätzlich zustimmen

Hinweis für den Arbeitgeber: Auch hier empfiehlt sich immer eine Überprüfung, um a) Haftung zu verhindern und b) die eigene Verwaltung in der bAV nicht durch diverse Produktanbieter und Versicherer zu überlasten.

  1. Der alte bAV-Vertrag kann, zum Beispiel wenn er über einen sehr hohen Garantiezins von 2,75 Prozent oder mehr verfügt, privat weitergeführt werden. Ab diesem Zeitpunkt finden für weitere Sparbeiträge die Regelungen einer privaten Altersversorgung/ Rentenversicherung Anwendung.
  2. Sie stellen den alten bAV-Vertrag ruhend, so dass Sie sich für das bisher angesparte Kapital den entsprechenden Zins sichern. Sie haben dann die Möglichkeit, bei Ihrem neuen Arbeitgeber eine neue Entgeltumwandlung durchzuführen.

Hinweis: Der Gesetzgeber hat zwar den gesetzlichen Rahmen für eine Portabilität bedacht, aber leider keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, um die Portabilität in der Praxis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer einfach zu halten.

Die Entgeltumwandlung beruht auf der Logik, dass die Leistungen der gesetzlichen Rente deutlich niedriger sein werden als Ihre Einnahmen während Ihres beruflichen Erwerbslebens. Entsprechend geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Rentner in der Regel deutlich weniger Einnahmen im Alter hat als während des Berufslebens und damit im Alter auch weniger Steuern bezahlt.

Unter diesen Gesichtspunkten wurden die Regeln der Entgeltumwandlung geschaffen. Bis zu maximal 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze Renten (West) kann ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter Mitarbeitender von seinem Bruttolohn als Bruttoentgeltumwandlung in einer bAV ansparen, ohne auf diesen Beitrag Steuern und Sozialabgaben* zu leisten. 2022 sind dies maximal 282 € pro Monat.

Der Arbeitgeber ist durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verpflichtet mindestens 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss* zu leisten.

Auf diese Summe sparen Sie dann Steuern und Sozialabgaben.

Ein – vereinfachtes – Rechenbeispiel:

Bruttogehalt 3.500 Euro monatlich
Steuerklasse 1 beziehungsweise 3
Nettoeinkommen (ohne Kirchensteuer) 2.279 Euro beziehungsweise 2.557 Euro
Einzahlung in die bAV 230 Euro monatlich (200 Euro Eigenleistung, 30 Euro Arbeitgeberzuschuss)
Steuerersparnis 51 Euro beziehungsweise 40 Euro
Sozialabgabenersparnis 40 Euro
Netto EK mit bAV 2.172 Euro beziehungsweise 2.439 Euro

 

Für 230 Euro monatlicher Ersparnis investieren Sie also tatsächlich 107 beziehungsweise bei Steuerklasse 3.118 Euro pro Monat.

Weitere 4 Prozent – also noch einmal 282 Euro pro Monat (Stand 2022) – können Sie steuerfrei einzahlen. Dies ist vor allem für Besser- und Top-Verdiener spannend.

* formal juristisch – also gesetzlich – muss nach BRSG nur vom Arbeitgeber gefördert werden, wenn der Arbeitgeber auch Sozialversicherungen einspart. Das heißt, verdienen Sie deutlich oberhalb der BBG Kranken beziehungsweise sogar oberhalb der BBG Renten West, muss der Arbeitgeber nicht fördern. In der Praxis tun die meisten Arbeitgeber dies aber trotzdem.

Zudem kann für Sie als Arbeitnehmer (und auch Ihren Arbeitgeber) bereits ein Teil der Förderung durch die Ersparnis von Sozialabgaben entfallen, wobei dafür die Steuerersparnis aufgrund der Steuerprogression deutlich steigt und damit die Ersparnis erhalten bleibt. Hier empfiehlt sich das Beratungsgespräch mit Ihrem bAV Ansprechpartner.

Mit Eintritt in die gesetzliche Rente (gegebenenfalls bei Berufsunfähigkeit oder im Todesfall) beginnt auch die Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Diese Auszahlungen unterliegen zu 100 Prozent der nachgelagerten Besteuerung.

Erhalten Sie beispielsweise eine Betriebsrente von 250 Euro pro Monat, erhöht sich Ihre steuerpflichtige Rente – auch die gesetzliche Rente muss mittlerweile versteuert werden – um 3.000 Euro pro Jahr.

Dennoch bleibt der Vorteil der bAV im absoluten Gros aller Fälle erhalten, denn: Im Alter reduzieren sich Ihre Einnahmen im Vergleich zu Ihrem Einkommen während des Erwerbslebens meist deutlich, so dass der Steuersatz auch deutlich niedriger ausfällt.

Wichtig: Wenn Sie eine Betriebsrente beziehen und gesetzlich krankenversichert sind, müssen Sie die vollen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung leisten. Das sind in der Regel circa 18 Prozent (Stand 2022). Anders als bei der gesetzlichen Rente gibt es bei der bAV keinen Zuschuss zur Krankenversicherung.

Die gute Nachricht: Der Gesetzgeber hat auf diese Schwachstelle in der bAV bereits reagiert und einen Freibetrag eingeführt.

Seit 2020 werden gesetzlichversicherte Betriebsrentner mit einem monatlichen Freibetrag von rund 164,50 Euro entlastet. Erst für Betriebsrenten, die oberhalb dieser Rentenleistung liegen, müssen Versicherte Steuern und Krankenversicherungsbeiträge bezahlen. Der Freibetrag gilt jedoch nicht für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherungen, die allerdings den geringsten Teil der Abzüge ausmacht.

Unser Rechenbeispiel:

Rentner, Renteneintritt mit 67 Jahren

Auf Basis eines durchschnittlichen Brutto-Einkommens von 3.500 Euro monatlich erhält dieser Rentner eine gesetzliche Rente von netto circa 1.160 Euro pro Monat (Stand 2021) beziehungsweise 1.330 Euro vor Steuern (nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung).

Erhält dieser Rentner zusätzlich 250 Euro Betriebsrente erfolgt die Rechnung wie folgt:

  • 250 Euro abzüglich eines Freibetrags von 164,50 Euro = 85,50 Euro zu versteuernde und zu verbeitragende Betriebsrente
  • Circa 6,50 Euro Abzug für die Pflegeversicherung
  • Unterstellter Steuersatz 15 Prozent = circa 13 Euro Steuern
  • Unterstellter Steuersatz 15 Prozent = circa 13 Euro Steuern
  • Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung = circa 13,50 Euro
  • Die Netto-Rente aus der bAV beträgt dann 217 Euro
  • Die Gesamtrente 1.377 Euro*

 

Die Belastung ist also im Vergleich zu den Ersparnissen während des Erwerbslebens nicht besonders hoch. Dies kann sich in anderen Konstellationen oder bei weiteren Einnahmen während des Rentenbezuges deutlich anders darstellen und bedarf immer einer individuellen Betrachtung.

*Achtung: Dies ist eine musterhafte Beispielrechnung ohne Gewähr. Im Einzelfall stehen wir Ihnen für eine detaillierte Berechnung für Ihre persönliche Situation gerne zur Verfügung.

Die gesetzliche Rente beruht auf Ihren zu leistenden Sozialabgaben. Verringern sich Ihre Sozialabgaben durch die Nutzung der Entgeltumwandlung, sinkt auch Ihr Rentenanspruch an die gesetzliche Rente.

Eine konkrete Berechnung ist mangels konkreter Zusicherung der Höhe Ihrer gesetzlichen Rente nicht möglich. Wir stellen Ihnen aber gerne eine Prognose bereit, für die wir in ihrer konkreten Höhe aber keine Gewähr übernehmen können.

Unsere Beispielberechnung:

Sie führen während Ihres Erwerbslebens durchschnittlich 250 Euro Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung ab.

Ihr Bruttoeinkommen betrug im Durchschnitt Ihres Erwerbslebens 3.500 Euro pro Monat.
Durch die Entgeltumwandlung zahlen Sie damit durchschnittlich „nur“ auf Basis von 3.250 Euro in die Sozialversicherung ein.

Ihre gesetzliche Rente beträgt aus Basis dieser Annahmen ohne die bAV:
1.163 Euro netto

Mit der Entgeltumwandlung beträgt Ihre gesetzliche Rente: 1.083 Euro netto

Das entspricht einer Reduktion von 80 Euro pro Monat.

Parallel haben Sie in dieser Zeit eine prognostizierte Betriebsrente von (Einzahlung 35 Jahre) => Eigenbetrag aus dem Netto-Einkommen monatlich 130 Euro 527 Euro monatlich*

*Inklusive Überschüssen (Quelle: Allianz bAV Schnellrechner, Stand 06/2022)

Selbst bei Abstellung auf die Garantiewerte (in der Regel niedriger als die Werte inklusive Überschüssen) eines Versicherungsanbieters und nach Abzug der nachgelagerten Besteuerung ist die betriebliche Altersversorgung in der Regel deutlich effektiver als die damit erzielten Einbußen in der gesetzlichen Rente.

Es empfiehlt sich aber auch hier nicht, auf eine exemplarische Berechnung zu bauen, sondern mit Ihrem bAV Berater Ihre individuelle Situation zu besprechen und eine individuelle Berechnung und Prognose zu erhalten.

Seit 01.01.2022 muss der Arbeitgeber jede Entgeltumwandlung unter drei Voraussetzungen mindestens mit 15 Prozent des Umwandlungsbetrages fördern:

  1. Der Arbeitgeber spart seinerseits Sozialabgaben. Das zugrundeliegende Gesetz (BRSG) beruht darauf, dass der Arbeitgeber seine Sozialabgabenersparnis bei der Entgeltumwandlung an den Arbeitnehmer weitergeben muss. Spart der Arbeitgeber keine Sozialabgaben oder nur vermindert Sozialabgaben, muss er nicht fördern. In der Praxis werden in der Regel alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit Entgeltumwandlung gefördert.
  2. Das BRSG bezieht sich nur auf die bAV-Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds und nur auf die Entgeltumwandlung. Zum Beispiel Unterstützungskassen sind vom Gesetzgeber nicht erfasst. Viele Arbeitgeber haben aber die BRSG Förderung auch für die Unterstützungskasse übernommen.
  3. Die deutsche Tarifautonomie erlaubt den Tarifparteien auch nachteilig von Gesetzen zur zum Beispiel bAV Förderung abzuweichen. So ist zum Beispiel nach unserem Stand die Förderung des BRSG nicht Teil der Metall-Tarifverträge (unser Kenntnisstand Juni 2022).

In der Regel sprechen wir von versicherungsrückgedeckten Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Hier ist die Anpassung nach oben und unten – sprich von 0 (Betragsfreistellung, Beitragspause) bis zu den Förderhöchstgrenzen – jederzeit möglich.

Zurzeit können Sie maximal 4 Prozent der BBG Renten (West) steuer- und sozialabgabenfrei* in die Entgeltumwandlung einbringen: Das entspricht 282 Euro pro Monat (Stand 2022).

Weitere 4 Prozent können Sie steuerfrei einbringen. Das sind dann insgesamt maximal 564 Euro pro Monat.

*die Sozialabgabenfreiheit hat auf Sie keinen Effekt, wenn Ihr Einkommen so hoch ist, dass Sie auf den Umwandlungsbetrag keine Sozialabgaben mehr zahlen. Dann ist allerdings in der Regel die Steuerprogression bei Ihnen so hoch, dass Sie die fehlende Ersparnis über Sozialabgaben durch die deutlich höhere Steuerbelastung und damit Steuerersparnis aufgefangen wird.

Tipp: Sie können als Besser- und Topverdiener, sofern der Arbeitgeber diesen Weg eröffnet, weitere 4 Prozent steuer- und sozialabgabenfrei in eine Unterstützungskasse – rückgedeckt, PCC oder pauschal-dotiert – einzahlen und weitestgehend unbegrenzt steuerfrei dort eine Betriebsrente oder Kapitalleistung ansparen.

Sie können Ihre Entgeltumwandlung jederzeit beitragsfreistellen, so dass Sie keine monatliche Belastung mehr haben. Eine Kündigung ist in der Regel nicht möglich.

Eine Versorgungsordnung ist eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers, in der schriftlich die Spielregeln zur betrieblichen Altersversorgung und gegebenenfalls auch weiteren betrieblichen Benefits wie (LINK) betrieblicher Krankenversicherung oder betrieblicher Berufsunfähigkeitsversicherung geregelt sind. Alternativ findet in Unternehmen mit Betriebsrat häufig auch die gemeinsame Regelung über eine Betriebsvereinbarung ab. Der Betriebsrat muss allerdings häufig nicht zwingend in die Erstellung einer Versorgungsordnung eingebunden werden.

Es gibt – entgegen abweichenden Diskussionen – nach unserer Sicht auch durch das Nachweisgesetz und die EU-Richtlinie 2019/1152 keine Pflicht zu einer Versorgungsordnung.

Dennoch ist die Einführung für komplexe bAV Systeme und Firmen ab zehn sozialversicherungspflichtigen Beschäftigen eine gute Idee, um einheitliche Standards zu schaffen und den Überblick zu behalten.

In der Versorgungsordnung sollte man mindestens folgende Sachverhalte festlegen:

  • den Durchführungsweg der bAV
  • den/ die Produktanbieter
  • die Förderung zur bAV
  • die Nutzungsberechtigten
  • Beratungs- und Informationsweg, Kommunikation, Berater

Nach dem BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) gibt es ein Anrecht jedes sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers auf die Nutzung einer Entgeltumwandlung.

Das heißt, ich kann als Arbeitnehmer verlangen, dass ich Entgeltumwandlung betreiben darf und in der Regel dann auch in den Genuss der Förderung nach BRSG komme.

Die Finanzbranche leitet aus dem Recht auf bAV gerne die Arbeitgeberpflicht zu bAV ab. Das wiederum ist nicht vorgesehen. Arbeitgeber sind Stand heute (2022), sofern nicht zum Beispiel ein Tarifvertrag etwas anderes verlangt, nicht dazu verpflichtet, eine bAV anzubieten.

Selbstverständlich macht es Sinn, eine geregelte bAV anzubieten. Allein schon deshalb, weil Arbeitgeber damit das Recht der Mitarbeitenden auf Entgeltumwandlung a) befriedigen und b) auch begrenzen kann.

Übt der Arbeitgeber seine Rechte in der bAV aus – zum Beispiel über eine Versorgungsordnung – kann er zum Beispiel den/ die Produktgeber, die Tarife und auch die Förderung im Rahmen der rechtlichen Gestaltungsfreiheit festlegen

Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der zugesagten Leistungen ein, unabhängig ob diese vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber finanziert wurden (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Die Einstandspflicht des Arbeitgebers greift grundsätzlich immer in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV).

Das BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) legt fest, dass in letzter Instanz immer der Arbeitgeber für die Erfüllung der bAV einstehen muss.

Diese Pflicht und die damit einhergehende Haftung kann der Arbeitgeber aber maßgeblich begrenzen, indem er die richtige Auswahl von Versicherung/ Produkt, Tarif, Garantien und Anlage trifft und zudem durch einen bAV Berater und Makler beraten wird.

Damit wird die Haftung für Beratung und Produktauswahl auf einen externen Dritten ausgelagert. Parallel muss – bei richtiger Gestaltung – der Versicherer primär für die Erfüllung der bAV haften. Wurde die bAV richtig konzeptioniert und Produktgeber, Durchführungsweg und Tarif sorgfältig ausgewählt, ist die Haftung des Arbeitgebers maßgeblich begrenzt. Er kann sie auf ein gesetzlich nicht abdingbares Minimum reduzieren.

Die sogenannte „versicherungsvertragliche Lösung“ ist seit 01.06.2020 der Standardfall beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers mit unverfallbaren Anwartschaften aus Direktversicherungen und Pensionskassen. Durch die Gesetzesnovellierung ist der Arbeitgeber nun deutlich entlastet.

Bei Verlassen des Unternehmens treten die von der Direktversicherung oder Pensionskasse zu erbringenden Leistungen anstelle der bisherigen Regelungen aus der Entgeltumwandlung und begrenzen so die Haftung des Arbeitgebers nach Ausscheiden eines Arbeitnehmers.

Allerdings sind folgende Gegebenheiten erforderlich:

  • Der Arbeitnehmer behält das Recht den Vertrag mit eigenen Mitteln fortzuführen.
  • Die Überschussanteile des Produkts wurden zur Leistungserhöhung verwendet.
  • Zusätzlich bei Direktversicherungen: Der Arbeitnehmer erhält spätestens drei Monate nach Ausscheiden ein unwiderrufliches Bezugsrecht – das ist in der Entgeltumwandlung Standard – der Vertrag hat keine Beitragsrückstände und ist nicht beliehen oder abgetreten.

Aus der Arbeitnehmerperspektive garantiert die bAV in der Entgeltumwandlung als Mindestleistung einen Teil der eingezahlten Beiträge. In der aktuellen Tarifwelt sind das 80 – 100 Prozent der eingezahlten Beiträge. Bei Rentenzusagen wird zur Berechnung der garantierten Renten ein sogenannter Rentenfaktor bei Vertragsbeginn hinterlegt. Hierfür haftet auch der Arbeitgeber.

Aber Achtung: die betriebliche Altersversorgung (bAV) zielt, wie der Name verspricht, auf eine Altersversorgung ab. Entsprechend ist diese Garantie nach Rechtsprechung und Handhabe immer zum Renteneintritt zu erfüllen. Während der Laufzeit/ Ansparphase muss die angesparte Summe nicht zwingend zu jederzeit bereitstehen.

Niemand arbeitet umsonst und kein Produkt gibt es geschenkt. Von der Butter über die Markenjeans bis zum Auto kosten Produkte Geld. In der bAV sieht das nicht anders aus.

Für bAV-Berater gibt es zwei mögliche und gesetzliche vorgesehene Möglichkeiten die Beratungsleistung bezahlt zu bekommen: Honorar oder Provision.

Die häufigste Variante ist die Provision oder Erfolgsvergütung: Sprich der Berater/ Vermittler erhält durch den Versicherer aus den zukünftig geleisteten Beiträgen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Provisionsleistung.

Die Provision kann man sich an dieser Stelle wie ein zinsloses Darlehen vorstellen, mit dem man umgeht, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die Beratung sofort eine hohe Summe für Beratungsleistung aufbringen müssen. Gesetzeskonform (nach VVG, Ebene 4) werden in der Regel in den ersten 60 Monaten eines Vertrages die Abschlusskosten eines Vertrages auf die Sparleistung umgelegt, so dass von Vertragsbeginn an das Gros des angesparten Geldes angelegt werden kann, aber keine 100 Prozent.

Die zweite Variante ist die Leistung von Honoraren. Dies kann über Stunden- und Tagessätze, Pauschalen oder Erfolgshonorare erfolgen. Hier stellte der Berater am Ende eine Rechnung und wird darüber für seine erbrachten Leistungen bezahlt.

Der Königsweg ist die Information und Beratung vor Ort, das heißt beim Arbeitgeber, und das während der Arbeitszeit. Auf diese Weise fließen die Informationen optimal, jeder wird persönlich erreicht und jede individuelle Situation findet Platz in der persönlichen Beratung.

Eine abgespeckte Fassung ist die Video-Information und Beratung. Sprich, man trifft sich nicht persönlich, sondern Information und Beratung erfolgen am Bildschirm. Der Vorteil: die Erreichbarkeit und Flexibilität.

Zuletzt gibt es die digitale Information und Beratung. Hier wird das Gros durch Videos, Emails und interaktive Beratungsstrecken mit Chatbots erledigt.

Wenn die Information vorher im Rahmen eines Workshops stattgefunden hat, dann beruht die Beratungslänge auf der Komplexität des Versorgungsmodells. In der Regel kann man eine Beratung in 20 bis 40 Minuten durchführen. Der Durchschnitt liegt bei knapp 30 Minuten.

Finden im Vorfeld keine Informations-Workshops (30-45 Minuten) statt, dann dauert die Beratung in der Regel 45-60 Minuten, da dann noch allgemeine Informationen erfolgen und auch allgemeine Fragen erörtert werden.

Nach unserer Überzeugung bedeutet bAV vor allem Kommunikation und Information. Wenn man sich für eine professionelle Beratung entscheidet, entscheidet man sich auch gegen eine Versicherungsvermittlung.

Wie geht man optimal vor:

  1. Mit dem Unternehmen wird eine Analyse des Ist-Standes der bAV durchgeführt.
  2. In der Folge wird ein Konzept entwickelt
  • Umgang mit Altlasten
  • Auswahl Durchführungsweg, Produktgeber, Tarife
  • Festlegung von Zielen und damit auch Höhe und Art der Förderung
  • Kommunikationsstrategie ins Unternehmen
    • Vor Ort-Beratung
    • Videoberatung
    • Digitale Strecke
    • Kombination
    • Aber auch: Schichten, Standorte, Abläufe, Räumlichkeiten
  • Betreuung und Verwaltung
  • Digitalisierung
  • Vergütung
  1. Danach erfolgt die Einbeziehung der Führungskräfte und – sofern vorhanden – des Betriebsrates.
  2. Danach werden die Mitarbeitenden informiert – vor Ort oder digital.
  3. Danach werden alle interessierten Mitabreitenden persönlich beraten, um Individualität, Nutzen und Qualität sicherzustellen.
  4. Jeder Schritt wird dokumentiert.

Ihr Wunschtermin

Wir antworten im Regelfall binnen weniger Stunden! Lassen Sie uns diesen ersten Termin dazu nutzen, um uns kennenzulernen und herauszufinden, welches individuelle Konzept zu Ihnen passt!

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