von Buddenbrock Corporate Building

Betriebsrentenstärkungsgesetz: die wichtigsten Fakten im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Nutzung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ist ausbaufähig.
  • Um die Attraktivität der bAV zu erhöhen, hat der Staat am 01. Januar 2018 das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verabschiedet.
  • Demnach müssen Arbeitgeber einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent leisten.
  • Zudem wurde mit dem BRSG das Sozialpartnermodell als sechster Durchführungsweg der bAV eingeführt.

Was ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz?

Viele sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer nehmen die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge nicht in Anspruch, obwohl sie laut Betriebsrentengesetz (BetrAVG) einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung hätten. Als Reaktion auf diese Entwicklung hat der Staat am 01. Januar 2018 das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verabschiedet.

  • Das Ziel des BRSG ist es zum einen durch steuerliche und arbeitsrechtliche Vorteile die betriebliche Altersvorsorge für Arbeitnehmer, Arbeitgeber attraktiver zu gestalten.
  • Zum anderen wurde es durch das Sozialpartnermodell, auch als Nahles-Rente bekannt, als sechsten Durchführungsweg der bAV ergänzt.

Was bedeutet das Betriebsrentenstärkungsgesetz für den Arbeitnehmer?

  • Arbeitnehmer erhalten einen Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent, sofern sie Entgelt in eine bAV umwandeln.
  • Arbeitnehmer können einen höheren Beitrag steuerfrei in die bAV einzahlen. Das gilt für die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung und Sozialpartnermodell.
  • Arbeitnehmer, die entgeltfreie Dienstjahre geführt haben, können ihre Beiträge steuerfrei nachzahlen.
  • Arbeitnehmer können im Alter von einem Freibetrag profitieren, der nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird.
  • Arbeitnehmer, die über einen Riester-Vertrag verfügen, werden entlastet.

Was bedeutet das Betriebsrentenstärkungsgesetz für den Arbeitgeber?

  • Arbeitgeber müssen einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss in der Höhe von 15 Prozent der eingezahlten Beiträge des Mitarbeiters leisten, sofern sie durch die Entgeltumwandlung Sozialabgaben einsparen. Für neue Verträge gilt diese Regelung seit 2019, für bestehende Verträge seit 2022.
  • Das Sozialpartnermodell betrifft Arbeitgeber nur dann, wenn sie an einen entsprechenden Tarifvertrag gebunden sind.
  • Arbeitgeber werden vom Staat unterstützt, wenn sie die bAV-Verträge von Geringverdienern bezuschussen.

Das Sozialpartnermodell: ein neuer Impuls für die bAV?

Die Absicht hinter dem Sozialpartnermodell als jüngster Form der bAV war es, die Betriebsrente in Unternehmen zu stärken und auch in kleinen und mittelständischen Unternehmen, den KMUs, weiterzuverbreiten. Durch eine attraktivere Gestaltung sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmerverbände die bAV gemeinsam regeln und in Tarifverträgen verankern.

Vor allem mit einem Vorteil punktet das Sozialpartnermodell: Bei den anderen Durchführungswegen haftet der Arbeitgeber am Ende immer dafür, dass seine Arbeitnehmer im Rentenalter ihre Betriebsrente erhalten – und das in einer gewissen Höhe oder mit einer bestimmten Verzinsung. Bei einem Sozialpartnermodell ist dies nicht nur unnötig, sondern gar verboten. Der Arbeitgeber darf also keine Garantien für die spätere Rentenhöhe abgeben, sondern haftet lediglich für die Erbringung des Beitrags. 

Mit dieser reinen Beitragszusage garantiert der Arbeitgeber also im Gegensatz zu den bisherigen Versorgungszusagen kein definiertes Versorgungsziel, sondern er und sein Arbeitnehmer streben lediglich eine sogenannte Zielrente an. Damit hängt die Höhe der Altersvorsorge von der Entwicklung des Kapitalmarktes ab.

Mehr zum Sozialpartnermodell

Experten-Tipp:

Das Sozialpartnermodell hat sich in der Praxis noch nicht bewährt

„Da Garantien zum einen Geld kosten und zum anderen die Renditechancen schmälern, läutete das Konzept der Zielrente einen erforderlichen Paradigmenwechsel in der Altersvorsorge ein. In der Theorie produziert der Arbeitgeber mit der Zielrente eine bAV, die mit wenig Haftung verbunden ist und nicht auf die Bilanz seines Unternehmens drückt.

Ernüchternd ist allerdings, dass das Sozialpartnermodell Stand heute in der Praxis noch nicht erfolgreich ist. Es gab bislang lediglich eine Initiative, ein Sozialpartnermodell zu starten. Diese ging von einem Versicherer aus, der ein Produkt zu diesem Modell gebaut hat, das aufgrund eben der fehlenden Garantie noch nicht gestartet ist.”

Stephan Seidenfad, bAV-Experte

Der Arbeitgeberzuschuss laut BRSG

Seit dem 01. Januar 2019 existiert, sofern eine Entgeltumwandlung besteht und Arbeitgeber und Arbeitnehmer dadurch Sozialabgaben einsparen, ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent. Dieser ist im § 1a Abs. 1a des BetrAVG geregelt. Die zweite Stufe des BRSG galt für neue Vereinbarungen ab dem Jahr 2019 und für bereits bestehende Vereinbarungen ab dem Jahr 2022 (§ 26a BetrAVG) unter Beachtung von abweichenden tarifvertraglichen Regelungen.

Am 01. Januar 2022 ist ein weiterer Hebel hinzugekommen, nämlich: Erfolgt die Entgeltumwandlung durch Beiträge an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, muss der Arbeitgeber durch die Regelung des BRSG zukünftig zusätzlich 15 Prozent des umgewandelten Arbeitsentgelts als Arbeitgeberzuschuss zahlen. Das gilt auch für Verträge, die Arbeitgeber bisher noch nicht fördern mussten, weil sie zum Beispiel aus dem Jahr 2019 stammen. Eine Arbeitgeberzuschusspflicht für die Durchführungswege Direktzusage beziehungsweise Unterstützungskasse besteht jedoch nicht

Durch die neuen Regelungen ergeben sich folgende Szenarien:

  • Verdient ein Mitarbeitender über der Beitragsbemessungsgrenze Renten West, muss sein Arbeitgeber seine bAV nicht fördern.
  • Verdient er über der Beitragsbemessungsgrenze Kranken, aber unter der Beitragsbemessungsgrenze Renten, dann müsste der Arbeitgeber seine bAV anteilig fördern.
  • BAVs von Mitarbeitenden, die unter der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, müssen vollständig gefördert werden.
Mehr zum Arbeitgeberzuschuss

Experten-Tipp:

Können Arbeitgeber das Betriebsrentenstärkungsgesetz umgehen?

„Zunächst ist das BRSG ein Gesetz und damit verpflichtend. Arbeitgeber können aber Entscheidungen treffen und Wege gehen, die am Ende dazu führen, dass das Betriebsrentenstärkungsgesetz für Sie keine Rolle spielt:

  • Im Unternehmen gilt ein Tarifvertrag, der die betriebliche Altersvorsorge regelt. Dann müssen sich Arbeitgeber an die Spielregeln halten, die in diesem Tarifvertrag definiert sind. Ihr Gestaltungsspielraum ist dabei ohnehin stark begrenzt.
  • Arbeitgeber nehmen selbst Geld in die Hand und schaffen für ihre Mitarbeiter eine eigene Förderung. Diese muss allerdings mindestens das vorgeschriebene Maß der betrieblichen Altersvorsorge erreichen oder darüber hinaus gehen.
  • Die betriebliche Altersvorsorge ist arbeitgeberfinanziert. Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge in die bAV ein, nicht der Arbeitnehmer. Da die arbeitgeberfinanzierte Entgeltumwandlung vor der arbeitnehmerfinanzierten immer Vorrang hat, werden zunächst die Arbeitgeberbeiträge berücksichtigt.
  • Vier Prozent des Bruttolohnes unterhalb der Bemessungsgrundlage zur gesetzlichen Rentenversicherung dürfen Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei und steuerfrei als betriebliche Altersvorsorge umwandeln. Wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter mit denselben vier Prozent fördern, die durch die betriebliche Altersvorsorge möglich sind, kommt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in der Firma gar nicht zum Tragen. Denn sie fördern ihre Mitarbeiter am Ende genauso stark und investieren dafür sogar deutlich mehr als die im BRSG geforderten 15 Prozent auf das, was der Arbeitnehmer an Entgelt umwandelt.”

Stephan Seidenfad, bAV-Experte 

BRSG: unsere Empfehlung

Tipp 1

Die verschiedenen Förderungen sind auf dem Papier eine visionäre Idee der Politik, die sich allerdings in der Praxis nicht umsetzen lässt. Es empfiehlt sich, alle Arbeitnehmer gleichermaßen mit 15 Prozent zu fördern. Zwar steigen dadurch möglicherweise die Sozialabgaben um einen kleinen Anteil, Arbeitgeber sparen diese Kosten aber in jedem Fall bei der Verwaltung wieder ein.

Tipp 2

Wenn heute 15 Prozent Förderung Standard sind, verhält es sich in etwa so wie bei der Nullprozent-Förderung der Vergangenheit. Kein Mitarbeiter wird die 15-prozentige Förderung als einen Benefit wahrnehmen. Wenn Arbeitgeber ihr Versorgungswerk überarbeiten, gilt es zu analysieren, wie gut der Benefit der bAV in ihrem Unternehmen funktioniert und wie kosteneffizient sie diesen gestalten können.

Förderungen oberhalb der 15 Prozent vereinen zwei Vorteile: Unternehmen schaffen einen effizienten Benefit zur Mitarbeiterbindung und ihre Mitarbeiter erhalten im Alter eine effektive Zusatzrente.

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