von Buddenbrock - Beratung
Stephan Seidenfad

Betriebsrentenstärkungsgesetz umgehen – geht das?

Seit dem 1. Januar 2018 greift das Betriebsrentenstärkungsgesetz (kurz: BRSG). Es soll die betriebliche Altersvorsorge attraktiver machen – vor allem für Arbeitnehmer, in dem es vom Arbeitgeber Zuschüsse einfordert. Müssen Sie das als Arbeitgeber hinnehmen? Oder gibt es Wege und Möglichkeiten, das Betriebsrentenstärkungsgesetz aus Ihrem Unternehmen herauszuhalten? Die kurze Antwort ist: Es gibt Möglichkeiten, das BRSG zu umgehen. Wie das geht und mit welchen Chancen und Risiken das verbunden ist, lesen Sie in diesem Artikel. 

Betriebsrentengesetz und erste Einschnitte für Arbeitgeber

Das Betriebsrentengesetz, in dem die betriebliche Altersvorsorge (kurz bAV) in Deutschland geregelt ist, besteht schon seit 1974. Es regelt rund um die Betriebsrente alle wesentlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und dem Staat. Zunächst galt das Prinzip der Freiwilligkeit, Arbeitgeber waren also nicht verpflichtet, eine betriebliche Altersvorsorge anzubieten. Als sich allerdings bedingt durch den demografischen Wandel abzeichnete, dass die gesetzliche Rente als Altersvorsorge allein nicht mehr ausreichen wird, gab es 2002 den ersten entscheidenden Einschnitt für Arbeitgeber: Von jetzt an waren sie verpflichtet, ihren Mitarbeitenden eine betriebliche Altersvorsorge zu ermöglichen, wenn diese das wünschten.  

2018: Zum Betriebsrentengesetz kommt das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Im Januar 2018 dann der nächste Einschnitt für Arbeitgeber: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz tritt in Kraft und wird schrittweise umgesetzt. Seit 2019 ist der Arbeitgeber dadurch verpflichtet, seinen Mitarbeitenden die betriebliche Altersvorsorge nicht nur zu ermöglichen, sondern zunächst bei Neuverträgen auch finanziell zu fördern. Seit Anfang 2022 gilt das auch bei Verträgen, die schon länger bestehen. Bisher konnte der Arbeitgeber durch die betriebliche Altersvorsorge und der damit verbundenen Ersparnis der Sozialabgaben noch selbst stark profitieren. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ändert sich das. Deutlich wird das an einem einfachen, fiktiven Beispiel: 

Vor 2018: Statt 100 Euro Bruttolohn auszuzahlen und dafür 20 Prozent Sozialabgaben (20 Euro) zu zahlen, zahlt ein Arbeitgeber 100 Euro für seinen Arbeitnehmer in die betriebliche Altersvorsorge ein. Die 20 Euro Sozialabgaben kann er so monatlich einsparen. Er reduziert also seine Ausgaben pro Mitarbeitendem, der bei der bAV mitmacht, um monatlich 20 Euro. Je nach Größe des Unternehmens und der Zahl der Mitarbeitenden ein nicht unerheblicher Betrag.  

Inzwischen ist der Arbeitgeber durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz verpflichtet, bei allen Verträgen zur betrieblichen Altersvorsorge 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss zu zahlen. In unserem Beispiel heißt das, 15 Prozent der 100 Euro, die der Mitarbeitende in die betriebliche Altersvorsorge einzahlt, gibt der Arbeitgeber als Zuschuss dazu. Von den 20 Euro Sozialabgaben, die der Arbeitgeber durch die bAV eigentlich einspart, muss er also nun 15 Euro als Zuschuss zahlen. So spart er selbst deutlich weniger Geld ein.  

Kann ich das Betriebsrentenstärkungsgesetz umgehen?

Zunächst ist das BRSG ein Gesetz und damit verpflichtend. Als Arbeitgeber können Sie aber Entscheidungen treffen und Wege gehen, die am Ende dazu führen, dass das Betriebsrentenstärkungsgesetz für Sie keine Rolle spielt. Grundsätzlich gibt es dabei zwei Varianten und Möglichkeiten:  

  1. In Ihrem Unternehmen gilt ein Tarifvertrag, der die betriebliche Altersvorsorge regelt. Dann müssen Sie sich an die Spielregeln halten, die in diesem Tarifvertrag definiert sind. Ihr Gestaltungsspielraum ist dabei ohnehin stark begrenzt. 
  2. Sie nehmen als Arbeitgeber zunächst selbst Geld in die Hand und schaffen für Ihre Mitarbeitenden eine eigene Förderung. Diese muss allerdings mindestens das vorgeschriebene Maß der betrieblichen Altersvorsorge erreichen oder darüber hinaus gehen. 

Die betriebliche Altersvorsorge ist eine arbeitgeberfinanzierte Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge in die bAV ein, nicht der Arbeitnehmer. Da die arbeitgeberfinanzierte Entgeltumwandlung vor der arbeitnehmerfinanzierten immer Vorrang hat, werden zunächst die Arbeitgeberbeiträge berücksichtigt. 

Vier Prozent des Bruttolohnes unterhalb der Bemessungsgrundlage zur gesetzlichen Rentenversicherung darf Ihr Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei und steuerfrei als betriebliche Altersvorsorge umwandeln. Wenn Sie als Arbeitgeber Ihre Mitarbeitenden also mit denselben vier Prozent fördern, die durch die betriebliche Altersvorsorge möglich sind, kommt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Ihrer Firma gar nicht zum Tragen. Denn Sie fördern Ihre Mitarbeitenden ja am Ende genauso stark und investieren dafür sogar deutlich mehr als die im BRSG geforderten 15 Prozent auf das, was der Arbeitnehmer an Entgelt umwandelt. 

Was gewinnen Arbeitgeber durch diesen Schritt?

Altersvorsorge, Einkommenssicherung, Versicherungen – alles Themenkomplexe, die für die meisten von uns, die nicht in der Finanzbranche arbeiten oder beruflich mit damit zu tun haben, eher unsexy und anstrengend sind. Wir wissen zwar, dass die gesetzliche Rente für uns als einzige Altersvorsorge wohl nicht mehr ausreichen wird. Trotzdem beschäftigt sich immer noch nur ein überschaubar großer Teil tatsächlich damit, wie er privat vorsorgen kann. Die Wenigsten wachen morgens auf und fassen freudig den Entschluss, sich heute mal mit ihrer privaten Altersvorsorge zu beschäftigen. Auch die Tatsache, dass dabei im Heute erst mal Verzicht ansteht, um in 25, 30 oder 40 Jahren ein bisschen mehr zu haben, wirkt nicht zwingend motivierend.  

Aus diesem Wissen entsteht für Sie als Arbeitgeber aber ein starkes Argument und Motivation, Ihren Mitarbeitern diese Aufgabe abzunehmen, ihnen ein Angebot zu machen und sie mit Benefits langfristig an Ihre Firma zu binden. Der Arbeitsmarkt ist in vielen Branchen leergefegt und es besteht ohnehin die Notwendigkeit, sich als Arbeitgeber attraktiv zu machen und von anderen abzuheben. 

Teure Vorsorge? Machen Sie aus der Not eine Tugend

Auf den ersten Blick wird allerdings auch schnell klar: Das oben skizzierte Ersatzmodell zur Betriebsrentenstärkungsgesetz ist sehr teuer. Vier Prozent des Bruttolohnes unterhalb der Bemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung pro Mitarbeiter – je nach Größe Ihres Unternehmens entstehen Ihnen dadurch zunächst hohe Kosten. Sie können sich aber auch dazu entscheiden, das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Ihrer Firma nicht mit der Brechstange abzuschaffen, sondern einen intelligenten Übergang über die Lohndynamik zu gestalten. Auch dieses Modell lässt sich am besten in einem fiktiven Beispiel darstellen: 

Nehmen wir an, Sie erhöhen in Ihrem Unternehmen alle zwei Jahre flächendeckend die Gehälter um drei Prozent. Für diese drei Prozent zahlen Sie zusätzlich Lohnnebenkosten, so dass für Sie als Arbeitgeber 100 Euro mehr Lohn in etwa gleichbedeutend sind mit 120 Euro Mehrkosten. Jetzt ändern Sie Ihre Lohndynamik und erhöhen in Zukunft die Gehälter alle zwei Jahre nur noch um zwei Prozent. Das eine, verbleibende Prozent, legen Sie stattdessen für Ihre Mitarbeitenden in Altersvorsorge an. Davon profitieren Ihre Mitarbeitenden, denn Sie nehmen ihnen damit das leidige Thema der privaten Altersvorsorge ab. Gleichzeitig ist das eine Prozent weniger Lohnsteigerung netto für Ihre Mitarbeitenden kaum zu spüren.

Sie als Arbeitgeber profitieren von diesem Schritt, weil Sie auf das eine Prozent keine Sozialabgaben zahlen, wenn Sie es in Altersvorsorge anlegen. Sie haben stattdessen nur eine Betriebsausgabe und können die 20 Prozent gesparten Lohnnebenkosten zum Beispiel in eine betriebliche Krankenversicherung investieren. 

Unter dem Strich haben Sie die gleichen Kosten wie vorher für Ihre drei Prozent Lohnerhöhung. Sie schaffen aber zusätzlich zwei starke Benefits, mit denen Sie einen Versorgungsanspruch aufbauen und Ihre Mitarbeitenden langfristig an Ihr Unternehmen binden oder sogar neue gewinnen können. Gleichzeitig machen Sie damit das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Ihrer Firma obsolet. 

Betriebsrentenstärkungsgesetz umgehen? Lassen Sie sich beraten

In der Realität stellen sich die Themen Entgeltumwandlung, betriebliche Altersvorsorge und Betriebsrentenstärkungsgesetz natürlich deutlich komplexer dar als in unseren Beispielen geschildert. Es bestehen viele Wechselwirkungen und -beziehungen zwischen den Bereichen Finanzen, Recht und Steuern, die es zu berücksichtigen und auszuloten gilt.

Lassen Sie sich deshalb gut beraten, bevor Sie die betriebliche Altersvorsorge in Ihrem Unternehmen neu aufstellen. Wir bieten dazu unsere Kontextberatung an, bei der unsere Experten gemeinsam mit Ihnen die beste Lösung für Ihr Unternehmen finden. Buchen Sie einfach unverbindlich einen Beratungstermin und profitieren Sie unserer Expertise und langjährigen Erfahrung. 

Stephan Seidenfad

Geschäftsführer und Gründer Experte für die Themengebiete: bAV, Recht & Steuern, kAV, Digitale Lösungen und Absicherung

Stephan Seidenfad | von Buddenbrock

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